Was darf eine PPLI-Police halten? Privatunternehmen, operative Beteiligungen und alternative Anlagen
Die kurze Antwort lautet: Ja, aber nur innerhalb enger struktureller Grenzen. Eine Private-Placement-Lebensversicherung (PPLI) kann über das Anlagekonto des Versicherers Zugang zu einem breiten Spektrum institutioneller Anlagen erhalten, darunter Private-Equity-Fonds, Privatkredite und in bestimmten Konstellationen auch Beteiligungen an nicht börsennotierten Unternehmen. Eine PPLI-Police ist jedoch keine persönliche Holdinggesellschaft. Der Versicherungsnehmer kann nicht nach eigenem Ermessen ein Wunschunternehmen in den Vertrag legen, eine Übernahme anweisen oder das Konto wie ein privates Beteiligungsvehikel führen. Je konzentrierter, kontrollierter oder operativer ein Vermögenswert ist, desto stärker entscheiden Struktur, Unabhängigkeit des Vermögensverwalters, Bewertung, Zustimmung des Versicherers und die maßgebliche Rechtsordnung darüber, ob er in einer Police Platz findet.
Die Frage stellt sich heute häufiger als noch vor zehn Jahren, weil ein wachsender Teil des unternehmerischen Vermögens dauerhaft in privater Hand bleibt. Nach der Global Secondary Market Review von Jefferies erreichte das weltweite Volumen an Sekundärmarkttransaktionen im Jahr 2025 rund 240 Milliarden US-Dollar, ein Anstieg um 48 Prozent gegenüber dem Vorjahr und der höchste je gemessene Wert; das durchschnittliche Continuation Vehicle wuchs dabei auf etwa 900 Millionen US-Dollar. BlackRock beziffert den Markt für Private Credit in seinem 2026 Private Markets Outlook auf rund 1,9 Billionen US-Dollar und beobachtet, dass viele Unternehmen angesichts verhaltener Börsengänge und zurückhaltender Übernahmetätigkeit deutlich länger privat bleiben. Für Familien im deutschsprachigen Raum, deren Vermögen oft in einem Mittelstandsbetrieb gebunden ist oder aus dessen Verkauf stammt, ergibt sich daraus eine sehr praktische Frage: Wie verhält sich privates Unternehmensvermögen zu einer Versicherungsstruktur, die auf Diversifikation, unabhängige Verwaltung und aufsichtsrechtliche Substanz angelegt ist?
Die maßgebliche Frage lautet dabei nie allein: „Darf dieser Vermögenswert gehalten werden?“ Sondern: Wem gehört er rechtlich? Wer hat ihn ausgewählt? Wer kontrolliert ihn? Wie wird er bewertet? Bleibt das Konto diversifiziert? Akzeptiert ihn der Versicherer? Bleibt der Vertrag eine Versicherung? Und wie behandelt die jeweils anwendbare Rechtsordnung die Struktur? Ein Vermögenswert kann technisch investierbar und dennoch ungeeignet sein, etwa wegen Anlegerkontrolle, Konzentration, fehlender Liquidität, unzuverlässiger Bewertung, Interessenkonflikten mit nahestehenden Personen oder schlicht deshalb, weil kein Versicherer ihn annimmt. Wer die Grundlagen der Struktur zunächst nachlesen möchte, findet sie im Leitfaden zu den Grundlagen der Private Placement Life Insurance.
Wem die Vermögenswerte rechtlich gehören
Am Anfang jeder seriösen Analyse steht die Eigentumsfrage, denn hier entstehen die meisten Missverständnisse. Der Versicherungsnehmer besitzt den Versicherungsvertrag, also vertragliche Ansprüche gegen den Versicherer: auf den Rückkaufswert, auf die Todesfallleistung, auf Auszahlungen nach den Vertragsbedingungen. Die Kapitalanlagen selbst gehören rechtlich dem Versicherer, der sie in einem gesonderten, vom übrigen Gesellschaftsvermögen getrennten Anlagekonto führt. Ein unabhängiger Vermögensverwalter wählt die Anlagen innerhalb eines vereinbarten Mandats aus und verwaltet sie; eine Depotbank verwahrt sie. Wie diese Trennung den Versicherungsnehmer im Insolvenzfall des Versicherers schützt, beschreibt der Beitrag zum segregierten Konto als Schutzmechanismus für Policenvermögen.
| Rolle | Wer | Was er besitzt oder entscheidet |
|---|---|---|
| Versicherungsnehmer | Familie, Holding oder Stiftung/Trust als Vertragspartei | Den Vertrag und die daraus folgenden Ansprüche; die Wahl unter genehmigten Strategien, nicht die Auswahl einzelner Titel. |
| Versicherer | Lebensversicherer, häufig in Liechtenstein oder Luxemburg | Rechtliches Eigentum an den Kapitalanlagen im gesonderten Konto; Annahme oder Ablehnung von Anlageklassen und Strukturen. |
| Vermögensverwalter | Unabhängiger, beaufsichtigter Verwalter | Auswahl und laufende Verwaltung der Anlagen innerhalb der Anlagerichtlinien, mit eigenem Ermessen. |
| Depotbank | Vom Versicherer akzeptierte Verwahrstelle | Verwahrung der Vermögenswerte nach Maßgabe der Struktur; bei nicht verbriefen Beteiligungen besondere Anforderungen. |
Aus dieser Kette folgt der wichtigste Satz des gesamten Themas: Der Versicherungsnehmer darf das Konto nicht wie ein persönliches Wertpapierdepot oder eine Familienholding behandeln. Genau an dieser Stelle setzen sowohl die US-amerikanische Anlegerkontroll-Doktrin als auch die deutsche gesetzliche Regelung zum vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag an, auf die dieser Beitrag noch im Einzelnen eingeht. Den technischen Aufbau der Struktur, von der Prämienzahlung bis zur Auszahlung, erläutert der Beitrag zur Funktionsweise einer PPLI-Struktur im Detail.
Die Anlagelandkarte: drei Kategorien, drei Schwierigkeitsgrade
Was ein Anlagekonto tatsächlich halten kann, hängt vom Versicherer, von der Aufsichtspraxis seines Sitzlandes, von der Vertragsgröße und von der Rechtsordnung des Versicherungsnehmers ab. Dennoch lässt sich eine belastbare Landkarte zeichnen. Sie reicht von liquiden institutionellen Basisanlagen über alternative Anlagen bis zu Beteiligungen an Privatunternehmen, und mit jeder Stufe steigen die Anforderungen an Bewertung, Liquidität, Diversifikation und Genehmigung. Keine Kategorie ist pauschal „erlaubt“ oder „verboten“; entscheidend sind stets die konkreten Umstände.
| Institutionelle Basisanlagen | Typischer Zugangsweg | Wesentlicher Vorteil | Zentrale Restriktionen |
|---|---|---|---|
| Liquidität und Geldmarktinstrumente | Direkt im Konto oder über Geldmarktfonds | Deckung laufender Kosten, Risikoprämien und Kapitalabrufe | Kaum Restriktionen; zu hohe Barquoten belasten die Kostenrechnung der Police. |
| Staats- und Unternehmensanleihen | Mandat des Verwalters oder Fonds | Planbare Erträge, tägliche Bewertung, hohe Akzeptanz | Emittenten- und Konzentrationsgrenzen der Anlagerichtlinien. |
| Börsennotierte Aktien | Mandat des Verwalters oder Fonds | Transparente Preise, jederzeitige Veräußerbarkeit | Keine Einzeltitelwünsche des Versicherungsnehmers; Diversifikationsvorgaben. |
| Kollektive Anlagefonds (OGAW u. a.) | Fondsauswahl innerhalb genehmigter Paletten | Eingebaute Streuung, aufsichtsrechtlich vertraut | Für US-steuerpflichtige Personen gelten eigene Regeln; Palette bestimmt der Versicherer. |
| Versicherungsspezifische Fonds (IDF) | Zeichnung ausschließlich durch Versicherungskonten | Institutionelle Strategien in versicherungskonformer Hülle | Qualität und Compliance sind fondsindividuell zu prüfen; der Name allein genügt nicht. |
| Individuelle Verwaltungsmandate (SMA) | Vom Versicherer genehmigtes Mandat eines unabhängigen Verwalters | Maßgeschneiderte Richtlinien auf Kontoebene | Ermessen liegt zwingend beim Verwalter; keine Einzelweisungen des Versicherungsnehmers. |
Die zweite Gruppe bilden alternative Anlagen. Hier liegt der eigentliche Grund, weshalb vermögende Familien PPLI-Strukturen prüfen: Institutionelle Strategien, die im Privatvermögen laufend steuerpflichtige Erträge erzeugen würden, können innerhalb des Vertrags gebündelt werden. Wie sich das steuerlich auswirken kann, behandelt der Beitrag zur Steuerstundung im Versicherungsmantel; die Anerkennung hängt, wie stets, von der Rechtsordnung des Versicherungsnehmers und der konkreten Vertragsgestaltung ab.
| Alternative Anlagen | Typischer Zugangsweg | Wesentlicher Vorteil | Zentrale Restriktionen |
|---|---|---|---|
| Hedgefonds | IDF oder genehmigte Fondsanteile | Steuerlich ineffiziente Strategien werden im Vertrag tragfähig | Rücknahmefristen, Gates, Transparenzanforderungen des Versicherers. |
| Private-Equity- und Venture-Fonds | IDF, Dachfonds oder genehmigte Fondszeichnung | Langfristiges Compounding passt zum Anlagehorizont der Police | Kapitalabrufe über Jahre, Bewertungsintervalle, Illiquidität; Liquiditätsreserve nötig. |
| Private Credit | Kreditfonds oder IDF | Laufende Erträge, die unversichert voll steuerpflichtig wären | Bewertung nicht gehandelter Kredite; Ausfall- und Konzentrationsrisiken. |
| Infrastruktur- und Immobilienfonds | Genehmigte Fondsvehikel | Sachwertbezug, planbare Ausschüttungen | Gutachterliche Bewertung, lange Bindung; Direktbestand nur ausnahmsweise. |
| Rohstoffe und Edelmetalle | Fonds oder besicherte Instrumente, teils physisch | Diversifikation, Inflationsbezug | Verwahrung und Versicherbarkeit; versichererabhängige Grenzen. |
| Strukturierte Anlagen | Mandat oder genehmigte Emissionen | Gezielte Auszahlungsprofile | Emittentenrisiko, Komplexität, Bewertbarkeit. |
| Secondaries und Co-Investments | Spezialisierte Fonds; Co-Investments nur wo zulässig | Kürzere Kapitalbindung, breiter Marktzugang | Bei Co-Investments erhöhte Kontroll- und Konzentrationsfragen; Genehmigungspflicht. |
Zu Sachwerten im Vertrag bestehen eigene Beiträge, etwa zu Immobilien im Versicherungsmantel und zu physischem Gold innerhalb einer Police. Die dritte Gruppe, Beteiligungen an Privatunternehmen, ist die anspruchsvollste, und ihr gilt der Rest dieses Beitrags.
| Privatunternehmen und operative Beteiligungen | Typischer Zugangsweg | Wesentlicher Vorteil | Zentrale Restriktionen |
|---|---|---|---|
| Minderheitsbeteiligungen | Fonds oder unabhängig verwaltetes Mandat | Beteiligung am privaten Wertzuwachs ohne Kontrollfunktion | Unabhängige Bewertung, Veräußerungsbeschränkungen, Konzentrationsgrenzen. |
| Vorzugsaktien und Wandelinstrumente | Fonds oder Mandat | Strukturierter Risikopuffer gegenüber Stammkapital | Bewertung der Wandlungsrechte; Dokumentation für den Versicherer. |
| Privat vergebene Darlehen | Kreditfonds, seltener Einzelengagements im Mandat | Vertraglich definierte Erträge | Keine Darlehen an nahestehende Unternehmen ohne strenge Prüfung; Ausfallbewertung. |
| Operative Unternehmen im Fondsbesitz | Beteiligung des Kontos an einem unabhängigen Fonds | Professionelle Governance liegt beim Fondsmanager | Kein Durchgriff der Familie auf die Portfoliounternehmen. |
| Kontrollbeteiligungen | Nur über besonders strukturierte, genehmigte Vehikel | Theoretisch voller Zugriff auf Wertsteigerung | Konzentration, Kontrollfragen, Bewertung, Governance; in der Praxis selten und oft abgelehnt. |
| Übernahmevehikel (SPV) | Genehmigte Zweckgesellschaft unter unabhängiger Leitung | Rechtliche Kapselung einer Transaktion | Das Vehikel heilt weder Konzentration noch Kontrollprobleme; Durchschau möglich. |
| Familieneigene oder nahestehende Unternehmen | Nur nach vertiefter Einzelfallprüfung | Emotional naheliegend, wirtschaftlich vertraut | Interessenkonflikte, Selbstkontrahierung, Bewertungszweifel; höchste Hürden aller Kategorien. |
Versicherungsspezifische Fonds: die institutionelle Brücke
Ein Insurance Dedicated Fund ist ein Anlagefonds, dessen Anteile ausschließlich von gesonderten Konten von Versicherungsgesellschaften gezeichnet werden können, nicht von Privatanlegern. Diese Beschränkung ist kein Marketingdetail, sondern tragendes Strukturelement. Im US-Kontext ist sie eine Voraussetzung dafür, dass das Konto für Zwecke der Diversifikationsprüfung auf die Fondsanlagen durchschauen darf und dass die Anlegerkontroll-Analyse dem Bild eines unabhängig verwalteten Versicherungsvermögens standhält. Der Fondsmanager entscheidet nach eigenem Ermessen; der Versicherungsnehmer wählt allenfalls die Strategie, nie die einzelnen Positionen.
Über einen solchen Fonds kann ein Anlagekonto durchaus Private Equity, Private Credit oder andere private Strategien erreichen: Der IDF zeichnet seinerseits Fondsbeteiligungen, hält ein diversifiziertes Kreditbuch oder baut ein Portfolio aus Sekundärmarktpositionen auf. Für Familien mit US-Bezug kommt eine wesentliche Erleichterung hinzu: Bei qualifizierenden Vehikeln wird für die Diversifikationsprüfung nach Treasury Regulation §1.817-5(f) durch den Fonds hindurchgeschaut, sodass ein einziger IDF mit ausreichend gestreuten Anlagen die Vorgaben erfüllen kann. Zwei Warnungen gehören jedoch in jede seriöse Darstellung. Erstens qualifiziert nur ein Vehikel, dessen Anteile tatsächlich auf Versicherungskonten und bestimmte zugelassene Halter beschränkt sind; öffentlich vertriebene, nicht registrierte Vehikel scheiden nach Revenue Ruling 2003-92 aus. Zweitens macht die Bezeichnung „IDF“ einen Fonds nicht konform. Anlegerkreis, Dokumentation, Bewertungsordnung und die tatsächliche Unabhängigkeit des Managements sind im Einzelfall zu prüfen.
Individuelle Verwaltungsmandate: Maßarbeit ohne Weisungsrecht
Bei größeren Verträgen wird das Konto häufig als individuelles Mandat geführt: Der Versicherer beauftragt einen unabhängigen Vermögensverwalter, das Kontovermögen nach schriftlich fixierten Anlagerichtlinien zu verwalten. Die Richtlinien regeln zulässige Anlageklassen, Bandbreiten, Emittentengrenzen, Währungen, den Umgang mit illiquiden Positionen und die Bewertungs- und Berichtsordnung. Die Depotbank verwahrt; der Versicherer überwacht die Einhaltung des Mandats und bleibt Genehmigungsinstanz für außergewöhnliche Positionen.
Der Versicherungsnehmer kann bei Vertragsschluss unter Strategien und Verwaltern wählen und die Richtlinien in Grundzügen mitprägen. Danach endet sein Einfluss. Er darf dem Verwalter keine Einzeltitel vorgeben, keine Zielunternehmen benennen, keine Transaktion verhandeln und keine „Empfehlungen“ aussprechen, die faktisch Weisungen sind. Diese Grenze ist keine Förmelei: In den Vereinigten Staaten wurde in der Entscheidung Webber v. Commissioner ein Versicherungsnehmer, der über eben solche Empfehlungen konkrete Beteiligungen steuerte, steuerlich als Eigentümer der Kontovermögen behandelt. In Deutschland führt eine vergleichbare Dispositionsmacht über § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG zum Verlust der versicherungsteuerlichen Behandlung. Wer Maßarbeit will, bekommt sie über die Richtlinien, nicht über das Telefon.
Kann eine PPLI-Struktur in Privatunternehmen investieren?
Die Antwort fällt je nach Beteiligungsform unterschiedlich aus, und die Unterschiede sind der Kern des Themas.
Diversifizierte Private-Equity-Fonds. Der am besten etablierte Weg. Ein unabhängig verwalteter Fonds mit gestreutem Portfolio wirft weder Kontroll- noch Konzentrationsfragen in nennenswertem Umfang auf, sofern das Konto insgesamt diversifiziert bleibt und die Liquiditätsplanung die Kapitalabrufe trägt. Viele Versicherer in Liechtenstein und Luxemburg nehmen solche Positionen bei entsprechender Vertragsgröße regelmäßig an.
Venture-Capital-Fonds. Grundsätzlich ebenso zugänglich, mit verschärften Bewertungsfragen: Frühphasenbeteiligungen werden selten gehandelt, Bewertungen stützen sich auf Finanzierungsrunden, und Abschreibungen kommen abrupt. Versicherer verlangen deshalb überzeugende Bewertungsprozesse des Fondsmanagers.
Minderheitsbeteiligungen an einzelnen Unternehmen. Möglich über Fonds oder ein unabhängiges Mandat, sofern der Verwalter die Beteiligung selbst ausgewählt hat, eine belastbare unabhängige Bewertung existiert und die Position das Konto nicht dominiert. Je näher das Unternehmen der Familie steht, desto strenger die Prüfung.
Private Debt. Über Kreditfonds gut zugänglich; einzelne Darlehen im Mandat sind möglich, wenn Schuldner, Konditionen und Besicherung einer Drittvergleichsprüfung standhalten. Darlehen an Unternehmen der eigenen Familie gehören in die Kategorie der nahestehenden Geschäfte und werden von Versicherern höchst zurückhaltend behandelt.
Pre-IPO-Aktien. Wirtschaftlich attraktiv, strukturell heikel: Zuteilungen entstehen oft über persönliche Beziehungen des Unternehmers, und genau diese persönliche Herkunft kollidiert mit dem Erfordernis, dass der Verwalter unabhängig auswählt. Erwirbt hingegen ein Fonds oder der Verwalter aus eigener Initiative Vorbörsliches, ist die Lage eine andere.
Direktinvestitionen des Kontos. Selten und stark versichererabhängig. Sie verlangen lückenlose Governance: unabhängige Auswahl, unabhängige Bewertung, geklärte Verwahrung nicht verbriefter Anteile und einen realistischen Veräußerungspfad.
Co-Investments. Dort, wo Versicherer sie zulassen, nur neben einem führenden unabhängigen Sponsor und ohne Sonderrechte des Kontos. Die Konzentrationswirkung eines einzelnen Co-Investments ist erheblich und muss in die Diversifikationsrechnung des Gesamtkontos passen.
Kontrollbeteiligungen. Die schwierigste Kategorie. Eine Mehrheitsposition wirft alle Fragen zugleich auf: Konzentration, Bewertungsmacht, Stimmrechte, Governance, operative Verantwortung. Sie ist nicht kategorisch ausgeschlossen, aber sie verlangt eine Struktur, in der nachweislich nicht die Familie, sondern ein unabhängiger Manager Kontrolle ausübt, und einen Versicherer, der die Verantwortung tragen will. Beides ist selten.
Kann eine PPLI-Struktur ein ganzes Unternehmen kaufen?
Die ernsthafte Antwort beginnt mit einer Klarstellung: Eine Familie kann nicht davon ausgehen, dass sie ihr Anlagekonto anweisen darf, ein von ihr ausgesuchtes Unternehmen zu erwerben. Eine solche Weisung wäre genau die Form von Dispositionsmacht, die sowohl die US-Doktrin als auch die deutsche Regelung zum vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag sanktionieren. Was bleibt, sind vier strukturelle Wege mit sehr unterschiedlicher Praxistauglichkeit.
Der übliche Weg führt über einen unabhängig verwalteten Fonds oder eine Beteiligungsgesellschaft: Der Fonds erwirbt und führt das Unternehmen, das Konto hält eine Fondsbeteiligung, und Governance, Bewertung und Verkauf liegen beim Fondsmanager. Der zweite Weg ist ein vom Versicherer genehmigtes Vehikel, etwa eine Zweckgesellschaft unter unabhängiger Leitung; er ist aufwendig, aber gangbar, wenn das Vehikel echte eigene Governance hat. Der dritte Weg, der Erwerb innerhalb eines individuellen Mandats, setzt voraus, dass der Verwalter die Transaktion eigenständig identifiziert, verhandelt und verantwortet. Der vierte Weg, unmittelbares Eigentum des Versicherungskontos an einem operativen Unternehmen, ist ungewöhnlich, hochgradig strukturabhängig und wird von den meisten Versicherern abgelehnt.
Bei jeder Variante stellen sich dieselben Sachfragen. Wer besetzt den Beirat oder Aufsichtsrat, und wer übt die Stimmrechte aus? Familienmitglieder in Organfunktionen des erworbenen Unternehmens sind ein erhebliches Warnsignal. Wie wird die Übernahme finanziert, und was bedeutet Fremdkapital auf Ebene des Zielunternehmens für Bewertung und Risiko des Kontos? Wie fließen Ausschüttungen des Unternehmens in das Konto zurück, und wie werden sie bewertet und verbucht? Was geschieht, wenn das Unternehmen zusätzliches Kapital braucht, die Police aber zugleich laufende Kosten tragen muss? Und schließlich: Wie realistisch ist der spätere Verkauf, ohne den die Position auf unabsehbare Zeit im Konto verbleibt? Eine Kontrollübernahme kann zudem mit Diversifikationsgrundsätzen kollidieren, denn ein einzelnes Unternehmen, das den größten Teil des Kontos ausmacht, ist mit den Konzentrationsregeln vieler Rechtsordnungen und mit den Anlagerichtlinien der meisten Versicherer unvereinbar. Die Zustimmung von Versicherer und Depotbank sowie spezialisierte rechtliche Prüfung sind in jedem Fall unverzichtbar.
Kann ein Unternehmer sein bestehendes Unternehmen in die Police einbringen?
Diese Frage stellen Gründer und geschäftsführende Gesellschafter am häufigsten, und sie verdient die nüchternste Antwort. Prämien werden im Regelfall in Geld gezahlt. Die Übertragung vorhandener Anteile auf den Versicherer gegen Policenwert ist eine Ausnahme, die nur wenige Versicherer überhaupt anbieten, und sie ist wirtschaftlich eine Veräußerung: Wer Anteile mit stillen Reserven überträgt, realisiert die aufgelaufenen Gewinne grundsätzlich im Zeitpunkt der Übertragung. Eine PPLI-Struktur ist kein Mittel, bereits wirtschaftlich entstandene Wertsteigerungen rückwirkend der Besteuerung zu entziehen; wer das Gegenteil verspricht, verkauft ein Problem, keine Lösung.
Hinzu kommen die strukturellen Hürden. Die Bewertung muss dem Fremdvergleich standhalten, also durch unabhängige Gutachter erfolgen und für den Versicherer nachvollziehbar sein; vom Gründer kontrollierte Bewertungen akzeptiert kein seriöser Anbieter. Das Geschäft ist ein Geschäft unter nahestehenden Personen mit allen Selbstkontrahierungsfragen, die dazugehören. Bleibt der Unternehmer Geschäftsführer, bleibt seine faktische Kontrolle über den Vermögenswert bestehen, was die versicherungsteuerliche Anerkennung unmittelbar gefährdet. Und wer kurz vor einem bereits angebahnten Verkauf Anteile in eine Police legen will, schafft eine vorstrukturierte Transaktion, die Steuerverwaltungen in allen relevanten Rechtsordnungen als Gestaltungsmissbrauch prüfen werden.
Was stattdessen funktioniert, ist frühe, echte Vorausplanung: Liquidität aus einem künftigen Verkauf wird nach dem Ereignis als Prämie in eine ordnungsgemäß strukturierte Police eingebracht und dort diversifiziert angelegt. Das ist unspektakulär, aber belastbar. Für Familien, die einen Verkaufserlös neu ordnen, gehört die Police damit in die Kategorie der Nachfolge- und Strukturplanung, nicht in die der Steuerreparatur. Einen Überblick über typische Konstellationen deutschsprachiger Familien gibt der Beitrag PPLI für Familien im deutschsprachigen Raum.
Familienunternehmen und nahestehende Gesellschaften
Beteiligungen an Unternehmen, die der Familie gehören oder nahestehen, sind weder generell verboten noch generell zulässig; sie sind die Kategorie mit der höchsten Prüfdichte. Der Grund liegt auf der Hand: Hier fallen wirtschaftliches Interesse, Informationsvorsprung und Einflussmöglichkeit der Familie zusammen. Versicherer und Aufsichtsbehörden fragen deshalb sehr konkret: Wer kontrolliert die Gesellschafterversammlung? Sitzen Familienmitglieder in Geschäftsführung oder Beirat? Bestehen Anstellungsverhältnisse, Miet- oder Lieferbeziehungen zwischen Unternehmen und Familie? Wer entscheidet über Ausschüttungen, und begünstigen sie die Familie außerhalb der Police? Gibt es Darlehen zwischen Unternehmen und Familienmitgliedern? Wird Firmenvermögen privat genutzt?
Jede dieser Verbindungen kann die Unabhängigkeit der Verwaltung entwerten und die Bewertung angreifbar machen. Im deutschen Kontext kommt hinzu, dass fortbestehende Einflussmöglichkeiten der Familie auf einzelne Vermögensgegenstände des Kontos den Vertrag in die Nähe des vermögensverwaltenden Versicherungsvertrags rücken. Praktisch bedeutet das: Eine kleine, vom unabhängigen Verwalter initiierte Minderheitsposition an einem entfernt verbundenen Unternehmen kann nach sorgfältiger Prüfung tragfähig sein. Das eigene, von der Familie geführte Stammhaus in die Police zu verlagern, ist es fast nie.
Diversifikation und Konzentration: der US-Rahmen und seine Ausstrahlung
Für Familien mit US-Steuerbezug gilt ein präziser gesetzlicher Rahmen. Nach IRC §817(h) in Verbindung mit Treasury Regulation §1.817-5 muss das gesonderte Konto zu jedem Quartalsende angemessen diversifiziert sein: höchstens 55 Prozent des Wertes in einer einzigen Anlage, höchstens 70 Prozent in zweien, 80 Prozent in dreien und 90 Prozent in vieren. Wird die Prüfung verfehlt, verliert der Vertrag für den betreffenden Zeitraum die Behandlung als Lebensversicherung, und die Erträge werden dem Versicherungsnehmer zugerechnet. Was als „eine Anlage“ zählt, bestimmt sich nach dem Emittenten; bei qualifizierenden Vehikeln wird auf die zugrunde liegenden Anlagen durchgeschaut. Diese Durchschau wirkt in beide Richtungen: Eine Zweckgesellschaft, die ein einziges operatives Unternehmen hält, wird auf eben dieses eine Unternehmen durchgeschaut. Das Vehikel heilt die Konzentration nicht, es verpackt sie nur.
Außerhalb der Vereinigten Staaten gilt §817(h) nicht, doch wäre der Schluss verfehlt, Konzentration sei dann unproblematisch. Europäische Versicherer unterliegen dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht nach Artikel 132 der Solvency-II-Richtlinie, der auch für fondsgebundene Bestände Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des Portfolios verlangt. Liechtensteinische und luxemburgische Anbieter arbeiten zusätzlich mit eigenen internen Anlagekatalogen, die Konzentrationen begrenzen und schwer bewertbare Positionen an Zustimmungen knüpfen. Ein Konto, das im Wesentlichen aus einem einzigen Unternehmen besteht, scheitert daher regelmäßig schon an der Annahmepolitik des Versicherers, lange bevor eine Steuerbehörde die Struktur prüft.
Anlegerkontrolle: die US-Doktrin und die deutsche Antwort in § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG
In den Vereinigten Staaten ist die Anlegerkontrolle Richterrecht und Verwaltungspraxis. Revenue Ruling 2003-91 beschreibt die sichere Seite: Der Versicherungsnehmer wählt unter breit gefassten Strategien, kommuniziert nicht mit dem Verwalter über einzelne Anlagen, und der Verwalter entscheidet mit vollem Ermessen. Revenue Ruling 2003-92 sowie ältere Verlautbarungen (Revenue Rulings 77-85, 80-274, 81-225 und 82-54) markieren die unsichere Seite, und Webber v. Commissioner, 144 T.C. 324 (2015), zeigt die Konsequenz: Ein Versicherungsnehmer, der über fortlaufende „Empfehlungen“ konkrete Beteiligungen an Start-ups steuerte, wurde als wirtschaftlicher Eigentümer der Kontovermögen besteuert. Dieser US-Rahmen gilt für US-Steuerpflichtige und ist für Familien mit amerikanischen Anknüpfungspunkten unmittelbar relevant; er gilt nicht automatisch weltweit.
Deutschland hat dieselbe Frage gesetzlich beantwortet, und zwar strenger und klarer, als vielen Beratern bewusst ist. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG regelt die Besteuerung von Leistungen aus Lebensversicherungen; unter bestimmten Voraussetzungen, namentlich einer Mindestlaufzeit von zwölf Jahren und Auszahlung nach Vollendung des 62. Lebensjahres, wird nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen Leistung und Beiträgen besteuert. Satz 5 derselben Vorschrift nimmt dem sogenannten vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag diese Behandlung: Ist die Kapitalanlage nicht auf öffentlich vertriebene Fondsanteile oder vergleichbar gestreute Vermögen beschränkt und kann die wirtschaftlich berechtigte Person unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen, werden die Erträge dem Versicherungsnehmer transparent zugerechnet, als hielte er die Anlagen direkt. Das ist Deutschlands eigene, kodifizierte Antwort auf die Kontrollfrage: keine Einzelfallrechtsprechung wie in den Vereinigten Staaten, sondern ein gesetzlicher Tatbestand, der Dispositionsmacht über einzelne Vermögensgegenstände unmittelbar sanktioniert. Für in Deutschland steuerpflichtige Familien ist deshalb die Architektur der Entscheidungswege wichtiger als jede Produktbroschüre: Die Verfügungsmacht muss nachweisbar beim Versicherer und beim unabhängigen Verwalter liegen.
Österreich ist getrennt zu betrachten. Die österreichische Rechtsordnung kennt eigene versicherungsteuerliche und ertragsteuerliche Regeln für Versicherungsverträge, einschließlich einer Steuer auf Prämien und eigener Anforderungen an Laufzeit und Ausgestaltung; deutsche Maßstäbe lassen sich nicht übertragen, und die Prüfung gehört in die Hände österreichischer Berater. In der Schweiz beaufsichtigt die FINMA die inländischen Versicherer; in der Praxis nutzen in der Schweiz ansässige Familien häufig Verträge liechtensteinischer oder luxemburgischer Anbieter. Die steuerliche Anerkennung eines solchen Vertrags richtet sich ausschließlich nach schweizerischen Kriterien, etwa nach dem tatsächlichen Versicherungscharakter und der konkreten Ausgestaltung von Risikoschutz und Verfügungsrechten, und ist vor Vertragsschluss mit schweizerischen Steuerberatern zu klären. Liechtenstein wiederum verbindet als EWR-Mitglied den Zugang zum europäischen Binnenmarkt im Wege der Dienstleistungsfreiheit mit einer spezialisierten Aufsicht durch die Finanzmarktaufsicht FMA und einer langjährigen Praxis grenzüberschreitender Versicherungslösungen. Eine Übersicht über das Zusammenspiel beider Länder bietet der Beitrag zu Versicherungslösungen in der Schweiz und in Liechtenstein. Luxemburg schließlich, mit dem Commissariat aux Assurances als Aufsicht und dem Sicherungsdreieck aus Versicherer, Depotbank und Aufsicht, bleibt der zweite große Standort für deutschsprachige Familien; die aktuelle Entwicklung beleuchten die Beiträge zum Luxemburger PPLI im Jahr 2026 und zum Rekordjahr des Luxemburger Versicherungsstandorts.
Bewertung: die unterschätzte Hürde
Private Vermögenswerte in einer Police stehen und fallen mit der Bewertung. Der Versicherer muss den Vertrag bilanzieren, Risikoprämien und Kosten auf den Kontowert beziehen, Rückkaufswerte stellen und gegenüber seiner Aufsicht berichten. Das verlangt eine unabhängige, wiederholbare und dokumentierte Bewertungsordnung: anerkannte Methoden, definierte Intervalle, externe Gutachter bei wesentlichen Positionen, nachvollziehbare Behandlung von Kapitalabrufen und Ausschüttungen, prüfungsfeste Unterlagen. Problematisch sind veraltete Wertansätze, die über Quartale fortgeschrieben werden; Bewertungen, die faktisch der Gründer kontrolliert; schwer greifbares geistiges Eigentum; Kaufpreisbestandteile, die von künftigen Ereignissen abhängen; hoch gehebelte Strukturen, deren Eigenkapitalwert bei kleinen operativen Abweichungen kippt; und Unternehmen in der Krise, deren Wert schneller fällt, als Berichtszyklen ihn abbilden. Ein Versicherer, der solche Positionen nicht verlässlich bewerten kann, wird sie nicht annehmen, und zwar zu Recht.
Liquidität und Policenmechanik
Eine Police ist ein lebender Vertrag mit laufenden Verpflichtungen: Verwaltungs- und Risikokosten fallen an, Kapitalabrufe gezeichneter Fonds müssen bedient werden, und im Todesfall muss die Leistung dargestellt werden. Ein illiquides Unternehmen kann wirtschaftlich wertvoll und dennoch operativ ungeeignet sein, wenn es keine Ausschüttungen liefert, während das Konto Kosten trägt. Die Konsequenzen schlechter Liquiditätsplanung sind konkret: erzwungene Verkäufe zur Unzeit, sinkende Todesfallleistungen, im Extremfall das Erlöschen des Vertrags mit allen steuerlichen Folgen. Policendarlehen und Teilrückkäufe können Flexibilität schaffen, hängen aber von Vertrag, Versicherer und der Belehnbarkeit der Kontowerte ab; illiquide Beteiligungen sind schlechte Kreditsicherheiten. Die handwerkliche Antwort ist unspektakulär: eine ausreichende liquide Reserve im Konto, realistische Modellierung der Abruf- und Ausschüttungsprofile über mehrere Jahre und ein Verständnis dafür, dass Fondszusagen und Versicherungskosten aus demselben Topf bedient werden.
Due-Diligence gegenüber Versicherer und Anbietern
Bevor eine Familie eine private Beteiligung im Vertrag auch nur ernsthaft erwägt, sollte sie die folgenden Punkte schriftlich geklärt haben.
Prüfliste: Versicherer und Struktur
- Welche Anlageklassen lässt der Versicherer nach seinem Anlagekatalog zu, und in welcher Vertragsgröße?
- Akzeptiert er unmittelbare Beteiligungen an Privatunternehmen oder nur Fondsvehikel?
- Wer bewertet, nach welcher Methode, in welchem Turnus, und wer bestellt die Gutachter?
- Wer ist der Vermögensverwalter, und wie ist seine Unabhängigkeit von der Familie dokumentiert?
- Wer übt Stimmrechte aus Beteiligungen aus?
- Wer genehmigt Erwerb und Veräußerung, und in welchem Verfahren?
- Wie werden Kapitalabrufe finanziert, wenn das Konto gering liquide ist?
- Wie wird Konzentration laufend überwacht, und was geschieht bei Grenzverletzungen?
- Welches Verwahrmodell gilt für nicht verbriefte Anteile?
- Was geschieht, wenn der Versicherer eine Position später nicht mehr akzeptiert?
- Was geschieht bei Illiquidität oder Insolvenz eines gehaltenen Unternehmens?
- Wie werden Konflikte mit nahestehenden Personen erkannt und behandelt?
- Wie wirkt sich ein Wohnsitzwechsel des Versicherungsnehmers auf Vertrag und Konto aus?
- Welche Berichte erhält wer, in welcher Frequenz und Qualität?
- Wie hoch sind die Gesamtkosten aller Ebenen, und wer wird aus der Struktur vergütet?
Wann die Struktur trägt und wann nicht
Private Vermögenswerte in einer PPLI-Struktur sind wirtschaftlich sinnvoll, wenn mehrere Bedingungen zusammenkommen: ein langer Anlagehorizont über Jahrzehnte, eine hohe laufende Steuerbelastung der Erträge im Direktbesitz, institutionelle Größenordnung des Vertrags, echte unabhängige Verwaltung, ein diversifiziertes Privatmarktportfolio statt einer Einzelwette, planbare Liquidität, ein echtes Versicherungsbedürfnis mit regelkonformer Vertragsgestaltung, generationenübergreifende Nachfolgeplanung und international abgestimmte Beratung über alle beteiligten Rechtsordnungen hinweg.
Umgekehrt gibt es klare Gegenanzeigen: das konzentrierte Familienunternehmen als einziger nennenswerter Vermögenswert; ein bereits verhandelter, unmittelbar bevorstehender Verkauf; das Bedürfnis, persönlich die Kontrolle über Anlageentscheidungen zu behalten; unzureichende Diversifikation des geplanten Kontos; kurzfristiger Liquiditätsbedarf; Bewertungen, die niemand unabhängig bestätigen kann; Kosten, die den erwartbaren Vorteil aufzehren; beabsichtigte private Nutzung von Unternehmensvermögen; fehlende Zustimmung des Versicherers; ungeklärte steuerliche Anerkennung im Wohnsitzstaat; oder schlicht ein zu kurzer Horizont. In diesen Fällen ist der Verzicht auf die Struktur die bessere Beratung.
Vier hypothetische Szenarien
Szenario 1 (hypothetisch): Verkaufserlös in ein diversifiziertes Privatmarktportfolio
Eine Familie hat ihren Maschinenbaubetrieb an einen strategischen Erwerber verkauft und bringt einen Teil des Erlöses als Prämie in eine liechtensteinische Police ein. Das Konto zeichnet über einen versicherungsspezifischen Fonds Beteiligungen an mehreren Private-Equity- und Kreditfonds. Der Vorteil: gebündelte, diversifizierte Privatmarktexposure ohne laufende Besteuerung der Umschichtungen, verwaltet von einem unabhängigen Manager. Der Preis: mehrjährige Kapitalbindung, Kosten auf Fonds- und Policenebene, keinerlei Einfluss auf einzelne Zielunternehmen und die Notwendigkeit, eine liquide Reserve für Abrufe und Versicherungskosten vorzuhalten. Die Familie tauscht Kontrolle gegen Struktur; genau das ist der Handel.
Szenario 2 (hypothetisch): Minderheitsbeteiligungen im unabhängigen Mandat
Ein Unternehmerpaar wünscht neben liquiden Anlagen gezielte Beteiligungen an nicht börsennotierten Technologieunternehmen. Der Versicherer genehmigt ein individuelles Mandat, dessen Richtlinien Minderheitsbeteiligungen bis zu einer definierten Quote zulassen; der Verwalter identifiziert die Ziele eigenständig und lässt jede Position extern bewerten. Der Vorteil: direkter Zugriff auf privates Wachstum in einer regelkonformen Architektur. Der Preis: höhere laufende Prüf- und Bewertungskosten, lange Halteperioden ohne Sekundärmarkt und die klare Grenze, dass Vorschläge der Familie an den Verwalter unterbleiben müssen, auch wenn sie die Branche besser zu kennen glaubt.
Szenario 3 (hypothetisch): abgelehnte Mehrheitsübernahme
Eine Familie schlägt vor, über das Konto ihrer Police 80 Prozent eines Zulieferbetriebs zu erwerben, den der Sohn künftig führen soll. Der Versicherer lehnt ab: Die Position würde mehr als die Hälfte des Kontowertes ausmachen, die Bewertung stützt sich auf ein von der Familie beauftragtes Gutachten, und die vorgesehene Geschäftsführerrolle des Sohnes begründet genau die Einflussverflechtung, die sowohl die Annahmepolitik des Versicherers als auch die steuerliche Anerkennung gefährdet. Das Ergebnis ist kein Scheitern der Struktur, sondern ihr Funktionieren: Die Police ist kein Übernahmevehikel, und die Familie erwirbt den Betrieb schließlich außerhalb des Vertrags.
Szenario 4 (hypothetisch): Gründerin vor dem Liquiditätsereignis
Eine Gründerin, deren Anteile in drei bis fünf Jahren verkaufsreif sein könnten, fragt, ob sie diese heute in eine Police legen kann. Die Prüfung ergibt: Eine Übertragung wäre eine Veräußerung mit sofortiger Realisierung der stillen Reserven, die Bewertung vor dem Ereignis wäre angreifbar, und eine Einbringung kurz vor einem angebahnten Verkauf stünde unter dem Verdacht der vorstrukturierten Transaktion. Tragfähig ist der andere Weg: den Verkauf abwarten, den Erlös als Prämie einbringen und die Police als langfristige Struktur für das Vermögen nach dem Unternehmen aufsetzen. Die Beratung kostet die Gründerin eine Illusion und erspart ihr einen Konflikt mit der Finanzverwaltung.
Der Entscheidungsrahmen in zwölf Schritten
Wer eine private Beteiligung im Versicherungskontext ernsthaft prüft, sollte die folgenden Schritte in dieser Reihenfolge durchlaufen:
- Steuerliche und nachfolgebezogene Ziele der Familie präzise definieren.
- Alle relevanten Rechtsordnungen identifizieren, einschließlich künftiger Wohnsitze und der Ansässigkeit der Begünstigten.
- Festlegen, wer den Vertrag halten soll: natürliche Person, Holding, Stiftung oder Trust.
- Klären, ob die gewünschte Exposure direkt oder über Fonds erreicht werden soll.
- Die Kontrollfrage prüfen: Hält die geplante Entscheidungsarchitektur § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG beziehungsweise der US-Doktrin stand?
- Die Diversifikation prüfen, einschließlich Durchschau auf zugrunde liegende Emittenten.
- Die Bewertung prüfen: Methode, Unabhängigkeit, Turnus, Prüffestigkeit.
- Die Liquidität prüfen: Kosten, Kapitalabrufe, Reserven, Stressszenarien.
- Die Zustimmung des Versicherers zur konkreten Anlageklasse und Struktur einholen.
- Unabhängige rechtliche und steuerliche Beratung in jeder beteiligten Rechtsordnung einholen.
- Gesamtkosten und Negativszenarien modellieren, einschließlich des Falls, dass die Beteiligung scheitert.
- Die operative Governance vor der Dotierung schriftlich fixieren: Rollen, Genehmigungswege, Berichtswesen, Konfliktregeln.
Schlussbemerkung
Eine PPLI-Police kann Zugang zu Privatunternehmen und institutionellen Alternativen eröffnen, und für Familien mit langem Horizont und internationaler Aufstellung kann diese Architektur erhebliche Vorteile bündeln. Sie ist aber kein persönliches Übernahmevehikel und keine Fortsetzung der Familienholding mit steuerlichen Mitteln. Je konzentrierter, kontrollierter oder operativer ein Vermögenswert ist, desto mehr hängt alles von Struktur, Unabhängigkeit der Verwaltung, Bewertung, Zustimmung des Versicherers und der Analyse jeder beteiligten Rechtsordnung ab. Familien, die diese Reihenfolge respektieren, erhalten eine belastbare Struktur; Familien, die sie umgehen wollen, erhalten ein Steuerrisiko mit Versicherungsmantel. Eine vertrauliche Prüfung der eigenen Konstellation, mit konkreten Vermögenswerten, Rechtsordnungen und Zeithorizonten, ist der sinnvolle nächste Schritt.
Fragen, die eine Familie vor einer Prüfung beantworten sollte
Welche Vermögenswerte kommen konkret in Betracht?
Gehören sie bereits der Familie oder nahestehenden Personen?
Wird ein Verkauf oder Erwerb bereits verhandelt?
Soll die Exposure direkt oder über Fonds erreicht werden?
Wie konzentriert wäre das Konto nach der Transaktion?
Wer würde die Anlage auswählen und laufend verwalten?
Welche Rechtsordnungen sind heute und künftig beteiligt?
Welche Liquidität wird die Police in den nächsten zehn Jahren benötigen?
Hat der Versicherer die Anlageklasse dem Grunde nach akzeptiert?
Liegt unabhängige steuerliche und rechtliche Beratung in jeder beteiligten Rechtsordnung vor?
Vertrauliche PPLI-Prüfung anfragen
Quellen
- Internal Revenue Code, Sections 7702, 7702A und 817(h)
- Treasury Regulation §1.817-5
- IRS Revenue Rulings 2003-91 und 2003-92; Revenue Rulings 77-85, 80-274, 81-225 und 82-54
- Webber v. Commissioner, 144 T.C. 324 (2015)
- Einkommensteuergesetz (Deutschland), § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG
- Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II), Artikel 132
- Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA); Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA; Commissariat aux Assurances (CAA), Luxemburg
- Jefferies, Global Secondary Market Review, Januar 2026
- BlackRock, 2026 Private Markets Outlook
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung und stellt keine Rechts-, Steuer-, Anlage- oder Versicherungsberatung dar. Vor jeder Entscheidung sollten qualifizierte Fachleute in den beteiligten Rechtsordnungen konsultiert werden.