Das Depot in Ihrem Namen gehört zum Nachlass. Die Erben legitimieren sich mit dem Erbschein, zahlen die Erbschaftsteuer, achten den Pflichtteil und erhalten die Titel erst nach der Auseinandersetzung. Das dauert, kostet Gebühren, und die Konten bleiben bis dahin gebunden.
Der benannte Begünstigte erhält die Todesfallleistung unmittelbar vom Versicherer über das Bezugsrecht. Sie fällt nicht in den Nachlass, wartet nicht auf die Auseinandersetzung und ist sofort liquide. Einkommensteuer fällt nicht an, weil § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG nur Erlebensfall und Rückkauf erfasst.
Die Police verdrängt den Pflichtteil nicht, und ein zur Aushöhlung des Pflichtteils gezahlter Beitrag kann geprüft werden. Die Todesfallleistung unterliegt der Erbschaftsteuer nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, sofern der Vertrag vom Erblasser geschlossen wurde; ein niedrigerer Satz entsteht nicht. Nur die Über-Kreuz-Gestaltung vermeidet die Erbschaftsteuer ganz. Zu Lebzeiten bleibt der Rückkaufswert Ihren eigenen Gläubigern zugänglich.
Das Depot fällt in den Nachlass: Erbschaftsteuer von 2.208.000 Euro (Freibetrag 400.000 Euro, 23 Prozent nach § 19), dazu Kosten der Abwicklung, und die Konten bleiben bis zur Auseinandersetzung gebunden.
Der Begünstigte erhält die Leistung unmittelbar vom Versicherer, außerhalb des Nachlasses und sofort liquide (Bezugsrecht), einkommensteuerfrei. Die Erbschaftsteuer fällt jedoch gleich an (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG): der Vorteil liegt in der Liquidität und der Umgehung der Abwicklung, nicht in einem niedrigeren Satz.
Das Depot des Erstversterbenden fällt in den Nachlass und wird erbschaftsteuerpflichtig, soweit der Freibetrag des Ehegatten (500.000 Euro) überschritten ist.
Ist der überlebende Ehegatte selbst Versicherungsnehmer und Prämienzahler auf das Leben des anderen, stammt die Leistung nicht "auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags": § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG greift nicht, und es entsteht keine Erbschaftsteuer. Das ist die wirksame Gestaltung, wenn ihre Bedingung erfüllt ist.
Das Depot zahlt die Erbschaftsteuer nach den Freibeträgen des § 16 und dem Tarif des § 19, klar und ohne Überraschung.
Ein vom Erblasser geschlossener Vertrag zahlt dieselbe Erbschaftsteuer wie das Depot (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Einen eigenständigen Versicherungsfreibetrag kennt das deutsche ErbStG nicht. Wer einen niedrigeren Erbschaftsteuersatz durch die bloße Existenz der Police verspricht, beschreibt eine andere Rechtsordnung.
Das Depot im Nachlass wird unter Achtung des Pflichtteils auseinandergesetzt; der übergangene Pflichtteilsberechtigte macht seinen Anspruch am Nachlass geltend.
Das Kapital geht über das Bezugsrecht am Nachlass vorbei, aber das Pflichtteilsrecht bleibt unberührt. Ein zur Aushöhlung des Pflichtteils gezahlter Beitrag kann geprüft werden, und eine Police, die nahezu das gesamte verfügbare Vermögen aufzehrt, lädt zum Streit ein. Die Nachfolge wird mit dem Pflichtteil im Kalkül geplant, nicht gegen ihn.
Die Erbschaftssteuer ist in der Schweiz kantonal. Der überlebende Ehegatte ist in allen Kantonen befreit, direkte Nachkommen in den meisten Kantonen ebenfalls (Ausnahmen sind Appenzell Innerrhoden, Neuenburg und Waadt mit Freigrenzen). Für nahe Erben fällt oft ohnehin keine Steuer an.
Wo nahe Erben ohnehin befreit sind, ist der erbschaftssteuerliche Vorteil des Mantels klein. Sein Wert liegt in der geordneten, sofort liquiden Direktzuwendung und in der Struktur. Wie eine Todesfallleistung kantonal in die Erbschaftssteuer einbezogen wird, ist von Kanton zu Kanton verschieden und wurde von uns nicht in einer Primärquelle verifiziert.
Das Depot folgt den Regeln jedes Landes, in dem die Erben ansässig sind, mit dem Risiko doppelter Anknüpfung und getrennter Nachlassverfahren.
Der Vertrag begleitet die Familie beim Umzug ohne Rückkauf, und das Bezugsrecht wirkt grenzüberschreitend. Welche Erbschaftsteuer oder Erbschaftssteuer am Ende greift, hängt vom Wohnsitz von Erblasser und Begünstigtem ab; die kantonale Behandlung der Versicherungsleistung bleibt im Einzelfall zu prüfen.
| Erbschaftsteuer, Depot im Nachlass | |
| Kosten der Nachlassabwicklung | |
| Erbschaftsteuer auf die Police | |
| Einkommensteuer im Todesfall | |
| Unterschied zugunsten der Police | |
| Wer erhält und wann |
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