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Vermögensschutz · Ein Vorteil des PPLI

Was das PPLI daran ändert, wer das Vermögen Ihrer Familie erreichen kann

Eine Private-Placement-Police schützt in zwei Schichten, die man nicht verwechseln sollte. Die erste ist das Recht am Sitz des Versicherers, das die Deckungswerte der Police vom übrigen Vermögen des Versicherers absondert, falls dieser insolvent wird. Die zweite ist das Zivil- und Vollstreckungsrecht am Wohnsitz der Familie. In Deutschland ist der Rückkaufswert zu Lebzeiten grundsätzlich pfändbar; in der Schweiz kann Art. 80 VVG die Police für Ehegatte und Nachkommen dem Zugriff entziehen. Keine der Schichten schützt den Versicherungsnehmer vor seinen eigenen Gläubigern, solange er das Rückkaufsrecht hält.
Zwei Schichten, zwei verschiedene Fragen
Rechtsordnungen, die die Deckungswerte der Police bei Insolvenz des Versicherers gesetzlich absondern4
In Deutschland ist der Rückkaufswert zu Lebzeiten grundsätzlich pfändbar; in der Schweiz kann Art. 80 VVG die Police für Ehegatte und Nachkommen dem Zugriff entziehen2
Luxemburg (loi du 7 décembre 2015, Art. 118), Liechtenstein (VersAG, Art. 161), Bermuda (SAC Act 2000, ss. 17 bis 19), Kaiman (SPC). Art. 80 VVG; die Reichweite steht in der Analyse unten.
In einer Minute

Welche Tür der Schutz schließt, und welche nicht

01
Ohne PPLI

Ihr Depot in Ihrem Namen ist ein Vermögensgegenstand wie jeder andere. Ein Gläubiger mit Titel kann in das Depot vollstrecken, der Ehegatte kann es im Zugewinnausgleich ansetzen, und im Todesfall fällt es in den Nachlass. Nichts trennt es vom übrigen Vermögen.

02
Mit PPLI

Die Deckungswerte der Police bilden am Sitz des Versicherers ein Sondervermögen, das bei Insolvenz des Versicherers vom übrigen Vermögen abgesondert ist (in Luxemburg das Sicherheitsdreieck, in Liechtenstein die Sondermasse). Im Todesfall geht die Leistung über das Bezugsrecht außerhalb des Nachlasses an den Begünstigten.

03
Das Kleingedruckte

Die Absonderung am Sitz des Versicherers schließt nur eine Tür: die des Gläubigers des Versicherers. Gegen Ihre eigenen Gläubiger schützt sie nicht. In Deutschland ist der Rückkaufswert zu Lebzeiten grundsätzlich pfändbar, solange Sie das Rückkaufsrecht halten. In der Schweiz kann Art. 80 VVG bei Begünstigung von Ehegatte oder Nachkommen die Police dem Zugriff entziehen, ein Punkt, der im Detail mit Beratern zu prüfen ist.

Sechs Wege eines Anspruchs

Dieselbe Familie, aus sechs Blickwinkeln. Wer verlangt, entscheidet den Fall, nicht der Sitz des Versicherers. Drei Situationen, und zwei der sechs Fälle gehen gegen die Police.
Gegen die Police

Ein Gläubiger des Versicherungsnehmers zu Lebzeiten (Wohnsitz Deutschland)

Ohne PPLI

Der Gläubiger mit Titel vollstreckt in das Depot, das ihm ohne weiteres zugänglich ist.

Mit PPLI

In Deutschland ist der Rückkaufswert grundsätzlich pfändbar, solange der Versicherungsnehmer das Rückkaufsrecht hält. Die Absonderung am Sitz des Versicherers schützt gegen die Insolvenz des Versicherers, nicht gegen Ihren eigenen Gläubiger. Die Police ist hier kein Schild.

Der Versicherer wird insolvent

Ohne PPLI

Diese Frage stellt sich beim Depot nicht in gleicher Weise; ihr Gegenstück wäre die Insolvenz der depotführenden Bank, gegen die die aufsichtsrechtliche Trennung von Eigen- und Kundenvermögen wirkt.

Mit PPLI

Dies ist die Tür, die die Sitzrechtsordnung durch Gesetz schließt: die Deckungswerte bilden ein Sondervermögen und sind den Versicherungsforderungen vorbehalten (Luxemburg Art. 118, Liechtenstein Art. 161 VersAG). Sie gehen nicht in die allgemeine Insolvenzmasse des Versicherers ein.

Ehegatte und Nachkommen in der Schweiz (Art. 80 VVG)

Ohne PPLI

Das Depot gehört zum pfändbaren Vermögen und zur Konkursmasse des Schuldners.

Mit PPLI

Nach Art. 80 VVG kann die Begünstigung von Ehegatte oder Nachkommen die Police der Zwangsvollstreckung und der Konkursmasse entziehen. Das ist ein starker Schweizer Schutzpunkt, dessen Voraussetzungen im Detail mit Beratern zu prüfen sind; wir haben ihn hier nicht in jeder Einzelheit verifiziert.

Gegen die Police

Die Absonderung schützt nicht vor Ihren eigenen Gläubigern

Ohne PPLI

Wer ein Depot hält, weiß das: es ist offen zugänglich, und die Rechtslage ist ehrlich klar.

Mit PPLI

Wer glaubt, die Sondermasse in Luxemburg oder Liechtenstein halte einen Gläubiger in München oder Zürich ab, irrt. Die Segregation trennt die Deckungswerte vom Vermögen des Versicherers, nicht vom Zugriff Ihrer Gläubiger auf Ihr Rückkaufsrecht. Drei Wege, drei Türen, und nur eine ist durch die Segregation geschlossen.

Der Todesfall: das Bezugsrecht (Wohnsitz Deutschland)

Ohne PPLI

Das Depot fällt in den Nachlass und haftet zunächst für die Schulden des Erblassers, bevor die Erben etwas erhalten.

Mit PPLI

Über das Bezugsrecht geht die Todesfallleistung außerhalb des Nachlasses unmittelbar an den Begünstigten. Sie ist einkommensteuerfrei, unterliegt aber der Erbschaftsteuer (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG); die Einzelheiten stehen auf der Seite zur Nachlassplanung.

Die Unternehmerfamilie zwischen Deutschland und der Schweiz

Ohne PPLI

Betriebs- und Privatvermögen liegen gemeinsam im Zugriff; ein Haftungsfall des Unternehmens kann das Privatvermögen erreichen, soweit keine gesellschaftsrechtliche Trennung besteht.

Mit PPLI

Die Segregation folgt dem Sitz des Versicherers und begleitet die Familie beim Umzug; die zweite Schicht richtet sich nach dem Wohnsitzrecht. Die Police schafft aber keine Haftungstrennung zwischen einem operativen Unternehmen und dem Privatvermögen: das ist Sache des Gesellschaftsrechts, wie Vermögensschutz für Unternehmerfamilien ausführt.

Die erste Zeile, die Sie lesen sollten, ist die des Anspruchstellers. Wer das Kapital hinter dem Mantel wachsen lässt, ohne jährliche Steuer, liest die Seite zur Steuereffizienz; wer wissen will, wer es überhaupt sehen kann, die Seite zu Privatsphäre und Vertraulichkeit.

Der Weg des Gläubigers, in Ihrer Situation

Wählen Sie, wer verlangt, wo der Versicherer seinen Sitz hat und wo die Familie ansässig ist. Das Werkzeug antwortet mit dem, was dieser Anspruchsteller tun kann, und mit der Norm, auf die er sich stützt. Es läuft in Ihrem Browser und sendet nichts an Dritte.
Der Weg des Gläubigers
Durch welche Tür muss, wer verlangt?
Wer verlangt
Ein Gläubiger des Versicherungsnehmers, zu LebzeitenDer Ehegatte, bei Scheidung oder ZugewinnausgleichEin Pflichtteilsberechtigter, nach dem TodEin Gläubiger des Versicherers, bei dessen Insolvenz
Jurisdiktion der Police
LuxemburgLiechtensteinBermudaKaimaninseln
Wohnsitz der Familie
DeutschlandSchweiz
Eine Karte, welche Norm zuerst antwortet, kein Rechtsgutachten und keine Prognose über den Ausgang eines Verfahrens. Maßgeblich ist die Lesart Ihres Anwalts zu Ihrem Fall.
Die Zeile, die Sie zuerst lesen sollten, ist die erste, die des Anspruchstellers. Die Absonderung am Sitz des Versicherers besteht in allen vier Jurisdiktionen und ändert nur die Norm, die sie trägt; was den Fall entscheidet, ist, ob der Anspruchsteller gegen den Versicherer, gegen den Versicherungsnehmer zu Lebzeiten oder gegen den Begünstigten nach dem Tod vorgeht.
Schutzprüfung

Wie weit der Schutz Ihres Vermögens reicht

Eine unabhängige und vertrauliche Lesart Ihrer bestehenden Struktur.
Vertraulich. Wird niemals geteilt.

Zwei Schichten des Schutzes, die man nicht verwechseln darf

Der Vermögensschutz einer Police ruht auf zwei verschiedenen Rechtsordnungen. Die eine ist das Aufsichtsrecht am Sitz des Versicherers; die andere das Zivil- und Vollstreckungsrecht am Wohnsitz der Familie. Sie beantworten verschiedene Fragen.
Die erste Schicht ist die gesetzliche Absonderung der Deckungswerte am Sitz des Versicherers. Sie beantwortet eine einzige Frage: was geschieht mit den Vermögenswerten hinter der Police, wenn der Versicherer selbst insolvent wird? Die Antwort ist in Luxemburg, Liechtenstein, Bermuda und auf den Kaimaninseln dieselbe im Ergebnis, wenn auch mit verschiedenen Normen: die Deckungswerte bilden ein Sondervermögen, das den Versicherungsforderungen vorbehalten ist und nicht in die allgemeine Insolvenzmasse fällt. Diese Schicht schützt gegen das Ausfallrisiko des Versicherers, nicht gegen Ihre eigenen Gläubiger.
Die zweite Schicht ist das Recht am Wohnsitz der Familie. Sie beantwortet die Fragen, die im Alltag zuerst gestellt werden: kann ein Gläubiger des Versicherungsnehmers zu Lebzeiten zugreifen, was geschieht im Zugewinnausgleich, und wie steht es um den Pflichtteil im Todesfall? Diese Antworten kommen aus deutschem oder schweizerischem Recht, nicht aus dem Sitzrecht des Versicherers, und sie fallen in Deutschland und der Schweiz verschieden aus. Wer die erste Schicht für die zweite hält, kauft einen Schutz, den er nicht bekommt. Die gemeinsame Grundlage der Sondermasse und des Sicherheitsdreiecks steht in Liechtenstein, Luxemburg, Sondermasse und Sicherheitsdreieck.

Die Sondermasse: Luxemburg und Liechtenstein

Für deutsche und schweizerische Familien sind Luxemburg und Liechtenstein die üblichen Sitze. Beide sondern die Deckungswerte gesetzlich ab, und beide können als EWR-Versicherer im freien Dienstleistungsverkehr nach Deutschland tätig werden.
In Luxemburg bilden die Aktiven zur Deckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Art. 118 der loi du 7 décembre 2015 ein Sondervermögen (patrimoine distinct), das durch ein Vorzugsrecht der Versicherungsgläubiger gesichert ist und allen anderen Vorrechten vorgeht (Super-Vorrecht). Die beweglichen Deckungswerte müssen bei einem vom Commissariat aux Assurances zugelassenen Kreditinstitut hinterlegt werden. Dieses Zusammenspiel aus Versicherer, Depotbank und Aufsicht ist das Sicherheitsdreieck. Die zulässige Anlagepolitik steuert die CAA-Rundschreiben-Praxis (Lettre circulaire 15/3 vom 24. März 2015 mit Kundenkategorien und dedizierten internen Fonds ab 125.000 Euro), was zugleich für die deutsche Frage des vermögensverwaltenden Vertrags von Bedeutung ist.
In Liechtenstein bilden nach Art. 161 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VersAG) die Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen im Konkursverfahren eine Sondermasse zur Befriedigung der Versicherungsforderungen, geführt in einem besonderen Verzeichnis (Art. 162). Als EWR-Mitglied kann ein liechtensteinischer Versicherer im freien Dienstleistungsverkehr nach Deutschland operieren; für schweizerische Familien ist Liechtenstein zudem das EWR-Brücken-Domizil, da die Schweiz nicht dem EWR angehört. Die genaue aufsichtsrechtliche Notifikationsnorm für den Vertrieb nach Deutschland haben wir nicht wörtlich verifiziert. Die grenzüberschreitende Struktur zwischen der Schweiz und Liechtenstein steht in Schweiz und Liechtenstein: der Versicherungsmantel, die aufsichtsrechtliche Trennung von Eigen- und Deckungsvermögen in Sicherungsvermögen und segregierte Konten.

Bermuda und die Kaimaninseln: Segregation und die EWR-Frage

Beide Inseln kennen eine gesetzliche Segregation, aber keine EWR-Zulassung. Für in Deutschland oder der Schweiz ansässige Familien sind sie daher nur über aktive Auslandskontrahierung relevant.
Auf Bermuda bilden die einem segregierten Konto zugeordneten Aktiven nach dem Segregated Accounts Companies Act 2000 (ss. 17 bis 19) einen separaten Fonds außerhalb des allgemeinen Kontos; die Haftung eines segregierten Kontos beschränkt sich auf dessen Aktiven. Auf den Kaimaninseln trennen die Segregated Portfolio Companies nach dem Companies Act die Haftung zwischen den einzelnen Portfolios. Beide Regime sind der luxemburgischen und liechtensteinischen Sondermasse im Ergebnis verwandt, aber keine EWR-Versicherer: eine bermudische oder kaimanische Versichererin kann nicht im freien Dienstleistungsverkehr nach Deutschland verkaufen.
Für Versicherungsnehmer, die US-Personen sind, ist zu beachten, dass Prämien an Versicherer in Bermuda oder auf den Kaimaninseln einer US-Bundes-Verbrauchsteuer (federal excise tax) von 1 Prozent auf die Prämien unterliegen (IRC § 4371), es sei denn, die Versichererin hat die Wahl nach IRC § 953(d) getroffen. Diese US-Punkte haben wir in der deutschen Recherche nicht neu verifiziert; sie stammen aus der spanischen Recherche und sind im Einzelfall mit einem US-Berater zu prüfen. Für grenzüberschreitende Strukturen mobiler Familien lesen Sie Vermögensschutz für mobile Familien und grenzüberschreitender Vermögensschutz und Offshore-Trusts.

Die ehrliche Reichweite in Deutschland: der Rückkaufswert ist pfändbar

Hier wird am meisten übertrieben. Solange der Versicherungsnehmer das Rückkaufsrecht hält, ist der Rückkaufswert in Deutschland grundsätzlich pfändbar. Die Segregation am Sitz des Versicherers ändert daran nichts.
Das Rückkaufsrecht ist ein Vermögensgegenstand des Versicherungsnehmers. Ein Gläubiger mit Titel kann in dieses Recht vollstrecken und den Rückkaufswert verwerten, solange der Versicherungsnehmer über die Police verfügen kann. Die luxemburgische oder liechtensteinische Sondermasse trennt die Deckungswerte vom Vermögen des Versicherers, nicht vom Zugriff Ihres Gläubigers auf Ihr Rückkaufsrecht. Wer glaubt, eine ausländische Police mache das Vermögen gegen die eigenen Gläubiger unangreifbar, verwechselt die beiden Schichten.
Die Wirkung des Bezugsrechts betrifft einen anderen Zeitpunkt und eine andere Person: die im Todesfall an den Begünstigten gezahlte Leistung geht außerhalb des Nachlasses unmittelbar an ihn und haftet nicht für die Schulden des Erblassers in gleicher Weise wie der Nachlass. Das ist ein Schutz des ausgezahlten Kapitals für den Begünstigten, nicht ein Schutz des Versicherungsnehmers zu Lebzeiten. In Deutschland gibt es zudem keine laufende Vermögensteuer auf den Rückkaufswert, seit die Vermögensteuer 1997 nicht mehr erhoben wird. Wie die Haftungstrennung in Unternehmerfamilien tatsächlich hergestellt wird, steht in Vermögensschutz für Unternehmerfamilien und Haftungstrennung.

Die Schweiz: Art. 80 VVG

Der Schweizer Fall ist stärker als der deutsche. Ein Begünstigungsprivileg kann die Police der Zwangsvollstreckung und der Konkursmasse entziehen, ein Punkt, dessen Voraussetzungen im Detail zu prüfen sind.
Nach Art. 80 des schweizerischen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) kann die Begünstigung des Ehegatten oder der Nachkommen die Police der Zwangsvollstreckung und der Konkursmasse des Versicherungsnehmers entziehen. Für eine in der Schweiz ansässige Familie ist dies ein starker Schutzpunkt, der über die bloße Segregation am Sitz des Versicherers hinausgeht, weil er die zweite Schicht, das Vollstreckungsrecht am Wohnsitz, zugunsten der Familie ausgestaltet. Die genauen Voraussetzungen und Grenzen dieses Privilegs haben wir in dieser Recherche nicht in jeder Einzelheit verifiziert; sie sind mit einem schweizerischen Berater zu prüfen, bevor man sich darauf verlässt.
Zu beachten bleibt die Kehrseite: der Rückkaufswert der Police unterliegt in der Schweiz der kantonalen Vermögenssteuer, anders als in Deutschland, wo keine Vermögensteuer erhoben wird. Und wo das Begünstigungsprivileg nicht greift, gilt auch in der Schweiz, dass das Rückkaufsrecht ein Vermögensgegenstand des Versicherungsnehmers ist. Der Schweizer Fall dreht sich damit, wie der der Nachfolge, weniger um den Einkommensteueraufschub als um Struktur und Schutz. Warum das so ist, entwickelt die Seite zur Steuereffizienz.

Was das PPLI nicht leistet

Das Schutzargument trägt nur mit seinen Grenzen daneben geschrieben.

Es schützt den Versicherungsnehmer nicht vor seinen eigenen Gläubigern

Solange der Versicherungsnehmer das Rückkaufsrecht hält, ist der Rückkaufswert in Deutschland grundsätzlich pfändbar. Die Absonderung am Sitz des Versicherers schließt nur die Tür des Gläubigers des Versicherers, nicht die Ihres eigenen Gläubigers. In der Schweiz kann Art. 80 VVG bei Begünstigung von Ehegatte oder Nachkommen mehr leisten, aber nur unter seinen Voraussetzungen.

Es schafft keine Haftungstrennung für das Unternehmen

Die Police trennt nicht das operative Unternehmen vom Privatvermögen. Diese Haftungstrennung ist Sache des Gesellschaftsrechts und der Struktur, nicht des Versicherungsmantels. Wer ein Unternehmerrisiko abschirmen will, braucht zuerst die richtige gesellschaftsrechtliche Struktur; die Rolle der Police darin steht in Versicherungsmantel und Unternehmerfamilien.

Es ist keine Geheimhaltung und kein Ersatz für rechtzeitige Planung

Der Rückkaufswert wird nach dem CRS gemeldet, und eine nach Eintritt der Krise eingerichtete oder umstrukturierte Police lädt die Anfechtung ein. Vermögensschutz entsteht durch rechtzeitige, offene Struktur, nicht durch Verbergen. Ob die Police zu Ihrer Familie passt, lesen Sie in für wen sich das PPLI eignet, was es genau ist in PPLI im Überblick, und die Kostenseite in Kosten und Wirtschaftlichkeit.

Häufige Fragen

Schützt die Police mein Vermögen vor meinen Gläubigern?

Nicht zu Lebzeiten, solange Sie das Rückkaufsrecht halten. In Deutschland ist der Rückkaufswert grundsätzlich pfändbar. Die Segregation am Sitz des Versicherers schützt gegen die Insolvenz des Versicherers, nicht gegen Ihren eigenen Gläubiger. In der Schweiz kann Art. 80 VVG bei Begünstigung von Ehegatte oder Nachkommen die Police dem Zugriff entziehen, ein Punkt, der im Detail zu prüfen ist.

Was bedeutet die Absonderung am Sitz des Versicherers?

Sie beantwortet eine einzige Frage: wird der Versicherer insolvent, bilden die Deckungswerte ein Sondervermögen, das den Versicherungsforderungen vorbehalten ist und nicht in die allgemeine Insolvenzmasse fällt (Luxemburg Art. 118, Liechtenstein Art. 161 VersAG, Bermuda SAC Act, Kaiman SPC). Diese Schicht schützt gegen das Ausfallrisiko des Versicherers, nicht gegen Ihre eigenen Gläubiger.

Welche Jurisdiktionen sondern die Deckungswerte ab?

Luxemburg (patrimoine distinct mit Super-Vorrecht, Art. 118 loi du 7 décembre 2015), Liechtenstein (Sondermasse, Art. 161 VersAG), Bermuda (Segregated Accounts Companies Act 2000) und die Kaimaninseln (Segregated Portfolio Companies). Luxemburg und Liechtenstein sind EWR-Versicherer und können im freien Dienstleistungsverkehr nach Deutschland tätig werden; Bermuda und die Kaimaninseln nicht.

Ist der Schutz in der Schweiz stärker als in Deutschland?

In einem wichtigen Punkt ja: nach Art. 80 VVG kann die Begünstigung von Ehegatte oder Nachkommen die Police der Zwangsvollstreckung und der Konkursmasse entziehen. Das geht über die bloße Segregation hinaus. Die Voraussetzungen sind im Detail mit einem schweizerischen Berater zu prüfen. Die Kehrseite: der Rückkaufswert unterliegt der kantonalen Vermögenssteuer, während Deutschland keine Vermögensteuer erhebt.

Was geschieht im Todesfall mit dem Zugriff der Gläubiger?

Über das Bezugsrecht geht die Todesfallleistung außerhalb des Nachlasses unmittelbar an den Begünstigten und haftet nicht in gleicher Weise wie der Nachlass für die Schulden des Erblassers. Das ist ein Schutz des ausgezahlten Kapitals für den Begünstigten, nicht ein Schutz des Versicherungsnehmers zu Lebzeiten. Die Leistung ist einkommensteuerfrei, unterliegt aber der Erbschaftsteuer (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).

Schafft die Police eine Haftungstrennung für mein Unternehmen?

Nein. Die Trennung von operativem Unternehmen und Privatvermögen ist Sache des Gesellschaftsrechts und der Struktur, nicht des Versicherungsmantels. Die Police kann Privatvermögen halten, ersetzt aber keine gesellschaftsrechtliche Haftungsabschirmung des Unternehmens.

Was, wenn wir zwischen Deutschland und der Schweiz umziehen?

Die Segregation folgt dem Sitz des Versicherers und begleitet die Familie ohne Rückkauf. Die zweite Schicht, das Vollstreckungs- und Zivilrecht, richtet sich nach dem jeweiligen Wohnsitz und fällt in Deutschland und der Schweiz verschieden aus: in Deutschland ist der Rückkaufswert grundsätzlich pfändbar, in der Schweiz kann Art. 80 VVG mehr leisten.

Wird die Police den Behörden gemeldet?

Ja. Ein rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag mit Barwert ist nach dem CRS ein meldepflichtiges Finanzkonto. Vermögensschutz entsteht durch rechtzeitige, offene Struktur, nicht durch Verbergen. Eine nach Eintritt der Krise eingerichtete oder umstrukturierte Police lädt zudem die Anfechtung ein.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Die beschriebene Behandlung folgt aus dem Gesetz. Sie stützt sich auf die folgenden Primärquellen, gelesen im jeweils amtlichen oder gespiegelten Normtext zum Stand 10. September 2026. Sie ist kein Gutachten zu einem konkreten Fall.
  • Luxemburg, loi du 7 décembre 2015, Art. 118 (Sondervermögen der Deckungswerte, Super-Vorrecht) und Art. 117.2 (Depotpflicht, Sicherheitsdreieck).
  • Liechtenstein, Versicherungsaufsichtsgesetz (VersAG), Art. 161 (Sondermasse der Deckungswerte im Konkurs) und Art. 162 (besonderes Verzeichnis); abgeglichen über die verifizierte spanische Recherche von PPLI.com.
  • Bermuda, Segregated Accounts Companies Act 2000, ss. 17 bis 19 (separater Fonds je segregiertem Konto); Kaimaninseln, Companies Act (Segregated Portfolio Companies); keine EWR-Zulassung. US-Person: IRC § 4371 (1 Prozent federal excise tax), § 953(d)-Wahl; nicht neu verifiziert.
  • Deutschland: das Rückkaufsrecht ist ein pfändbarer Vermögensgegenstand des Versicherungsnehmers; das Bezugsrecht wirkt auf die im Todesfall an den Begünstigten gezahlte Leistung. Keine laufende Vermögensteuer (BVerfG, 22. Juni 1995, 2 BvL 37/91; seit 1997 nicht mehr erhoben).
  • Schweiz: Art. 80 VVG (Begünstigungsprivileg für Ehegatte und Nachkommen, Entzug aus Zwangsvollstreckung und Konkursmasse; im Detail nicht in jeder Einzelheit verifiziert); kantonale Vermögenssteuer auf den Rückkaufswert.
  • CRS: der rückkaufsfähige Versicherungsvertrag mit Barwert als meldepflichtiges Finanzkonto; Teilnahme Deutschlands und der Schweiz am automatischen Informationsaustausch.
Zuletzt aktualisiert: 10. September 2026. Diese Seite dient der Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Unsere redaktionellen Standards beschreiben, wie wir dieses Material prüfen und korrigieren.
Bibliothek · 5 Beiträge

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Sicherungsvermögen und segregierte Konten
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Autor
Eldar Edmond Grady
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Zuletzt aktualisiert: 10. September 2026
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