Ihr Depot in Ihrem Namen ist ein Vermögensgegenstand wie jeder andere. Ein Gläubiger mit Titel kann in das Depot vollstrecken, der Ehegatte kann es im Zugewinnausgleich ansetzen, und im Todesfall fällt es in den Nachlass. Nichts trennt es vom übrigen Vermögen.
Die Deckungswerte der Police bilden am Sitz des Versicherers ein Sondervermögen, das bei Insolvenz des Versicherers vom übrigen Vermögen abgesondert ist (in Luxemburg das Sicherheitsdreieck, in Liechtenstein die Sondermasse). Im Todesfall geht die Leistung über das Bezugsrecht außerhalb des Nachlasses an den Begünstigten.
Die Absonderung am Sitz des Versicherers schließt nur eine Tür: die des Gläubigers des Versicherers. Gegen Ihre eigenen Gläubiger schützt sie nicht. In Deutschland ist der Rückkaufswert zu Lebzeiten grundsätzlich pfändbar, solange Sie das Rückkaufsrecht halten. In der Schweiz kann Art. 80 VVG bei Begünstigung von Ehegatte oder Nachkommen die Police dem Zugriff entziehen, ein Punkt, der im Detail mit Beratern zu prüfen ist.
Der Gläubiger mit Titel vollstreckt in das Depot, das ihm ohne weiteres zugänglich ist.
In Deutschland ist der Rückkaufswert grundsätzlich pfändbar, solange der Versicherungsnehmer das Rückkaufsrecht hält. Die Absonderung am Sitz des Versicherers schützt gegen die Insolvenz des Versicherers, nicht gegen Ihren eigenen Gläubiger. Die Police ist hier kein Schild.
Diese Frage stellt sich beim Depot nicht in gleicher Weise; ihr Gegenstück wäre die Insolvenz der depotführenden Bank, gegen die die aufsichtsrechtliche Trennung von Eigen- und Kundenvermögen wirkt.
Dies ist die Tür, die die Sitzrechtsordnung durch Gesetz schließt: die Deckungswerte bilden ein Sondervermögen und sind den Versicherungsforderungen vorbehalten (Luxemburg Art. 118, Liechtenstein Art. 161 VersAG). Sie gehen nicht in die allgemeine Insolvenzmasse des Versicherers ein.
Das Depot gehört zum pfändbaren Vermögen und zur Konkursmasse des Schuldners.
Nach Art. 80 VVG kann die Begünstigung von Ehegatte oder Nachkommen die Police der Zwangsvollstreckung und der Konkursmasse entziehen. Das ist ein starker Schweizer Schutzpunkt, dessen Voraussetzungen im Detail mit Beratern zu prüfen sind; wir haben ihn hier nicht in jeder Einzelheit verifiziert.
Wer ein Depot hält, weiß das: es ist offen zugänglich, und die Rechtslage ist ehrlich klar.
Wer glaubt, die Sondermasse in Luxemburg oder Liechtenstein halte einen Gläubiger in München oder Zürich ab, irrt. Die Segregation trennt die Deckungswerte vom Vermögen des Versicherers, nicht vom Zugriff Ihrer Gläubiger auf Ihr Rückkaufsrecht. Drei Wege, drei Türen, und nur eine ist durch die Segregation geschlossen.
Das Depot fällt in den Nachlass und haftet zunächst für die Schulden des Erblassers, bevor die Erben etwas erhalten.
Über das Bezugsrecht geht die Todesfallleistung außerhalb des Nachlasses unmittelbar an den Begünstigten. Sie ist einkommensteuerfrei, unterliegt aber der Erbschaftsteuer (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG); die Einzelheiten stehen auf der Seite zur Nachlassplanung.
Betriebs- und Privatvermögen liegen gemeinsam im Zugriff; ein Haftungsfall des Unternehmens kann das Privatvermögen erreichen, soweit keine gesellschaftsrechtliche Trennung besteht.
Die Segregation folgt dem Sitz des Versicherers und begleitet die Familie beim Umzug; die zweite Schicht richtet sich nach dem Wohnsitzrecht. Die Police schafft aber keine Haftungstrennung zwischen einem operativen Unternehmen und dem Privatvermögen: das ist Sache des Gesellschaftsrechts, wie Vermögensschutz für Unternehmerfamilien ausführt.
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