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Steuereffizienz · Ein Vorteil des PPLI

Steuereffizienz des PPLI: was sich an der Steuer ändert, die Sie jedes Jahr zahlen

Zehn Millionen Euro, dreißig Jahre, sechs Prozent brutto. In einem Direktdepot, in dem realisierte Gewinne jedes Jahr mit rund 26,375 Prozent belegt werden, werden daraus etwa 36,6 Millionen. In einer echten fondsgebundenen Lebensversicherung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG wächst dieselbe Anlage aufgeschoben auf rund 48,4 Millionen brutto und ergibt nach der einmaligen Steuer beim Rückkauf etwa 38,3 Millionen. Der Vorteil heißt Aufschub, nicht Steuerfreiheit, und er entfällt, sobald der Vertrag vermögensverwaltend wird.
Dieselben zehn Millionen, dreißig Jahre
38,3 Mio. €
in der echten fondsgebundenen Police, netto nach 0,60 Prozent jährlichen Kosten und nach den einmalig beim Rückkauf gezahlten 26,375 Prozent auf den Unterschiedsbetrag (48,4 Millionen vor dieser Steuer)
36,6 Mio. €
im Direktdepot, in dem 26,375 Prozent jedes Jahr auf die realisierten Erträge und Veräußerungsgewinne einbehalten werden
Bruttorendite 6 Prozent, effektive Abgeltungsteuer 26,375 Prozent (25 Prozent zzgl. 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag, ohne Kirchensteuer). § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG; § 32d Abs. 1 EStG. Jede Zahl ist im Rechner unten editierbar.
In einer Minute

Warum dieselbe Anlage dreißig Mal besteuert wird oder ein einziges Mal

01
Ohne PPLI

Im Direktdepot werden Dividenden, Zinsen und jeder realisierte Veräußerungsgewinn in dem Jahr erfasst, in dem sie anfallen: 25 Prozent Abgeltungsteuer zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag, effektiv rund 26,375 Prozent (§ 32d Abs. 1 EStG). Jeder Wechsel des Verwalters, der einen Verkauf auslöst, ist eine weitere Abrechnung. Es verzinst sich stets nur das, was nach der Steuer übrig bleibt.

02
Mit PPLI

Die Anlagen liegen im Versicherungsmantel. Ist es eine echte fondsgebundene Lebensversicherung, wird nur der Unterschiedsbetrag zwischen Leistung und Summe der Beiträge besteuert, und dieser erst bei Auszahlung oder Rückkauf (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG). Umschichtungen, die das Versicherungsunternehmen vornimmt, lösen für Sie keinen Besteuerungstatbestand aus. Darin liegt der Aufschub.

03
Das Kleingedruckte

Der Aufschub besteht nur, solange der Vertrag kein vermögensverwaltender Versicherungsvertrag ist: Sobald der wirtschaftlich Berechtigte über die einzelnen Anlagen disponieren kann, werden die Erträge ihm laufend zugerechnet (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG). Im Todesfall gibt es gegenüber dem Depot keinen Einkommensteuervorteil, und der Rückkaufswert ist ein nach dem CRS meldepflichtiges Finanzkonto. Mit den Zahlen dieser Seite beträgt der Vorteil rund 1,7 Millionen nach dreißig Jahren und nahezu nichts nach zwanzig.

Sechs Momente im Leben einer Anlage die besteuert wird

Die Zahlen sind die dieser Seite: zehn Millionen, 6 Prozent brutto, effektive Abgeltungsteuer 26,375 Prozent, Policenkosten von 0,60 Prozent pro Jahr. Drei Steuersituationen, und zwei der sechs Fälle gehen gegen die Police.

Ihr Depot wird jährlich umgeschichtet und rentiert 6 Prozent (Wohnsitz Deutschland)

Ohne PPLI

Der Verwalter realisiert die Gewinne jedes Jahr, und 26,375 Prozent gehen jedes Jahr ab. Das Kapital verzinst sich mit 4,42 Prozent: aus zehn Millionen werden in dreißig Jahren rund 36,6 Millionen.

Mit PPLI

Auf dem Weg wird nichts besteuert. Nach Kosten verzinst sich der Mantel mit 5,40 Prozent: 48,4 Millionen brutto, 38,3 Millionen nach den einmalig beim Rückkauf gezahlten 26,375 Prozent auf den Unterschiedsbetrag.

Die Dividenden fließen und die Bank behält ein

Ohne PPLI

Auf zehn Millionen, die 3 Prozent ausschütten, werden 300.000 Euro Dividenden mit rund 26,375 Prozent belegt, also etwa 79.000 Euro Steuer, die nicht wieder mitverzinst werden.

Mit PPLI

Die Dividenden werden brutto im Mantel wiederangelegt. Kein Steuerabzug im laufenden Jahr, ein einziger Auszug. Sie werden erst als Teil des Unterschiedsbetrags beim Rückkauf besteuert, wenn er fällig wird.

Gegen die Police

Die Police wird als vermögensverwaltender Vertrag eingestuft

Ohne PPLI

Im Direktdepot 26,375 Prozent auf die realisierten Gewinne jedes Jahr, transparent und ohne Überraschung.

Mit PPLI

Kann der wirtschaftlich Berechtigte über die einzelnen Anlagen disponieren, ist es ein vermögensverwaltender Versicherungsvertrag: die Erträge werden ihm laufend zugerechnet (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG), der Aufschub entfällt, und die Policenkosten kommen obendrauf. Die Police verliert gegen das Depot.

Gegen die Police

Wohnsitz Schweiz, privater Kapitalgewinn steuerfrei

Ohne PPLI

Für eine in der Schweiz ansässige Privatperson ist der Kapitalgewinn aus Privatvermögen ohnehin steuerfrei (Art. 16 Abs. 3 DBG). Das Direktdepot verzinst sich auf Kursgewinnen ohne Einkommensteuer.

Mit PPLI

Der Mantel schiebt eine Einkommensteuer auf, die auf Kursgewinnen gar nicht anfiele. Auf den reinen Kapitalgewinn ist der Aufschubvorteil in der Schweiz daher kleiner als in Deutschland; die Police trägt hier ihre Kosten ohne steuerlichen Gegenwert. Ihr Sinn liegt in der Nachfolge und im Schutz, nicht im Einkommensteueraufschub.

Die Familie zieht aus Deutschland fort

Ohne PPLI

Hält die Familie eine wesentliche Beteiligung im Sinne des § 17 EStG (mindestens 1 Prozent), greift bei Wegzug die Wegzugsbesteuerung des § 6 AStG mit der fiktiven Veräußerung, sofern in den letzten zwölf Jahren mindestens sieben Jahre unbeschränkte Steuerpflicht bestand.

Mit PPLI

Eine Lebensversicherungspolice ist keine Beteiligung im Sinne des § 17 EStG und löst für sich genommen keine Wegzugsbesteuerung aus. Der Vertrag begleitet die Familie beim Umzug ohne Rückkauf. Ob er mittelbar solche Anteile hält, ist im Einzelfall zu prüfen.

Sie wollen das Geld im Jahr zehn

Ohne PPLI

Sie verkaufen, was Sie brauchen. Mit den Zahlen der Seite ist das Direktdepot rund 23,7 Millionen wert, und die Steuer wurde auf dem Weg bereits gezahlt.

Mit PPLI

Voller Rückkauf im Jahr zwanzig: die Police ist brutto rund 28,6 Millionen wert, 26,375 Prozent auf 18,6 Millionen Unterschiedsbetrag sind rund 4,9 Millionen, es bleiben etwa 23,7 Millionen. Nahezu gleich, teils weniger: der Aufschub braucht mehr Zeit, um die Kosten zu schlagen.

Was Sie innerhalb des Vertrags in diesen dreißig Jahren ändern dürfen, ohne den Aufschub zu verlieren, und warum das in Deutschland heißt, zwischen Körben zu wählen statt Weisungen über einzelne Wertpapiere zu erteilen, steht auf der Seite zur Anlageflexibilität. Was mit dem Kapital im Todesfall geschieht, wer es erhält und mit welchen Grenzen, steht auf der Seite zur Nachlassplanung.

Zwei Linien: dieselbe Anlage, jährlich besteuert und ein einziges Mal besteuert

Legen Sie Ihre Zahlen auf den ersten der sechs Fälle. Wählen Sie Ihre Steuersituation: das Modell ändert sich mit ihr und sagt es auf dem Bildschirm. Jedes Feld ist editierbar, auch die Policenkosten, die Sie mit dem konkreten Angebot eines Versicherers nachbauen sollten. Die Formeln stehen unter den Ergebnissen.
Ihre Zahlen
Eine Anlage, zwei Arten sie zu halten
Steuersituation
Deutschland, echte fondsgebundene LVDeutschland, vermögensverwaltender VertragDeutschland, Direktdepot mit AktienfondsSchweiz, echte Säule 3bAnderes Land: Satz editierbar, kein Aufschub behauptet
Im Direktdepot, jedes Jahr besteuert
In der Police, netto nach der Steuer beim Rückkauf
Bruttowert in der Police, vor dem Rückkauf
Steuer beim Rückkauf auf den Unterschiedsbetrag
Unterschied am Ende, zugunsten der Police
Steuer, die die Police im ersten Jahr aufschiebt
Höchstkosten, unter denen die Police bleiben muss
Halbeinkünfte-Alternative nach 62 und 12 Jahren
Das Modell hält eine einzige Rendite und einen einzigen Satz fest und bildet weder die Halbeinkünfteregelung als Rechnung noch eine Vermögenssteuer ab, weil Deutschland keine erhebt und die Schweiz den Rückkaufswert der Police kantonal gleich erfasst. Zur Mechanik des Aufschubs lesen Sie die Steuerstundung im Versicherungsmantel; zur Kostenseite Kosten und Wirtschaftlichkeit des PPLI.
Lesen Sie zuerst die Zeile der Höchstkosten. Die Police muss jedes Jahr weniger kosten als die Steuer, die sie aufschiebt, und diese Zahl ist die Rendite multipliziert mit dem Satz: bei 6 und 26,375 Prozent sind es rund 1,58 Punkte. Danach lesen Sie den Unterschied am Ende: dort sehen Sie, wie viel des Aufschubs die Steuer beim Rückkauf überlebt. Liegen die Ihnen angebotenen Kosten nicht mit Abstand unter der ersten Zeile oder ist die zweite in Ihrem Horizont nahe null, ist die ehrliche Antwort nein. In der Schweiz und im Feld "Anderes Land" gibt es die erste Zeile nicht, weil wir dort keinen Aufschub behaupten, den wir nicht verifiziert haben.
Vertrauliche Prüfung

Was der Aufschub in Ihrem Fall wert ist

Eine unabhängige Analyse bildet die Wirkung auf Ihre Zahlen nach: Rendite, Umschichtung, Horizont, Wohnsitz und Kosten.
Vertraulich. Wird niemals geteilt.

Wie der Aufschub funktioniert: § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG

Der Aufschub ist keine Steuerfreiheit und kein Automatismus. Er ist eine Regel mit einer strengen Bedingung, und diese Bedingung entscheidet darüber, ob die Police mehr leistet als ein Depot.
Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG ist steuerpflichtig lediglich "der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags". Zwei Dinge folgen daraus. Erstens: besteuert wird nur der Zuwachs, nicht das eingezahlte Kapital. Zweitens, und darin liegt der Aufschub: dieser Unterschiedsbetrag wird erst im Zeitpunkt der Auszahlung oder des Rückkaufs erfasst, nicht laufend. Schichtet das Versicherungsunternehmen die Anlagen im Mantel um, löst das für den Versicherungsnehmer keinen Besteuerungstatbestand aus. Genau das ist der Unterschied zu einem Direktdepot, in dem jede Realisierung ein steuerbares Ereignis ist.
Der Aufschub entfällt jedoch vollständig, wenn die Police ein vermögensverwaltender Versicherungsvertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG ist. Ist eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart und kann der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen, so werden die dem Versicherungsunternehmen zufließenden Erträge dem wirtschaftlich Berechtigten laufend zugerechnet. Der Versicherungsmantel wird dann steuerlich weggedacht, und die Anlage wird besteuert, als hätte der Kunde sie direkt gehalten.
Aus der Sicht einer Familie mit zehn Millionen bedeutet das dreierlei. Ein nur für diesen einen Vertrag zusammengestellter Korb, in dem der Kunde oder sein Vermögensverwalter die konkreten Titel bestimmt, bricht den Aufschub und wirft die Police in die laufende Besteuerung zurück. Ein dediziertes internes Fondsvehikel bleibt möglich, aber das Mandat schließt das Versicherungsunternehmen mit dem Verwalter, und der Versicherungsnehmer schlägt ein Profil vor, keine Titelliste. Und die Bedingung gilt jeden Tag, nicht nur am Tag der Unterschrift: eine Weisung des Versicherungsnehmers, eine bestimmte Position zu veräußern, ist eine Dispositionsmöglichkeit. Dies ist das deutsche Gegenstück zur angelsächsischen Doktrin der Anlegerkontrolle, deren Grenzen in die Doktrin der Anlegerkontrolle und ihre rechtlichen Grenzen ausgeführt sind. Wie viel Spielraum wirklich bleibt, steht auf der Seite zur Anlageflexibilität.

Was beim Rückkauf besteuert wird

Erfüllt die Police die Bedingung, erscheint die Steuer ein einziges Mal. Der Unterschiedsbetrag unterliegt der Abgeltungsteuer von 25 Prozent nach § 32d Abs. 1 EStG, zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die Steuer, effektiv also rund 26,375 Prozent ohne Kirchensteuer. Der Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer wurde durch die Teilabschaffung 2021 nicht berührt; diese betraf nur die veranlagte Einkommensteuer und die Lohnsteuer. Wird die Kirchensteuer erhoben, mindert sich die Abgeltungsteuer über die Formel des § 32d Abs. 1 Sätze 3 bis 5 EStG geringfügig, und die effektive Last liegt leicht anders; einen festen kombinierten Satz mit Kirchensteuer geben wir nicht an, weil wir ihn nicht als Zahl verifiziert haben.

Die Halbeinkünfteregelung und die Teilfreistellung

Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 62. Lebensjahres (bei Verträgen bis Ende 2011: 60. Lebensjahr) und nach Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss ausgezahlt, ist nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen, und zwar zum persönlichen Einkommensteuersatz statt zur Abgeltungsteuer (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG). Ob dies günstiger ist, hängt vom persönlichen Satz ab: bei einem Spitzensatz von 45 Prozent auf den halben Betrag entspricht das 22,5 Prozent auf den vollen, also etwas weniger als die Abgeltungsteuer. Bei fondsgebundenen Verträgen mit Beginn nach dem 31. Dezember 2017 bleiben zudem 15 Prozent des Unterschiedsbetrags steuerfrei, soweit er aus Erträgen von Aktienfonds stammt (Teilfreistellung, abgeleitet aus der Systematik des § 20 InvStG, der für Aktienfonds im Direktdepot 30 Prozent vorsieht). Diese 62-Jahres- und Teilfreistellungsregeln sind dem Inhalt nach gesichert; die konkrete Satznummer im konsolidierten Gesetzestext sollte vor jeder verbindlichen Berechnung geprüft werden. Die vollständige Mechanik der Zwölf-Jahres- und 62-Jahres-Regel steht in PPLI und das deutsche Steuerrecht: die 12- und 62-Regel.

Die Arithmetik

Nehmen Sie 10.000.000 Euro in einer Strategie, die 6 Prozent brutto rentiert, mit jedes Jahr realisierten und mit effektiv 26,375 Prozent besteuerten Gewinnen. Die Nettoverzinsung ist 6 Prozent mal (1 minus 0,26375), also 4,42 Prozent: 1,0442 hoch dreißig ergibt rund 3,658, und aus zehn Millionen werden etwa 36.582.000 Euro. In der Police bleibt die Bruttorendite 6 Prozent, abzüglich hier angenommener 0,60 Prozent Kosten: Verzinsung mit 5,40 Prozent, 1,054 hoch dreißig ergibt rund 4,844, Endwert etwa 48.438.000 Euro. Beim Rückkauf trifft die Steuer den Unterschiedsbetrag: (48.438.000 minus 10.000.000) mal 0,26375 sind rund 10.138.000 Euro. Es bleiben etwa 38.300.000 Euro, rund 1.718.000 mehr als im Depot, ein Vorsprung von rund 4,7 Prozent nach dreißig Jahren. Bei zwanzig Jahren schrumpft der Unterschied nahezu auf null; bei zehn Jahren verliert die Police. Der Aufschub braucht Zeit, Rendite und Umschichtung, um jährliche Kosten zu schlagen.

Der ehrliche Kontrast: die Schweiz

Für eine in der Schweiz ansässige Person ist der Aufschubvorteil des Mantels kleiner als in Deutschland, weil die Alternative im Depot bereits steuergünstig ist. Der Schweizer Fall dreht sich um Nachfolge, Struktur und Schutz, nicht um Einkommensteueraufschub.
Nach Art. 16 Abs. 3 DBG sind "die Kapitalgewinne aus der Veräußerung von Privatvermögen" steuerfrei. Ein direkt gehaltenes privates Wertschriftendepot erzeugt in der Schweiz auf realisierten Kursgewinnen also bereits keine Einkommensteuer. Der Aufschub, den der Versicherungsmantel in Deutschland bietet, hat in der Schweiz auf dem Kapitalgewinn keinen Gegenwert, weil dort nichts aufzuschieben ist. Zu beachten bleibt: laufende Erträge wie Zinsen und Dividenden bleiben einkommensteuerpflichtig; steuerfrei ist der Kapitalgewinn, nicht der laufende Ertrag.
Die Auszahlung einer rückkaufsfähigen Kapitalversicherung mit Einmalprämie ist nach Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG nur dann einkommensteuerfrei, wenn sie der Vorsorge dient: Auszahlung nach Vollendung des 60. Altersjahres, Mindestlaufzeit von fünf Jahren und Vertragsabschluss vor Vollendung des 66. Altersjahres. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, wird die Differenz zwischen Einmalprämie und Auszahlungsbetrag als Vermögensertrag zum ordentlichen Satz besteuert. Zusätzlich muss ein echtes biometrisches Risiko abgedeckt sein: fehlt der echte Risikoschutz und dient die Police reiner Kapitalanlage ("verkapptes Fondssparen"), wird sie transparent besteuert, das Schweizer Gegenstück zur deutschen Frage des vermögensverwaltenden Vertrags.
Ein Unterschied wirkt gegen die Police: der Rückkaufswert unterliegt der kantonalen Vermögenssteuer, während Deutschland seit 1997 keine Vermögensteuer mehr erhebt. Die Schweizer Vermögenssteuer erfasst den Rückkaufswert allerdings gleich wie das Depot, sodass daraus kein Nachteil des Mantels gegenüber dem Depot entsteht. Warum sich der Schweizer Fall dennoch lohnen kann, wenn er sich auf Struktur und Nachfolge stützt, steht in Private Banking in der Schweiz: Depot und Police und in Schweiz und Liechtenstein: der Versicherungsmantel.

Der Todesfall: einkommensteuerfrei, aber erbschaftsteuerpflichtig

Hier wird am meisten übertrieben. Im Todesfall ist die Leistung einkommensteuerfrei, aber das ist kein Vorteil gegenüber dem Depot, denn auch die Vererbung eines Depots ist keine einkommensteuerpflichtige Veräußerung. Der Unterschied liegt in der Erbschaftsteuer und im Zivilrecht, nicht in der Einkommensteuer.
Die an den Bezugsberechtigten gezahlte Todesfallleistung ist einkommensteuerfrei, weil § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG nur den Erlebensfall und den Rückkauf erfasst, nicht den Todesfall. Der im Mantel aufgelaufene Zuwachs, der beim Rückkauf zu Lebzeiten die Abgeltungsteuer ausgelöst hätte, wird im Todesfall nicht einkommensteuerlich erfasst. Das gleicht die Police jedoch mit dem Depot, es verbessert sie nicht: auch die stillen Reserven eines Direktdepots werden im Todesfall nicht einkommensteuerlich realisiert, die Erben treten in die Anschaffungskosten ein.
Die Todesfallleistung unterliegt der Erbschaftsteuer als Erwerb von Todes wegen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, sofern der Vertrag vom Erblasser geschlossen wurde. Ein eigenständiger Versicherungsfreibetrag wie in manchen anderen Rechtsordnungen besteht im deutschen ErbStG nicht; es gelten die allgemeinen persönlichen Freibeträge des § 16 ErbStG (Ehegatte 500.000 Euro, Kinder 400.000 Euro) und der Tarif des § 19 ErbStG von 7 bis 50 Prozent. Der eigentliche Nachfolgevorteil liegt daher nicht in einem niedrigeren Erbschaftsteuersatz, sondern in der zivilrechtlichen Direktzuwendung an den Bezugsberechtigten außerhalb des Nachlasses und in der Über-Kreuz-Gestaltung, mit der die Erbschaftsteuer ganz vermieden werden kann. Beides ist der Gegenstand der Seite zur Nachlassplanung. Wer Ihnen einen Einkommensteuervorteil im Todesfall verspricht, beschreibt eine andere Rechtsordnung.

Wegzug, Vermögensteuer und Offenlegung

Drei Punkte, die die Police nicht verändert und die vor dem ersten Gespräch geschrieben gehören.

Wegzugsbesteuerung: § 6 AStG

Bei Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht durch Wegzug gilt für Anteile im Sinne des § 17 EStG (mindestens 1 Prozent an einer Kapitalgesellschaft) die fiktive Veräußerung des § 6 AStG. Der Tatbestand setzt voraus, dass die Person in den letzten zwölf Jahren insgesamt mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war (Fassung seit 2022; die frühere Zehn-Jahres-Regel ist überholt). Eine Lebensversicherungspolice ist keine Beteiligung im Sinne des § 17 EStG und löst für sich genommen keine Wegzugsbesteuerung aus. Die Einzelheiten für Fondsanteile stehen in Wegzugsbesteuerung und Fondsanteile 2025.

Keine Vermögensteuer in Deutschland

Das Bundesverfassungsgericht erklärte mit Beschluss vom 22. Juni 1995 (2 BvL 37/91) das damalige Vermögensteuerrecht für mit dem Gleichheitssatz unvereinbar und setzte dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31. Dezember 1996. Eine Neuregelung erging nicht; die Vermögensteuer wird seit dem 1. Januar 1997 nicht mehr erhoben. Ein Rückkaufswert einer Police unterliegt daher keiner deutschen Vermögensteuer, anders als in der Schweiz, wo die kantonale Vermögenssteuer den Rückkaufswert erfasst. Ob die Erbschaftsteuer künftig verschärft wird, ist Gegenstand der politischen Debatte, die wir in der Erbschaftsteuer-Debatte 2026 nachzeichnen.

Nichts wird verborgen: CRS

Deutschland und die Schweiz nehmen am automatischen Informationsaustausch teil (in Deutschland umgesetzt durch das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz). Ein rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag mit Barwert ist nach dem CRS ein meldepflichtiges Finanzkonto. Ein Versicherer in Luxemburg oder Liechtenstein meldet die kapitalbildende Police einer in Deutschland ansässigen Person an seine Behörde, die die Information an das Bundeszentralamt für Steuern austauscht. Ein PPLI ist kein Instrument der Verheimlichung; es wird deklariert und ausgetauscht. Der Vorteil ist legitimer Steueraufschub und Nachfolgeplanung, nicht Geheimhaltung. Was gegenüber wem vertraulich bleibt, ist der Gegenstand der Seite zu Privatsphäre und Vertraulichkeit. Wie sich das PPLI zur globalen Mindeststeuer verhält, steht in PPLI und die globale Mindeststeuer, und der internationale Compliance-Rahmen in IRC 7702 und 817(h).

Was das PPLI nicht leistet

Das Argument für die Police trägt nur mit einer genauen Beschreibung ihrer Grenzen daneben.

Keine Steuerfreiheit und kein Einkommensteuervorteil im Todesfall

Die Police schiebt die Steuer auf, sie beseitigt sie nicht. Beim Rückkauf wird der Unterschiedsbetrag mit rund 26,375 Prozent belegt (oder halb, zum persönlichen Satz, nach 62 und 12 Jahren). Im Todesfall ist die Leistung einkommensteuerfrei, aber ein Direktdepot zahlt im Todesfall ebenfalls keine Einkommensteuer auf die stillen Reserven. Der Vorteil im Todesfall liegt in der Erbschaftsteuergestaltung und im Zivilrecht, nicht in der Einkommensteuer.

Kein Aufschub bei individueller Anlagesteuerung

Der Aufschub lebt in § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG und stirbt mit einer Dispositionsmöglichkeit des wirtschaftlich Berechtigten über die einzelnen Anlagen (Satz 5). Wer eine maßgeschneiderte, selbst gelenkte Anlage will, erhält einen vermögensverwaltenden Vertrag mit laufender Besteuerung und zusätzlichen Kosten. Für ein Depot aus thesaurierenden Fonds, das ohnehin nur bei Realisierung besteuert wird, kann die ehrliche Antwort deshalb nein lauten.

Keine Geheimhaltung und kein Vorteil bei kurzem Horizont

Der Rückkaufswert wird nach dem CRS gemeldet, und die Police wird in der Steuererklärung angegeben. Bei kurzem Horizont, niedriger Umschichtung oder hohen Policenkosten schlägt der Aufschub die Kosten nicht: mit den Zahlen dieser Seite verliert die Police bei zehn Jahren und liegt bei zwanzig nahezu gleichauf. Ob die Police zu Ihrer Familie passt, lesen Sie in für wen sich das PPLI eignet, und was es überhaupt ist, in PPLI im Überblick. Was es vor Gläubigern schützt, ist Sache der Seite zum Vermögensschutz.

Häufige Fragen

Ist das PPLI in Deutschland steuerfrei?

Nein. Ist es eine echte fondsgebundene Lebensversicherung, wird die Steuer bis zum Rückkauf aufgeschoben und dann auf den Unterschiedsbetrag zwischen Leistung und Summe der Beiträge erhoben (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG), mit rund 26,375 Prozent Abgeltungsteuer. Ist es ein vermögensverwaltender Vertrag (Satz 5), werden die Erträge laufend besteuert. Im Todesfall ist die Leistung einkommensteuerfrei, unterliegt aber der Erbschaftsteuer (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), ebenso wie ein Direktdepot im Todesfall keine Einkommensteuer, aber Erbschaftsteuer auslöst.

Unter welcher Bedingung besteht der Aufschub?

Nur, solange die Police kein vermögensverwaltender Versicherungsvertrag ist. Kann der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der einzelnen Anlagen und die Wiederanlage bestimmen, werden die Erträge ihm laufend zugerechnet (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG), und der Aufschub entfällt. Der Kunde darf zwischen Körben wählen und ein Profil vorschlagen, aber keine Weisungen über einzelne Wertpapiere erteilen.

Wie wird der Rückkauf besteuert?

Der Unterschiedsbetrag (Leistung minus Summe der Beiträge) wird mit 25 Prozent Abgeltungsteuer zzgl. 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag belegt, effektiv rund 26,375 Prozent ohne Kirchensteuer (§ 32d Abs. 1 EStG). Wird nach Vollendung des 62. Lebensjahres und nach zwölf Jahren Laufzeit ausgezahlt, ist nur der halbe Unterschiedsbetrag zum persönlichen Satz anzusetzen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG). Mit den Zahlen dieser Seite ist die Police nach zehn Jahren netto weniger wert als das Depot.

Was geschieht im Todesfall?

Die Todesfallleistung ist einkommensteuerfrei, weil § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG nur Erlebensfall und Rückkauf erfasst. Sie unterliegt aber der Erbschaftsteuer als Erwerb von Todes wegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), mit den Freibeträgen des § 16 (Ehegatte 500.000, Kinder 400.000 Euro) und dem Tarif des § 19 (7 bis 50 Prozent). Ein Direktdepot zahlt im Todesfall ebenfalls keine Einkommensteuer und dieselbe Erbschaftsteuer. Die Über-Kreuz-Gestaltung kann die Erbschaftsteuer vermeiden; das steht auf der Seite zur Nachlassplanung.

Gibt es in Deutschland eine Vermögensteuer auf die Police?

Nein. Die Vermögensteuer wird seit dem 1. Januar 1997 nicht mehr erhoben, nachdem das Bundesverfassungsgericht 1995 (2 BvL 37/91) das damalige Recht für unvereinbar mit dem Gleichheitssatz erklärt hatte und keine Neuregelung erging. Ein Rückkaufswert unterliegt daher keiner deutschen Vermögensteuer. In der Schweiz erfasst die kantonale Vermögenssteuer den Rückkaufswert dagegen jedes Jahr, gleich wie ein Depot.

Wie groß ist der Vorteil in der Schweiz?

Kleiner als in Deutschland. Der private Kapitalgewinn ist in der Schweiz ohnehin steuerfrei (Art. 16 Abs. 3 DBG), sodass ein Direktdepot auf Kursgewinnen keine Einkommensteuer erzeugt und der Aufschub des Mantels darauf keinen Gegenwert hat. Die Auszahlung einer rückkaufsfähigen Kapitalversicherung mit Einmalprämie ist nur unter den Vorsorge-Bedingungen des Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG steuerfrei. Der Schweizer Fall dreht sich um Nachfolge, Schutz und Struktur.

Löst der Wegzug aus Deutschland eine Steuer auf die Police aus?

Für sich genommen nein. Die Wegzugsbesteuerung des § 6 AStG erfasst nur Anteile im Sinne des § 17 EStG (mindestens 1 Prozent an einer Kapitalgesellschaft), ausgelöst bei sieben von zwölf Jahren unbeschränkter Steuerpflicht. Eine Lebensversicherungspolice ist keine solche Beteiligung. Ob sie mittelbar solche Anteile hält, ist im Einzelfall zu prüfen; als allgemeine Aussage behaupten wir dazu nichts.

Wird die Police den Steuerbehörden gemeldet?

Ja. Ein rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag mit Barwert ist nach dem CRS ein meldepflichtiges Finanzkonto. Der ausländische Versicherer meldet die Police an seine Behörde, die die Information an das Bundeszentralamt für Steuern austauscht. Das PPLI ist kein Instrument der Geheimhaltung; sein Vorteil ist steuerlicher Aufschub und Nachfolge, und die Police wird in der Steuererklärung angegeben.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Die beschriebene Behandlung folgt aus dem Gesetz, nicht aus dem Markt. Sie stützt sich auf die folgenden Primärquellen, gelesen im jeweils amtlichen oder gespiegelten Normtext zum Stand 10. September 2026. Sie ist kein Gutachten zu einem konkreten Fall.
  • § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG: Satz 1 (Unterschiedsbetrag, Aufschub bis Auszahlung/Rückkauf), Satz 2 (Halbeinkünfte nach 62 und 12 Jahren), Satz 5 (vermögensverwaltender Versicherungsvertrag, laufende Zurechnung).
  • § 32d Abs. 1 EStG: Abgeltungsteuer 25 Prozent; zzgl. 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag, effektiv rund 26,375 Prozent ohne Kirchensteuer.
  • § 20 InvStG (Teilfreistellung): Aktienfonds 30 Prozent im Direktdepot; bei fondsgebundenen Verträgen ab 2018 15 Prozent des aus Aktienfonds stammenden Unterschiedsbetrags. Quelle: freirecht.de, § 20 InvStG.
  • § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (Todesfallleistung als Erwerb von Todes wegen); § 16 (Freibeträge) und § 19 ErbStG (Tarif 7 bis 50 Prozent).
  • § 6 AStG (Wegzugsbesteuerung, sieben von zwölf Jahren, Anteile im Sinne des § 17 EStG); BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1995, 2 BvL 37/91 (Vermögensteuer seit 1997 nicht mehr erhoben).
  • Schweiz: Art. 16 Abs. 3 DBG (privater Kapitalgewinn steuerfrei); Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG (Vorsorge-Bedingungen der Steuerfreiheit); kantonale Vermögenssteuer auf den Rückkaufswert.
  • CRS / Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz: der rückkaufsfähige Versicherungsvertrag als meldepflichtiges Finanzkonto; Teilnahme Deutschlands und der Schweiz am automatischen Informationsaustausch.
Zuletzt aktualisiert: 10. September 2026. Diese Seite dient der Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Unsere redaktionellen Standards beschreiben, wie wir dieses Material prüfen und korrigieren.
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Eldar Edmond Grady
Autor
Eldar Edmond Grady
Gründer und Chefredakteur von PPLI.com
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Zuletzt aktualisiert: 10. September 2026
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