Die meisten Lebensversicherungen werden verkauft. Eine Private Placement Lebensversicherung wird gebaut. Der Ausgangspunkt ist deutschen und Schweizer Familien seit langem vertraut: die fondsgebundene Lebensversicherung mit individuellem Depot, wie sie Liechtenstein und Luxemburg seit Jahrzehnten anbieten. Ein Depot wird in einen Lebensversicherungsvertrag eingebracht, ein Vermögensverwalter führt es im Auftrag des Versicherers, und die Erträge bleiben im Vertrag, bis er ausgezahlt wird. Die Private Placement Life Insurance, kurz PPLI, führt diesen Gedanken zu Ende: Der Vertrag wird nicht aus einem Tarif ausgewählt, sondern für eine einzelne Familie verhandelt, mit institutionellen Kosten, einem eigens aufgelegten Fondsvehikel und Zugang zu Anlagen, die in einer Fondspolice nicht vorkommen, etwa Hedgefonds, Private Debt oder Beteiligungen.
Der Unterschied zur Fondspolice von der Stange liegt deshalb weniger im Prinzip als in der Größenordnung und in der Verhandlungsposition. Wer ein Depot von mehreren Millionen Euro oder Franken einbringt, verhandelt Verwaltungskosten, Depotbank, Verwalter und Anlagerichtlinien selbst. Verlangen Sie dafür eine Aufstellung sämtlicher Kosten, einschließlich aller Provisionen an Vermittler. Eine Privatplatzierung garantiert weder Provisionsfreiheit noch den Verzicht auf Rückkaufsabschläge. Maßgeblich ist das Nettoergebnis über die geplante Laufzeit.
Die Ökonomie des VertragsFür einen Versicherungsnehmer mit Wohnsitz in Deutschland entscheidet § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG. Solange der Vertrag steuerlich als Lebensversicherung anerkannt wird, löst er während der Laufzeit keine Abgeltungsteuer und keine Vorabpauschale aus. Besteuert wird erst der Unterschiedsbetrag zwischen Auszahlung und eingezahlten Beiträgen: mit 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag bei Rückkauf, zur Hälfte mit dem persönlichen Steuersatz, wenn die Leistung nach dem 62. Lebensjahr und nach mindestens zwölf Jahren fließt. Die Todesfallleistung an den Bezugsberechtigten bleibt einkommensteuerfrei. Was das über zwanzig oder dreißig Jahre bedeutet, rechnet die Seite zur Steuereffizienz mit konkreten Zahlen vor.
In der Schweiz ist der private Kapitalgewinn ohnehin steuerfrei (Art. 16 Abs. 3 DBG). Eine Schweizer Familie wählt die Police deshalb nicht wegen der Kursgewinne, sondern wegen der Zins- und Dividendenerträge, die im Depot als Einkommen versteuert werden, in der Säule 3b unter den Voraussetzungen von Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG aber steuerfrei ausgezahlt werden können. Dazu kommen die Begünstigtenordnung und Art. 80 VVG, der eine Police zugunsten von Ehegatten und Nachkommen vor den Gläubigern des Versicherungsnehmers schützt. Der Rückkaufswert bleibt in der kantonalen Vermögenssteuer sichtbar.
Wer in den Vereinigten Staaten steuerpflichtig ist, hat zusätzlich das amerikanische Regelwerk zu beachten, Section 7702, Section 817(h) und die Doktrin der Anlegerkontrolle. Für diese Familien gilt unser englischer Leitfaden; dieser Text behandelt das deutsche und das Schweizer Recht.
Über zwanzig oder dreißig Jahre ist der Unterschied zwischen jährlich besteuertem und ungestört arbeitendem Zinseszins nicht marginal. Er bemisst sich in Vielfachen des Endvermögens, aber nur, wenn der Vertrag die Regeln einhält, die das Gesetz seit 2009 vorgibt.
Eine Strategie, die laufend Zinsen, Dividenden und realisierte Gewinne erzeugt, gibt im Depot Jahr für Jahr gut ein Viertel ihrer Wertentwicklung an den Fiskus ab. Im anerkannten Versicherungsvertrag entfällt dieser jährliche Zugriff. Ein ruhendes ETF-Depot, das kaum Erträge realisiert, hat diesen Vorteil nicht; für solche Portfolios ist der PPLI-Vertrag selten die richtige Antwort.
Aufbau des VertragsEin PPLI-Vertrag wird zusammengesetzt; von der Stange gibt es ihn nicht. Am Anfang stehen vier Entscheidungen: Wer ist Versicherungsnehmer, auf wessen Leben läuft der Vertrag, wer ist bezugsberechtigt, und wer zahlt den Beitrag. Diese Rollenverteilung entscheidet später über Erbschaft- und Schenkungsteuer und lässt sich nachträglich kaum noch ändern. Der Beitrag wird meist als Einmalbeitrag geleistet, in Geld oder als Sachprämie in Form des bestehenden Depots; in Deutschland ist das Einbringen von Wertpapieren eine Veräußerung, die bis dahin aufgelaufenen Gewinne werden einmal versteuert.
Dann kommt die Anlageseite. Der Versicherungsnehmer wählt Anlagestrategie, Risikoprofil und Vermögensverwalter, und der Versicherer erteilt dem Verwalter das Mandat. Luxemburger Versicherer legen dafür einen fonds interne dédié oder einen fonds d'assurance spécialisé auf, liechtensteinische Versicherer führen ein vertragseigenes Anlagekonto bei einer Depotbank. Einzelne Kauf- und Verkaufsentscheidungen trifft der Verwalter, nicht der Kunde. Daran entscheidet sich alles, und dazu gleich mehr.
Gebaut wird ein solcher Vertrag nicht von einer Stelle allein. In der Praxis greifen vier Rollen ineinander: ein Anwalt für Eigentums- und Begünstigtenstruktur, ein Steuerberater für die Behandlung im Wohnsitzstaat, ein spezialisierter Makler für Ausschreibung und Verhandlung der Konditionen, ein Vermögensverwalter für das Portfolio. Fehlt eine dieser Rollen, fällt ihre Aufgabe erfahrungsgemäß demjenigen zu, der den Vertrag verkauft, und damit geht genau die Unabhängigkeit verloren, auf der die Konstruktion beruht.
Alles, was das PPLI für einen deutschen Steuerpflichtigen attraktiv macht, hängt an drei Sätzen des § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG. Die Folgen eines Verstoßes sind aber nicht dieselben: Regel 01 entscheidet darüber, ob die Erträge laufend zugerechnet werden, Regel 02 und 03 nur darüber, ob bei Auszahlung die Hälfte des Unterschiedsbetrags steuerfrei bleibt. Die Übersicht nach den drei Regeln zeigt es auf einen Blick. Die Schweiz kennt keine wörtlich gleiche Vorschrift, prüft aber im Ergebnis dasselbe: ob eine echte Versicherung vorliegt oder verkapptes Fondssparen.
Ein Vertrag gilt als vermögensverwaltend, wenn eine gesonderte Verwaltung speziell für ihn zusammengestellter Anlagen vereinbart ist, diese Anlagen über öffentlich vertriebene Fonds und Indexprodukte hinausgehen und der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über Veräußerung und Wiederanlage bestimmen kann. Dann werden die Erträge dem Kunden laufend zugerechnet. Der Bundesfinanzhof hat am 26. März 2019 (VIII R 36/15) entschieden, dass ein Weisungsrecht gegenüber Versicherer oder Verwalter dafür genügt, die Auswahl einer Strategie allein aber nicht. Strategie und Verwalter wählen ja, Einzeltitel anweisen nein.
Für Verträge seit dem 1. April 2009 verlangt das Gesetz ein Mindestmaß an Todesfallschutz. Bei Einmalbeiträgen muss die Todesfallleistung das Deckungskapital spätestens fünf Jahre nach Abschluss um mindestens 10 Prozent übersteigen; bei laufender Beitragszahlung gilt die Grenze von 50 Prozent der Beitragssumme. Wer den Schutz unterschreitet, verliert die hälftige Besteuerung bei Auszahlung; die laufende Zurechnung hängt an Regel 01, nicht an dieser. Die Risikokosten dafür sind bei einem gesunden Versicherungsnehmer gering und gehören trotzdem in die Kostenaufstellung.
Fließt die Leistung nach Vollendung des 62. Lebensjahres und nach mindestens zwölf Jahren Laufzeit, ist nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags steuerpflichtig, mit dem persönlichen Steuersatz statt der Abgeltungsteuer. Zuzahlungen und Vertragsänderungen können die Frist neu in Gang setzen; wann genau, steht hier. Wie die Regel im Zusammenspiel wirkt, erklärt der Beitrag zu § 20 EStG und der 12/62-Regel.
| Regel | § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG | Folge, wenn sie verfehlt wird |
|---|---|---|
| Kein Weisungsrecht über Einzelanlagen | Satz 5 | Wird ein eigens zusammengestellter Anlagebestand gesondert verwaltet und kann der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über Kauf und Verkauf bestimmen, liegt ein vermögensverwaltender Versicherungsvertrag vor. Die Erträge werden ihm dann laufend zugerechnet, die Sätze 1 bis 4 gelten nicht. |
| Mindesttodesfallschutz (Verträge seit 1. April 2009) | Satz 6 | Die hälftige Besteuerung nach Satz 2 entfällt. Nach dem Wortlaut folgt daraus allein keine laufende Zurechnung: Besteuert wird bei Auszahlung der volle Unterschiedsbetrag. |
| Zwölf Jahre Laufzeit und 62. Lebensjahr (Verträge bis 2011: 60.) | Satz 2 | Ist eine Voraussetzung nicht erfüllt, wird bei Auszahlung der volle Unterschiedsbetrag besteuert, in der Regel mit 25 Prozent Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag. Eine jährliche Besteuerung entsteht dadurch nicht. |
Hälftige Besteuerung heißt: Die Hälfte des Unterschiedsbetrags ist steuerpflichtig, und zwar mit dem vollen persönlichen Steuersatz; ein „halber Steuersatz“ ist es nicht. Quellen: § 20 Abs. 1 Nr. 6 Sätze 2, 5 und 6 EStG; § 52 Abs. 28 Satz 7 EStG (62. Lebensjahr für Verträge ab 2012); BFH, Urteil vom 26. März 2019, VIII R 36/15. Welche Folge im Einzelfall eintritt, hängt von Vertragsgestaltung und Abschlussdatum ab und gehört vor Abschluss zu einem Steuerberater.
Gemessen an einer Fondspolice für den Retailmarkt ist das PPLI günstig, und jenseits einer gewissen Beitragsgröße kippt die Rechnung deutlich zugunsten der Familie. Vier Posten entscheiden:
Decken den Mindesttodesfallschutz. Wer die Todesfallleistung knapp über dem Deckungskapital hält, hält sie niedrig.
Ein Prozentsatz des Vertragswerts, sinkend mit dem Volumen. Für Verträge im Millionenbereich wird in der Branche mit etwa einem halben Prozent jährlich gerechnet.
Fallen wie im Direktdepot an. Der Unterschied: Die Rechnung geht an den Versicherer und mindert den Vertragswert, nicht Ihr versteuertes Einkommen.
Einmalig bei Abschluss. Hier verstecken sich Provisionen; verlangen Sie die Offenlegung aller Vergütungen an Vermittler.
Hinzu kommen Abgaben des Wohnsitzstaates: Deutschland erhebt auf Lebensversicherungsbeiträge keine Versicherungsteuer, Österreich eine Versicherungssteuer von in der Regel 4 Prozent (11 Prozent bei bestimmten kurzlaufenden Verträgen gegen Einmalerlag), die Schweiz eine Stempelabgabe von 2,5 Prozent auf Einmalprämien rückkaufsfähiger Lebensversicherungen. Was der PPLI-Vertrag insgesamt kostet und ab wann er sich trägt, haben wir unter Kosten und Wirtschaftlichkeit durchgerechnet.
ZugangEine gesetzliche Zugangsschwelle, wie sie das amerikanische Recht mit dem qualified purchaser kennt, gibt es in Deutschland und der Schweiz nicht. Die Versicherer setzen eigene Mindestbeiträge, die im Markt nicht veröffentlicht werden und je nach Haus zwischen einigen Hunderttausend und mehreren Millionen liegen. Ob sich ein Vertrag wirtschaftlich trägt, entscheidet sich ohnehin nicht an einer Vermögenszahl, sondern an Portfoliozusammensetzung, Steuerbelastung, Vertragskosten und Zeithorizont. Den Rahmen dazu stellen wir unter für wen sich das PPLI eignet dar.
Für deutsche und Schweizer Familien ist das PPLI kein amerikanischer Import. Es ist die institutionelle, grenzüberschreitende Fortschreibung eines Instruments, das sie seit Jahrzehnten kennen: der fondsgebundenen Lebensversicherung mit individuellem Depot aus Liechtenstein und Luxemburg. Die Wahl des Standorts entscheidet nicht über die Besteuerung, die folgt immer dem Wohnsitz. Sie entscheidet darüber, was im Konkurs des Versicherers geschieht und in welchen Ländern der Vertrag weitergeführt werden kann.
Liechtenstein nimmt dabei eine Stellung ein, die kein anderer Standort bietet. Als EWR-Mitglied seit 1995 und zugleich Partner des Direktversicherungsabkommens mit der Schweiz ist das Fürstentum die einzige Jurisdiktion mit direktem Marktzugang zum gesamten Europäischen Wirtschaftsraum und zur Schweiz. Für Familien, deren Mitglieder zwischen Deutschland, Österreich und der Schweiz verteilt sind, oder die damit rechnen, dass sich das ändert, ist das kein technisches Detail, sondern der eigentliche Punkt. Beaufsichtigt werden die Versicherer von der FMA nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz unter Solvency II. Im Konkurs bilden die Vermögenswerte zur Deckung der versicherungstechnischen Rückstellungen eine Sondermasse, die vorrangig den Versicherungsforderungen dient.
Luxemburg ist der größte grenzüberschreitende Lebensversicherungsstandort der EU und arbeitet mit dem Sicherheitsdreieck: Die Vermögenswerte, die die Verpflichtungen aus den Verträgen decken, liegen bei einer vom Commissariat aux Assurances zugelassenen Depotbank und bilden einen vom freien Vermögen des Versicherers getrennten Bestand. Ein interner Fonds ist dort eindeutig gekennzeichnet; Eigentümer der Werte bleibt aber der Versicherer, und im Konkurs hat der Versicherungsnehmer das Vorrecht, das allen Versicherten gemeinsam zusteht (Lettre circulaire 26/1, Ziffern 7.3.4 und 7.3.5). Dieses Super-Privileg geht den übrigen Gläubigern des Versicherers vor. Einen eigenen Vorrang gegenüber anderen Versicherten begründet es nicht, und es ist weder eine Kapitalgarantie noch eine Zusage vollständiger Auszahlung bei einem Fehlbestand.
Wie weit dieser Schutz im Einzelfall trägt, hängt an der Ausgestaltung des Vertrags und am anwendbaren Recht. Wer sich auf ihn verlässt, lässt ihn vorab prüfen, statt sich auf Prospektsprache zu stützen. Was die Prospekte beider Seiten gern weglassen, steht im Vergleich der beiden Standorte. Beide teilen eine Eigenschaft: Der Vertrag zieht mit. Wer von Frankfurt nach Zürich geht, von Wien nach Genf, nimmt ihn mit; die steuerliche Behandlung folgt dem neuen Wohnsitz, die Struktur bleibt.
VermögensnachfolgeDie Todesfallleistung fließt aufgrund des Bezugsrechts direkt an die benannte Person, außerhalb des Nachlasses, ohne Erbschein und ohne Wartezeit. Einkommensteuer fällt darauf nicht an. Erbschaftsteuer dagegen schon: § 3 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG erfasst, was ein Dritter aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags erwirbt. Es gelten die Freibeträge von 500.000 Euro für Ehegatten und 400.000 Euro je Kind sowie der Tarif von 7 bis 50 Prozent. Wer Versicherungsnehmer ist, wer versicherte Person und wer bezugsberechtigt, entscheidet darüber, ob und bei wem die Steuer anfällt; Ehegatten schließen deshalb häufig über Kreuz ab, jeder als Versicherungsnehmer auf das Leben des anderen und mit Beiträgen aus eigenem Vermögen; soweit die versicherte Person die Beiträge getragen hat, bleibt die Leistung erbschaftsteuerpflichtig (BFH, Urteil vom 18. September 2013, II R 29/11). Pflichtteilsansprüche schließt das Bezugsrecht nicht aus, wie weit sie reichen, steht hier.
In der Schweiz richtet sich die Erbschaftssteuer nach dem Kanton; Ehegatten und in den meisten Kantonen auch Nachkommen sind befreit. Die Begünstigungsklausel wirkt dort ähnlich, und Art. 80 VVG gibt der Police zugunsten der Familie zusätzlich Schutz vor den Gläubigern des Versicherungsnehmers. Trusts, wie sie amerikanische Familien um ihre Policen bauen, sind Institute des angelsächsischen Rechts; deutsche und Schweizer Familien arbeiten stattdessen mit Bezugsrecht, Stiftung oder Gesellschaftsstruktur. Welche Lösung passt, gehört vor Abschluss auf den Tisch des Nachlassberaters.
Regulatorisches UmfeldDie Rechtslage in Deutschland ist seit dem Jahressteuergesetz 2009 geklärt. Das Bundesfinanzministerium hatte 2008 angekündigt, PPLI-Verträgen aus Liechtenstein und Luxemburg die Stundung rückwirkend zu nehmen; stattdessen schrieb der Gesetzgeber in § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG hinein, welcher Vertrag als Versicherung gilt. Der Bundesfinanzhof hat die Grenze 2019 bestätigt. Seit dem automatischen Informationsaustausch kennt das deutsche Finanzamt jeden Vertrag bei einem ausländischen Versicherer; der PPLI-Vertrag ist ein transparentes Instrument, kein verstecktes. In den Vereinigten Staaten diskutiert der Kongress seit 2024 Änderungen für amerikanische Verträge; sie betreffen US-Steuerpflichtige und sind im englischen Leitfaden beschrieben.
Ein konformes PPLI, mit echtem Versicherungsrisiko und wirklich unabhängiger Vermögensverwaltung, ruht auf gefestigtem Recht. Familien, die es richtig nutzen, behandeln die Regeln als Fundament der Struktur, nicht als Hürden, die es zu umgehen gälte.
PPLI.com ist eine Plattform, die um eine einzige Spezialität herum entstanden ist, die Private Placement Lebensversicherung, und nicht um eine Produktlinie, die an ein breiteres Geschäft angehängt wurde. Der Zweck: Familien mit sehr großem Vermögen und ihren Beratern zu erschließen, wie das PPLI funktioniert, und es mit der Sorgfalt umzusetzen, die die Regeln verlangen.
Dieser Leitfaden dient der allgemeinen Information und stellt weder Steuer- noch Rechts- oder Anlageberatung dar. Familien, die ein PPLI erwägen, sollten qualifizierte steuerliche, rechtliche und versicherungstechnische Berater in jeder betroffenen Jurisdiktion hinzuziehen.
Was ist eine Private Placement Lebensversicherung, einfach gesagt?
Eine fondsgebundene Lebensversicherung in ihrer institutionellen Form: ein Lebensversicherungsvertrag, in dem ein eigens für die Familie zusammengestelltes Portfolio liegt, verwaltet von einem Vermögensverwalter im Auftrag des Versicherers. Die Erträge werden nicht jährlich besteuert, sondern erst bei Auszahlung; die Todesfallleistung ist einkommensteuerfrei. Verhandelt werden Kosten, Verwalter und Anlagerichtlinien für den einzelnen Vertrag.
Worin unterscheidet sich das PPLI von einer Fondspolice?
Im Prinzip in nichts, im Detail in allem. Eine Fondspolice bietet eine Auswahl aus Publikumsfonds des Versicherers zu Tarifkosten. Das PPLI ist ein verhandelter Vertrag mit eigenem Fondsvehikel, eigenem Verwalter und eigener Depotbank, der auch Hedgefonds, Private Debt und Beteiligungen halten kann. Dafür setzt es ein Depot im Millionenbereich voraus.
Wird ein PPLI in Deutschland steuerlich anerkannt?
Ja, wenn der Vertrag die Regeln des § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG einhält: Der Kunde darf keine Weisungen zu einzelnen Anlagen geben, der Vertrag braucht einen Mindesttodesfallschutz, und für die hälftige Besteuerung müssen zwölf Jahre Laufzeit und das 62. Lebensjahr erreicht sein. Die Folgen eines Verstoßes sind verschieden: Bestimmt der Kunde über die einzelnen Anlagen, werden ihm die Erträge laufend zugerechnet (Satz 5). Fehlen Mindesttodesfallschutz, Laufzeit oder Alter, entfällt nur die hälftige Besteuerung bei Auszahlung; eine laufende Zurechnung folgt daraus nicht.
Ab welchem Vermögen lohnt sich ein PPLI?
Eine gesetzliche Schwelle gibt es in Deutschland und der Schweiz nicht. Die Versicherer setzen eigene Mindestbeiträge, die nicht veröffentlicht werden. Entscheidend ist nicht die Vermögenszahl, sondern wie viel Steuer das Portfolio jährlich auslöst und wie lange es im Vertrag bleibt. Ein aktiv verwaltetes Depot mit zwanzig Jahren Horizont kann den PPLI-Vertrag tragen, ein ruhendes ETF-Depot meist nicht.
Komme ich zu Lebzeiten an das Geld?
Ja, über Teilrückkauf oder Policendarlehen. Beim Rückkauf wird der Unterschiedsbetrag zu den Beiträgen versteuert, vor Ablauf der Zwölfjahresfrist oder vor dem 62. Lebensjahr mit Abgeltungsteuer, danach zur Hälfte mit dem persönlichen Steuersatz. Ein Policendarlehen lässt den Vertrag unberührt, kostet aber Zinsen. Was beides wirklich kostet, haben wir gesondert durchgerechnet.
Worin darf ein PPLI investieren?
In alles, was der Versicherer und seine Aufsicht zulassen: Wertpapiere, Fonds, Hedgefonds, Private Debt, Beteiligungen, in Grenzen auch Gold. Vermietete Immobilien und das eigene operative Unternehmen funktionieren in der Praxis selten. Die Anlagestrategie wählt der Kunde, die einzelnen Entscheidungen trifft der Verwalter; wer das umkehrt, verliert die steuerliche Anerkennung.
Was schützt mein Vermögen, wenn der Versicherer insolvent wird?
In Liechtenstein bildet das Deckungsvermögen im Konkurs eine Sondermasse, die vorrangig den Versicherungsforderungen dient. Luxemburg erreicht Ähnliches über Sicherheitsdreieck und Super-Privileg. In beiden Fällen sind die Deckungswerte vom freien Vermögen des Versicherers getrennt; das Vorrecht teilen sich alle Versicherten, eine Kapitalgarantie ist es nicht. Marktverluste im Portfolio fängt dieser Schutz nicht auf.
Wie dient das PPLI der Vermögensnachfolge?
Die Todesfallleistung geht aufgrund des Bezugsrechts direkt an die benannte Person, außerhalb des Nachlassverfahrens und einkommensteuerfrei. Erbschaftsteuer fällt in Deutschland nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG an, mit den üblichen Freibeträgen; die Rollenverteilung im Vertrag entscheidet, bei wem. In der Schweiz sind Ehegatten und in den meisten Kantonen auch Nachkommen von der Erbschaftssteuer befreit.
Wer die Mechanik verstanden hat, prüft als Nächstes die eigenen Anlagen, die Transparenzpflichten und die Nachfolge. Die folgenden Analysen führen jeweils einen Schritt weiter, und weil Deutschland, Österreich und die Schweiz denselben Vertrag unterschiedlich behandeln, benennen sie die Unterschiede, statt sie zu glätten.
Grundlagen. Die Private Placement Lebensversicherung: Funktionsweise, Steuern und Grenzen · Der technische Leitfaden (US-Recht) · Steuerstundung in der Private Placement Lebensversicherung
Anlagen im PPLI-Vertrag. Gold als Kapitalanlage · Immobilien in der Private Placement Lebensversicherung · Privatunternehmen und alternative Anlagen · Kryptowerte im Fondsvehikel · Hedgefonds im PPLI (US-Recht)
Transparenz und Regulierung. CARF und CRS 2.0 · Die globale Mindeststeuer von 15 %
Mobilität und Wegzug. Wegzugsbesteuerung auf Fondsanteile seit 2025 · Mobile Familien, kontinuierlicher Schutz
Erbschaft und Übergang. Die Erbschaftsteuer-Debatte 2026 · 124 Billionen Dollar: der größte Vermögensübergang · Die Begünstigtenklausel
Jurisdiktionen. Liechtenstein und Luxemburg: Sondermasse und Sicherheitsdreieck · Luxemburgs Rekordjahr · Schweiz und Liechtenstein nach dem 30. November 2025
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