🌐||||||||||
Analysen

PPLI Jurisdiktions-Intelligenz: Luxemburg, Liechtenstein, Bermuda und die Kaimaninseln im Vergleich

Wo PPLI-Policen domiziliert werden und warum es zählt: Liechtenstein, Luxemburg, die Schweiz und weitere Standorte im Vergleich. Analysiert werden Sondermasse und Sicherheitsdreieck, der Marktzugang über EWR und Direktversicherungsabkommen sowie die Frage, welcher Standort zu welcher Familienkonstellation passt. Die Wahl der Jurisdiktion ist eine rechtliche Entscheidung, nicht nur eine steuerliche.

Welche Jurisdiktion passt wirklich zu Ihrer Lage?

Nichts wird uebermittelt, nichts bleibt an ein Formular gebunden, und es wird keine E-Mail-Adresse verlangt.

50 von 72 In einer Primaerquelle verifizierte Dimensionen. Die uebrigen sind gekennzeichnet, nie geschaetzt.
47 Quellen Gesetze, Aufsichtsbehoerden und Steuerbehoerden. Keine Kanzleinotiz, keine Wettbewerberseite.
Keine Rangordnung Keine Jurisdiktion wird als die beste dargestellt. Eine universell beste gibt es nicht.

Die Analyse wird geladen. Die durchgerechneten Beispiele und die Vergleichstabelle weiter unten haengen nicht davon ab.

Das Erste, was man wissen sollte

Der Sitz des Versicherers bestimmt Ihre Besteuerung nicht

Es ist das haeufigste Missverstaendnis dieses Marktes. Fuer eine in Deutschland ansaessige Person sind der Steueraufschub des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG, die Abgeltungsteuer, die Erbschaftsteuer, das CRS und der Schutz vor den eigenen Glaeubigern dieselben, ob die Police in Luxemburg, Liechtenstein, auf Bermuda oder den Kaimaninseln ausgestellt wird. Fuer eine in der Schweiz ansaessige Person gilt ebenso bei jedem Sitz das schweizerische Recht: 2,5 Prozent Stempelabgabe auf die Einmalpraemie (Art. 24 Abs. 1 StG), Steuerfreiheit der Auszahlung nur unter der Vorsorgebedingung (ab 60, nach mindestens 5 Jahren, Abschluss vor 66; Art. 20 Abs. 1 lit. a, Art. 24 lit. b DBG) und kantonale Vermoegenssteuer auf den Rueckkaufswert. Kein Sitz verbessert diese Regeln.

Was der Sitz sehr wohl entscheidet, ist enger und konkret: ob der Versicherer im freien Dienstleistungsverkehr nach Deutschland taetig werden kann (Luxemburg und Liechtenstein) oder keinen Passport hat (Bermuda und die Kaimaninseln); wie die Werte der Police von den uebrigen Verpflichtungen des Versicherers getrennt werden; was die Aufsichtsbehoerde ueber diese Werte veroeffentlicht hat; ob eine Abkommensroute aus der US-Bundes-Verbrauchsteuer besteht, wenn der Familie eine US-Person angehoert; und was ein Gericht dieses Ortes bei einem Ausfall des Versicherers taete. Diese Dinge unterscheiden sich stark, und nicht so, dass sich daraus eine Rangordnung ergibt: darum liefert dieses Werkzeug Klassifizierungen, keine Punktzahlen.

Alles, was das Engine verwendet, ist weiter unten geoeffnet. Jede Dimension traegt ihre Quelle, ihre Fundstelle und das Datum der Verifikation; jede Dimension, die sich nicht aus einer Primaerquelle feststellen liess, ist entsprechend gekennzeichnet statt ausgefuellt.

Warum die Jurisdiktion zaehltDas vollstaendige Argument: Zugang und Dienstleistungsverkehr, Mechanik der Trennung, Anlageregeln, woher die Kosten wirklich kommen und wann eine Jurisdiktion unpassend ist.

Eine fondsgebundene Lebensversicherung der Privatplatzierung liegt an der Schnittstelle zweier Rechtsordnungen, die selten zusammenfallen: dem Recht des Ortes, an dem der Versicherer zugelassen ist, und dem Recht des Ortes, an dem der Versicherungsnehmer besteuert wird. Fuer eine deutsche Familie ist das zweite System Deutschland, fuer eine schweizerische die Schweiz; keines aendert sich mit dem Sitz des Versicherers.

Die erste Achse, die die vier teilt, ist der Zugang. Luxemburg und Liechtenstein sind EU beziehungsweise EWR und koennen im freien Dienstleistungsverkehr nach Deutschland taetig werden; Liechtenstein ist wegen Naehe, Sprache und der EWR-Segregation besonders bei deutschen und schweizerischen Familien gebraeuchlich, und fuer die Schweiz, die nicht Mitglied des EWR ist, oeffnet ihm ein bilaterales Direktversicherungsabkommen als einzigem EWR-Domizil den direkten Marktzugang. Bermuda und die Kaimaninseln haben keinen EU/EWR-Passport: fuer eine Taetigkeit in Deutschland braeuchten sie eine Niederlassungserlaubnis (§ 67 VAG), und der Vertrag entsteht nur auf Initiative des Kunden im Ausland. Der EWR-Versicherer wird nach Notifikation an die BaFin taetig (§§ 61, 62 VAG); diese VAG-Fundstellen stammen aus fachlicher Kenntnis und sind als nicht erneut geprueft gekennzeichnet.

Die zweite Achse ist die Mechanik der Trennung, und hier lohnt Praezision darueber, wen sie schuetzt. Luxemburg gewaehrt den Versicherungsnehmern ein gesetzliches Vorzugsrecht ueber ein Sondervermoegen, das ab Eintragung der Werte in das staendige Bestandsverzeichnis allen anderen Vorrechten vorgeht (Art. 118 des Gesetzes vom 7. Dezember 2015), wobei der Versicherungsnehmer eine Forderung und kein Eigentum haelt. In der Liquidation haben dort die Glaeubiger fondsgebundener Einheiten ein Vorzugsrecht ersten Ranges auf den Erloes der zugeordneten Werte (Art. 253-5). Liechtenstein macht die Deckungswerte im Konkurs zu einer Sondermasse (Art. 161 VersAG), in der Versicherungsforderungen allen anderen Konkursforderungen vorgehen (Art. 161a). Bermuda trennt den long-term business fund und die segregierten Konten gesetzlich, erlaubt aber die Aufteilung eines Wertes und Geschaefte zwischen Konten. Die Kaimaninseln verlangen fuer fondsgebundene Policen ein eigenes Konto und segregierte Fonds (s. 16, 17 Insurance Act); in einer SPC hat das Portfolio keine eigene Rechtspersoenlichkeit, und seine Glaeubiger koennen zusaetzlich das allgemeine Vermoegen erreichen (s. 221 Companies Act). Keine der vier hat einen Sicherungsfonds fuer Leben. All das schuetzt vor den Glaeubigern des Versicherers. Gegen die eigenen Glaeubiger des Versicherungsnehmers gilt das Recht seines Wohnsitzes: in Deutschland ist eine rueckkaufsfaehige Einmalpraemien-Police pfaendbar und faellt in die Insolvenzmasse (§ 851c ZPO schuetzt nur Rentenvertraege ohne Kapitalwahlrecht, bis 340.000 Euro); in der Schweiz entzieht die Beguenstigung von Ehegatte, eingetragenem Partner oder Nachkommen die Ansprueche der Zwangsvollstreckung und dem Konkurs (Art. 80 VVG).

Die Anlageflexibilitaet teilt sich entlang einer aehnlichen Linie, und es ist eine Linie veroeffentlichter Regeln, nicht der Praxis. Luxemburg veroeffentlicht Anlegerkategorien mit kumulativen Praemien- und Vermoegensschwellen (Kategorie A: 125.000 Euro Praemie und 250.000 Euro Wertpapiervermoegen; D: 1.000.000 und 2.500.000 Euro) und einen Katalog zulaessiger Anlagen (LC 26/1, in Kraft seit dem 1. Februar 2026), der mit steigender Kategorie weniger restriktiv wird; der dedizierte interne Fonds verlangt 125.000 Euro Mindestpraemie. Die Kaimaninseln erkennen fondsgebundene Policen in ihrem Primaerrecht ausdruecklich an und verlangen segregierte Fonds fuer sie. Liechtenstein regelt dasselbe Geschaeft unter Anlagefreiheit und Vorsichtsgrundsatz, mit einer Beschraenkungsbefugnis der FMA fuer natuerliche Personen (Art. 80, 81 VersAG), und Bermuda wendet einen Vorsichtsstandard mit Leitlinien seit dem 1. Juli 2025 an, ohne Anlagegrenzen fuer fondsgebundene Policen. Fuer eine in Deutschland ansaessige Person kommt eine allen vier gemeinsame Ebene hinzu: der Aufschub besteht nur beim echten Versicherungsmantel; sobald fuer den Vertrag speziell zusammengestellte, nicht auf oeffentliche Fonds oder Indexwerte beschraenkte Werte gesondert verwaltet werden und der wirtschaftlich Berechtigte ueber Verkauf und Wiederanlage entscheiden kann, liegt ein vermoegensverwaltender Versicherungsvertrag vor (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG), und die Ertraege werden ihm jaehrlich zugerechnet.

Die Kosten verhalten sich widerspruechlich. Die Praemienabgabe folgt dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers, nicht dem Sitz des Versicherers. Fuer eine in Deutschland ansaessige Person sind Lebensversicherungspraemien nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 VersStG von der Versicherungsteuer befreit, bei jedem der vier Domizile; keines der vier erhebt selbst eine Abgabe auf die Praemie eines Nichtansaessigen (Luxemburg nimmt den Lebenzweig von der Versicherungsteuer aus, Bermuda besteuert nur inlaendische Versicherer, Liechtenstein wendet die schweizerische Stempelabgabe nur auf Kunden mit Wohnsitz in der Schweiz oder in Liechtenstein an; fuer die Kaimaninseln stuetzt sich die Aussage auf eine Sekundaerquelle). Fuer eine in der Schweiz ansaessige Person faellt auf die Einmalpraemie einer rueckkaufsfaehigen Lebensversicherung die eidgenoessische Stempelabgabe von 2,5 Prozent an, ebenfalls bei jedem Domizil (Art. 21 bis 26 StG): der liechtensteinische Versicherer schuldet sie fuer seinen Bestand, sonst meldet sich der Versicherungsnehmer selbst bei der ESTV an; periodische Praemien im Sinne von Art. 26b StV sind befreit. Gehoert der Familie eine versicherte US-Person an, ist die US-Bundes-Verbrauchsteuer von 1 Cent je Dollar Praemie (IRC 4371) die dominierende Variable. Luxemburg steht als einzige der vier auf der Abkommensliste des IRS, doch die Befreiung verlangt ein closing agreement des Versicherers, und im September 2026 stand kein luxemburgischer Lebensversicherer auf den Listen des IRS; sonst bleibt nur eine Wahl des Versicherers nach IRC 953(d).

Die Nachfolge fuegt eine Ebene hinzu, die keine Jurisdiktion loest. Fuer eine in Deutschland ansaessige Person ist die Todesfallleistung einkommensteuerfrei, unterliegt aber der Erbschaftsteuer (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG): Freibetraege nach § 16 von 500.000 Euro fuer den Ehegatten, 400.000 Euro je Kind und 200.000 Euro je Enkel, Saetze nach § 19 in Klasse I von 7 Prozent (bis 75.000 Euro) bis 30 Prozent (ueber 26 Millionen Euro), in Klasse III 30 und 50 Prozent; die Ueber-Kreuz-Gestaltung vermeidet sie. Fuer die Schweiz ist die Kapitalleistung von der direkten Bundessteuer befreit (Art. 24 lit. b DBG) und die Erbschaftssteuer kantonal (der Ehegatte ueberall befreit, direkte Nachkommen meist). Keine der vier Jurisdiktionen erhebt eine eigene Nachfolgesteuer auf den Vertrag eines Nichtansaessigen.

Es gibt Lagen, in denen eine Jurisdiktion schlicht unpassend ist: wo die Familie einen EWR-Versicherer im Dienstleistungsverkehr will und die Jurisdiktion ihn nicht bietet; wo eine versicherte US-Person nicht von einer Wahl nach 953(d) abhaengen will; wo ein Berater ein konsolidiertes, veroeffentlichtes Gesetz verlangt und die Jurisdiktion es nicht hat; und wo die Prioritaet ein staendiges Verwahrregime statt eines vertraglichen ist. Dieses Engine ist gebaut, um solche Faelle sichtbar zu machen, nicht um sie zu umgehen.

Eine fachliche Pruefung bleibt in jedem Fall noetig: dies ist Recherche-Infrastruktur fuer ein Gespraech mit einem qualifizierten Berater, kein Ersatz dafuer.

Zwei durchgerechnete Beispiele: eine deutsche Familie mit 10 Millionen Euro und eine schweizerische Familie mit 25 Millionen FrankenDie vollstaendige Analyse an zwei hypothetischen Profilen, mit der Rechnung offen. Auch ohne das Werkzeug lesbar.

Die Zahlen sind Arithmetik auf den angegebenen Annahmen, keine Prognose, und die Profile sind hypothetisch.

Hypothetisches Profil 1 Steuerlicher Wohnsitz in Deutschland, vorgesehenes Vermoegen 10.000.000 Euro, Hedgefonds und Private Credit, keine US-Person, Horizont von zwanzig Jahren, Bezugsberechtigte in einem Land
Versicherungsnehmer
Steuerlich ansaessig in Deutschland.
Vermoegen
10.000.000 Euro vorgesehen. Rund 70 Prozent in alternativen Anlagen: Hedgefonds und Private Credit.
US-Person
Keine.
Struktur
Fondsgebundene Police der Privatplatzierung als echter Versicherungsmantel, ohne individuelle Anlagesteuerung, um § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG zu wahren.
Prioritaeten
Anlageflexibilitaet, Vermoegensschutz, Zugang zum eigenen Verwalter und grenzueberschreitender Zugang als primaer; Aufsichtsrahmen, Kosten, Verfuegbarkeit von Versicherern und Nachfolgeplanung als relevant.

Was die Analyse zurueckgibt

Fuer dieses Profil dreht sich die Wahl zwischen Luxemburg, Liechtenstein, Bermuda und den Kaimaninseln zuerst um den Zugang. Luxemburg und Liechtenstein koennen im freien Dienstleistungsverkehr nach Deutschland taetig werden; Bermuda und die Kaimaninseln haben keinen Passport, der Vertrag entsteht nur auf Initiative der Familie im Ausland. Danach dreht sie sich um die Architektur: 70 Prozent in alternativen Anlagen machen die Anlagearchitektur zur tragenden Dimension. In Luxemburg erfuellt die Familie mit 10.000.000 Euro Praemie die Praemienschwelle der Kategorie D (1.000.000 Euro); die Kategorie D verlangt zugleich ein erklaertes Wertpapiervermoegen von mindestens 2.500.000 Euro, und ein dedizierter interner Fonds verlangt 125.000 Euro Mindestpraemie. Einzelne alternative Fonds sind in Kategorie N ausgeschlossen, in C und D ohne Grenze zulaessig. Die Kaimaninseln erkennen fondsgebundene Policen im Gesetz an, Liechtenstein und Bermuda regeln die Anlagen nur ueber den Vorsichtsgrundsatz. In allen vier muss die Familie den echten Versicherungsmantel wahren: waehlt ihr Verwalter die konkreten Werte, wird die Police vermoegensverwaltend und die Ertraege werden jaehrlich mit 26,375 Prozent besteuert.

Auf den bewertbaren Prioritaeten trennt sich Luxemburg auf verifizierten Zeilen: die Anlegerkategorien der LC 26/1, das dedizierte und das spezialisierte Fondsvehikel, die Lizenzklasse des Zweigs 3, das Vorzugsrecht des Art. 118, die dreiseitige Verwahrvereinbarung und die fehlende Praemienabgabe. Es kehrt als Starke potenzielle Eignung zurueck, mit einer Ausrichtung von +0,92, berechnet ueber 50 Prozent des zugewiesenen Gewichts, und 17 von 18 verifizierten Dimensionen: Anlageflexibilitaet (3), Vermoegensschutz (3), Aufsichtsrahmen (2), Kosten (2) und Verwahrung (1) tragen je +1, Policendarlehen (1) traegt 0, also 11 von 12. Die andere Haelfte des Gewichts (Zugang zum Verwalter, grenzueberschreitender Zugang, Verfuegbarkeit von Versicherern, Nachfolge, Portabilitaet, Einfachheit) mappt auf keine vergleichbare verifizierte Dimension und bleibt ausserhalb der Rechnung. Liechtenstein, Bermuda und die Kaimaninseln kehren als Weitere Pruefung erforderlich zurueck, aus einem Grund: die Anlageflexibilitaet ist als primaer gewichtet, und in allen drei ist das dedizierte Fondsvehikel nicht verifiziert, in Bermuda zusaetzlich die Anlagearchitektur (Vorsichtsgrundsatz ohne veroeffentlichte Schwellen in Liechtenstein, Leitlinien ohne fondsgebundene Grenzen in Bermuda, kein eigenes Regime fuer dedizierte Fonds in Bermuda und auf den Kaimaninseln). Liechtenstein bleibt fuer diese Familie ein naheliegendes EWR-Domizil: seine Sondermasse mit Vorrang der Versicherungsforderungen (Art. 161, 161a VersAG) traegt den Vermoegensschutz. Die Klassifizierung ist keine Rangordnung, und keine der vier wird als Gewinner dargestellt.

Kosten auf 10.000.000 Euro

JurisdiktionVersicherungsteuerIRC 4371Jahr 1Dienstleistungsverkehr
Luxemburg0 Euro (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 VersStG)nicht anwendbar0 Eurofreier Dienstleistungsverkehr
Liechtenstein0 Euro (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 VersStG; keine Stempelabgabe, Art. 22 lit. ater StG)nicht anwendbar0 Eurofreier Dienstleistungsverkehr (EWR)
Bermuda0 Euro (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 VersStG)nicht anwendbar0 Eurokein Passport: Abschluss auf Initiative des Kunden
Kaimaninseln0 Euro (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 VersStG)nicht anwendbar0 Eurokein Passport: Abschluss auf Initiative des Kunden

Keine Praemienabgabe in allen vier: Lebensversicherungspraemien sind nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 VersStG von der Versicherungsteuer befreit, unabhaengig vom Sitz des Versicherers, und keines der vier Domizile erhebt selbst eine Abgabe auf die Praemie einer in Deutschland ansaessigen Person. Eine Stempelabgabe der Kaimaninseln auf die Police ist nicht bestaetigt und daher nicht enthalten. Nur der Jurisdiktion zurechenbare Kosten, und eine Untergrenze statt eines Gesamtbetrags: Versicherungskosten, Zuschlaege, Verwaltung, Vermoegens-, Verwahrungs- und Verwaltungsgebuehren werden nicht modelliert, weil keine Aufsichtsbehoerde sie veroeffentlicht. Die deutsche Einkommensteuer auf den Unterschiedsbetrag ist keine Eintrittskostenlast; sie entsteht erst bei Rueckkauf oder Auszahlung. Zur Groessenordnung, unter der Annahme eines Unterschiedsbetrags von 5.000.000 Euro ohne Teilfreistellung und ohne Kirchensteuer: vor Ablauf von zwoelf Jahren oder vor dem 62. Geburtstag 5.000.000 × 26,375 Prozent = 1.318.750 Euro; danach und mit Mindesttodesfallschutz ist die Haelfte, 2.500.000 Euro, zum persoenlichen Tarif steuerpflichtig. Waere eine US-Person versichert, kaeme IRC 4371 mit 1 Prozent hinzu, also 100.000 Euro, in Bermuda, auf den Kaimaninseln und in Liechtenstein ohne Wahl nach 953(d), in Luxemburg ohne closing agreement.

Fragen, die eine fachliche Pruefung erfordern

  • Dienstleistungsverkehr. Luxemburg und Liechtenstein koennen nach Notifikation im freien Dienstleistungsverkehr taetig werden; Bermuda und die Kaimaninseln nicht, und der Vertrag entsteht nur auf Initiative der Familie im Ausland.
  • Echter Versicherungsmantel. Der Aufschub setzt voraus, dass die Familie nicht ueber eine gesondert verwaltete, nicht auf oeffentliche Fonds oder Indexwerte beschraenkte Anlage disponiert; sonst wird die Police vermoegensverwaltend und die Ertraege werden jaehrlich zugerechnet (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG). Die Teilfreistellung von 15 Prozent gilt nur fuer den Anteil aus Investmentfonds, nicht fuer direkt gehaltene Wertpapiere.
  • Meldung und CRS. Der Versicherer meldet die Police mit Rueckkaufswert an seine Steuerbehoerde, die die Daten an das Bundeszentralamt fuer Steuern austauscht. Eine eigene Meldung nach § 138 AO besteht nicht; den Unterschiedsbetrag erklaert die Familie bei Auszahlung in der Anlage KAP. Nichts ist verborgen.
  • Nachfolge. Erbschaftsteuer nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Beispiel: erhaelt ein Kind 10.000.000 Euro, sind nach dem Freibetrag von 400.000 Euro 9.600.000 Euro steuerpflichtig, zu 23 Prozent in Klasse I = 2.208.000 Euro. Die Ueber-Kreuz-Gestaltung kann sie vermeiden.
  • Glaeubiger des Versicherungsnehmers. Der Situs schuetzt vor den Glaeubigern des Versicherers; gegen die eigenen ist die rueckkaufsfaehige Police in Deutschland pfaendbar, und § 851c ZPO hilft einer Einmalpraemien-PPLI nicht.
Hypothetisches Profil 2 Steuerlicher Wohnsitz in der Schweiz, vorgesehenes Vermoegen CHF 25'000'000, ein Kind mit US-Staatsangehoerigkeit als Bezugsberechtigter, Hedgefonds und Private Credit, generationenuebergreifender Horizont, Bezugsberechtigte in zwei Laendern
Versicherungsnehmer
Steuerlich ansaessig in der Schweiz und zugleich versicherte Person, 55 Jahre alt, Einmalpraemie. Stempelabgabe 2,5 Prozent auf die Praemie; Auszahlung steuerfrei nur ab 60, nach mindestens 5 Jahren und bei Abschluss vor 66 (Art. 20 Abs. 1 lit. a, Art. 24 lit. b DBG); Rueckkaufswert jaehrlich in der kantonalen Vermoegenssteuer.
Vermoegen
CHF 25'000'000 vorgesehen. Rund 70 Prozent in alternativen Anlagen.
US-Person
Ja: ein Kind mit US-Staatsangehoerigkeit als Bezugsberechtigter; die versicherte Person ist keine US-Person.
Prioritaeten
Dieselben wie Profil 1.
Zu bestaetigen
Ob die Police die US-Definition einer Lebensversicherung (IRC 7702) erfuellt, und fuer den Fall einer spaeteren Police auf das Leben einer US-Person, ob der Versicherer eine Wahl nach IRC 953(d) getroffen hat oder, in Luxemburg, ein closing agreement zu 4371 haelt.

Was die Analyse zurueckgibt

Fuer eine in der Schweiz ansaessige Familie ist der Aufschubvorteil des Mantels kleiner als in Deutschland: der private Kapitalgewinn eines Direktdepots ist ohnehin steuerfrei (Art. 16 Abs. 3 DBG), waehrend die Police vorab 2,5 Prozent Stempelabgabe kostet, bei jedem der vier Domizile. Die Auszahlung ist steuerfrei, wenn sie ab dem 60. Geburtstag, nach mindestens 5 Jahren Vertragsdauer und bei Abschluss vor dem 66. Geburtstag erfolgt (kantonale Praxis: bei fondsgebundenen Policen vereinbarte Laufzeit mindestens 10 Jahre); sonst ist die Differenz zur Einmalpraemie Einkommen. Die Todesfallleistung ist von der direkten Bundessteuer befreit und kantonal zu pruefen. Liechtenstein ist das einzige EWR-Domizil mit direktem Zugang zum schweizerischen Markt (Direktversicherungsabkommen CH-FL); dazu kommen Naehe, Sprache und die Sondermasse der Art. 161 und 161a VersAG. Fuer das Kind in den USA zaehlt, ob die Police die US-Definition einer Lebensversicherung erfuellt (IRC 7702 und 817(h), Anlegerkontrolle). Die US-Bundes-Verbrauchsteuer (IRC 4371) trifft dagegen nur Policen auf das Leben einer US-Person (IRC 4372(e)); hier ist der schweizerische Elternteil versichert, sie faellt also nicht an. Ein generationenuebergreifender Horizont mit Bezugsberechtigten in zwei Laendern macht einen kuenftigen Wohnsitzwechsel zu einem Punkt, der die Analyse aendert, ohne die Police zu aendern.

Das Werkzeug fragt nur, ob der Familie eine US-Person angehoert, und rechnet dann vorsichtig so, als sei sie versichert. Mit der Standardgewichtung kehrt Luxemburg als Starke potenzielle Eignung zurueck, mit einer Ausrichtung von +0,75 ueber 50 Prozent des Gewichts: die Kosten tragen fuer einen schweizerischen Wohnsitz das Signal 0, weil die Stempelabgabe bei allen vier gleich ist und kein closing agreement bestaetigt ist. Liechtenstein, Bermuda und die Kaimaninseln kehren als Weitere Pruefung erforderlich zurueck, weil das dedizierte Fondsvehikel (in Bermuda auch die Architektur) nicht verifiziert ist und die Anlageflexibilitaet als primaer gewichtet ist. Fuer diese Familie bleibt Liechtenstein wegen des Abkommens mit der Schweiz naheliegend. Keine der vier wird als Gewinner dargestellt.

Kosten auf CHF 25'000'000, Einmalpraemie

JurisdiktionStempelabgabe (2,5 Prozent)IRC 4371 (1 Prozent)Jahr 1Ausstieg aus 4371
LuxemburgCHF 625'000 (Versicherungsnehmer schuldet)CHF 0 (versicherte Person keine US-Person)CHF 625'000closing agreement nach Abkommen (im September 2026 fuer keinen luxemburgischen Lebensversicherer gelistet)
LiechtensteinCHF 625'000 (Versicherer schuldet)CHF 0 (versicherte Person keine US-Person)CHF 625'000nur Wahl nach 953(d)
BermudaCHF 625'000 (Versicherungsnehmer schuldet)CHF 0 (versicherte Person keine US-Person)CHF 625'000nur Wahl nach 953(d)
KaimaninselnCHF 625'000 (Versicherungsnehmer schuldet)CHF 0 (versicherte Person keine US-Person)CHF 625'000nur Wahl nach 953(d)

Stempelabgabe: CHF 25'000'000 × 2,5 Prozent = CHF 625'000 (Art. 24 Abs. 1 StG), bei allen vier gleich. Beim liechtensteinischen Versicherer schuldet der Versicherer sie fuer seinen Bestand; bei den drei anderen meldet sich der Versicherungsnehmer unaufgefordert bei der ESTV an und zahlt innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Quartals (Art. 25, 26 StG). Mit einer periodischen Praemie im Sinne von Art. 26b StV (mindestens 5 Jahre, fuenf Jahrespraemien in den ersten fuenf Jahren, die hoechste hoechstens 20 Prozent ueber der niedrigsten) entfiele sie. IRC 4371: waere die versicherte Person eine US-Person, kaemen CHF 25'000'000 × 1 Prozent = CHF 250'000 hinzu (Jahr 1 zusammen CHF 875'000), sofern keine Wahl nach 953(d) oder, in Luxemburg, kein closing agreement besteht; das Werkzeug zeigt diesen vorsichtigen Fall. Der Rueckkaufswert unterliegt jaehrlich der kantonalen Vermoegenssteuer; in Deutschland gibt es keine Vermoegensteuer.

Fragen, die eine fachliche Pruefung erfordern

  • IRC 4371. Nur relevant, wenn eine US-Person versichert ist. Dann Wahl nach 953(d) in Bermuda, auf den Kaimaninseln und in Liechtenstein, closing agreement in Luxemburg; beides sind Attribute des Versicherers, vor der Finanzierung schriftlich zu klaeren.
  • Anlegerkontrolle und 817(h). Mit einer US-Person kann der Versicherungsnehmer zwischen Optionen zuteilen, aber keine konkreten Anlagen anweisen; die Diversifikation heilt kein Kontrollproblem (Webber).
  • Schweizer Stempel- und Vermoegenssteuer. 2,5 Prozent auf die Einmalpraemie; jaehrlich kantonale Vermoegenssteuer auf den Rueckkaufswert per 31. Dezember (Art. 13, 14 StHG und kantonale Praxis). Kann der Versicherungsnehmer die Einzelanlagen bestimmen, wird die Police steuerlich nicht als Versicherung anerkannt.
  • Wohnsitz der Bezugsberechtigten. Mit Bezugsberechtigten in zwei Laendern wird die Leistung nach dem Recht jedes Landes einzeln analysiert.
  • Wohnsitzwechsel. Ein Wechsel aendert die Analyse, ohne die Police zu aendern; die Struktur ist vor dem Wechsel zu pruefen, nicht danach.
Wie ein Ergebnis zu lesen istWas die vier Klassifizierungen bedeuten, und der hinter jedem Feld erfasste Evidenzstatus.

Starke potenzielle Eignung

Ueberschreitet die Schwellen von Ausrichtung, Prioritaetsdeckung und Evidenzdeckung, ohne Sperre.

Potenzielle Eignung

Ueberschreitet die unteren Schwellen ohne Sperre.

Weitere Pruefung erforderlich

Verfehlt eine Schwelle oder traegt eine nicht verifizierte Dimension, die auf eine als primaer gewichtete Prioritaet mappt.

Geringere Relevanz

Negative Ausrichtung auf einem hinreichenden Anteil des Gewichteten. Nie bei duenner Deckung angewandt.

Keine Jurisdiktion wird nach Verdienst geordnet, als die beste beschrieben oder als Gewinner dargestellt. Die Ergebnisse werden nach Klassifizierung und danach alphabetisch geordnet.

Verifiziert - PrimaerquelleModelliert - offengelegte AnnahmenPruefung erforderlichPruefung erforderlich - Primaerquelle voruebergehend nicht erreichbarIn Recherche

Nur ein verifiziertes Feld kann eine Klassifizierung beeinflussen. Modellierte, pruefungsbeduerftige und in Recherche befindliche Felder tragen nichts bei und werden als ungeloest aufgefuehrt. Ein verifiziertes Feld schliesst eine gesuchte Abwesenheit ein: wo das einschlaegige Recht gelesen und schweigend gefunden wurde, ist dieses Schweigen Evidenz und wird als solche erfasst.

Die Marken der Jurisdiktionen

Jede Jurisdiktion traegt eine Marke aus ihrer Struktur, nicht aus ihrer Flagge, weil der strukturelle Unterschied zaehlt und eine Flagge dazu nichts sagen wuerde.

LuxemburgEin Schild ueber einem eingetragenen Bestandsverzeichnis, mit dem Siegel, das das Vorzugsrecht des Art. 118 ausloest. Eine erstrangige Forderung ueber ein Sondervermoegen, kein Eigentum.
LiechtensteinEine Sondermasse, mit Vorrang aus der gemeinsamen Masse gezogen: die Versicherten vor den uebrigen Glaeubigern befriedigt (Art. 161, 161a VersAG).
BermudaGesetzlich getrennte Konten, mit einer Bruecke dazwischen: real, aber durch dokumentierte Aufteilung und Zustimmung durchlaessig.
KaimaninselnEin von den anderen abgeschottetes Portfolio, mit offener Tuer zum allgemeinen Vermoegen: seine Glaeubiger duerfen hinaus, die anderen nicht hinein (s. 220, 221).
Der vollstaendige Vergleich: 20 Dimensionen in vier JurisdiktionenDer vollstaendige Datensatz, auf dem das Engine laeuft, mit dem Evidenzstatus in jeder Zelle.

Aus demselben Datensatz erzeugt, den das Engine verwendet, sodass die beiden nie auseinanderlaufen koennen. Jeder zeitkritische Fakt traegt eine Quelle und ein Verifikationsdatum. Wo eine Dimension in den vier juristisch unterschiedliche Objekte beschreibt, ist sie als nicht direkt vergleichbar markiert statt in eine gemeinsame Zeile gezwungen.

Datensatz 2026.09.24-de - verifiziert am 24. September 2026
DimensionLuxemburgLiechtensteinBermudaKaimaninseln
Regulierungsbehoerde Commissariat aux Assurances (CAA), 11 rue Robert Stumper, L-2557 Luxemburg: Aufsicht ueber Versicherer, Rueckversicherer, Pensionsfonds und Vermittler, finanziert durch Abgaben der Beaufsichtigten (Art. 31 LSA).Verifiziert - Primaerquelle Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA), Landstrasse 109, 9490 Vaduz, selbstaendige oeffentlich-rechtliche Anstalt nach dem FMAG; sie beaufsichtigt die Versicherer nach dem VersAG und fuehrt das oeffentliche Register.Verifiziert - Primaerquelle Bermuda Monetary Authority (BMA), mit gesetzlicher Aufsicht ueber das Versicherungsgeschaeft nach dem Insurance Act 1978. Seit dem 13. Maerz 2026 ist die Corporate Income Tax Agency (CITA) die zustaendige Behoerde fuer das CRS, seit dem 31. Maerz 2026 auch fuer die wirtschaftliche Substanz.Verifiziert - Primaerquelle Cayman Islands Monetary Authority (CIMA): Zulassung der Versicherer, Versicherungsmanager, Makler und Agenten sowie Registrierung der Portfolio Insurance Companies. Die Jahresgebuehren sind bis zum 15. Januar faellig.Verifiziert - Primaerquelle
Rechtsrahmen Gesetz vom 7. Dezember 2015 ueber den Versicherungssektor (LSA, konsolidiert zum 3. April 2026), Versicherungsvertragsgesetz vom 27. Juli 1997 (konsolidiert zum 25. November 2025) und die Rundschreiben LC 26/1 und LC 26/2, in Kraft seit dem 1. Februar 2026.Verifiziert - Primaerquelle Versicherungsaufsichtsgesetz vom 12. Juni 2015 (VersAG, LGBl. 2015 Nr. 231, Umsetzung von Solvency II, in Kraft seit dem 1. Januar 2016, Fassung vom 1. Maerz 2025) mit der Versicherungsaufsichtsverordnung; Vertragsrecht im Versicherungsvertragsgesetz vom 16. Mai 2001 (VersVG, LGBl. 2001 Nr. 128).Verifiziert - Primaerquelle Insurance Act 1978 (Zulassung, Solvenz, long-term business fund), Life Insurance Act 1978 (Vertragsrecht, Beguenstigte, Glaeubigerschutz), Segregated Accounts Companies Act 2000, Insurance Code of Conduct und die Prudential Standards Rules einschliesslich der Class C, D and E Solvency Requirement Rules 2011.Verifiziert - Primaerquelle Insurance Act 2010 mit Aenderungen von 2012 bis 2023 und dem Insurance (Amendment and Validation) Act 2024, in Kraft seit dem 1. Januar 2025; Applications and Fees Regulations (2026 Revision); Capital and Solvency Regulations; Portfolio Insurance Companies Regulations (2026 Revision); Segregated Portfolio Companies nach Part XIV Companies Act (2026 Revision, ss. 212 bis 228A).Verifiziert - Primaerquelle
Lizenzkategorie Vorherige Zulassung ("agrement") nach Art. 44 LSA, zweigweise erteilt. Das fondsgebundene Lebengeschaeft ist der Zweig 3 des Anhangs II ("III. Vie liee a des fonds d'investissement"). Einmalige Zulassungsabgabe an das CAA von 10.000 Euro.Verifiziert - Primaerquelle Zulassung durch die FMA nach Art. 11 bis 18 VersAG; die Zulassung gilt im ganzen EWR, fuer Niederlassung und Dienstleistungsverkehr (Art. 17 Abs. 5). Zulassungsgebuehr CHF 80.000 (Captive CHF 40.000, kleines Versicherungsunternehmen CHF 30.000). Eine eigene PPLI-Lizenz gibt es nicht.Verifiziert - Primaerquelle Die long-term-Klassen sind Eigentuemer- und Groessenklassen, keine Produktzulassungen: kommerzielle Lebensversicherer sind Klasse C (Aktiva unter 250 Millionen Dollar), D (250 bis unter 500 Millionen) oder E (mehr als 500 Millionen). Das Gesetz nennt keine PPLI- oder fondsgebundene Klasse.Verifiziert - Primaerquelle Klasse B deckt das nicht-inlaendische Geschaeft: B(i) mit mindestens 95 Prozent der Nettopraemien aus verbundenem Geschaeft, B(ii) mit mehr als 50 Prozent, B(iii) mit 50 Prozent oder weniger. Ein PPLI-Versicherer fuer fremde Kunden ist Klasse B(iii), Mindestkapital fuer long-term-Geschaeft 400.000 Dollar.Verifiziert - Primaerquelle
Anlagearchitektur Nicht direkt vergleichbar Das granularste veroeffentlichte Regime der vier: Anlegerkategorien N, A, B, C und D nach LC 26/1, jede mit einer Praemien- UND einer Vermoegensschwelle (kumulativ) und eigenen Anlagegrenzen.Verifiziert - Primaerquelle Anlagefreiheit unter dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht: der Versicherer waehlt die Anlagekategorien ohne vorherige Genehmigung oder systematische Anzeige (Art. 80, 81 Abs. 1 VersAG). Traegt eine natuerliche Person das Anlagerisiko, kann die FMA die zulaessigen Werte oder Bezugswerte durch Richtlinie beschraenken (Art. 81 Abs. 4).Verifiziert - Primaerquelle Keine quantitativen Anlagegrenzen fuer fondsgebundene Policen. Es gilt der Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht des Insurance Code of Conduct, konkretisiert durch Leitlinien der BMA, die seit dem 1. Juli 2025 gelten.Pruefung erforderlich Die einzige der vier, deren Primaerrecht fondsgebundene Policen ("linked policies") ausdruecklich anerkennt und fuer sie ein eigenes Konto und segregierte Fonds verlangt. Keine zahlenmaessigen Anlagegrenzen.Verifiziert - Primaerquelle
Dediziertes Fondsvehikel und Mandat Nicht direkt vergleichbar Der dedizierte interne Fonds (FID) verlangt eine Mindestpraemie von 125.000 Euro bei Zeichnung und in der Praxis mindestens Kategorie A; der spezialisierte Versicherungsfonds (FAS) ist ohne Praemien- oder Vermoegensbedingung zulaessig, mit den Grenzen der Kategorie des Versicherungsnehmers.Verifiziert - Primaerquelle Kein gesetzliches Regime fuer dedizierte Fonds: interne Fonds und individuell verwaltete Mandate in der Police sind im Rahmen der Art. 80 und 81 VersAG zulaessig, ohne gesetzliche Mindestpraemie oder Anlegerkategorie.Pruefung erforderlich Kein gesetzliches Regime fuer dedizierte Fonds oder Verwaltungsmandate und keine gesetzliche Mindestpraemie. Die Trennung erfolgt ueber segregierte Konten (s. 17 SAC Act 2000), die Anlageaufsicht ueber den Vorsichtsgrundsatz.Pruefung erforderlich Kein eigenes Regime fuer dedizierte Versicherungsfonds oder Verwaltungsmandate und keine Mindestpraemie. Die Trennung erfolgt ueber die fondsgebundenen Konten (s. 16), separate Konten (s. 17), segregierte Portfolios einer SPC oder Portfolio Insurance Companies.Pruefung erforderlich
Verwahrung und Segregation Das einzige staendige Verwahrregime der vier: eine dreiseitige Depotvereinbarung zwischen Versicherer, Kreditinstitut und CAA, mit einer durch das CAA ausloesbaren Sperre (das Sicherheitsdreieck).Verifiziert - Primaerquelle Die Deckungswerte werden in ein besonderes Verzeichnis eingetragen (Art. 162 VersAG) und bilden im Konkurs eine Sondermasse; eine Pflicht zu einem liechtensteinischen Verwahrer oder eine dreiseitige Depotvereinbarung mit aufsichtlich ausloesbarer Sperre wie in Luxemburg besteht nicht.Pruefung erforderlich Fuer einen long-term-Versicherer, der nicht-bermudische Risiken zeichnet, gilt keine staendige Verwahrpflicht und kein dreiseitiger Depotvertrag. Die Trennung liegt im long-term business fund und in den segregierten Konten.Pruefung erforderlich Kein allgemeines Verwahrmandat: das Gesetz schreibt keinen Verwahrer vor. Die fondsgebundenen Werte muessen in segregierten Fonds identifizierbar sein, und fuer Werte ausserhalb der Inseln gilt ein Grundsatz sicherer Kontrolle.Pruefung erforderlich
Versicherungsteuer auf die Praemie In Luxemburg faellt auf Lebensversicherungspraemien keine Versicherungsteuer und keine Stempel- oder Registrierungsabgabe an: die impot sur les assurances (3 bis 6 Prozent je Zweig) gilt fuer alle Zweige ausser Leben. Fuer eine in Deutschland ansaessige Person ist die Praemie nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 VersStG befreit; eine in der Schweiz ansaessige Person schuldet auf eine Einmalpraemie 2,5 Prozent eidgenoessische Stempelabgabe selbst.Verifiziert - Primaerquelle Keine eigene Praemiensteuer. Ueber den Zollvertrag vom 29. Maerz 1923 gilt das schweizerische Stempelabgabengesetz: 2,5 Prozent auf die Einmalpraemie einer rueckkaufsfaehigen Lebensversicherung, wenn der Versicherungsnehmer in der Schweiz oder in Liechtenstein wohnt, nicht aber bei Wohnsitz im Ausland (Art. 22 lit. ater StG). Fuer eine in Deutschland ansaessige Person faellt daher weder Stempelabgabe noch deutsche Versicherungsteuer an.Verifiziert - Primaerquelle Keine Praemiensteuer auf Geschaeft mit Nichtansaessigen: die Financial Services Tax von 3,5 Prozent der Bruttopraemien trifft nur "domestic insurers" mit bermudischem Geschaeft, und eine Police auf das Leben einer ausserhalb Bermudas ansaessigen Person ist eine "exempt policy" des Stamp Duties Act 1976. Fuer eine in Deutschland ansaessige Person ist die Praemie nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 VersStG befreit; eine in der Schweiz ansaessige Person schuldet auf eine Einmalpraemie 2,5 Prozent Stempelabgabe selbst.Verifiziert - Primaerquelle Keine Praemien-, Einkommen-, Kapitalgewinn- oder Koerperschaftsteuer (Sekundaerquelle). Ob der Stamp Duty Act eine Abgabe auf eine Lebensversicherungspolice vorsieht, ist nicht bestaetigt: die Schedule konnte nicht gelesen werden, daher wird kein Betrag genannt. Fuer eine in Deutschland ansaessige Person ist die Praemie nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 VersStG befreit; eine in der Schweiz ansaessige Person schuldet auf eine Einmalpraemie 2,5 Prozent Stempelabgabe selbst.Pruefung erforderlich
Strukturkosten Jaehrliche CAA-Abgabe des Versicherers nach den Bruttopraemien des Vorjahres: 16.000 Euro bis 5 Millionen, 24.000 bis 25 Millionen, 32.000 bis 75 Millionen, 40.000 bis 150 Millionen, 48.000 bis 250 Millionen, darueber 8.000 Euro je angefangene weitere 250 Millionen, mindestens aber 0,008 Prozent der Bruttopraemien. Keine Abgabe je Police.Verifiziert - Primaerquelle Jaehrliche Aufsichtsabgabe der FMA: Grundabgabe CHF 75.000 je Versicherer (Captive und kleines Versicherungsunternehmen CHF 25.000) plus 0,0025 Prozent der Bilanzsumme des letzten Geschaeftsjahres, gedeckelt bei CHF 200.000 (CHF 500.000 in einer Gruppe). Keine Gebuehr und keine eigene Abgabe je Police.Verifiziert - Primaerquelle Die BMA-Gebuehren treffen den Versicherer nach Aktiva: nach dem Gebuehrenverzeichnis 2025 jaehrlich 40.000 bis 344.000 Dollar fuer die nicht-inlaendische Klasse C und 216.000 bis 344.000 Dollar fuer die Klassen D und E, ueber 5 Milliarden Aktiva zuzueglich 0,001 Prozent. Das Verzeichnis 2026 konnte nicht gelesen werden. Keine Abgabe je Police.Pruefung erforderlich Veroeffentlichte Jahresgebuehren seit dem 1. Januar 2026: B(i) CI$ 10.450 (US$ 12.743,90), B(ii) CI$ 11.550 (US$ 14.085,37), B(iii) CI$ 14.850 (US$ 18.109,76), plus CI$ 1.000 (US$ 1.219,51) je segregiertem Portfolio. Keine Abgabe je Police bestaetigt.Verifiziert - Primaerquelle
Policendarlehen Das Recht auf Vorauszahlung ("avance") auf die versicherten Leistungen steht allein dem Versicherungsnehmer zu (Art. 115), ebenso Rueckkauf und Reduktion (Art. 114); Verpfaendung nur durch einen von Versicherungsnehmer, Pfandglaeubiger und Versicherer unterzeichneten Nachtrag (Art. 117). Keine gesetzliche Beleihungsgrenze.Verifiziert - Primaerquelle Weder VersAG noch VersVG enthalten eine eigene Bestimmung zu Policendarlehen oder Vorauszahlungen: Darlehen und Verpfaendungen sind vertraglich. Art. 78 VersVG behaelt bestehende Pfandrechte im Glaeubigerschutz ausdruecklich vor.In Recherche Eine Informationspflicht, kein materielles Recht: die Police muss angeben, ob Rueckkauf, Darlehen oder Vorauszahlung und beitragsfreie Umwandlung moeglich sind. Keine gesetzliche Grenze, kein Zins, keine Obergrenze.Verifiziert - Primaerquelle Es gibt keine Bestimmung zu Policendarlehen im kaimanischen Versicherungsrecht oder seiner Regulierung; Darlehen und Vorauszahlungen sind rein vertraglich.Pruefung erforderlich
Rahmen des Vermoegensschutzes Die Deckungswerte bilden ein Sondervermoegen ("patrimoine distinct"), das durch ein Vorzugsrecht den Versicherungsforderungen vorbehalten ist und allen anderen Vorrechten vorgeht, sobald die Werte im staendigen Bestandsverzeichnis stehen (Art. 118). In der Liquidation haben die Glaeubiger fondsgebundener Einheiten ein Vorzugsrecht ersten Ranges auf den Erloes der zugeordneten Werte (Art. 253-5). Kein Sicherungsfonds fuer Leben.Verifiziert - Primaerquelle Die Deckungswerte bilden im Konkurs eine Sondermasse nach Art. 45 der Insolvenzordnung (Art. 161 VersAG); Versicherungsforderungen gehen allen anderen Konkursforderungen vor, und Forderungen auf Versicherungsleistungen gehen den uebrigen Versicherungsforderungen vor (Art. 161a). Kein Sicherungsfonds fuer Leben.Verifiziert - Primaerquelle Gesetzliche Trennung ueber den long-term business fund und die segregierten Konten des Segregated Accounts Companies Act 2000: eine einem Konto zugeordnete Verbindlichkeit ist "a liability only of that account". Real, aber durch dokumentierte Zuweisung und Zustimmung durchlaessig. Kein Sicherungsfonds.Verifiziert - Primaerquelle Fondsgebundene Policen verlangen ein eigenes Konto und segregierte Fonds (s. 16), separate Konten sind "not chargeable with any liability arising from any other business" (s. 17), und s. 29 schuetzt die Leistungen vor den Glaeubigern des Versicherungsnehmers. In einer SPC hat das Portfolio keine eigene Rechtspersoenlichkeit, und seine Glaeubiger koennen das allgemeine Vermoegen erreichen (s. 221). Kein Sicherungsfonds.Verifiziert - Primaerquelle
Grenzueberschreitender Zugang fuer Familien aus Deutschland und der Schweiz Nicht direkt vergleichbar Luxemburg (EU) kann nach vorheriger Notifikation an das CAA im freien Dienstleistungsverkehr nach Deutschland taetig werden (Art. 139, 140 LSA); das CAA leitet binnen eines Monats eine Solvabilitaetsbescheinigung an den Aufnahmestaat weiter. Fuer eine in der Schweiz ansaessige Person wird der Vertrag ohne Passport, auf Initiative des Kunden, geschlossen.Verifiziert - Primaerquelle Die Zulassung eines liechtensteinischen Versicherers gilt im ganzen EWR, fuer Niederlassung und Dienstleistungsverkehr (Art. 17 Abs. 5 VersAG): er kann nach Deutschland im freien Dienstleistungsverkehr taetig werden. Mit der Schweiz besteht zusaetzlich das bilaterale Direktversicherungsabkommen, das als einzige EWR-Verbindung den direkten Zugang zum schweizerischen Markt oeffnet.Verifiziert - Primaerquelle Ein bermudischer Versicherer hat keinen EU/EWR-Passport und kann nicht im freien Dienstleistungsverkehr nach Deutschland verkaufen; fuer eine Taetigkeit in Deutschland braeuchte ein Drittstaat-Versicherer eine Niederlassungserlaubnis (§ 67 VAG). Eine in Deutschland oder der Schweiz ansaessige Person kann nur auf eigene Initiative im Ausland abschliessen.Pruefung erforderlich Ein kaimanischer Versicherer hat keinen EU/EWR-Passport und kann nicht im freien Dienstleistungsverkehr nach Deutschland verkaufen; fuer eine Taetigkeit in Deutschland braeuchte er eine Niederlassungserlaubnis (§ 67 VAG). Eine in Deutschland oder der Schweiz ansaessige Person kann nur auf eigene Initiative im Ausland abschliessen.Pruefung erforderlich
Bedeutung fuer US-Personen Luxemburg steht auf der Abkommensliste des IRS zu IRC 4371 (1 Cent je Dollar Praemie an auslaendische Lebensversicherer), doch die Befreiung verlangt ein wirksames closing agreement des einzelnen Versicherers mit dem IRS. Auf den IRS-Listen (Stand Juni bis September 2026) stand kein luxemburgischer Lebensversicherer.Verifiziert - Primaerquelle Liechtenstein hat kein Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA und steht nicht auf der Abkommensliste des IRS: auf Praemien fuer eine Police auf das Leben einer US-Person faellt die Verbrauchsteuer von 1 Cent je Dollar (IRC 4371) an, ausser der Versicherer hat eine Wahl nach IRC 953(d) getroffen.Verifiziert - Primaerquelle Auf Praemien fuer eine Police auf das Leben einer US-Person faellt die Verbrauchsteuer von 1 Cent je Dollar oder Bruchteil (IRC 4371) an. Bermuda steht nicht auf der Abkommensliste des IRS: die fruehere Abkommensbefreiung wurde fuer Zeitraeume nach dem 31. Dezember 1989 aufgehoben. Einziger Ausstieg ist eine Wahl des Versicherers nach IRC 953(d).Verifiziert - Primaerquelle Auf Praemien fuer eine Police auf das Leben einer US-Person faellt die Verbrauchsteuer von 1 Cent je Dollar oder Bruchteil (IRC 4371) an. Die Kaimaninseln haben kein Abkommen mit den USA, eine Abkommensbefreiung ist ausgeschlossen; einziger Ausstieg ist eine Wahl des Versicherers nach IRC 953(d).Verifiziert - Primaerquelle
Nachfolge Nicht direkt vergleichbar Luxemburg erhebt keine Nachfolgesteuer auf die Police eines dort nicht ansaessigen Erblassers: die droits de mutation par deces erfassen bei Nichtansaessigen nur in Luxemburg belegene Immobilien. Fuer eine in Deutschland ansaessige Person gilt das ErbStG (Freibetraege 500.000 Euro fuer den Ehegatten, 400.000 Euro je Kind; Saetze 7 bis 30 Prozent in Klasse I), fuer die Schweiz kantonales Recht.Verifiziert - Primaerquelle Liechtenstein hat die Erbschafts- und Schenkungssteuer mit dem Steuergesetz 2011 (in Kraft seit dem 1. Januar 2011) abgeschafft; auf die Police eines Nichtansaessigen faellt keine Nachfolgesteuer an. Fuer eine in Deutschland ansaessige Person gilt das ErbStG, fuer die Schweiz kantonales Recht.Pruefung erforderlich Bermuda kennt keine Erbschaftsteuer, erhebt aber Stempelabgabe auf die Wertangabe eines Nachlasses. Fuer einen nicht in Bermuda domizilierten Erblasser zaehlt eine Versicherungssumme nur, wenn sie in Bermuda oder in Bermuda-Dollar zahlbar ist. Fuer eine in Deutschland ansaessige Person gilt das ErbStG, fuer die Schweiz kantonales Recht.Pruefung erforderlich Es gibt keine Nachlass-, Erbschafts- oder Schenkungssteuer, nach dem Legislativindex und einer Sekundaerquelle (PwC). Fuer eine in Deutschland ansaessige Person gilt das ErbStG, fuer die Schweiz kantonales Recht.Pruefung erforderlich
Meldung und CRS FATCA: Modell-1-Abkommen, unterzeichnet am 28. Maerz 2014, umgesetzt durch das Gesetz vom 24. Juli 2015. CRS: Gesetz vom 18. Dezember 2015 (DAC2); Meldung an die Administration des contributions directes bis zum 30. Juni des Folgejahres. Das Gesetz vom 27. Maerz 2026 setzt CRS 2.0 und DAC8 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2026 um.Verifiziert - Primaerquelle FATCA: Modell-1-Abkommen, unterzeichnet am 19. Mai 2014, in Kraft seit dem 22. Januar 2015. CRS nach dem AIA-Gesetz seit dem 1. Januar 2016, erster Austausch 2017; die Daten erreichen die deutschen und schweizerischen Behoerden.Verifiziert - Primaerquelle FATCA: Modell-2-Abkommen, unterzeichnet am 19. Dezember 2013; die Finanzinstitute melden direkt an den IRS. CRS nach den Regulations von 2017, Meldung bis zum 31. Mai, Compliance-Formular bis zum 30. September; zustaendig ist seit dem 13. Maerz 2026 die CITA.Verifiziert - Primaerquelle FATCA ueber ein nicht reziprokes Modell-1B-Abkommen, Meldung an die Tax Information Authority bis zum 31. Juli. Das geaenderte CRS (CRS 2.0) und das CARF gelten seit dem 1. Januar 2026; erste Meldungen fuer 2026 am 30. Juni 2027, und der CRS-Termin wandert vom 31. Juli auf den 30. Juni.Verifiziert - Primaerquelle
Versichererlandschaft Nicht direkt vergleichbar 28 Lebensversicherer luxemburgischen Rechts Ende 2025 und am 1. Juli 2026 (29 Ende 2024, 30 Ende 2023), dazu 2 Lebens-Zweigniederlassungen auslaendischer Versicherer; insgesamt 283 Versicherungs- und Rueckversicherungsunternehmen am 1. Juli 2026. Das Register weist nicht aus, welche PPLI zeichnen.Verifiziert - Primaerquelle Im FMA-Register sind am 24. September 2026 in der Kategorie Versicherungsunternehmen 26 aktive Eintraege gefuehrt; die FMA berichtet 30 Versicherer Ende 2025 (32 Ende 2024; 2 Austritte, keine neue Zulassung 2025). Das Register weist den Produkttyp nicht aus.Verifiziert - Primaerquelle Das BMA-Register zeigt Lizenzklasse und Bedingungen, nicht den Produkttyp; nichts identifiziert das fondsgebundene oder PPLI-Geschaeft. Eine aktuelle Zahl je Klasse C, D und E ist nicht bestaetigt.Pruefung erforderlich Zum zweiten Quartal 2026 weist die CIMA unter den internationalen Versicherern 43 mit Hauptgeschaeft Leben aus (6 Prozent), dazu 7 mit aufgeschobenen variablen Renten und 9 Kreditleben. Wer davon PPLI zeichnet, weist keine Quelle aus.Verifiziert - Primaerquelle
Marktdaten Nicht direkt vergleichbar Lebenpraemien 2025: 31,13 Milliarden Euro (+16,17 Prozent), davon fondsgebunden 22,74 Milliarden (73,0 Prozent). Erstes Halbjahr 2026: 17,43 Milliarden Euro (+10,93 Prozent), fondsgebunden 71,3 Prozent. Versicherungstechnische Rueckstellungen Leben zum 30. Juni 2026: 279,42 Milliarden Euro, davon fondsgebunden 225,87 Milliarden (80,8 Prozent). Keine PPLI-Aufschluesselung.Verifiziert - Primaerquelle 2025 (vorlaeufig): Bruttopraemien CHF 4,90 Milliarden, davon Leben CHF 2,50 Milliarden (51,0 Prozent; 2024: CHF 2,36 Milliarden). Bilanzsumme CHF 22,9 Milliarden, davon CHF 19,8 Milliarden fuer Rechnung und Risiko der Versicherungsnehmer. SCR-Quote 189 Prozent. Keine PPLI-Aufschluesselung.Verifiziert - Primaerquelle Die kommerziellen long-term-Versicherer hielten Ende 2023 Aktiva von 1.274,6 Milliarden Dollar und zeichneten 169,8 Milliarden Dollar Bruttopraemien. Keine Aufschluesselung nach fondsgebundenem Geschaeft oder PPLI.Verifiziert - Primaerquelle Internationale Versicherer zum zweiten Quartal 2026: Praemien 61,36 Milliarden Dollar, Aktiva 189,63 Milliarden Dollar (Klasse B: 53,4 Milliarden Praemien, 159,9 Milliarden Aktiva). 744 Versicherer, davon 693 der Klasse B. Keine Aufschluesselung nach PPLI oder linked policies.Verifiziert - Primaerquelle
Anstehende Aenderungen Seit dem 1. Februar 2026 gelten LC 26/1 und LC 26/2; seit dem 1. Januar 2026 CRS 2.0 und DAC8 (Gesetz vom 27. Maerz 2026). Die Solvency-II-Revision (Richtlinie (EU) 2025/2) und die Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie (EU) 2025/1 sind ab dem 30. Januar 2027 anzuwenden.Verifiziert - Primaerquelle Die Solvency-II-Revision (Richtlinie (EU) 2025/2) und die Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie (EU) 2025/1 muessen ins EWR-Abkommen uebernommen und umgesetzt werden (EU-Frist 29. Januar 2027); eine VersAG-Revision ist zu erwarten. Die Gebuehrenanhaenge des FMAG wurden zum 1. Januar 2026 und zum 1. August 2026 geaendert.Pruefung erforderlich Nichts Anstehendes ist spezifisch fuer das fondsgebundene Geschaeft. Die Koerperschaftsteuer von 15 Prozent gilt seit Geschaeftsjahren ab dem 1. Januar 2025 nur fuer Gruppen mit mindestens 750 Millionen Euro Umsatz; geplant ist die Ausdehnung der Verhaltensregeln auf internationales Privatkundengeschaeft.Verifiziert - Primaerquelle Nichts Anstehendes auf der Versichererseite fuer das fondsgebundene Geschaeft. Die juengsten Aenderungen: das Gesetz von 2024 (seit 1. Januar 2025), neue Gebuehren (1. Januar 2026, B-Klassen plus 10 Prozent), CRS 2.0 und CARF (1. Januar 2026); ab dem 1. Januar 2027 gilt eine Regulatory Policy der CIMA zur Zulassung von Abschlusspruefern.Verifiziert - Primaerquelle
Policenwaehrung Nicht direkt vergleichbar Keine Regel legt die Waehrung fest, in der eine Police denominiert werden darf. Getrennte Regeln betreffen die Waehrungsbedeckung der Deckungswerte und die Reporting-Waehrung.Pruefung erforderlich Gesetzliches Zahlungsmittel ist der Schweizer Franken (Waehrungsvertrag mit der Schweiz); eine Regel zur Denominierungswaehrung der Police wurde im VersAG nicht gefunden, Policen werden in jeder Waehrung ausgestellt.Pruefung erforderlich Es gibt eine Rechnungslegungsregel; es gibt keine Regel zur Waehrung, in der eine Police denominiert werden darf. Der Bermuda-Dollar ist im Verhaeltnis 1:1 an den US-Dollar gebunden; Policen sind meist in USD.Pruefung erforderlich Nur ein Grundsatz der Bedeckung von Aktiva und Passiva. Es gibt keine veroeffentlichte Regel zur Waehrung, in der eine Police denominiert werden darf; Policen lauten meist auf USD, und es gibt keine Devisenkontrolle.Pruefung erforderlich
Wesentliche Grenzen Das Vorzugsrecht ist eine Forderung auf ein Sondervermoegen, nicht Eigentum, und es gibt keinen Sicherungsfonds fuer Leben; der dedizierte Fonds verlangt 125.000 Euro und mindestens Kategorie A (kumulativ 250.000 Euro Wertpapiervermoegen); fuer eine in Deutschland ansaessige Person steht jede Anlagefreiheit unter § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG; und kein luxemburgischer Lebensversicherer hatte im September 2026 ein closing agreement zu IRC 4371.Pruefung erforderlich Kein veroeffentlichter Anlagekatalog und kein Regime fuer dedizierte Fonds mit Schwellen; kein positives Verwahrregime wie das luxemburgische Sicherheitsdreieck; kein Sicherungsfonds fuer Leben; ein kleiner Markt (30 Versicherer Ende 2025, 2 Austritte im Jahr); 2,5 Prozent Stempelabgabe auf Einmalpraemien fuer Kunden mit Wohnsitz in der Schweiz oder in Liechtenstein; und keine Abkommensroute aus IRC 4371.Pruefung erforderlich Keine produktspezifische Zulassung; kein Regime fuer dedizierte Fonds und keine Anlagegrenzen; kein staendiges Verwahrregime; durch Zuweisung und Zustimmung durchlaessige Segregation; kein Sicherungsfonds; kein EWR-Passport nach Deutschland; die US-Verbrauchsteuer ohne Abkommensroute; und das Gebuehrenverzeichnis 2026 ist nicht bestaetigt.Pruefung erforderlich Kein Regime fuer dedizierte Fonds; ein segregiertes Portfolio ohne eigene Rechtspersoenlichkeit; kein konsolidierter Gesetzestext; kein Sicherungsfonds; kein EWR-Passport nach Deutschland; die US-Verbrauchsteuer ohne Abkommensroute; eine niedrige Kapitaluntergrenze der Klasse B(iii) (400.000 Dollar long-term), sodass das tatsaechliche Kapital des Versicherers zu pruefen ist; und eine nicht bestaetigte Stempelposition der Police.Pruefung erforderlich
Wann sie unpassend sein kann Wo die Familie unter den kumulativen Schwellen der gewuenschten Kategorie liegt; wo eine in Deutschland ansaessige Person will, dass ihr eigener Verwalter die konkreten Werte waehlt, was den Aufschub bricht; wo direkt gehaltene Immobilien oder andere Nicht-Finanzwerte in die Police sollen (auch Kategorie D schliesst sie aus); und wo eine US-Person versichert ist und der Versicherer weder ein closing agreement noch eine Wahl nach 953(d) hat.Pruefung erforderlich Wo eine US-Person versichert ist und der Versicherer keine Wahl nach 953(d) hat; wo die Familie den Rueckhalt eines kodifizierten Anlagekatalogs statt des Vorsichtsgrundsatzes will; wo eine in Deutschland ansaessige Person will, dass ihr Verwalter die konkreten Werte waehlt (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG); und wo eine in der Schweiz ansaessige Person eine Einmalpraemie ohne 2,5 Prozent Stempelabgabe erwartet (die faellt bei jedem Domizil an).Pruefung erforderlich Wo die Familie einen EWR-Versicherer im Dienstleistungsverkehr will; wo ein kodifiziertes Anlage- oder Verwahrregime Teil der Sorgfaltspflicht ist; wo eine US-Person versichert ist und nicht von einer Wahl nach 953(d) abhaengen will; und wo Naehe und Sprache eines EWR-Domizils (Liechtenstein, Luxemburg) im Vordergrund stehen.Pruefung erforderlich Wo die Familie einen EWR-Versicherer im Dienstleistungsverkehr will; wo ein Berater ein konsolidiertes, veroeffentlichtes Gesetz oder einen gesetzlichen Anlagekatalog verlangt; wo eine dokumentierte Stempelposition der Police gebraucht wird; und wo eine US-Person versichert ist und nicht von einer Wahl nach 953(d) abhaengen will.Pruefung erforderlich

Wo eine Dimension als nicht direkt vergleichbar markiert ist, steht der Grund in der Methodologie statt implizit zu bleiben. Zwei Beispiele: keine der vier Aufsichtsbehoerden weist den Produkttyp in ihrem Register aus, sodass sich keine Zahl der PPLI-Versicherer ableiten laesst; und keine der vier hat eine Regel zur Waehrung, in der eine Police denominiert werden darf.

Erwogene und nicht bewertete JurisdiktionenIrland, Singapur, US-Versicherer und die Schweiz als Wohnsitz und Domizil: aufgezaehlt, bewusst nicht bewertet, mit dem Grund.

Sie erscheinen in unserer Recherche zu den Jurisdiktionen und werden vom Engine nicht modelliert. Sie erhalten keine Klassifizierung, keinen Vergleichsplatz und keinen Platz in der Tabelle oben, solange ihr Datensatz aus Primaerquellen fuer dieses Publikum nicht vollstaendig ist. Was fehlt, wird genannt statt geschaetzt.

Irland Nicht bewertet

Bisher verifiziert. Central Bank of Ireland als Aufsicht (S.I. 485/2015); EU-Passport in den freien Dienstleistungsverkehr nach Deutschland; die Lebensversicherungsabgabe von 1 Prozent trifft nur in Irland belegene Risiken (s. 124B Stamp Duties Consolidation Act 1999), fuer Nichtansaessige also nichts; das Abkommen USA-Irland erfasst IRC 4371 (mit closing agreement); der Insurance Compensation Fund (65 Prozent, hoechstens 825.000 Euro) schliesst Lebensversicherungen aus.

Warum nicht bewertet.

  • Nicht bewertet, weil fuer fondsgebundene Anlagen keine aktuellen Beschraenkungen der Zentralbank nach Reg. 142 gefunden wurden und die Zahl der Lebensversicherer aus dem Register nicht ausgezaehlt ist
  • Der Schutz bei Ausfall ist der Solvency-II-Vorrang in der Liquidation, kein zivilrechtliches Vorzugsrecht ueber registrierte Werte

Unsere Recherche zu den Jurisdiktionen lesen

Singapur Nicht bewertet

Bisher verifiziert. MAS als Regulierungsbehoerde; Insurance Act 1966 mit getrennten Fonds und Vorrangbestimmungen; investment-linked policies ausdruecklich ausserhalb des Policy Owners Protection Scheme.

Warum nicht bewertet.

  • Nicht bewertet, weil kein EWR-Mitglied und daher kein Dienstleistungsverkehr nach Deutschland, und weil die entscheidende Frage offen ist: ob ein dediziertes Ein-Personen-Fondsvehikel als investment-linked Subfonds zugelassen wird
  • Bestaetigung der Praemienabgaben, Marktstatistik und Versichererlandschaft fuer ein deutschsprachiges Publikum

Unsere Recherche zu den Jurisdiktionen lesen

US-Versicherer Nicht bewertet

Bisher verifiziert. Das englische Engine modelliert Delaware: 2 Prozent auf die ersten 100.000 Dollar Nettopraemie je Police und Jahr und 0 Prozent darueber, hoechstens 2.000 Dollar (18 Del. C. § 702(c)(3)), nur fuer trust-eigene Einzelleben-Policen der Privatplatzierung; der separate account ist vom uebrigen Geschaeft des Versicherers isoliert (§ 2932(a)(5)).

Warum nicht bewertet.

  • Fuer dieses Publikum nicht bewertet, weil kein US-Versicherer Mitglied des EWR ist und nicht im Dienstleistungsverkehr nach Deutschland operiert, und weil der Delaware-Satz vom Wohnsitz des Eigentuemers (Trust in Delaware) abhaengt, nicht vom Sitz des Versicherers; der natuerliche Ort ist die englische Zelle

Unsere Recherche zu den Jurisdiktionen lesen

Schweiz als Wohnsitz und Domizil Nicht bewertet

Bisher verifiziert. Die Schweiz erscheint hier als Wohnsitz: Stempelabgabe von 2,5 Prozent auf rueckkaufsfaehige Einmalpraemien (Art. 24 Abs. 1 StG); Auszahlung einer Einmalpraemien-Police steuerfrei nur ab dem 60. Geburtstag, nach mindestens 5 Jahren und bei Abschluss vor dem 66. Geburtstag (Art. 20 Abs. 1 lit. a, Art. 24 lit. b DBG); Verrechnungssteuer auf Leistungen schweizerischer Versicherer 8 Prozent auf Kapital und 15 Prozent auf Renten, nicht 35 Prozent; der Ertragsanteil von Leibrenten ist seit dem 1. Januar 2025 variabel statt pauschal 40 Prozent. Als Domizil: 19 Lebensversicherer unter FINMA-Aufsicht (Ende 2025), Bruttopraemien Leben 2025 CHF 24,53 Milliarden (+3,7 Prozent), davon fondsgebunden CHF 2,26 Milliarden; FATCA Modell 1 fruehestens ab dem 1. Januar 2029.

Warum nicht bewertet.

  • Nicht als Domizil bewertet, weil ein schweizerischer Lebensversicherer keinen EU-Passport hat (das Abkommen von 1989 erfasst nur die Schadenversicherung) und fuer deutsche Kunden nur ueber EU-Tochtergesellschaften zeichnet; fuer schweizerische Kunden gilt die Stempelabgabe bei jedem Domizil gleich, Liechtenstein ist ueber das Direktversicherungsabkommen angebunden

Unsere Recherche zu den Jurisdiktionen lesen

MethodologieWas das Engine bewertet, was es zu bewerten ablehnt, wie die Gewichtung funktioniert und die Sperrbedingungen.

Was das Engine bewertet

Zwei unabhaengige Maschinen, die sich nie vermischen. Eine Regelmaschine macht die Erwaegungen und Fragen sichtbar, die ein gegebenes Profil ausloest, jede auf eine benannte Regel mit Quelle zurueckgefuehrt. Ein Kostenmodell berechnet nur die der Jurisdiktion zurechenbaren und oeffentlich dokumentierten Kosten. Keine erzeugt eine Empfehlung, und keine bestimmt die Eignung.

Was es nicht bewertet

Es modelliert nicht die Oekonomie des Versicherers, weil keine der vier Aufsichtsbehoerden Kosten, Mindestpraemien, Waehrungsverfuegbarkeit oder Verwahrvereinbarungen auf Versichererebene veroeffentlicht. Es berechnet keine individuelle Steuerlast. Es bewertet keinen konkreten Versicherer, keine konkrete Struktur und keine konkrete Position. Es ordnet die Jurisdiktionen nicht nach Verdienst und stellt nicht fest, dass eine Struktur fuer jemanden geeignet ist.

Die drei Fragen und alles Weitere

Drei Angaben steuern jede Berechnung: der steuerliche Wohnsitz, das vorgesehene Vermoegen und ob der Familie eine US-Person angehoert. Sie werden zuerst gefragt, weil ohne sie nichts berechnet werden kann. Der Wohnsitz ist auf Deutschland voreingestellt, weil das Publikum zuerst Deutschland und dann die Schweiz ist; ein anderer Wohnsitz aendert die Analyse und ist zu bestaetigen. Das Vermoegensband wird in Euro fuer Deutschland, in Franken fuer die Schweiz und in Dollar sonst ausgedrueckt und im Mittelwert verwendet. Die Frage nach der US-Person entscheidet, ob der US-Bundesrahmen und die Verbrauchsteuer von 1 Prozent ins Spiel kommen. Alles Weitere traegt einen offengelegten Vorgabewert und laesst sich vom Ergebnisschirm aendern, wo die Wirkung sofort sichtbar ist. Nichts wird still hergeleitet.

Variablen und Gewichtung

Dreizehn Prioritaeten werden von nicht relevant bis primaer gewichtet. Bis Sie Ihre drei wichtigsten nennen, gilt die veroeffentlichte Standardgewichtung, und das Ergebnis sagt es. Jede Prioritaet mappt auf eine oder mehrere Dimensionen. Eine Prioritaet ist fuer eine Jurisdiktion nur bewertbar, wo alle gemappten Dimensionen fuer diese Jurisdiktion verifiziert sind; teilweise Evidenz erzeugt nie ein teilweises Signal. Eine verifizierte Dimension traegt ein Signal von +1, wo sie die Prioritaet stuetzt, -1, wo eine verifizierte Beschraenkung dagegen zaehlt, und 0, wo die verifizierte Position neutral ist. Die Prioritaet Kosten ist fuer Luxemburg, Liechtenstein und Bermuda bewertbar, wo die Abgabenfreiheit der Praemie im Domizil an der Primaerquelle bestaetigt ist, nicht aber fuer die Kaimaninseln (nur Sekundaerquelle); ihr Signal ist +1 fuer einen deutschen Wohnsitz (keine Abgabe bei allen vier), 0 fuer einen schweizerischen (2,5 Prozent bei allen vier) und -1 bei einer US-Person ohne bestaetigten Ausstieg aus IRC 4371 (in Luxemburg 0). Fuenf Dimensionen tragen in keiner Jurisdiktion ein Signal (Versichererlandschaft, Waehrung, grenzueberschreitender Zugang, Nachfolge und Marktdaten), weil kein verifiziertes Attribut die vier darin unterscheidet.

Die drei Groessen

Die Klassifizierung entsteht aus einem Ausrichtungsindex ueber das bewertbare Gewicht, einer Prioritaetsdeckung, die festhaelt, welcher Anteil des Gewichteten fuer diese Jurisdiktion bewertet werden konnte, und einer Evidenzdeckung, die die Tiefe des Datensatzes festhaelt. Alle drei werden in der Herleitungsschublade jeder Karte gezeigt. Keine wird als Punktzahl dargestellt: der Ausrichtungsindex wird ueber einen bestimmten Satz von Gewichten berechnet, ist also nicht zwischen Profilen vergleichbar, und die Deckung aendert sich mit fortschreitender Recherche, ist also nicht zwischen Datensatzversionen vergleichbar.

Sperrbedingungen

Eine Jurisdiktion bleibt unabhaengig von der Arithmetik bei Weitere Pruefung erforderlich, wo eine Gating-Angabe fehlt oder wo sie eine nicht verifizierte Dimension traegt, die auf eine als primaer gewichtete Prioritaet mappt. Eine Dimension, die in keiner Jurisdiktion ein Signal traegt, loest dies nie aus, weil die Luecke in der Welt und nicht in der Evidenz liegt. Die Klassifizierung Geringere Relevanz verlangt zusaetzlich hinreichende Deckung: ein stark negatives Ergebnis auf einem kleinen Anteil des Gewichteten ist keine Aussage ueber die Jurisdiktion, und das Engine sagt stattdessen Weitere Pruefung erforderlich.

Quellenhierarchie und widerspruechliche Quellen

Gesetz, dann Aufsichtsinstrument, dann Aufsichtsveroeffentlichung, dann Leitlinie der Steuerbehoerde, dann amtliche Statistik. Eine Kanzlei-, Makler-, Versicherer- oder Wettbewerberseite kann zur Lokalisierung eines Primaerdokuments dienen und wird nie als Autoritaet zitiert. Wo zwei amtliche Quellen widersprechen, werden beide zitiert und der Widerspruch erklaert statt still aufgeloest.

Fehlende Daten, Aktualisierung und Versionen

Eine Dimension, die sich nicht aus einer Primaerquelle feststellen laesst, wird gekennzeichnet und aus der Bewertung ausgeschlossen; sie wird nie geschaetzt oder aus Sekundaermaterial gefuellt. Wo eine Quelle besteht, ihre Systeme aber voruebergehend nicht erreichbar sind, wird das Feld als Pruefung erforderlich - Primaerquelle voruebergehend nicht erreichbar markiert. Die Dimensionen werden fortlaufend nachverifiziert, und jede Dimension, deren Verifikationsdatum zwoelf Monate ueberschreitet, wird zur Pruefung markiert. Datensatz, Methodologie und Engine tragen eigene Versionen.

Die Formeln, vollstaendig veroeffentlichtNichts wird zurueckgehalten, damit das Engine proprietaer wirkt. Jedes Ergebnis laesst sich von Hand nachrechnen.

Jedes Ergebnis laesst sich von Hand aus der Herleitungstabelle auf der jeweiligen Karte nachrechnen.

AI = Σ ( wp × sp ) ÷ Σ wp   ueber die bewertbaren Prioritaeten

Ausrichtungsindex, im Bereich von minus 1 bis plus 1. w ist das Gewicht, 0 bis 3. s ist das Signal der Jurisdiktion fuer diese Prioritaet, nur aus verifizierten Dimensionen.

PC = Σ wp (bewertbar) ÷ Σ wp (alle)

Prioritaetsdeckung. Der Anteil des Gewichteten, der fuer diese Jurisdiktion tatsaechlich bewertet werden konnte.

EC = verifizierte Dimensionen ÷ Evidenzdimensionen

Evidenzdeckung. Die Tiefe des Datensatzes fuer diese Jurisdiktion, unabhaengig vom Profil.

E = P × tPraemienabgabe + P × 1% × [ versicherte US-Person ohne Wahl nach 953(d) oder closing agreement ]

Eintrittskosten. t folgt dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers, nicht dem Domizil: 0 fuer Deutschland (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 VersStG); 2,5 Prozent fuer die Schweiz bei Einmalpraemie einer rueckkaufsfaehigen Lebensversicherung (Art. 22 lit. a, Art. 24 Abs. 1 StG), 0 bei periodischer Praemie nach Art. 26b StV; 0 mit Vermerk fuer andere Laender. Das 1 Prozent ist IRC 4371: 1 Cent je Dollar oder Bruchteil, also 0,01 × aufgerundeter Dollarbetrag, je Praemienzahlung. Das Werkzeug wendet es bei jeder US-Person an und vermerkt, dass es nur bei einer versicherten US-Person anfaellt.

StDE = max(0, U − 0,15 × UFonds − SPB) × 25% × 1,055

Deutsche Steuer bei Auszahlung oder Rueckkauf (§ 20 Abs. 1 Nr. 6, § 32d Abs. 1 EStG). U ist der Unterschiedsbetrag (Leistung minus darauf entrichtete Beitraege, bei Teilrueckkauf anteilig), UFonds sein Anteil aus Investmentfonds (Teilfreistellung 15 Prozent, Ertraege ab 2018), SPB der nicht verbrauchte Sparer-Pauschbetrag (1.000 Euro, zusammenveranlagt 2.000 Euro). Ohne Kirchensteuer 26,375 Prozent. Nach mindestens 12 Jahren und nach dem 62. Geburtstag (Vertraege ab 2012) mit Mindesttodesfallschutz: 0,5 × (U − 0,15 × UFonds) zum persoenlichen Tarif statt 25 Prozent.

ErbSt = Satz(Klasse, B) × B,   B = max(0, Leistung + Vorerwerbe10 J. − Freibetrag)

Deutsche Erbschaftsteuer auf die Todesfallleistung (§§ 14, 16, 19 ErbStG). Freibetrag: Ehegatte 500.000, Kind 400.000, Enkel 200.000, uebrige Klasse I 100.000, Klassen II und III 20.000 Euro. Satz fuer den ganzen Betrag nach der Stufe von B (Klasse I / II / III): bis 75.000 Euro 7 / 15 / 30; bis 300.000 Euro 11 / 20 / 30; bis 600.000 Euro 15 / 25 / 30; bis 6 Mio. Euro 19 / 30 / 30; bis 13 Mio. Euro 23 / 35 / 50; bis 26 Mio. Euro 27 / 40 / 50; darueber 30 / 43 / 50 Prozent, mit Haerteausgleich knapp oberhalb einer Stufengrenze (§ 19 Abs. 3).

steuerfreiCH ⇔ Alter bei Auszahlung ≥ 60 ∧ Vertragsdauer ≥ 5 J. ∧ Alter bei Abschluss < 66

Schweizerische Einmalpraemien-Police (Art. 20 Abs. 1 lit. a, Art. 24 lit. b DBG; Art. 7 Abs. 1ter StHG). Ist die Bedingung erfuellt, ist die Auszahlung steuerfrei; sonst ist Leistung minus Einmalpraemie Einkommen zum Tarif (Bund hoechstens 11,5 Prozent, zuzueglich Kanton und Gemeinde). Kantonale Praxis: Versicherungsnehmer gleich versicherte Person, bei fondsgebundenen Policen vereinbarte Laufzeit mindestens 10 Jahre.

SCR(t) = ( Vbrutto(t) − Vnetto(t) ) ÷ Vbrutto(t)

Strukturkostenquote im Jahr t.

Lastbp = 10 000 × [ ( Vbrutto ÷ Vnetto )1/t − 1 ]

Annualisierte Strukturlast in Basispunkten.

Alle Primaerquellen hinter dem DatensatzGesetze, Aufsichtsbehoerden und Steuerbehoerden. Jede wurde abgerufen und gelesen, mit dem Verifikationsdatum.

Keine stammt aus einer Sekundaerzusammenfassung, einer Kanzleinotiz oder einer Wettbewerberseite.

Legilux Loi modifiee du 7 decembre 2015 sur le secteur des assurances, Art. 7, 29, 31, 44, 300
https://legilux.public.lu/eli/etat/leg/loi/2015/12/07/n1/consolide/20260403
Stand 2026-04-03
Legilux; Commissariat aux Assurances Loi du 7 decembre 2015 (coord. 3.4.2026); Loi du 27 juillet 1997 (coord. 25.11.2025); LC 26/1; LC 26/2
https://legilux.public.lu/eli/etat/leg/loi/1997/07/27/n10/consolide/20251125
Stand 2026-04-03
Legilux; Commissariat aux Assurances LSA Art. 44, 112, Anhang II Zweig 3; RGD modifie du 28 avril 2014 Art. 2 Abs. 4 und 5; LC 26/1 Ziff. 7.1.2
https://www.caa.lu/uploads/documents/files/Reglm_Taxes_2014-04-28_coord_2021-01-01.pdf
Stand 2026-04-03
Commissariat aux Assurances CAA LC 26/1 Ziff. 2, 5.2, 7.3, Anhang 1; § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG
https://www.caa.lu/uploads/documents/files/LC26-1_FR.pdf
Stand 2026-02-01
Commissariat aux Assurances Reglement CAA 15/3 Art. 34(7), 53; LC 26/1
https://www.caa.lu/uploads/documents/files/RCAA_15-03_coordonne_20230127.pdf
Stand 2026-09-24
Commissariat aux Assurances LSA Art. 117 Abs. 2; CAA LC 16/9 Ziff. 11; LC 26/2
https://www.caa.lu/uploads/documents/files/LC26-2_FR_modifiant_LC16-9.pdf
Stand 2026-02-01
Guichet.lu; Bundeszentralamt fuer Steuern; ESTV Guichet.lu, impots sur les assurances; § 4 Abs. 1 Nr. 5, § 6 Abs. 1 VersStG; Art. 21 bis 26 StG; Art. 26b StV; ESTV Kreisschreiben Nr. 33
https://guichet.public.lu/fr/entreprises/fiscalite/impots-benefices/benefices-patrimoine/impots-divers/declaration-paiement-impots-assurances.html
Stand 2026-09-24
IRS IRC 4371, 4372(e), 4374; Abkommen USA-Luxemburg 1996 Art. 2; Rev. Proc. 2003-78; IRS Pub. 510 (12/2025)
https://www.irs.gov/businesses/international-businesses/exemption-from-section-4371-excise-tax
Stand 2026-09-15
Administration de l'enregistrement; PPLI.com Research Loi du 27 decembre 1817; PFI, successions; § 3 Abs. 1 Nr. 4, §§ 14, 16, 19 ErbStG; Art. 24 lit. b DBG
https://lxgesetze.de/erbstg/3
Stand 2026-09-24
Administration des contributions directes; PPLI.com Research Loi du 24 juillet 2015 (FATCA); Loi du 18 decembre 2015 (NCD); Loi du 27 mars 2026
https://impotsdirects.public.lu/fr/echanges_electroniques/CRS_NCD.html
Stand 2026-09-09
Commissariat aux Assurances CAA, Annexe au rapport annuel 2025/2026, Tab. 2.1
https://www.caa.lu/uploads/documents/files/CAA_RA_2025_annexes.pdf
Stand 2026-07-01
Commissariat aux Assurances CAA Indicateurs trimestriels 2025Q4 und 2026Q2; Communique Q2 2026 (5. August 2026); Chiffres cles 2025
https://www.caa.lu/uploads/documents/files/Communique_2026-2.pdf
Stand 2026-08-05
Commissariat aux Assurances CAA LC 26/1, LC 26/2; Loi du 27 mars 2026; Richtlinien (EU) 2025/1 und 2025/2
https://www.caa.lu/fr/documentation/circulaires
Stand 2026-09-24
Gesetze.li; Finanzmarktaufsicht Liechtenstein FMAG (LGBl. 2004 Nr. 175) Art. 1 ff.; VersAG
https://www.gesetze.li/konso/html/2004175000
Stand 2026-09-24
Gesetze.li VersAG (LGBl. 2015 Nr. 231, Fassung 1.3.2025) Art. 1; VersVG (LGBl. 2001 Nr. 128)
https://www.gesetze.li/konso/html/2015231000?version=14
Stand 2025-03-01
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein VersAG; Waehrungsvertrag CH-FL 1980 (nicht erneut gelesen)
https://www.fma-li.li/fma-li/documents/publikationen/finanzplatz-liechtenstein/fma_finanzplatz_liechtenstein_2026.pdf
Stand 2026-09-24
Fedlex; ESTV; Bundeszentralamt fuer Steuern Zollvertrag 1923 (SR 0.631.112.514); StG Art. 21, 22 lit. a, abis, ater, 24, 25; StV Art. 26a, 26b; § 4 Abs. 1 Nr. 5 VersStG
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1974/11_11_11/de
Stand 2026-09-24
Gesetze.li VersVG Art. 78
https://www.gesetze.li/konso/html/2001128000
Stand 2026-09-24
Gesetze.li; FINMA VersAG Art. 17 Abs. 5; Abkommen CH-FL ueber die Direktversicherung (SR 0.961.514); §§ 61, 62 VAG (nicht erneut geprueft)
https://www.finma.ch/de/~/media/finma/dokumente/finmapublic/bewilligungstraeger/versicherungsunternehmen-abkommen-fl-freier-dienstleistungsverkehr.pdf
Stand 2025-03-01
US Treasury; PPLI.com Research FATCA-Abkommen LI-USA; AIA-Gesetz LGBl. 2015 Nr. 355
https://home.treasury.gov/policy-issues/tax-policy/foreign-account-tax-compliance-act
Stand 2026-09-24
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein FMA-Register; FMA Geschaeftsbericht 2025; FMA Finanzplatz Liechtenstein 2026
https://register.fma-li.li/search?searchText=&number=&category=43&searchType=active
Stand 2026-09-24
Bermuda Laws; CITA Insurance Act 1978 ss. 1(1), 2(1); Economic Substance Amendment Act 2026
https://www.bermudalaws.bm/Laws/Consolidated%20Law/1978/Insurance%20Act%201978
Stand 2026-09-24
Bermuda Monetary Authority Insurance Code of Conduct; BMA Consultation Paper, Dezember 2024; BMA Regulatory Update Q4 2024
https://cdn.bma.bm/documents/2025-01-27-13-25-32-Q4-2024-Regulatory-Update.pdf
Stand 2026-09-24
Bermuda Laws Segregated Accounts Companies Act 2000 s. 17
https://www.bermudalaws.bm/Laws/Consolidated%20Law/2000/Segregated%20Accounts%20Companies%20Act%202000
Stand 2026-09-24
Bermuda Monetary Authority Insurance Account Rules 2016 r. 13(1) und (2)
https://cdn.bma.bm/documents/2023-11-14-15-14-33-Insurance-Account-Rules-2016.pdf
Stand 2026-09-24
Bermuda Laws; Bundeszentralamt fuer Steuern; ESTV Financial Services Tax Act 2017 ss. 3, 4(b); Stamp Duties Act 1976 s. 1; § 4 Abs. 1 Nr. 5 VersStG; Art. 21 bis 26 StG
https://www.bermudalaws.bm/Laws/Consolidated%20Law/2017/Financial%20Services%20Tax%20Act%202017
Stand 2026-04-13
Bermuda Monetary Authority BMA, 2025 Bermuda Monetary Authority Fees (gueltig ab 1. Januar 2025)
https://cdn.bma.bm/documents/2025-01-13-09-37-05-2025-Bermuda-Monetary-Authority-Fees.pdf
Stand 2025-01-01
Bermuda Laws Life Insurance Act 1978 ss. 2, 4(1), 4(2)
https://www.bermudalaws.bm/Laws/Consolidated%20Law/1978/Life%20Insurance%20Act%201978
Stand 2014-06-24
Bermuda Laws; PPLI.com Research Insurance Act 1978 s. 3; Delegierte Verordnung (EU) 2016/309; § 67 VAG (nicht erneut geprueft); Art. 25 StG
https://practiceguides.chambers.com/practice-guides/insurance-reinsurance-2026/bermuda
Stand 2026-09-24
Bermuda Laws; PPLI.com Research Stamp Duties Act 1976 ss. 47, 48; § 3 Abs. 1 Nr. 4, §§ 14, 16, 19 ErbStG
https://www.bermudalaws.bm/Laws/Consolidated%20Law/1976/Stamp%20Duties%20Act%201976
Stand 2026-09-24
US Treasury; CITA; PPLI.com Research IGA USA-Bermuda (Modell 2); International Cooperation (TIEA) CRS Regulations 2017
https://www.cita.bm/common-reporting-standard-crs
Stand 2026-07-15
Bermuda Monetary Authority BMA-Register der regulierten Unternehmen
https://www.bma.bm/regulated-entities
Stand 2026-09-24
Bermuda Monetary Authority BMA Long-term Insurance Market Analysis and Stress Testing Report, Dezember 2024
https://cdn.bma.bm/documents/2024-12-20-14-35-36-Bermuda-Long-Term-Insurance-Market-Analysis-and-Stress-Testing-Report---December-2024.pdf
Stand 2024-12-31
Bermuda Laws; BMA Corporate Income Tax Act 2023 ss. 4(2), 11(1); Tax Credits Act 2025; BMA-Geschaeftsplan 2026
https://www.bermudalaws.bm/Laws/Consolidated%20Law/2023/Corporate%20Income%20Tax%20Act%202023
Stand 2026-09-24
CIMA Insurance Act 2010 s. 2; Monetary Authority Act (2020 Revision)
https://www.cima.ky/insurance
Stand 2026-09-24
CIMA Insurance Act 2010 und Aenderungen; SL 56 of 2024; Companies Act (2026 Revision) ss. 212 bis 228A
https://www.cima.ky/acts-and-regulations
Stand 2026-01-01
CIMA Insurance Act 2010 s. 4(3); Insurance (Capital and Solvency) (Classes B, C and D Insurers) Regulations (2018 Revision)
https://www.cima.ky/insurance-licensing-requirements
Stand 2026-09-24
CIMA Insurance Act 2010 ss. 2, 16(3) und (4), 17; CIMA Rule, Investment Activities of Insurers, Ziff. 4.1, 6.1.1, 6.2.5, 6.4.6
https://www.cima.ky/upimages/regulatorymeasures/Rule-InvestmentActivitiesofInsurersGAZETTE_1646166531.pdf
Stand 2026-09-24
CIMA Insurance Act 2010 ss. 16, 17; Companies Act (2026 Revision) ss. 216 bis 221
https://www.cima.ky/upimages/lawsregulations/1499345418InsuranceLaw2010_1599481339.pdf
Stand 2026-09-24
CIMA Insurance Act 2010 ss. 15, 16; CIMA Statement of Guidance Ziff. 6.2, 6.3; CIMA Rule Ziff. 6.1.4
https://www.cima.ky/upimages/regulatorymeasures/SOGInvestmentActivitiesofInsurersGAZETTE_1646166531.pdf
Stand 2026-09-24
PwC (Sekundaerquelle); Bundeszentralamt fuer Steuern; ESTV Insurance Act 2010; PwC Worldwide Tax Summaries, Cayman Islands (29. Mai 2026); Stamp Duty Act (Schedule nicht gelesen); § 4 Abs. 1 Nr. 5 VersStG; Art. 21 bis 26 StG
https://taxsummaries.pwc.com/cayman-islands/corporate/taxes-on-corporate-income
Stand 2026-05-29
CIMA Insurance (Applications and Fees) Regulations (2026 Revision) Sch. 2; Amendment Regulations 2025; CIMA-Gebuehrenverzeichnis 1. Januar 2026
https://www.cima.ky/upimages/commonfiles/WebsiteFeeSchedule1January2026Update_1770328410.pdf
Stand 2026-01-01
CIMA; Cayman Islands Legislation aufgezaehlter Negativbefund
https://www.cima.ky/insurance-regulatory-measures
Stand 2026-09-24
CIMA; PPLI.com Research Insurance Act 2010 ss. 16, 17, 29; Companies Act (2026 Revision) ss. 218, 220, 221, 225 bis 228; Art. 80 VVG (Schweiz)
https://www.cima.ky/upimages/lawsregulations/CompaniesAct2026Revision_1779829668.pdf
Stand 2026-01-01
Cayman Islands Legislation; PPLI.com Research Kaimanischer Legislativindex; § 3 Abs. 1 Nr. 4, §§ 14, 16, 19 ErbStG
https://legislation.gov.ky/cms/legislation/index/alphabetical.html
Stand 2026-09-24
DITC; PPLI.com Research Tax Information Authority (CRS) (Amendment) Regulations 2025; DITC Amended CRS Quick Guide (8. Dezember 2025)
https://www.ditc.ky/wp-content/uploads/Amended_CRS_Quick_Guide.pdf
Stand 2025-12-08
CIMA CIMA Insurance Statistics Q2 2026
https://www.cima.ky/insurance-statistics
Stand 2026-06-30
Was dieses Werkzeug nicht istDie Grenzen, als Teil des Ergebnisses genannt und nicht als Haftungsausschluss darum herum.

Nur zu Bildungszwecken

Dieses Engine ist ein Werkzeug der Bildungsrecherche. Es ist keine Steuerberatung, keine Rechtsberatung, keine Versicherungsberatung und keine Anlageberatung. Es kann nicht feststellen, ob eine Struktur fuer Sie geeignet ist, und ersetzt keine individuelle fachliche Pruefung durch einen qualifizierten Berater in jeder einschlaegigen Jurisdiktion.

  • Es bildet nur vier Jurisdiktionen ab. Andere erscheinen in unserer Recherche, sind aber nicht modelliert, und ihr Fehlen ist kein Urteil ueber sie.
  • Es bildet nicht jeden Versicherer ab. Keine der vier Aufsichtsbehoerden weist aus, welche Zulassungstraeger dieses Geschaeft zeichnen.
  • Es erfasst nicht die individuelle Position, die Treuhandstruktur oder ihr Zusammenspiel.
  • Es rechnet die Praemienabgabe nur fuer einen Wohnsitz in Deutschland (0) und in der Schweiz (2,5 Prozent auf Einmalpraemien) aus. Fuer jeden anderen Wohnsitz, auch Oesterreich, ist sie nicht modelliert.
  • Es modelliert keinen kuenftigen Wohnsitzwechsel ueber die Nennung der zu ueberpruefenden Erwaegungen hinaus.
  • Es haengt von den angegebenen Annahmen ab. Aendern Sie eine Annahme, aendert sich das Ergebnis; das ist eine Eigenschaft der Analyse, kein Fehler.
  • Recht und Regulierung aendern sich. Eine heute verifizierte Dimension kann morgen ueberholt sein, wie der Uebergang von der LC 15/3 zu den LC 26/1 und LC 26/2 seit dem 1. Februar 2026 zeigt.
  • Wo eine Primaerquelle nicht abgerufen werden konnte, ist das betroffene Feld gekennzeichnet statt geschaetzt. Diese Kennzeichnungen sind Teil des Ergebnisses, kein Haftungsausschluss darum herum.
Pruefungsstatus und VersionenNoch kein benannter Fachmann hat dieses Material freigegeben. Was das bedeutet und welche Pruefung es noch erfordert.

Kein benannter fachlicher Pruefer hat dieses Material freigegeben

Eine unabhaengige fachliche Pruefung wird organisiert und hat noch nicht stattgefunden. Unten ist kein Pruefer benannt, und keiner wird benannt, bis diese Pruefung tatsaechlich erfolgt ist und der Pruefer der Nennung zugestimmt hat. Wir sagen dies offen statt es zu unterstellen, weil das Material Steuer- und Aufsichtsfragen betrifft, bei denen ein Leser sonst eine fachliche Bestaetigung annehmen koennte.

Jede Dimension des Datensatzes ist gleichwohl nachvollziehbar: jede traegt ihre Primaerquelle, ihre Fundstelle und das Datum der Verifikation, und jedes Feld, das sich nicht aus einer Primaerquelle feststellen liess, ist gekennzeichnet statt ausgefuellt. Was fehlt, ist eine qualifizierte zweite Meinung zur Auslegung, nicht die Quellen selbst.

Pruefung, die dieses Material vor der Freigabe erfordert

  • Ein deutscher Steuerrechtler zu § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG, zur Abgeltungsteuer (§ 32d), zur Teilfreistellung (InvStG) und zur Erbschaftsteuer (§ 3, § 16, § 19 ErbStG).
  • Ein schweizerischer Steuerrechtler zu Art. 20 Abs. 1 lit. a und Art. 24 lit. b DBG, zur Stempelabgabe nach Art. 21 bis 26 StG, zur kantonalen Vermoegenssteuer und zu Art. 80 VVG.
  • Ein PPLI-Spezialist zur Produktarchitektur, zu dedizierten Fonds und zur Oekonomie der Police.
  • In der jeweiligen Jurisdiktion qualifizierte Anwaelte fuer die Aussagen zum Vermoegensschutz, insbesondere zum Rang innerhalb der Sondermasse in Liechtenstein und zur Lesart der s. 221 der Kaimaninseln.

Nach Abschluss der Pruefung erscheint jeder Pruefer hier mit Namen, den tatsaechlich gefuehrten Qualifikationen, seiner Funktion, einem Profillink und dem Pruefungsdatum. Niemand wird gefuehrt, der nicht geprueft hat.

Die redaktionelle Verantwortung fuer diesen Abschnitt liegt bei PPLI.com Research nach unseren veroeffentlichten redaktionellen Standards.


Zuletzt aktualisiert
24. September 2026
Datensatzversion
2026.09.24-de
Methodologieversion
1.0.0-de
Engine-Version
1.0.0
Pruefungsstatus
Noch ohne unabhaengige Pruefung
Bewertete Jurisdiktionen
4 - 4 erwogen und nicht bewertet

Jurisdiction research

PPLI Jurisdiction Research

Our published research on individual jurisdictions, including those not yet modeled by the engine.

Ein vertrauliches Gespräch beginnen

Unabhängige Expertise. Keine Bindungen. Klarheit.

Vertrauliche Beratung
© 2026 PPLI.com. Alle Rechte vorbehalten.LinkedIn
Vertrauliche Beratung →
Schritt 1 von 2

Erzählen Sie uns von sich

Lesen Sie vor dem Absenden die Datenschutzerklärung. Teilen Sie nur die Angaben mit, die für Ihre Frage erforderlich sind.

✦Concierge
✦PPLI.comConcierge
60-Sekunden-Einschätzung · Vertraulich
Willkommen. Gern zeigen wir Ihnen, was hier möglich ist. Manche Familien kommen mit einer konkreten Frage; andere möchten wissen, ob diese Struktur überhaupt zu ihnen passt. Was trifft auf Sie zu?
Das ist unser Handwerk: jeden Tag, in sieben Sprachen, für Familien wie Ihre.
Einen Moment…
KI-Assistent · Ausschließlich zur Information, niemals persönliche Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung.