PPLI Jurisdiktions-Intelligenz: Luxemburg, Liechtenstein, Bermuda und die Kaimaninseln im Vergleich
Wo PPLI-Policen domiziliert werden und warum es zählt: Liechtenstein, Luxemburg, die Schweiz und weitere Standorte im Vergleich. Analysiert werden Sondermasse und Sicherheitsdreieck, der Marktzugang über EWR und Direktversicherungsabkommen sowie die Frage, welcher Standort zu welcher Familienkonstellation passt. Die Wahl der Jurisdiktion ist eine rechtliche Entscheidung, nicht nur eine steuerliche.
Welche Jurisdiktion passt wirklich zu Ihrer Lage?
Nichts wird uebermittelt, nichts bleibt an ein Formular gebunden, und es wird keine E-Mail-Adresse verlangt.
Die Analyse wird geladen. Die durchgerechneten Beispiele und die Vergleichstabelle weiter unten haengen nicht davon ab.
Das Erste, was man wissen sollte
Der Sitz des Versicherers bestimmt Ihre Besteuerung nicht
Es ist das haeufigste Missverstaendnis dieses Marktes. Fuer eine in Deutschland ansaessige Person sind der Steueraufschub des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG, die Abgeltungsteuer, die Erbschaftsteuer, das CRS und der Schutz vor den eigenen Glaeubigern dieselben, ob die Police in Luxemburg, Liechtenstein, auf Bermuda oder den Kaimaninseln ausgestellt wird. Fuer eine in der Schweiz ansaessige Person gilt das schweizerische Recht (privater Kapitalgewinn steuerfrei nach Art. 16 Abs. 3 DBG, kantonale Vermoegenssteuer auf den Rueckkaufswert). Kein Sitz verbessert diese Regeln.
Was der Sitz sehr wohl entscheidet, ist enger und konkret: ob der Versicherer im freien Dienstleistungsverkehr nach Deutschland taetig werden kann (Luxemburg und Liechtenstein) oder nicht passportiert (Bermuda und die Kaimaninseln); wie die Werte der Police von den uebrigen Verpflichtungen des Versicherers getrennt werden; was die Aufsichtsbehoerde ueber diese Werte veroeffentlicht hat; ob eine Abkommensroute aus der US-Bundes-Verbrauchsteuer besteht, wenn der Familie eine US-Person angehoert; und was ein Gericht dieses Ortes bei einem Ausfall des Versicherers taete. Diese Dinge unterscheiden sich stark, und nicht so, dass sich daraus eine Rangordnung ergibt: darum liefert dieses Werkzeug Klassifizierungen, keine Punktzahlen.
Alles, was das Engine verwendet, ist weiter unten geoeffnet. Jede Dimension traegt ihre Quelle, ihre Fundstelle und das Datum der Verifikation; jede Dimension, die sich nicht aus einer Primaerquelle feststellen liess, ist entsprechend gekennzeichnet statt ausgefuellt.
Warum die Jurisdiktion zaehltDas vollstaendige Argument: Zugang und Dienstleistungsverkehr, Mechanik der Trennung, Anlageregeln, woher die Kosten wirklich kommen und wann eine Jurisdiktion unpassend ist.
Eine fondsgebundene Lebensversicherung der Privatplatzierung liegt an der Schnittstelle zweier Rechtsordnungen, die selten zusammenfallen: dem Recht des Ortes, an dem der Versicherer zugelassen ist, und dem Recht des Ortes, an dem der Versicherungsnehmer besteuert wird. Fuer eine deutsche Familie ist das zweite System Deutschland, fuer eine schweizerische die Schweiz; keines aendert sich mit dem Sitz des Versicherers.
Die erste Achse, die die vier teilt, ist der Zugang. Luxemburg und Liechtenstein sind EU beziehungsweise EWR und koennen im freien Dienstleistungsverkehr nach Deutschland taetig werden; Liechtenstein ist wegen Naehe, Sprache und der EWR-Segregation besonders bei deutschen und schweizerischen Familien gebraeuchlich, und weil die Schweiz nicht Mitglied des EWR ist, dient es dort als EWR-Bruecken-Domizil. Bermuda und die Kaimaninseln sind nicht Mitglied des EWR: sie passportieren nicht in die EU oder den EWR und werden ueber aktive Auslandskontrahierung erreicht. Die genaue aufsichtsrechtliche Notifikationsnorm des deutschen VAG fuer den Dienstleistungsverkehr eines EWR-Versicherers wurde nicht verifiziert und ist entsprechend gekennzeichnet.
Die zweite Achse ist die Mechanik der Trennung, und hier lohnt Praezision darueber, wen sie schuetzt. Luxemburg gewaehrt den Versicherungsnehmern ein gesetzliches Vorzugsrecht ueber ein Sondervermoegen, das ab Eintragung der Werte in das staendige Bestandsverzeichnis allen anderen Vorrechten vorgeht (Art. 118 des Gesetzes vom 7. Dezember 2015), wobei der Versicherungsnehmer eine Forderung und kein Eigentum haelt. Liechtenstein macht die Deckungswerte im Konkurs zu einer Sondermasse (Art. 161 VersAG, mit Verweis auf Art. 45 der Insolvenzordnung). Bermuda trennt die segregierten Konten gesetzlich, erlaubt aber die Aufteilung eines Wertes und Geschaefte zwischen Konten bei Zustimmung. Die Kaimaninseln schotten ein segregiertes Portfolio gegen die anderen ab, doch dessen eigene Glaeubiger erreichen das allgemeine Vermoegen der Gesellschaft (s. 221), und das Portfolio hat keine eigene Rechtspersoenlichkeit. All das schuetzt vor den Glaeubigern des Versicherers. Gegen die eigenen Glaeubiger des Versicherungsnehmers gilt in allen vier Faellen das Recht seines Wohnsitzes: in Deutschland ist der Rueckkaufswert grundsaetzlich pfaendbar und faellt in die Insolvenzmasse, solange der Versicherungsnehmer das Rueckkaufsrecht haelt; in der Schweiz kann die Beguenstigung des Ehegatten oder der Nachkommen nach Art. 80 VVG die Police der Zwangsvollstreckung entziehen.
Die Anlageflexibilitaet teilt sich entlang einer aehnlichen Linie, und es ist eine Linie veroeffentlichter Regeln, nicht der Praxis. Luxemburg veroeffentlicht Anlegerkategorien mit Praemien- und Vermoegensschwellen und einen Katalog zulaessiger Anlagen (LC 26/1, in Kraft seit dem 1. Februar 2026), der mit steigender Kategorie weniger restriktiv wird. Die Kaimaninseln erkennen fondsgebundene Policen in ihrem Primaerrecht ausdruecklich an und verlangen segregierte Fonds fuer sie. Liechtenstein regelt dasselbe Geschaeft unter dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht ohne granulares Rundschreiben, und Bermuda veroeffentlicht einen Vorsichtsstandard und, zum Zeitpunkt der Abfassung, nichts Finales zur Auswahl fondsgebundener Anlagen. Fuer eine in Deutschland ansaessige Person kommt eine allen vier gemeinsame Ebene hinzu: der Aufschub besteht nur beim echten Versicherungsmantel; sobald der wirtschaftlich Berechtigte ueber die einzelnen Anlagen disponieren kann, liegt ein vermoegensverwaltender Versicherungsvertrag vor (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG) und die Ertraege werden ihm laufend transparent zugerechnet.
Die Kosten verhalten sich widerspruechlich. Die Versicherungsteuer folgt dem Staat der Verpflichtung, in der Praxis dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers, nicht dem Sitz des Versicherers: fuer eine in Deutschland ansaessige Person ist die Lebensversicherungspraemie von der Versicherungsteuer befreit (als Grundsatz gesichert, exakte Fundstelle nicht verifiziert), fuer eine in der Schweiz ansaessige Person ist die Stempelabgabe massgeblich (nicht verifiziert). Weil diese Positionen fuer das deutschsprachige Publikum nicht aus einer Primaerquelle bestaetigt sind, ist die Dimension Versicherungsteuer als pruefungsbeduerftig gefuehrt, und die Prioritaet Kosten ist in keiner der vier Jurisdiktionen bewertbar. Gehoert der Familie eine US-Person an, ist die US-Bundes-Verbrauchsteuer von 1 Prozent auf Praemien an auslaendische Versicherer (IRC 4371) die dominierende Variable, und sie haengt von einer Abkommensliste und einer Wahl auf Versichererebene ab: Luxemburg ist die einzige der vier auf der Liste des IRS.
Die Nachfolge fuegt eine Ebene hinzu, die keine Jurisdiktion loest. Fuer eine in Deutschland ansaessige Person ist die Todesfallleistung einkommensteuerfrei, unterliegt aber der Erbschaftsteuer (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG; Freibetraege § 16, Tarif § 19), es sei denn, die Ueber-Kreuz-Gestaltung vermeidet sie. Fuer die Schweiz ist die Erbschaftssteuer kantonal (der Ehegatte ueberall befreit, direkte Nachkommen meist). Keine der vier Jurisdiktionen erhebt eine eigene Nachfolgesteuer auf den Vertrag eines Nichtansaessigen.
Es gibt Lagen, in denen eine Jurisdiktion schlicht unpassend ist: wo die Familie einen EWR-Versicherer im Dienstleistungsverkehr will und die Jurisdiktion ihn nicht bietet; wo eine US-Person nicht von einer widerruflichen Wahl nach 953(d) abhaengen will; wo ein Berater ein konsolidiertes, veroeffentlichtes Gesetz verlangt und die Jurisdiktion es nicht hat; und wo die Prioritaet ein staendiges Verwahrregime statt eines vertraglichen ist. Dieses Engine ist gebaut, um solche Faelle sichtbar zu machen, nicht um sie zu umgehen.
Eine fachliche Pruefung bleibt in jedem Fall noetig: dies ist Recherche-Infrastruktur fuer ein Gespraech mit einem qualifizierten Berater, kein Ersatz dafuer.
Zwei durchgerechnete Beispiele: eine deutsche Familie mit 10 Millionen Euro und eine schweizerische Familie mit 25 Millionen FrankenDie vollstaendige Analyse an zwei hypothetischen Profilen, mit der Rechnung offen. Auch ohne das Werkzeug lesbar.
Die Zahlen sind Arithmetik auf den angegebenen Annahmen, keine Prognose, und die Profile sind hypothetisch.
- Versicherungsnehmer
- Steuerlich ansaessig in Deutschland.
- Vermoegen
- 10.000.000 Euro vorgesehen. Rund 70 Prozent in alternativen Anlagen: Hedgefonds und Private Credit.
- US-Person
- Keine.
- Struktur
- Fondsgebundene Police der Privatplatzierung als echter Versicherungsmantel, ohne individuelle Anlagesteuerung, um § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG zu wahren.
- Prioritaeten
- Anlageflexibilitaet, Vermoegensschutz, Zugang zum eigenen Verwalter und grenzueberschreitender Zugang als primaer; Aufsichtsrahmen, Kosten, Verfuegbarkeit von Versicherern und Nachfolgeplanung als relevant.
Was die Analyse zurueckgibt
Fuer dieses Profil dreht sich die Wahl zwischen Luxemburg, Liechtenstein, Bermuda und den Kaimaninseln zuerst um den Zugang. Luxemburg und Liechtenstein koennen im freien Dienstleistungsverkehr nach Deutschland taetig werden; Bermuda und die Kaimaninseln passportieren nicht und werden ueber aktive Auslandskontrahierung erreicht. Danach dreht sie sich um die Architektur: 70 Prozent in alternativen Anlagen machen die Anlagearchitektur zur tragenden Dimension, und nur Luxemburg veroeffentlicht ein granulares Regime mit Kategorien und Schwellen (LC 26/1); die Kaimaninseln erkennen fondsgebundene Policen im Gesetz an, Liechtenstein und Bermuda veroeffentlichen keine granularen Regeln. In allen vier muss die Familie den echten Versicherungsmantel wahren: waehlt ihr Verwalter die konkreten Werte, wird die Police vermoegensverwaltend und der Aufschub entfaellt.
Auf den bewertbaren Prioritaeten trennt sich Luxemburg auf verifizierten Zeilen: die Anlegerkategorien der LC 26/1, das dedizierte und das spezialisierte Fondsvehikel, die Lizenzklasse des Zweigs 3, das Vorzugsrecht des Art. 118 und die dreiseitige Verwahrvereinbarung. Es kehrt mit einer Ausrichtung von +1,00 zurueck, berechnet ueber 37,5 Prozent des zugewiesenen Gewichts, und dennoch als Weitere Pruefung erforderlich: die Prioritaet Kosten ist in keiner Jurisdiktion bewertbar, weil die Dimension Versicherungsteuer fuer dieses Publikum nicht aus einer Primaerquelle bestaetigt ist, und mehr als die Haelfte des Gewichts (Zugang zum Verwalter, grenzueberschreitender Zugang, Verfuegbarkeit von Versicherern, Nachfolge, Portabilitaet, Einfachheit) mappt auf keine vergleichbare verifizierte Dimension. Liechtenstein, Bermuda und die Kaimaninseln kehren ebenfalls als Weitere Pruefung erforderlich zurueck, und aus demselben Grund: die Anlageflexibilitaet ist als primaer gewichtet, und in allen drei ist die Architektur oder das dedizierte Fondsvehikel nicht verifiziert (Aufsichtspraxis ohne Rundschreiben in Liechtenstein, nicht finalisierte Konsultation in Bermuda, fehlendes dediziertes Fondsvehikel in Bermuda und auf den Kaimaninseln). Liechtenstein ist gleichwohl das naechstliegende EWR-Domizil fuer diese Familie: seine Sondermasse (Art. 161 VersAG) traegt den Vermoegensschutz. Keine der vier wird als Gewinner dargestellt.
Kosten auf 10.000.000 Euro
| Jurisdiktion | Versicherungsteuer | IRC 4371 | Jahr 1 | Dienstleistungsverkehr |
|---|---|---|---|---|
| Luxemburg | 0 Euro (befreit, Fundstelle nicht verifiziert) | nicht anwendbar | 0 Euro | freier Dienstleistungsverkehr |
| Liechtenstein | 0 Euro (befreit, Fundstelle nicht verifiziert) | nicht anwendbar | 0 Euro | freier Dienstleistungsverkehr (EWR) |
| Bermuda | 0 Euro (befreit, Fundstelle nicht verifiziert) | nicht anwendbar | 0 Euro | kein Passport: Auslandskontrahierung |
| Kaimaninseln | 0 Euro (befreit, Fundstelle nicht verifiziert) | nicht anwendbar | 0 Euro | kein Passport: Auslandskontrahierung |
Keine Versicherungsteuer in allen vier: die Steuer folgt dem Staat der Verpflichtung (Deutschland), wo die Lebensversicherungspraemie befreit ist; als Grundsatz gesichert, die exakte Fundstelle wurde nicht verifiziert. Der Stempel der Kaimaninseln auf die Police (hoechstens 200 Dollar) ist wegen seiner Groessenordnung nicht enthalten. Nur der Jurisdiktion zurechenbare Kosten, und eine Untergrenze statt eines Gesamtbetrags: Versicherungskosten, Zuschlaege, Verwaltung, Vermoegens-, Verwahrungs- und Verwaltungsgebuehren werden nicht modelliert, weil keine Aufsichtsbehoerde sie veroeffentlicht. Die deutsche Abgeltungsteuer ist keine Eintrittskostenlast; sie greift erst bei Rueckkauf oder Auszahlung. Umfasste diese Familie eine US-Person, addierte IRC 4371 in Bermuda, auf den Kaimaninseln und in Liechtenstein 100.000 Euro, sofern der Versicherer keine Wahl nach 953(d) getroffen hat, und in Luxemburg, sofern er kein closing agreement hat.
Fragen, die eine fachliche Pruefung erfordern
- Dienstleistungsverkehr. Luxemburg und Liechtenstein koennen im freien Dienstleistungsverkehr taetig werden; Bermuda und die Kaimaninseln nicht, und der Vertrag wird ueber aktive Auslandskontrahierung geschlossen.
- Echter Versicherungsmantel. Der Aufschub setzt voraus, dass keine individuelle Anlagesteuerung vorliegt; individuelle Anlagesteuerung macht die Police vermoegensverwaltend und bricht den Aufschub (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG).
- Meldung und CRS. Der Versicherer meldet die Police mit Rueckkaufswert an seine Aufsichtsbehoerde, die die Daten an das Bundeszentralamt fuer Steuern austauscht. Nichts ist verborgen.
- Nachfolge. Erbschaftsteuer nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG mit den Freibetraegen des § 16; die Ueber-Kreuz-Gestaltung kann sie vermeiden.
- Glaeubiger des Versicherungsnehmers. Der Situs schuetzt vor den Glaeubigern des Versicherers; gegen die eigenen ist der Rueckkaufswert in Deutschland grundsaetzlich pfaendbar.
- Versicherungsnehmer
- Steuerlich ansaessig in der Schweiz: privater Kapitalgewinn steuerfrei (Art. 16 Abs. 3 DBG), Rueckkaufswert unterliegt der kantonalen Vermoegenssteuer.
- Vermoegen
- CHF 25'000'000 vorgesehen. Rund 70 Prozent in alternativen Anlagen.
- US-Person
- Ja: ein Kind mit US-Staatsangehoerigkeit als Bezugsberechtigter.
- Prioritaeten
- Dieselben wie Profil 1.
- Zu bestaetigen
- Ob der Versicherer eine Wahl nach IRC 953(d) getroffen hat oder, in Luxemburg, ein closing agreement nach dem Abkommen zu 4371 haelt.
Was die Analyse zurueckgibt
Fuer eine in der Schweiz ansaessige Familie ist der Aufschubvorteil des Mantels von vornherein kleiner: der private Kapitalgewinn ist ohnehin steuerfrei (Art. 16 Abs. 3 DBG), und der schweizerische Fall dreht sich um Nachfolge, Glaeubigerschutz und Struktur. Da die Schweiz nicht Mitglied des EWR ist, dient Liechtenstein als EWR-Bruecken-Domizil: Naehe, Sprache und die Sondermasse des Art. 161 VersAG machen es zum naechstliegenden Domizil. Entscheidend ist hier die US-Person. Mit einem US-Bezugsberechtigten beherrschen IRC 7702, 7702A, 817(h) und die Anlegerkontrolle die Police, wo auch immer der Versicherer sitzt, und die US-Bundes-Verbrauchsteuer von 1 Prozent (IRC 4371) trifft alle vier, ausser es besteht ein Ausstieg: in Bermuda, auf den Kaimaninseln und in Liechtenstein allein eine Wahl nach 953(d) des Versicherers; in Luxemburg, der einzigen auf der Treaty-Befreiungsliste des IRS, ein closing agreement mit dem Versicherer. Ein generationenuebergreifender Horizont mit Bezugsberechtigten in zwei Laendern macht einen kuenftigen Wohnsitzwechsel (etwa in die Schweiz oder aus ihr heraus) zu einem Punkt, der die Analyse aendert, ohne die Police zu aendern.
Auf den bewertbaren Prioritaeten kehren alle vier als Weitere Pruefung erforderlich zurueck: Luxemburg mit hoher Ausrichtung auf duenner Deckung, Liechtenstein, Bermuda und die Kaimaninseln zusaetzlich wegen der nicht verifizierten Anlageflexibilitaet. Fuer diese Familie ist Liechtenstein gleichwohl das naheliegende EWR-Bruecken-Domizil, doch die US-Personen-Frage verschiebt das Gewicht auf die Wahl nach 953(d) beziehungsweise das closing agreement. Keine der vier wird als Gewinner dargestellt.
Kosten auf CHF 25'000'000, ohne bestaetigte Wahlen
| Jurisdiktion | Stempelabgabe | IRC 4371 (1 Prozent) | Jahr 1 | Ausstieg aus 4371 |
|---|---|---|---|---|
| Luxemburg | CHF 0 (nicht verifiziert) | CHF 250'000 | CHF 250'000 | closing agreement nach Abkommen |
| Liechtenstein | CHF 0 (nicht verifiziert) | CHF 250'000 | CHF 250'000 | nur Wahl nach 953(d), nicht verifiziert |
| Bermuda | CHF 0 (nicht verifiziert) | CHF 250'000 | CHF 250'000 | nur Wahl nach 953(d) |
| Kaimaninseln | CHF 0 (nicht verifiziert) | CHF 250'000 | CHF 250'000 | nur Wahl nach 953(d) |
Mit bestaetigter Wahl oder bestaetigtem closing agreement faellt die Spalte 4371 auf null. Die schweizerische Stempelabgabe wird mit null modelliert und ist als nicht verifiziert gekennzeichnet, was von "als nicht bestehend verifiziert" verschieden ist. Der Rueckkaufswert unterliegt zudem der kantonalen Vermoegenssteuer (Grundsatz gesichert, exakte Fundstelle nicht verifiziert); in Deutschland gibt es keine Vermoegensteuer.
Fragen, die eine fachliche Pruefung erfordern
- IRC 4371. Wahl nach 953(d) in Bermuda, auf den Kaimaninseln und in Liechtenstein; closing agreement in Luxemburg. Beides sind widerrufliche Attribute des Versicherers, vor der Finanzierung schriftlich zu klaeren.
- Anlegerkontrolle und 817(h). Mit einer US-Person kann der Versicherungsnehmer zwischen Optionen zuteilen, aber keine konkreten Anlagen anweisen; die Diversifikation heilt kein Kontrollproblem (Webber).
- Schweizer Vermoegenssteuer. Der Rueckkaufswert unterliegt der kantonalen Vermoegenssteuer; die exakte Fundstelle und die kantonale Bewertung wurden nicht verifiziert.
- Wohnsitz der Bezugsberechtigten. Mit Bezugsberechtigten in zwei Laendern wird die Leistung nach dem Recht jedes Landes einzeln analysiert.
- Wohnsitzwechsel. Ein Wechsel aendert die Analyse, ohne die Police zu aendern; die Struktur ist vor dem Wechsel zu pruefen, nicht danach.
Wie ein Ergebnis zu lesen istWas die vier Klassifizierungen bedeuten, und der hinter jedem Feld erfasste Evidenzstatus.
Starke potenzielle Eignung
Ueberschreitet die Schwellen von Ausrichtung, Prioritaetsdeckung und Evidenzdeckung, ohne Sperre.
Potenzielle Eignung
Ueberschreitet die unteren Schwellen ohne Sperre.
Weitere Pruefung erforderlich
Verfehlt eine Schwelle oder traegt eine nicht verifizierte Dimension, die auf eine als primaer gewichtete Prioritaet mappt.
Geringere Relevanz
Negative Ausrichtung auf einem hinreichenden Anteil des Gewichteten. Nie bei duenner Deckung angewandt.
Keine Jurisdiktion wird nach Verdienst geordnet, als die beste beschrieben oder als Gewinner dargestellt. Die Ergebnisse werden nach Klassifizierung und danach alphabetisch geordnet.
Nur ein verifiziertes Feld kann eine Klassifizierung beeinflussen. Modellierte, pruefungsbeduerftige und in Recherche befindliche Felder tragen nichts bei und werden als ungeloest aufgefuehrt. Ein verifiziertes Feld schliesst eine gesuchte Abwesenheit ein: wo das einschlaegige Recht gelesen und schweigend gefunden wurde, ist dieses Schweigen Evidenz und wird als solche erfasst.
Die Marken der Jurisdiktionen
Jede Jurisdiktion traegt eine Marke aus ihrer Struktur, nicht aus ihrer Flagge, weil der strukturelle Unterschied zaehlt und eine Flagge dazu nichts sagen wuerde.
Der vollstaendige Vergleich: 20 Dimensionen in vier JurisdiktionenDer vollstaendige Datensatz, auf dem das Engine laeuft, mit dem Evidenzstatus in jeder Zelle.
Aus demselben Datensatz erzeugt, den das Engine verwendet, sodass die beiden nie auseinanderlaufen koennen. Jeder zeitkritische Fakt traegt eine Quelle und ein Verifikationsdatum. Wo eine Dimension in den vier juristisch unterschiedliche Objekte beschreibt, ist sie als nicht direkt vergleichbar markiert statt in eine gemeinsame Zeile gezwungen.
| Dimension | Luxemburg | Liechtenstein | Bermuda | Kaimaninseln |
|---|---|---|---|---|
| Regulierungsbehoerde | Commissariat aux Assurances (CAA), einzige prudenzielle Aufsichtsbehoerde des luxemburgischen Versicherungssektors.Verifiziert - Primaerquelle | Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA), integrierte Aufsicht ueber den Finanzmarkt einschliesslich der Versicherungen.Verifiziert - Primaerquelle | Bermuda Monetary Authority (BMA), mit gesetzlicher Aufsicht ueber das Versicherungsgeschaeft.Verifiziert - Primaerquelle | Cayman Islands Monetary Authority (CIMA), definiert in s. 2 des Insurance Act durch Verweis auf die Monetary Authority Law.Verifiziert - Primaerquelle |
| Rechtsrahmen | Das Gesetz vom 7. Dezember 2015 ueber den Versicherungssektor (LSA), mit den Rundschreiben LC 26/1 und LC 26/2 in Kraft seit dem 1. Februar 2026, die die LC 15/3 abloesen.Verifiziert - Primaerquelle | Die prudenzielle Aufsicht richtet sich nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VersAG, LGBl. 2015 Nr. 231, Umsetzung von Solvency II) und der Vertrag nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG).Verifiziert - Primaerquelle | Insurance Act 1978; Life Insurance Act 1978 als eigenes Gesetz; Segregated Accounts Companies Act 2000; Insurance Account Rules 2016; Class C, D and E Prudential Standards Rules 2011.Verifiziert - Primaerquelle | Insurance Act 2010 mit acht Aenderungsgesetzen; Companies Act (2026 Revision) Part XIV; Portfolio Insurance Companies Regulations (2026 Revision); Rule und Statement of Guidance der CIMA zu den Anlagetaetigkeiten der Versicherer.Pruefung erforderlich - Primaerquelle voruebergehend nicht erreichbar |
| Lizenzkategorie | Die Zulassung wird zweigweise erteilt. Das fondsgebundene Lebengeschaeft ist der Zweig 3 des Anhangs II, luxemburgische Umsetzung der Klasse III von Solvency II.Verifiziert - Primaerquelle | Das fondsgebundene Lebengeschaeft wird unter einer ordentlichen Lebenzulassung nach Art. 11 VersAG als EWR-Geschaeft der Klasse III gezeichnet; eine eigene PPLI-Lizenz wurde nicht lokalisiert.Pruefung erforderlich | Die long-term-Klassen A bis E sind nach Bilanzsumme gestufte Groessenklassen, keine Produktzulassungen. Das Gesetz nennt keine PPLI- oder fondsgebundene Klasse.Verifiziert - Primaerquelle | Klasse B deckt das nicht-inlaendische Versicherungsgeschaeft. Ein PPLI-Versicherer haette Klasse B, mit der Unterstufe nach dem Anteil verbundenen Geschaefts und der Groesse.Pruefung erforderlich - Primaerquelle voruebergehend nicht erreichbar |
| Anlagearchitektur Nicht direkt vergleichbar | Das granularste veroeffentlichte Regime der vier: Anlegerkategorien A bis D und N, jede mit Praemien- und Vermoegensschwellen und eigenen Grenzen zulaessiger Anlagen.Verifiziert - Primaerquelle | Liechtenstein laesst dedizierte interne Fonds fuer das fondsgebundene Lebengeschaeft in der Praxis zu, veroeffentlicht aber kein granulares Rundschreiben zulaessiger Anlagen mit Kategorien und Schwellen wie die luxemburgische LC 26/1 (verifizierter Negativbefund zu einem veroeffentlichten Rundschreiben).Pruefung erforderlich | Es gibt keine Regeln zur Auswahl fondsgebundener Anlagen. Es gilt ein prinzipienbasierter Standard der unternehmerischen Vorsicht, und der einzige BMA-Text zum linked business steht in einer nicht finalisierten Konsultation.Pruefung erforderlich | Die einzige der vier, deren Primaerrecht fondsgebundene Policen ("linked policies") ausdruecklich anerkennt und segregierte Fonds fuer sie verlangt.Verifiziert - Primaerquelle |
| Dediziertes Fondsvehikel und Mandat Nicht direkt vergleichbar | Sowohl der dedizierte interne Fonds als auch der spezialisierte Versicherungsfonds sind in der Regulierung definiert, mit offengelegten Schwellen.Verifiziert - Primaerquelle | Es wurde keine Vermoegensschwelle oder Anlegerkategorie entsprechend der luxemburgischen Staffel A bis D und N lokalisiert; dedizierte interne Fonds sind verfuegbar, aber nicht mit Schwellen kodifiziert.Pruefung erforderlich | Bermuda kennt kein aufsichtsrechtliches Konzept eines dedizierten Versicherungsfonds. Nichts Veroeffentlichtes erlaubt, definiert oder bedingt ihn.In Recherche | Nichts Veroeffentlichtes behandelt dedizierte Versicherungsfonds oder getrennte Verwaltungsmandate.In Recherche |
| Verwahrung und Segregation | Das einzige staendige Verwahrregime der vier: eine dreiseitige Depotvereinbarung zwischen Versicherer, Kreditinstitut und Aufsicht, mit einer durch die Aufsicht ausloesbaren Sperre (das Sicherheitsdreieck).Verifiziert - Primaerquelle | Die Deckungswerte werden in ein besonderes Verzeichnis eingetragen (Art. 162 VersAG) und bilden im Konkurs eine Sondermasse; ein dreiseitiges Sicherheitsdreieck luxemburgischer Art mit aufsichtlich ausloesbarer Sperre besteht jedoch nicht.Pruefung erforderlich | Fuer einen long-term-Versicherer, der nicht-bermudische Risiken zeichnet, gilt keine staendige Verwahrpflicht.Verifiziert - Primaerquelle | Eine auf die Fonds des inlaendischen Geschaefts gerichtete Trust-Pflicht und ein Grundsatz sicherer Kontrolle fuer Werte ausserhalb der Inseln. Kein allgemeines Verwahrmandat.Verifiziert - Primaerquelle |
| Versicherungsteuer auf die Praemie | In Luxemburg faellt im Lebenzweig keine Versicherungsteuer an. Bei grenzueberschreitendem Vertrieb folgt die Steuer dem Staat der Verpflichtung, also dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers: fuer eine in Deutschland ansaessige Person ist die Lebensversicherungspraemie von der Versicherungsteuer befreit; fuer eine in der Schweiz ansaessige Person ist die schweizerische Stempelabgabe massgeblich.Pruefung erforderlich | Keine eigene Versicherungsteuer. Die schweizerische Stempelabgabe erreicht Liechtenstein ueber den Zollvertrag von 1923, ist jedoch bei im Ausland domiziliertem Versicherungsnehmer ausgenommen. Fuer eine in Deutschland ansaessige Person ist die Lebensversicherungspraemie von der Versicherungsteuer befreit; fuer eine in der Schweiz ansaessige Person ist die Stempelabgabe massgeblich.Pruefung erforderlich | Keine Versicherungsteuer erreicht einen long-term-Versicherer, der nicht-bermudische Risiken zeichnet, und die Instrumente einer exempted company sind stempelbefreit. Fuer eine in Deutschland ansaessige Person ist die Lebensversicherungspraemie von der Versicherungsteuer befreit; fuer eine in der Schweiz ansaessige Person ist die Stempelabgabe massgeblich.Pruefung erforderlich | Keine Versicherungsteuer und keine praemienbasierte Abgabe, und keine Einkommen-, Gewinn- oder Koerperschaftsteuer, doch der Stempel trifft eine Lebensversicherungspolice. Fuer eine in Deutschland ansaessige Person ist die Lebensversicherungspraemie von der Versicherungsteuer befreit; fuer eine in der Schweiz ansaessige Person ist die Stempelabgabe massgeblich.Pruefung erforderlich |
| Strukturkosten | Eine CAA-Aufsichtsgebuehr von 16.000 bis 48.000 Euro je Praemientranche, mit einer Sonderregel, die auf einen PPLI-Versicherer meist zutrifft. Fuer eine in Deutschland ansaessige Person ist die der Jurisdiktion zurechenbare Eintrittskostenlast null.Verifiziert - Primaerquelle | Keine Versicherungsteuer je Police bei einem Vertrag einer in Deutschland ansaessigen Person; die Aufsichts- und Zulassungsgebuehren der FMA sind die strukturellen Faktoren, das Gebuehrenverzeichnis wurde jedoch nicht aus der Quelle gelesen.Pruefung erforderlich | Die jaehrlichen BMA-Gebuehren sind reale Kosten auf Ebene des Versicherers: die nicht-inlaendische Klasse C reicht von 50.000 bis 430.000 Dollar. Fuer eine US-Person kommt die US-Bundes-Verbrauchsteuer von 1 Prozent hinzu, sofern keine Wahl nach IRC 953(d) getroffen ist.Verifiziert - Primaerquelle | Veroeffentlichte jaehrliche Lizenzgebuehren von 10.450 bis 14.850 Kaiman-Dollar je Unterstufe, plus 100 bis 200 Dollar Stempel je Police. Fuer eine US-Person kommt die US-Bundes-Verbrauchsteuer von 1 Prozent hinzu, sofern keine Wahl nach IRC 953(d) getroffen ist.Verifiziert - Primaerquelle |
| Policendarlehen | Rueckkauf und Reduktion werden ueber vorvertragliche Information anerkannt und die Verpfaendung ist ausdruecklich geregelt; die Bestimmungen zu Policendarlehen wurden nicht abgerufen.Pruefung erforderlich | Rueckkauf und Vorauszahlung sind Sache des VersVG und des Vertrags; die konkrete Bestimmung zu Policendarlehen (Vorauszahlung, Policendarlehen) wurde nicht aus der Quelle gelesen (nicht verifiziert).Pruefung erforderlich | Eine Informationspflicht, kein materielles Recht, und das Gesetz kann den Vertrag ueberhaupt nicht beherrschen.Verifiziert - Primaerquelle | Es gibt keine Bestimmung zu Policendarlehen im kaimanischen Versicherungsrecht oder seiner Regulierung.Verifiziert - Primaerquelle |
| Rahmen des Vermoegensschutzes | Ein gesetzliches Vorzugsrecht ("privilege") ueber ein Sondervermoegen ("patrimoine distinct"), das ab Eintragung der Werte in das staendige Bestandsverzeichnis allen anderen Vorrechten vorgeht (Art. 118).Verifiziert - Primaerquelle | Die Deckungswerte bilden im Konkurs eine Sondermasse nach Art. 45 der Insolvenzordnung zur Befriedigung der Versicherungsforderungen (Art. 161 VersAG). Besonders bei deutschen und schweizerischen Familien gebraeuchlich.Verifiziert - Primaerquelle | Gesetzliche Trennung zwischen Konten nach dem Segregated Accounts Companies Act 2000: real, aber durch Zustimmung durchlaessig, und kein konkursfestes Trust. Besonders bei deutschen und schweizerischen Familien ueber aktive Auslandskontrahierung relevant.Verifiziert - Primaerquelle | Die Segregation wirkt zwischen Portfolios, aber nicht gegenueber dem allgemeinen Vermoegen der Gesellschaft, und ein segregiertes Portfolio ist keine eigene Rechtspersoenlichkeit. Der Zaun ist einseitig (s. 221).Verifiziert - Primaerquelle |
| Grenzueberschreitender Zugang fuer Familien aus Deutschland und der Schweiz Nicht direkt vergleichbar | Luxemburg (EU/EWR) kann im freien Dienstleistungsverkehr nach Deutschland taetig werden und ist bei deutschen und schweizerischen Familien gebraeuchlich. Fuer eine in der Schweiz ansaessige Person ist der Zugang ueber einen auslaendischen Versicherer moeglich.Verifiziert - Primaerquelle | EWR-Mitglied seit 1995: Liechtenstein kann als EWR-Versicherer im freien Dienstleistungsverkehr nach Deutschland operieren und ist bei deutschen und schweizerischen Familien besonders gebraeuchlich (Naehe, Sprache, EWR-Segregation). Da die Schweiz nicht Mitglied des EWR ist, dient Liechtenstein als EWR-Bruecken-Domizil fuer schweizerische Familien.Verifiziert - Primaerquelle | Ein bermudischer Versicherer ist nicht Mitglied des EWR und kann nicht im freien Dienstleistungsverkehr nach Deutschland verkaufen; er passportiert nicht in die EU oder den EWR. Fuer deutsche und schweizerische Ansaessige daher nur ueber aktive Auslandskontrahierung relevant.Pruefung erforderlich | Ein kaimanischer Versicherer ist nicht Mitglied des EWR und kann nicht im freien Dienstleistungsverkehr nach Deutschland verkaufen; er passportiert nicht in die EU oder den EWR. Fuer deutsche und schweizerische Ansaessige daher nur ueber aktive Auslandskontrahierung relevant.Pruefung erforderlich |
| Bedeutung fuer US-Personen | Luxemburg steht auf der Treaty-Befreiungsliste des IRS: die einzige der vier mit einer Abkommensroute aus der US-Bundes-Verbrauchsteuer von 1 Prozent auf die Praemien (IRC 4371). Relevant, weil viele deutsche und schweizerische Familien eine US-Person umfassen.Verifiziert - Primaerquelle | Liechtenstein steht nicht auf der Treaty-Befreiungsliste des IRS: ist eine US-Person vorhanden, faellt die US-Bundes-Verbrauchsteuer von 1 Prozent auf die Praemien (IRC 4371) an, und die einzige Ausstiegsroute waere eine Wahl des Versicherers nach IRC 953(d), die fuer keinen liechtensteinischen Versicherer verifiziert wurde.Verifiziert - Primaerquelle | Die US-Bundes-Verbrauchsteuer von 1 Prozent auf die Praemien trifft die Praemien einer US-Person. Bermuda steht nicht auf der Treaty-Befreiungsliste des IRS, weshalb eine Wahl des Versicherers nach IRC 953(d) die einzige Ausstiegsroute ist. Relevant, weil viele deutsche und schweizerische Familien eine US-Person umfassen.Verifiziert - Primaerquelle | Die US-Bundes-Verbrauchsteuer von 1 Prozent auf die Praemien trifft die Praemien einer US-Person. Die Kaimaninseln stehen nicht auf der Treaty-Befreiungsliste des IRS, weshalb eine Wahl des Versicherers nach IRC 953(d) die einzige Ausstiegsroute ist. Relevant, weil viele deutsche und schweizerische Familien eine US-Person umfassen.Verifiziert - Primaerquelle |
| Nachfolge Nicht direkt vergleichbar | Luxemburg erhebt keine eigene Nachfolgesteuer auf die bewegliche Police eines dort nicht ansaessigen Erblassers: Anknuepfungspunkt ist der Wohnsitz des Erblassers. Fuer eine in Deutschland ansaessige Person gilt das ErbStG, fuer die Schweiz kantonales Recht.Verifiziert - Primaerquelle | Fuer eine in Deutschland ansaessige Person gilt das ErbStG, fuer die Schweiz kantonales Recht; Liechtenstein erhebt keine eigene Nachfolgesteuer auf die Police eines Nichtansaessigen, doch die Abschaffung seiner Erbschaftsteuer wurde nicht im Primaertext gelesen.Pruefung erforderlich | Bermuda erhebt eine nachlassbezogene Abgabe, die situsbedingt auf in Bermuda belegene Vermoegenswerte begrenzt ist und den Vertrag eines Nichtansaessigen nicht erreicht. Fuer eine in Deutschland ansaessige Person gilt das ErbStG, fuer die Schweiz kantonales Recht.Verifiziert - Primaerquelle | Es gibt keine Nachlass-, Erbschafts- oder Erbanfallsteuer, als Negativbefund im Legislativindex verifiziert und nicht unterstellt. Fuer eine in Deutschland ansaessige Person gilt das ErbStG, fuer die Schweiz kantonales Recht.Verifiziert - Primaerquelle |
| Meldung und CRS | FATCA Modell 1 seit dem 29. Juli 2015. CRS umgesetzt durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015 (DAC2): eine rueckkaufsfaehige Police ist ein meldepflichtiges Finanzkonto, dessen Daten die deutschen und schweizerischen Behoerden erreichen.Verifiziert - Primaerquelle | Liechtenstein nimmt am CRS teil und meldet die Vertraege mit Rueckkaufswert, deren Daten die deutschen und schweizerischen Behoerden erreichen.Verifiziert - Primaerquelle | FATCA Modell 2 seit dem 19. August 2014. CRS umgesetzt mit Meldung zum 31. Mai, deren Daten die deutschen und schweizerischen Behoerden erreichen.Verifiziert - Primaerquelle | FATCA Modell 1 seit dem 1. Juli 2014. CRS-Regelungen 2025 geaendert, in Kraft ab dem 1. Januar 2026 und dem 1. Januar 2027; die Daten erreichen die deutschen und schweizerischen Behoerden.Verifiziert - Primaerquelle |
| Versichererlandschaft Nicht direkt vergleichbar | 28 luxemburgische Lebensversicherer im CAA-Register, innerhalb von 283 zum 30. Juni 2026 zugelassenen Versicherungs- und Rueckversicherungsunternehmen. Das Register unterscheidet nicht, welche Unternehmen PPLI zeichnen.Verifiziert - Primaerquelle | Das FMA-Register fuehrt die zugelassenen Unternehmen, weist aber den Produkttyp nicht aus (verifizierter Negativbefund zur Offenlegung); die Zahl der Lebensversicherer ist nicht auf einen Wert festgelegt.Pruefung erforderlich | Das BMA-Register zeigt Lizenzklasse und Bedingungen, nicht den Produkttyp. Nichts identifiziert das fondsgebundene, segregierte oder PPLI-Geschaeft.Verifiziert - Primaerquelle | Das Online-Register zeigt Referenznummer, Name, Typ, Statusdatum und Status, nicht den Produkttyp. Die juengste namentliche Lizenznehmerliste stammt vom 30. September 2022.Verifiziert - Primaerquelle |
| Marktdaten Nicht direkt vergleichbar | Lebenpraemien von 35 Milliarden Euro im Jahr 2025, ein Plus von 18,9 Prozent. Versicherungstechnische Rueckstellungen von 279,42 Milliarden Euro zum Ende des zweiten Quartals 2026, mit dem fondsgebundenen Geschaeft ueber 80 Prozent der technischen Verpflichtungen. Keine PPLI-Aufschluesselung.Verifiziert - Primaerquelle | Bruttolebenpraemien von 2,36 Milliarden CHF im Jahr 2024 (rund 41,5 Prozent der Gesamtpraemien), mit auf das fondsgebundene Geschaeft ausgerichteten Lebensversicherern; rund 32 Versicherer zum Ende 2024. Keine PPLI-Aufschluesselung (verifizierter Negativbefund).Verifiziert - Primaerquelle | Die kommerziellen long-term-Versicherer hielten zum Ende 2023 Aktiva von 1.274,6 Milliarden Dollar und zeichneten 169,8 Milliarden Bruttopraemien. Keine Aufschluesselung nach fondsgebundenem Geschaeft oder PPLI.Verifiziert - Primaerquelle | 721 internationale Versicherer zum 30. Juni 2026 (Klasse B 693, Klasse C 17, Klasse D 11) plus 23 der Klasse A. Keine Aufschluesselung nach PPLI oder linked policies.Verifiziert - Primaerquelle |
| Anstehende Aenderungen | Die LC 26/1 und LC 26/2 sind seit dem 1. Februar 2026 wirksam. Material, das die fruehere LC 15/3 als geltend zitiert, ist fuer ab diesem Datum ausgestellte Vertraege unrichtig.Verifiziert - Primaerquelle | Die Retail Investment Strategy der EU und die IRRD erreichen Liechtenstein ueber den EWR, und periodische Aenderungen des VersAG folgen den Aenderungen von Solvency II.Pruefung erforderlich | Nichts Anstehendes ist spezifisch fuer das long-term-fondsgebundene Geschaeft. Die Koerperschaftsteuer von 15 Prozent trifft nur sehr grosse Gruppen.Verifiziert - Primaerquelle | Nichts Anstehendes auf der Versichererseite. Die juengsten Instrumente sind Konsolidierungen; die lebendige Aenderung mit Policenbezug liegt auf der Seite des Informationsaustauschs.Verifiziert - Primaerquelle |
| Policenwaehrung Nicht direkt vergleichbar | Keine Regel legt die Waehrung fest, in der eine Police denominiert werden darf. Getrennte Regeln betreffen die Waehrungsbedeckung der Deckungswerte und die Reporting-Waehrung.Verifiziert - Primaerquelle | Im VersAG wurde keine Regel zur Denominierungswaehrung der Police lokalisiert; die Position spiegelt die luxemburgische wider, ist aber im Primaertext nicht bestaetigt (nicht verifiziert).Pruefung erforderlich | Es gibt eine Rechnungslegungsregel; es gibt keine Regel zur Waehrung, in der eine Police denominiert werden darf.Verifiziert - Primaerquelle | Nur ein Grundsatz der Bedeckung von Aktiva und Passiva. Es gibt keine veroeffentlichte Regel zur Waehrung, in der eine Police denominiert werden darf.Pruefung erforderlich |
| Wesentliche Grenzen | Das Vorzugsrecht ist eine Forderung auf ein Sondervermoegen, nicht Eigentum; die Freiheit der Kategorien C und D steht unter Praemien- und Vermoegensschwellen und, fuer eine in Deutschland ansaessige Person, unter dem Vorbehalt des vermoegensverwaltenden Versicherungsvertrags (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG); die Befreiung von der US-Bundes-Verbrauchsteuer haengt von einem closing agreement auf Versichererebene ab.Pruefung erforderlich | Anlagearchitektur und dediziertes Fondsvehikel sind Aufsichtspraxis und keine veroeffentlichte Verordnung; die Verwahrung hat kein positives Regime wie das luxemburgische Sicherheitsdreieck; das Primaerregister ist das duennste der vier; und es gibt keine Abkommensroute aus der US-Bundes-Verbrauchsteuer.Pruefung erforderlich | Keine produktspezifische aufsichtsrechtliche Anerkennung; kein aufsichtsrechtliches Konzept eines dedizierten Fonds; kein staendiger Verwahrschutz; durch Zuweisung und Zustimmung durchlaessige Segregation; kein EWR-Passport nach Deutschland; und die US-Bundes-Verbrauchsteuer ohne Abkommensroute.Pruefung erforderlich | Einseitige Segregation mit Zugriff auf das allgemeine Vermoegen; keine eigene Rechtspersoenlichkeit des segregierten Portfolios; kein aufsichtsrechtliches Konzept eines dedizierten Fonds; kein konsolidiertes Gesetz; kein EWR-Passport nach Deutschland; und die US-Bundes-Verbrauchsteuer ohne Abkommensroute.Pruefung erforderlich |
| Wann sie unpassend sein kann | Wo die Familie unter den Schwellen der Kategorien C und D liegt; wo eine in Deutschland ansaessige Person will, dass ihr eigener Verwalter die konkreten Werte waehlt, was den Aufschub bricht; und wo eine US-Person vorhanden ist und der gewaehlte Versicherer kein closing agreement hat.Pruefung erforderlich | Wo eine US-Person in der Familie ist (ohne Abkommensroute); wo die Familie den Rueckhalt eines kodifizierten, veroeffentlichten Regimes zulaessiger Anlagen statt Aufsichtspraxis will; und wo eine in Deutschland ansaessige Person will, dass ihr Verwalter die konkreten Werte waehlt (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG).Pruefung erforderlich | Wo die Familie einen EWR-Versicherer im Dienstleistungsverkehr will; wo ein kodifiziertes Anlage- oder Verwahrregime Teil der Sorgfaltspflicht ist; wo eine US-Person nicht von einer widerruflichen Wahl nach 953(d) abhaengen will; und wo Naehe und Sprache eines EWR-Domizils (Liechtenstein, Luxemburg) im Vordergrund stehen.Pruefung erforderlich | Wo der Vermoegensschutz die dominierende Prioritaet ist und Symmetrie erwartet wird; wo die Familie einen EWR-Versicherer im Dienstleistungsverkehr will; wo ein Berater ein konsolidiertes, veroeffentlichtes Gesetz verlangt; und wo eine US-Person nicht von einer widerruflichen Wahl nach 953(d) abhaengen will.Pruefung erforderlich |
Wo eine Dimension als nicht direkt vergleichbar markiert ist, steht der Grund in der Methodologie statt implizit zu bleiben. Zwei Beispiele: keine der vier Aufsichtsbehoerden weist den Produkttyp in ihrem Register aus, sodass sich keine Zahl der PPLI-Versicherer ableiten laesst; und keine der vier hat eine Regel zur Waehrung, in der eine Police denominiert werden darf.
Erwogene und nicht bewertete JurisdiktionenIrland, Singapur, US-Versicherer und die Schweiz als Wohnsitz: aufgezaehlt, bewusst nicht bewertet, mit dem Grund.
Sie erscheinen in unserer Recherche zu den Jurisdiktionen und werden vom Engine nicht modelliert. Sie erhalten keine Klassifizierung, keinen Vergleichsplatz und keinen Platz in der Tabelle oben, solange ihr Datensatz aus Primaerquellen fuer dieses Publikum nicht vollstaendig ist. Was fehlt, wird genannt statt geschaetzt.
Irland Nicht bewertet
Bisher verifiziert. Central Bank of Ireland als Regulierungsbehoerde; als EU/EWR-Versicherer im freien Dienstleistungsverkehr nach Deutschland taetig; in Liquidation eine Vorrangstellung der Versicherungsforderungen.
Warum nicht bewertet.
- Nicht bewertet, weil die deutsche Zelle nicht gegen Primaerquellen fuer dieses Publikum verifiziert ist: Anlagearchitektur und dedizierte Fonds sind prinzipienbasierte Praxis ohne veroeffentlichtes Rundschreiben, und es fehlt eine aktuelle Markt- und Versichererzahl
- Der Schutz ist eine aufsichtsrechtliche Vorrangstellung in Liquidation, kein zivilrechtliches Vorzugsrecht ueber segregierte Werte
Singapur Nicht bewertet
Bisher verifiziert. MAS als Regulierungsbehoerde; Insurance Act 1966 mit getrennten Fonds und Vorrangbestimmungen; investment-linked policies ausdruecklich ausserhalb des Policy Owners Protection Scheme.
Warum nicht bewertet.
- Nicht bewertet, weil kein EWR-Mitglied und daher kein Dienstleistungsverkehr nach Deutschland, und weil die entscheidende Frage offen ist: ob ein dediziertes Ein-Personen-Fondsvehikel als investment-linked Subfonds zugelassen wird
- Bestaetigung der Versicherungsteuer, Marktstatistik und Versichererlandschaft fuer ein deutschsprachiges Publikum
US-Versicherer Nicht bewertet
Bisher verifiziert. Das englische Engine modelliert einen US-Bundesstaat-Situs mit Primaerquelle (ein separate account im Eigentum des Versicherers).
Warum nicht bewertet.
- Fuer dieses Publikum nicht bewertet, weil kein US-Versicherer Mitglied des EWR ist und nicht im Dienstleistungsverkehr nach Deutschland operiert, und weil fuer einen Versicherungsnehmer ohne US-Bezug der Vorteil eines bundesstaatlichen Praemiensteuersatzes den fehlenden Passport nicht aufwiegt; der natuerliche Ort ist die englische Zelle
Schweiz als Wohnsitz Nicht bewertet
Bisher verifiziert. Die Schweiz erscheint in dieser Analyse als Wohnsitz (Art. 16 Abs. 3 DBG, privater Kapitalgewinn steuerfrei; Saeule 3b), nicht als Police-Domizil im Vergleich.
Warum nicht bewertet.
- Nicht als Domizil bewertet, weil der Vergleich vier Versicherer-Domizile prueft und die Schweiz hier die Wohnsitzseite ist; der schweizerische Fall dreht sich um Nachfolge, Glaeubigerschutz und Struktur, nicht um Einkommensteueraufschub, und Liechtenstein dient als EWR-Bruecke
MethodologieWas das Engine bewertet, was es zu bewerten ablehnt, wie die Gewichtung funktioniert und die Sperrbedingungen.
Was das Engine bewertet
Zwei unabhaengige Maschinen, die sich nie vermischen. Eine Regelmaschine macht die Erwaegungen und Fragen sichtbar, die ein gegebenes Profil ausloest, jede auf eine benannte Regel mit Quelle zurueckgefuehrt. Ein Kostenmodell berechnet nur die der Jurisdiktion zurechenbaren und oeffentlich dokumentierten Kosten. Keine erzeugt eine Empfehlung, und keine bestimmt die Eignung.
Was es nicht bewertet
Es modelliert nicht die Oekonomie des Versicherers, weil keine der vier Aufsichtsbehoerden Kosten, Mindestpraemien, Waehrungsverfuegbarkeit oder Verwahrvereinbarungen auf Versichererebene veroeffentlicht. Es berechnet keine individuelle Steuerlast. Es bewertet keinen konkreten Versicherer, keine konkrete Struktur und keine konkrete Position. Es ordnet die Jurisdiktionen nicht nach Verdienst und stellt nicht fest, dass eine Struktur fuer jemanden geeignet ist.
Die drei Fragen und alles Weitere
Drei Angaben steuern jede Berechnung: der steuerliche Wohnsitz, das vorgesehene Vermoegen und ob der Familie eine US-Person angehoert. Sie werden zuerst gefragt, weil ohne sie nichts berechnet werden kann. Der Wohnsitz ist auf Deutschland voreingestellt, weil das Publikum zuerst Deutschland und dann die Schweiz ist; ein anderer Wohnsitz aendert die Analyse und ist zu bestaetigen. Das Vermoegensband wird in Euro fuer Deutschland, in Franken fuer die Schweiz und in Dollar sonst ausgedrueckt und im Mittelwert verwendet. Die Frage nach der US-Person entscheidet, ob der US-Bundesrahmen und die Verbrauchsteuer von 1 Prozent ins Spiel kommen. Alles Weitere traegt einen offengelegten Vorgabewert und laesst sich vom Ergebnisschirm aendern, wo die Wirkung sofort sichtbar ist. Nichts wird still hergeleitet.
Variablen und Gewichtung
Dreizehn Prioritaeten werden von nicht relevant bis primaer gewichtet. Bis Sie Ihre drei wichtigsten nennen, gilt die veroeffentlichte Standardgewichtung, und das Ergebnis sagt es. Jede Prioritaet mappt auf eine oder mehrere Dimensionen. Eine Prioritaet ist fuer eine Jurisdiktion nur bewertbar, wo alle gemappten Dimensionen fuer diese Jurisdiktion verifiziert sind; teilweise Evidenz erzeugt nie ein teilweises Signal. Eine verifizierte Dimension traegt ein Signal von +1, wo sie die Prioritaet stuetzt, -1, wo eine verifizierte Beschraenkung dagegen zaehlt, und 0, wo die verifizierte Position neutral ist. Die Prioritaet Kosten ist fuer dieses Publikum in keiner Jurisdiktion bewertbar, weil die Dimension Versicherungsteuer (deutsche Befreiung, schweizerische Stempelabgabe) nicht aus einer Primaerquelle bestaetigt ist. Fuenf Dimensionen tragen in keiner Jurisdiktion ein Signal (Versichererlandschaft, Waehrung, grenzueberschreitender Zugang, Nachfolge und Marktdaten), weil kein verifiziertes Attribut die vier darin unterscheidet.
Die drei Groessen
Die Klassifizierung entsteht aus einem Ausrichtungsindex ueber das bewertbare Gewicht, einer Prioritaetsdeckung, die festhaelt, welcher Anteil des Gewichteten fuer diese Jurisdiktion bewertet werden konnte, und einer Evidenzdeckung, die die Tiefe des Datensatzes festhaelt. Alle drei werden in der Herleitungsschublade jeder Karte gezeigt. Keine wird als Punktzahl dargestellt: der Ausrichtungsindex wird ueber einen bestimmten Satz von Gewichten berechnet, ist also nicht zwischen Profilen vergleichbar, und die Deckung aendert sich mit fortschreitender Recherche, ist also nicht zwischen Datensatzversionen vergleichbar.
Sperrbedingungen
Eine Jurisdiktion bleibt unabhaengig von der Arithmetik bei Weitere Pruefung erforderlich, wo eine Gating-Angabe fehlt oder wo sie eine nicht verifizierte Dimension traegt, die auf eine als primaer gewichtete Prioritaet mappt. Eine Dimension, die in keiner Jurisdiktion ein Signal traegt, loest dies nie aus, weil die Luecke in der Welt und nicht in der Evidenz liegt. Die Klassifizierung Geringere Relevanz verlangt zusaetzlich hinreichende Deckung: ein stark negatives Ergebnis auf einem kleinen Anteil des Gewichteten ist keine Aussage ueber die Jurisdiktion, und das Engine sagt stattdessen Weitere Pruefung erforderlich.
Quellenhierarchie und widerspruechliche Quellen
Gesetz, dann Aufsichtsinstrument, dann Aufsichtsveroeffentlichung, dann Leitlinie der Steuerbehoerde, dann amtliche Statistik. Eine Kanzlei-, Makler-, Versicherer- oder Wettbewerberseite kann zur Lokalisierung eines Primaerdokuments dienen und wird nie als Autoritaet zitiert. Wo zwei amtliche Quellen widersprechen, werden beide zitiert und der Widerspruch erklaert statt still aufgeloest.
Fehlende Daten, Aktualisierung und Versionen
Eine Dimension, die sich nicht aus einer Primaerquelle feststellen laesst, wird gekennzeichnet und aus der Bewertung ausgeschlossen; sie wird nie geschaetzt oder aus Sekundaermaterial gefuellt. Wo eine Quelle besteht, ihre Systeme aber voruebergehend nicht erreichbar sind, wird das Feld als Pruefung erforderlich - Primaerquelle voruebergehend nicht erreichbar markiert. Die Dimensionen werden fortlaufend nachverifiziert, und jede Dimension, deren Verifikationsdatum zwoelf Monate ueberschreitet, wird zur Pruefung markiert. Datensatz, Methodologie und Engine tragen eigene Versionen.
Die Formeln, vollstaendig veroeffentlichtNichts wird zurueckgehalten, damit das Engine proprietaer wirkt. Jedes Ergebnis laesst sich von Hand nachrechnen.
Jedes Ergebnis laesst sich von Hand aus der Herleitungstabelle auf der jeweiligen Karte nachrechnen.
Ausrichtungsindex, im Bereich von minus 1 bis plus 1. w ist das Gewicht, 0 bis 3. s ist das Signal der Jurisdiktion fuer diese Prioritaet, nur aus verifizierten Dimensionen.
Prioritaetsdeckung. Der Anteil des Gewichteten, der fuer diese Jurisdiktion tatsaechlich bewertet werden konnte.
Evidenzdeckung. Die Tiefe des Datensatzes fuer diese Jurisdiktion, unabhaengig vom Profil.
Eintrittskosten. t ist die Praemiensteuer des Staates der Verpflichtung: 0 fuer Deutschland (Lebensversicherung befreit, Fundstelle nicht verifiziert), 0 mit dem Vermerk "nicht verifiziert" fuer die Schweiz (Stempelabgabe) und die uebrigen Laender. Das 1 Prozent ist IRC 4371, anwendbar nur bei einer US-Person ohne bestaetigten Ausstieg. Der Stempel der Kaimaninseln (hoechstens 200 Dollar) wird vermerkt und nicht addiert.
Strukturkostenquote im Jahr t.
Annualisierte Strukturlast in Basispunkten.
Alle Primaerquellen hinter dem DatensatzGesetze, Aufsichtsbehoerden und Steuerbehoerden. Jede wurde abgerufen und gelesen, mit dem Verifikationsdatum.
Keine stammt aus einer Sekundaerzusammenfassung, einer Kanzleinotiz oder einer Wettbewerberseite.
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https://www.caa.lu/uploads/documents/files/RCAA_15-03_coordonne_20230127.pdf Stand 2026-09-10
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- Wo eine Primaerquelle nicht abgerufen werden konnte, ist das betroffene Feld gekennzeichnet statt geschaetzt. Diese Kennzeichnungen sind Teil des Ergebnisses, kein Haftungsausschluss darum herum.
Pruefungsstatus und VersionenNoch kein benannter Fachmann hat dieses Material freigegeben. Was das bedeutet und welche Pruefung es noch erfordert.
Kein benannter fachlicher Pruefer hat dieses Material freigegeben
Eine unabhaengige fachliche Pruefung wird organisiert und hat noch nicht stattgefunden. Unten ist kein Pruefer benannt, und keiner wird benannt, bis diese Pruefung tatsaechlich erfolgt ist und der Pruefer der Nennung zugestimmt hat. Wir sagen dies offen statt es zu unterstellen, weil das Material Steuer- und Aufsichtsfragen betrifft, bei denen ein Leser sonst eine fachliche Bestaetigung annehmen koennte.
Jede Dimension des Datensatzes ist gleichwohl nachvollziehbar: jede traegt ihre Primaerquelle, ihre Fundstelle und das Datum der Verifikation, und jedes Feld, das sich nicht aus einer Primaerquelle feststellen liess, ist gekennzeichnet statt ausgefuellt. Was fehlt, ist eine qualifizierte zweite Meinung zur Auslegung, nicht die Quellen selbst.
Pruefung, die dieses Material vor der Freigabe erfordert
- Ein deutscher Steuerrechtler zu § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG, zur Abgeltungsteuer (§ 32d), zur Teilfreistellung (InvStG) und zur Erbschaftsteuer (§ 3, § 16, § 19 ErbStG).
- Ein schweizerischer Steuerrechtler zu Art. 16 Abs. 3 DBG, Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG, zur kantonalen Vermoegenssteuer und zu Art. 80 VVG.
- Ein PPLI-Spezialist zur Produktarchitektur, zu dedizierten Fonds und zur Oekonomie der Police.
- In der jeweiligen Jurisdiktion qualifizierte Anwaelte fuer die Aussagen zum Vermoegensschutz, insbesondere zum Rang innerhalb der Sondermasse in Liechtenstein und zur Lesart der s. 221 der Kaimaninseln.
Nach Abschluss der Pruefung erscheint jeder Pruefer hier mit Namen, den tatsaechlich gefuehrten Qualifikationen, seiner Funktion, einem Profillink und dem Pruefungsdatum. Niemand wird gefuehrt, der nicht geprueft hat.
Die redaktionelle Verantwortung fuer diesen Abschnitt liegt bei PPLI.com Research nach unseren veroeffentlichten redaktionellen Standards.
- Zuletzt aktualisiert
- 10. September 2026
- Datensatzversion
- 2026.09.1
- Methodologieversion
- 1.0.0-de
- Engine-Version
- 1.0.0
- Pruefungsstatus
- Noch ohne unabhaengige Pruefung
- Bewertete Jurisdiktionen
- 4 - 4 erwogen und nicht bewertet
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