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PPLI-Strategie

Kunst im Versicherungsmantel: Warum das Gemälde draußen bleibt

16. August 2026 · 9 Min. Lesezeit · Von Eldar Edmond Grady

Das deutsche Erbschaftsteuerrecht leistet sich eine Vorschrift, um die mancher Sammler in Madrid oder New York Deutschland still beneidet. § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG stellt Kunstwerke, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, zu 60 Prozent von der Erbschaft- und Schenkungsteuer frei – und unter verschärften Bedingungen, etwa der Bereitschaft, die Werke den Regeln der Denkmalpflege zu unterstellen und sie Forschung oder Öffentlichkeit zugänglich zu machen, bei langjährigem Familienbesitz sogar zu 100 Prozent. Der Gesetzgeber belohnt damit exakt das Gegenteil dessen, was Strukturierungsprospekte gern versprechen: Er begünstigt die Sammlung, die unverpackt in der Familie bleibt – sichtbar, zugänglich, direkt gehalten.

Wer diese Norm ernst nimmt, muss die unbequeme Frage stellen: Wozu braucht ein deutscher Sammler dann überhaupt einen Versicherungsmantel? Wenn das Steuerrecht das Gemälde an der Wand privilegiert – was hat eine Private Placement Lebensversicherung im Leben einer Sammlung zu suchen?

Die Antwort beginnt mit einer Enttäuschung und wird dann erst interessant. Die Enttäuschung vorweg: Das Gemälde selbst kommt nicht in die Police. Nirgends. Nicht in Luxemburg, nicht in Liechtenstein, nicht in den Vereinigten Staaten. Wer anderes behauptet, hat die Regelwerke nicht gelesen.

Die Grenze verläuft in Luxemburg

Luxemburg ist die flexibelste Versicherungsjurisdiktion der Welt; wenn es irgendwo ginge, dann dort. Die Lettre circulaire 26/1 des Commissariat aux Assurances, in Kraft ab dem 1. Februar 2026, staffelt Versicherungsnehmer nach Vermögen und Prämie. Die oberste Kategorie D – mindestens eine Million Euro Prämienaufwand und ein deklariertes Wertpapiervermögen von mindestens 2,5 Millionen Euro – darf in ihrem internen Fonds investieren: «sans restrictions dans toutes catégories d’instruments financiers et en comptes bancaires de toute nature, y compris les comptes de métaux précieux, à l’exclusion toutefois de tout autre actif». Ohne Beschränkung in alle Kategorien von Finanzinstrumenten und Bankkonten jeder Art, einschließlich Edelmetallkonten – unter Ausschluss jedoch aller sonstigen Vermögenswerte. Das Edelmetallkonto ja, wie es auch bei Gold im Versicherungsmantel nur über Konten und Fonds funktioniert. Die Leinwand: nein.

Hinter der Formel steht keine Willkür, sondern Architektur. Die Aktiva einer fondsgebundenen Police gehören rechtlich dem Sicherungsvermögen des Versicherers, liegen bei einer einzigen zugelassenen Depotbank und werden von einem einzigen Verwalter gesteuert – nicht vom Versicherungsnehmer. Eine Depotbank kann Fondsanteile verwahren, Kontoguthaben, Schuldverschreibungen. Sie kann keinen Max Beckmann verwahren, der im Esszimmer des Kunden hängt. Was sich nicht verwahren, laufend bewerten und im Leistungsfall liquidieren lässt, passt nicht in den Mantel – so einfach, so endgültig.

Für US-Steuerpflichtige, und nur für diese, kommt eine zweite Schicht hinzu: Die Diversifikationsregeln des § 817(h) Internal Revenue Code und die Investor-Control-Doktrin, die der US-Tax-Court in Webber v. Commissioner (2015) scharf gezogen hat – wer als Versicherungsnehmer einzelne Anlagen dirigiert, wird besteuert, als hielte er sie selbst. Deutsche Residenten betrifft das nicht unmittelbar; die deutsche Parallele heißt Anlegereinfluss, dazu gleich mehr. Wer die Logik vertiefen will, findet sie in unserer Analyse der Doktrin der Anlegerkontrolle.

Was hineinpasst: die Kunstökonomie, nicht das Kunstwerk

Ein verdichtetes Beispiel aus der Beratungspraxis, Details verfremdet: Ein Hamburger Family Office verwaltet das Vermögen einer Reederfamilie, die nie gesammelt hat und es auch nicht vorhat. Was die Familie interessiert, sind die Renditen eines Marktes, der sich institutionalisiert hat – Art Basel und UBS beziffern die globalen Kunstverkäufe im Global Art Market Report 2026 auf rund 59,6 Milliarden US-Dollar für 2025, ein Plus von vier Prozent. Das Family Office allokiert deshalb innerhalb des internen Fonds einer Luxemburger Police einen Teilbetrag in einen Art-Secured-Lending-Fonds – Kredite an Sammler und Händler, besichert durch Kunstwerke – neben anderen alternativen Strategien.

Die Mechanik verdient einen genauen Blick, weil sie die Rollenverteilung klärt. Der Fonds wird von einem professionellen Manager verwaltet; die Anteile liegen bei der Depotbank des Versicherers; bewertet wird nicht das einzelne Pfandobjekt, sondern der Nettoinventarwert des Fonds in dessen Rechnungszyklus. Die Familie hat die Strategie gewählt und den Verwalter – nicht das einzelne Bild, nicht den einzelnen Kredit. Und die Rückgabefristen des Fonds, seine Gates und Kündigungsfenster, mussten zum Liquiditätsbedarf der Police passen: Ein Rückkauf oder ein Todesfall wartet nicht auf das nächste Redemption Window. Wer wissen will, wo die Grenzen des Anlageuniversums insgesamt verlaufen, findet die Systematik in unserem Beitrag dazu, was eine PPLI-Police halten darf.

So sieht Kunst im Versicherungsmantel aus, wenn man ehrlich bleibt: als Forderung, als Fondsanteil, als Beteiligung an der Ökonomie des Kunstmarkts. Fondsanteile statt Leinwand.

Der Fall, der nicht funktionieren konnte

Die Gegenprobe, ebenfalls verfremdet: Ein süddeutscher Unternehmer, Mitte sechzig, Verkauf der Firmenanteile hinter sich, möchte seine wichtigste Position – ein expressionistisches Hauptwerk, das gut ein Drittel des geplanten Policenvolumens ausgemacht hätte – in den Mantel einbringen. Die Prüfung scheitert nicht an einer Stelle, sondern an jeder: Die Depotbank kann das Werk nicht verwahren, es hängt in seinem Haus und soll dort hängen bleiben. Eine laufende Bewertung existiert nicht; ein Gutachten alle paar Jahre ist kein Nettoinventarwert. Der Versicherer lehnt ab, bevor die Aufsicht es täte. Und selbst die liberalste Regel Europas, die Kategorie D der Lettre circulaire 26/1, schließt genau diesen Vermögenswert ausdrücklich aus.

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Interessant ist die Auflösung. Das Bild bleibt draußen – und fährt damit besser. Für das Hauptwerk wird die Route über § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG geprüft: Erhaltung im öffentlichen Interesse, Kooperation mit einem Museum, gegebenenfalls die Voraussetzungen der vollständigen Befreiung. In die Police wandert stattdessen das liquide Verkaufsvermögen. Dort gilt deutsche Disziplin: Damit der Mantel steuerlich anerkannt bleibt, verlangt § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG unter anderem echten Versicherungscharakter, und die Auszahlung nach zwölf Jahren Laufzeit und vollendetem 62. Lebensjahr wird nur zur Hälfte besteuert; die Todesfallleistung bleibt bei sauberer Ausgestaltung einkommensteuerfrei. Die Kehrseite derselben Norm: Wer als Versicherungsnehmer die Anlagen faktisch selbst dirigiert, riskiert die transparente Besteuerung – der vermögensverwaltende Versicherungsvertrag ist die deutsche Antwort auf dieselbe Frage, die in den USA Webber beantwortet hat.

Für den DACH-Raum gilt die Pointe übrigens grenzüberschreitend: Liechtensteiner und Schweizer Versicherer, die deutsche Residenten zeichnen, folgen derselben Architektur – Sicherungsvermögen beim Versicherer, Depotbankprinzip, keine Sachwerte an der Wand. Die Jurisdiktion ändert den Briefkopf, nicht die Grenze.

Die Sammlung, die sich selbst finanziert

Der dritte Weg ist der eleganteste, und auch er beruht auf einem stilisierten, anonymisierten Fall: Eine rheinische Familie sammelt in dritter Generation. Niemand will verkaufen – aber die Sammlung kostet. Restaurierung, Versicherungsprämien, klimatisierte Lagerung für die Werke, die nicht hängen, dazu der Wunsch, langfristig eine Stiftung auszustatten. Die Familie trennt sich von einem Randbestand, dessen Bedeutung für den Kern der Sammlung gering ist. Der Erlös fließt nicht in den Konsum und nicht auf ein Verrechnungskonto, sondern in eine Police.

Von da an arbeitet die Struktur für die Kunst, ohne sie zu berühren. Der Wertzuwachs im Mantel bleibt während der Laufzeit unbelastet von jährlicher Abgeltungsteuer auf Umschichtungen; aus dem steuerlich gestundeten Zinseszins werden Konservierung, Prämien und später die philanthropische Dotation bestritten. Das Hauptwerk hängt, wo es immer hing – bewusst außerhalb der Struktur – und wird dereinst nach § 13 ErbStG übergehen, nicht über eine Todesfallleistung. Die Police besitzt die Kunst nicht. Sie bezahlt sie.

Wann der Mantel das falsche Kleid ist

Damit ist auch gesagt, wann man die Struktur lassen sollte. Wer seine Werke behalten, zeigen, mit ihnen leben will, hat kein Strukturierungsproblem – persönlicher Gebrauch und Policenvermögen schließen einander aus, rechtlich wie praktisch. Wer die Sammlung selbst als Vermächtnis begreift, fährt mit direkter Vererbung und den Befreiungen des § 13 ErbStG häufig besser als mit jeder Umverpackung. Wessen Vermögen so konzentriert in wenigen Objekten liegt, dass keine Diversifikation darstellbar wäre, dem hilft der Mantel ohnehin nicht. Und bei einer ruhenden Sammlung ohne Verkaufsabsicht ist der Steuerstundungseffekt gering – die laufenden Kosten einer Police können ihn übersteigen. Schließlich das Unquantifizierbare: Manche Sammler sind Sammler, weil sie besitzen. Wer das Werk in ein Sicherungsvermögen gibt, hört auf, dessen Eigentümer zu sein, und wird sein Investor. Nicht jeder will das; niemand muss.

Die Reihenfolge der Prüfung ergibt sich daraus fast von selbst: erst die Frage, was mit den Werken geschehen soll; dann § 13 ErbStG für das, was bleibt; dann der Mantel für das Liquide, das die Sammlung trägt. Wer diese Prüfung für die eigene Konstellation durchgehen möchte, kann eine private Beratung vereinbaren – diskret, unverbindlich und ohne Produktvertrieb.

Häufige Fragen

Kann ich ein Gemälde, das ich bereits besitze, in eine PPLI-Police einbringen?

Nein. Selbst die flexibelste Regelung Europas, die Kategorie D der Luxemburger Lettre circulaire 26/1, lässt nur Finanzinstrumente und Bankkonten einschließlich Edelmetallkonten zu und schließt alle sonstigen Vermögenswerte aus. Verwahrung, laufende Bewertung und persönlicher Gebrauch stehen der Einbringung eines physischen Werks überall entgegen.

Darf eine Police einen Kunstfonds halten?

Ja – als Fondsanteil. Anteile an Kunstfonds, Art-Secured-Lending-Strategien oder diversifizierten Alternativen können im internen Fonds einer Luxemburger Police oder, für US-Steuerpflichtige, in einem Insurance Dedicated Fund liegen, verwaltet von einem professionellen Manager und verwahrt bei der Depotbank des Versicherers.

Wer kontrolliert die Kapitalanlagen innerhalb der Police?

Der beauftragte Verwalter im Rahmen der vereinbarten Anlagerichtlinie. Der Versicherungsnehmer wählt Strategie und Manager, nicht das einzelne Objekt oder die einzelne Transaktion. Dirigiert er faktisch selbst, riskiert er in Deutschland die transparente Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG; in den USA greift die Investor-Control-Doktrin.

Wie wird bewertet – das Objekt oder der Fondsanteil?

Im Mantel existiert nur die Fondsbewertung: der Nettoinventarwert im Rechnungszyklus des Fonds. Ein direkt gehaltenes Kunstwerk wird dagegen durch Einzelgutachten bewertet, unregelmäßig und mit Ermessensspielräumen. Beide Welten lassen sich nicht in einer Police vermischen.

Was geschieht bei illiquiden Anlagen?

Rückgabefristen, Gates und Kündigungsfenster des Zielfonds müssen zum Liquiditätsbedarf der Police passen – Rückkäufe und Todesfallleistungen warten nicht auf das nächste Redemption Window. Seriöse Versicherer prüfen das vor Annahme der Allokation.

Ändert sich die Antwort je nach Wohnsitzland?

Ja, deutlich. Für deutsche Residenten zählen § 13 ErbStG für die direkt gehaltene Kunst und § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG für den Mantel; das Anlageuniversum bestimmt die Jurisdiktion des Versicherers, etwa Luxemburg mit der Lettre circulaire 26/1. US-Steuerpflichtige unterliegen zusätzlich § 817(h) IRC und der Investor-Control-Doktrin. Liechtenstein und die Schweiz folgen als Versicherungsstandorte derselben Grundarchitektur.

Wann ist PPLI für Kunstengagements die falsche Struktur?

Wenn die Familie die Werke behalten und zeigen will, wenn die Sammlung selbst das Vermächtnis ist und § 13 ErbStG die bessere Route bietet, wenn die Werte zu konzentriert für jede Diversifikation sind, wenn die Policenkosten die geringe Steuerlast einer ruhenden Sammlung übersteigen – oder wenn der Sammler Eigentümer bleiben will und nicht Investor werden.

Eldar Edmond Grady, CEO of PPLI.com
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