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Steuereffizienz

PPLI und die globale Mindeststeuer von 15 %: Folgen für UHNW-Familien 2026

8. Juli 2026 · 5 Min. Lesezeit

Die Einführung der globalen Mindeststeuer von 15 % im Rahmen der zweiten Säule des BEPS-Projekts der OECD ist die bedeutendste Veränderung der internationalen Steuerlandschaft seit FATCA. Für Familien mit sehr großem Vermögen, die PPLI-Strukturen aus Bermuda, Luxemburg oder Singapur nutzen, sind die Folgen weitreichend — aber nicht zwingend nachteilig. Wer in der internationalen Vermögensplanung tätig ist, muss verstehen, wie dieser Rahmen mit PPLI-Verträgen zusammenwirkt.

Für einen vollständigen Überblick lesen Sie unsere Analyse der Private Placement Lebensversicherung (PPLI).

Was die globale Mindeststeuer ist

Die globale Mindeststeuer von 15 % — formell die GloBE-Regeln (Global Anti-Base Erosion) — sieht vor, dass multinationale Konzerne mit einem konsolidierten Umsatz von mehr als 750 Millionen Euro in jeder Jurisdiktion, in der sie tätig sind, einen effektiven Steuersatz von mindestens 15 % tragen. Liegt der effektive Satz darunter, kann der Ansässigkeitsstaat der Muttergesellschaft eine Ergänzungssteuer erheben, die die Differenz ausgleicht.

Der Rahmen, dem über 140 Jurisdiktionen im Inclusive Framework der OECD zugestimmt haben, gilt seit 2024 in der Europäischen Union und wird schrittweise ausgeweitet. 2026 haben die meisten großen Jurisdiktionen eine mit der zweiten Säule vereinbare Gesetzgebung erlassen.

Die entscheidende Frage für UHNW-Familien ist einfach: Erfasst diese Steuer PPLI-Strukturen? Die Antwort verlangt, sorgfältig zwischen der Lage der Versicherer und jener der Versicherungsnehmer zu unterscheiden.

Die Wirkung auf die Versicherer

Versicherer, die PPLI-Verträge auf Bermuda ausstellen, arbeiten heute ohne Körperschaftsteuer — einer der Gründe, weshalb solche Standorte spezialisierte Gesellschaften anziehen. Die zweite Säule könnte diese Rechnung für jene Versicherer verändern, die einem multinationalen Konzern oberhalb der Schwelle von 750 Millionen Euro angehören.

Mehrere Nuancen dämpfen die Tragweite. Erstens sind viele PPLI-Versicherer eigenständige Gesellschaften (Class E insurers auf Bermuda), die keinem Konzern oberhalb der Schwelle angehören. Zweitens sehen die GloBE-Regeln eine substanzbasierte Ausnahme vor (Substance-Based Income Exclusion, SBIE), die einen Teil der Gewinne, der auf Lohnsumme und Sachanlagen vor Ort entfällt, aus der Bemessungsgrundlage nimmt. Ein Versicherer mit substanziellen Operationen auf Bermuda kann davon teilweise profitieren.

Drittens — und das ist der entscheidende Punkt — erfasst die Steuer das Ergebnis des Versicherers, nicht die Erträge innerhalb der Verträge. Die Vermögenswerte des Fondsvehikels erzeugen Erträge, die wirtschaftlich den Versicherungsnehmern zustehen, nicht dem Versicherer. Dieser vereinnahmt nur seine operativen Margen — Risikokosten, Verwaltung, Ausstellung — und allein diese fallen in den Anwendungsbereich.

Luxemburg wendet bereits einen Satz oberhalb von 15 % an; die Wirkung der zweiten Säule ist dort minimal. Singapur hat eine eigene inländische Ergänzungssteuer eingeführt, um die Abgabe zu vereinnahmen, bevor andere Länder sie beanspruchen.

Die Wirkung auf die Versicherungsnehmer: die entscheidende Unterscheidung

Für Privatpersonen und Familien, die PPLI-Verträge halten, ist der Befund beruhigend: Die globale Mindeststeuer von 15 % zielt auf multinationale Rechtsträger mit einem konsolidierten Umsatz von mehr als 750 Millionen Euro. Sie zielt weder auf natürliche Personen noch auf deren Lebensversicherungsverträge.

Die Vorteile des PPLI — Steueraufschub nach den Sections 7702 und 817(h), einkommensteuerfreie Todesfallleistung nach Section 101, Vermögensschutz — folgen aus dem anwendbaren Versicherungs- und Steuerrecht, nicht aus dem Steuersatz der Ausstellungsjurisdiktion. Sie bleiben unberührt.

Anders gesagt: Die Erträge verzinsen sich nicht deshalb unbesteuert im Vertrag, weil Bermuda keine Körperschaftsteuer erhebt, sondern weil das Steuerrecht am Wohnsitz des Versicherungsnehmers die Erträge innerhalb eines konformen Vertrags von der laufenden Besteuerung ausnimmt. Das ist ein Merkmal des für ihn geltenden Regimes — nicht der Ausstellungsjurisdiktion.

Die mittelbaren Wirkungen

Möglicherweise höhere Strukturkosten. Tragen Versicherer eine zusätzliche Steuerlast, könnte sie teilweise über höhere Verwaltungsgebühren an die Versicherungsnehmer weitergereicht werden. Der Wettbewerb zwischen Jurisdiktionen und Versicherern dürfte das Ausmaß begrenzen. Die beobachtbaren Tendenzen deuten darauf hin, dass Bermuda und andere Standorte ihren Rahmen anpassen, um wettbewerbsfähig zu bleiben.

Eine Neuordnung des Jurisdiktionsökosystems. Kleinere Standorte, die allein über die Abwesenheit von Körperschaftsteuer Versicherer anzogen, könnten gegenüber jenen an Attraktivität verlieren, die substanzbasierte Vorzüge bieten — Regulierung, Infrastruktur, Fachkräfte. Der Markt könnte sich damit um Bermuda, Luxemburg und Singapur konzentrieren, die über den Steuervorteil hinaus belastbare Ökosysteme haben. Für deutschsprachige Familien gehört Liechtenstein in dieselbe Kategorie: Sein Vorzug liegt im Marktzugang zu EWR und Schweiz und in einem entwickelten Aufsichtsrahmen, nicht in einem Steuersatz.

Schärfere regulatorische Aufmerksamkeit. Der Geist der zweiten Säule — aggressive Gestaltungen über die Ansiedlung von Rechtsträgern in niedrig besteuerten Jurisdiktionen zu unterbinden — könnte die Aufmerksamkeit auf alle Strukturen mit Offshore-Bezug lenken, PPLI eingeschlossen. Das PPLI ist vollständig legal und reguliert; Familien sollten gleichwohl sicherstellen, dass ihre Struktur die Doktrin der Anlegerkontrolle und die Meldepflichten (FATCA, FBAR) strikt einhält.

Die Antwort Bermudas

Bermuda hat vorgesorgt: Der Corporate Income Tax Act 2023 führt eine Körperschaftsteuer von 15 % ein, die ausschließlich für Rechtsträger gilt, die einem den GloBE-Regeln unterliegenden multinationalen Konzern angehören. Diese Antwort — eine Qualified Domestic Minimum Top-Up Tax (QDMTT) — stellt sicher, dass die Ergänzung vor Ort erhoben wird statt in einer anderen Jurisdiktion, und wahrt damit die bermudische Steuerhoheit.

Für PPLI-Versicherer auf Bermuda, die keinem Konzern oberhalb von 750 Millionen Euro angehören, ist dieses Gesetz ohne Wirkung. Die eigenständigen Class E arbeiten weiterhin ohne Körperschaftsteuer, genau wie seit Jahrzehnten.

Was zu tun ist

Den Status des eigenen Versicherers prüfen. Klären, ob er einem multinationalen Konzern angehört, der den GloBE-Regeln unterliegt. Handelt es sich um eine eigenständige Gesellschaft — wie viele bermudische Class E — ist die Wirkung null.

Mögliche Kostensteigerungen bewerten. Versicherer und Berater um die Einschätzung jeder erwarteten Erhöhung bitten und sie mit Alternativen in anderen Jurisdiktionen vergleichen.

Die Compliance stärken. In einem schärfer beobachteten Umfeld zählt die strikte Einhaltung sämtlicher Pflichten — 7702, 817(h), Doktrin der Anlegerkontrolle, FATCA, FBAR — mehr denn je.

Dem Alarmismus nicht folgen. Regelmäßig erscheinen Beiträge, die das «Ende der Steueroasen» und damit das Ende der PPLI-Vorteile ausrufen. Diese Vorteile hängen nicht daran, dass die Ausstellungsjurisdiktion niedrig besteuert ist: Sie hängen am Versicherungs- und Steuerrecht des Wohnsitzstaats des Versicherungsnehmers. Die zweite Säule ändert dieses Recht nicht.

Für einen Versicherungsnehmer mit Wohnsitz in Deutschland oder der Schweiz richtet sich die steuerliche Behandlung des Vertrags nach dem Wohnsitz und gehört in die Hände eines örtlichen Beraters. Die Beobachtung der zweiten Säule gehört in das dauerhafte Risikomanagement eines gut geführten Family Office.

Zur Analyse, wie die globale Mindeststeuer Ihre Struktur berührt, bietet PPLI.com vertrauliche Beratungsgespräche und unabhängige Orientierung.


Die vorstehenden Informationen dienen ausschließlich pädagogischen und informativen Zwecken. Sie stellen weder eine rechtliche, steuerliche, finanzielle, anlagebezogene, treuhänderische noch versicherungsbezogene Beratung dar. Die Tragfähigkeit jeder PPLI-Struktur hängt von der Jurisdiktion, der Eignung des Kunden, der Dokumentation, der regulatorischen Konformität und der Prüfung durch zugelassene Fachberater ab.

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