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Analysen zur Private Placement Lebensversicherung für Familien in Deutschland, Österreich und der Schweiz
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Das Glossar zur Private Placement Lebensversicherung

Achtunddreißig Begriffe aus dem deutschen, schweizerischen, liechtensteinischen und luxemburgischen Recht, präzise definiert, mit dem Weg zur jeweils vollständigen Erklärung.
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Die Begriffe, präzise definiert

Jeder Eintrag nennt die Arbeitsdefinition, den Grund, warum der Begriff in der Praxis zählt, und die Seite, auf der die vollständige Behandlung steht. Die Reihenfolge folgt dem Weg eines Vertrags: erst die Namen des Instruments, dann die deutschen Steuerregeln, dann Nachfolge und Meldepflichten, dann die Standorte Liechtenstein, Luxemburg und Schweiz. Wo ein Begriff in Angeboten auf Englisch oder Französisch auftaucht, steht diese Form in Klammern. Das Glossar ist eine Landkarte und kein Ersatz für die zugrunde liegende Analyse.

Versicherungsmantel (Pressebegriff; engl. Insurance Wrapper)
Das Wort, mit dem Presse und Steuerdebatte Lebensversicherungsverträge mit individuell zusammengestelltem Depot bezeichnen. Seit den US-Verfahren gegen Swiss Life (2021) steht es für den Missbrauch solcher Policen zur Steuerhinterziehung; Anbieter, Privatbanken und Kanzleien sagen deshalb Private Placement Lebensversicherung oder Versicherungslösung, und so halten wir es auch. Gemeint ist ein Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag, in dem nicht ein Tarifprodukt des Versicherers liegt, sondern ein eigens für diesen Vertrag zusammengestelltes Depot: Fonds, Einzeltitel, Anleihen, bei großen Volumina auch Private Equity und Hedgefonds. Eigentümer der Anlagen ist der Versicherer, der Kunde hält den Anspruch aus dem Vertrag. Warum es zählt: Sie werden das Wort in Zeitungen und Suchergebnissen lesen; in Angeboten von Versicherern, Privatbanken und Kanzleien taucht es nicht auf. Was damit gemeint ist, steht auf der Grundlagenseite dieser Website. Vollständige Erklärung →
Private Placement Lebensversicherung (Private Placement Life Insurance, PPLI)
Der Name, den Anbieter, Privatbanken und Kanzleien verwenden: eine fondsgebundene Lebensversicherung, die einem begrenzten Kreis vermögender Versicherungsnehmer angeboten wird, mit institutionellen Konditionen, eigenem Verwalter und eigener Depotbank. Warum es zählt: In Angeboten aus Liechtenstein, Luxemburg und dem englischsprachigen Raum begegnet Ihnen dieser Name; gemeint ist das Instrument, das dieses Glossar beschreibt. Vollständige Erklärung →
Versicherungslösung, Private Insuring (Schweiz)
Die Schweizer Bezeichnungen für die Private Placement Lebensversicherung: Versicherungslösung sagen die Privatbanken, Private Insuring die Vermittler aus Liechtenstein. Rechtlich ist es eine rückkaufsfähige Kapitalversicherung mit Einmalprämie der Säule 3b. Warum es zählt: Wer in Zürich oder Genf nach dem Instrument sucht, sucht unter diesen Namen. Die steuerliche Logik unterscheidet sich von der deutschen. Vollständige Erklärung →
Fondspolice (fondsgebundene Lebensversicherung)
Die Retailvariante desselben Prinzips: Der Kunde wählt aus einer Fondsliste des Versicherers und darf die Fonds selbst tauschen, weil die Anlagen auf öffentlich vertriebene Fonds beschränkt sind. In der Schweiz heißt sie anteilgebundene Lebensversicherung. Warum es zählt: Steuerlich ein Geschwister der Private Placement Lebensversicherung, in Anlagefreiheit und Kosten ein anderes Produkt. Die häufigste Verwechslung. Vollständige Erklärung →
Vermögensverwaltender Versicherungsvertrag (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG)
Ein Vertrag mit individuell zusammengestellten Anlagen, bei dem der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über Kauf und Verkauf der einzelnen Anlagen bestimmen kann. Die Erträge werden ihm dann jährlich zugerechnet, als gäbe es den PPLI-Vertrag nicht. Warum es zählt: Die wichtigste Grenze des deutschen Rechts und die Stelle, an der Strukturen scheitern. Das amerikanische Gegenstück heißt Investor Control. Vollständige Erklärung →
Weisungsverbot und Dispositionsmöglichkeit (BFH VIII R 36/15)
Der Maßstab, den der Bundesfinanzhof am 26. März 2019 gesetzt hat: Die Wahl einer Anlagestrategie, eines Risikoprofils, des Verwalters und der Depotbank ist unschädlich; ein Weisungsrecht zu einzelnen Anlagen macht den Vertrag vermögensverwaltend, auch wenn es nie genutzt wird. Warum es zählt: Entscheidet darüber, was im Mandatsvertrag stehen darf und was nicht. Vollständige Erklärung →
Unterschiedsbetrag (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG)
Die Differenz zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der eingezahlten Beiträge. Er ist die Bemessungsgrundlage der Besteuerung bei Rückkauf oder Ablauf; während der Laufzeit wird nichts besteuert. Warum es zählt: Der Grund, warum Umschichtungen im PPLI-Vertrag keine Steuer auslösen: Es zählt allein die Differenz am Ende. Vollständige Erklärung →
Halbeinkünfteverfahren, 12/62-Regel (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG)
Wird die Leistung nach Vollendung des 62. Lebensjahres und nach mindestens zwölf Jahren Laufzeit ausgezahlt, ist nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags steuerpflichtig, mit dem persönlichen Steuersatz statt der Abgeltungsteuer. Für Verträge vor 2012 gilt das 60. Lebensjahr. Warum es zählt: Der Geduldsbonus, der den PPLI-Vertrag bei langem Horizont unter die Abgeltungsteuer drückt. Vollständige Erklärung →
Mindesttodesfallschutz (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 6 EStG)
Für Verträge seit dem 1. April 2009 muss die Todesfallleistung bei Einmalbeitrag das Deckungskapital spätestens fünf Jahre nach Abschluss um mindestens 10 Prozent übersteigen, bei laufenden Beiträgen 50 Prozent der Beitragssumme erreichen. Sonst entfällt das Halbeinkünfteverfahren. Warum es zählt: Das Versicherungselement, ohne das der Vertrag steuerlich nur eine halbe Versicherung ist. Die Risikokosten gehören in jede Rechnung. Vollständige Erklärung →
Abgeltungsteuer
Die Steuer auf Kapitalerträge im Depot: 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag, zusammen 26,375 Prozent, gegebenenfalls Kirchensteuer. Sie trifft Zinsen, Dividenden und realisierte Gewinne jedes Jahr; im PPLI-Vertrag erst den Unterschiedsbetrag bei Auszahlung. Warum es zählt: Der Vergleichsmaßstab für jede Rechnung, ob sich ein PPLI-Vertrag trägt. Vollständige Erklärung →
Vorabpauschale (§ 18 InvStG)
Ein fiktiver Mindestertrag, den das Investmentsteuergesetz seit 2018 jedem thesaurierenden Fondsanteil im Depot unterstellt: Fondswert zu Jahresbeginn mal 70 Prozent des Basiszinses, begrenzt auf den tatsächlichen Wertzuwachs. Für 2026 beträgt der Basiszins 3,20 Prozent. Beim Verkauf wird sie angerechnet. Warum es zählt: Im PPLI-Vertrag fällt sie nicht an, weil der Versicherer die Anteile hält. Sie ist Vorauszahlung, nicht Mehrbelastung, und genau deshalb kein Argument für sich allein. Vollständige Erklärung →
Teilfreistellung (§ 20 InvStG, § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 9 EStG)
Im Depot bleiben 30 Prozent der Erträge eines Aktienfonds und 15 Prozent eines Mischfonds steuerfrei. Im PPLI-Vertrag sind nach Satz 9 pauschal 15 Prozent des Unterschiedsbetrags steuerfrei, soweit er aus Investmenterträgen stammt. Warum es zählt: Der Punkt, an dem der PPLI-Vertrag bei einem ruhenden Aktien-ETF-Depot dem Depot unterlegen ist. Gehört in jeden ehrlichen Vergleich. Vollständige Erklärung →
Sachprämie (Einbringung von Wertpapieren)
Die Zahlung des Einmalbeitrags nicht in Geld, sondern durch Übertragung des bestehenden Depots auf den Versicherer. In Deutschland gilt die Einbringung als Veräußerung, die stillen Reserven werden mit Abgeltungsteuer belegt; in der Schweiz ist sie steuerneutral. Warum es zählt: Oft der teuerste Moment der ganzen Struktur. Bei hohen stillen Reserven ist zu rechnen, ob neues Kapital statt des alten Depots eingebracht wird. Vollständige Erklärung →
Rückkauf und Rückkaufswert
Der Rückkauf beendet den Vertrag ganz oder teilweise gegen Auszahlung des Rückkaufswerts, also des Vertragswerts abzüglich etwaiger Abzüge. Der Unterschiedsbetrag ist Kapitalertrag; Teilrückkäufe werden anteilig behandelt. Warum es zählt: Der Rückkaufswert ist zugleich die Größe, die Gläubiger pfänden, Ehegatten im Zugewinn ansetzen und das Finanzamt per Informationsaustausch erfährt. Vollständige Erklärung →
Policendarlehen
Ein Darlehen des Versicherers, besichert durch den Rückkaufswert, als Weg zu Liquidität ohne Beendigung des Vertrags. Zinsen und Bedingungen setzt der Versicherer; die steuerliche Behandlung hängt vom Wohnsitz ab. Warum es zählt: Die Alternative zum Teilrückkauf, wenn die Zwölfjahresfrist noch läuft. Vollständige Erklärung →
Zwölfjahresfrist und Zuzahlung
Die Mindestlaufzeit für das Halbeinkünfteverfahren läuft ab Vertragsabschluss. Zuzahlungen und Vertragsänderungen, die nicht von Anfang an vereinbart waren, können für den betroffenen Vertragsteil eine neue Frist in Gang setzen. Warum es zählt: Der Grund, warum eine spätere Aufstockung vor der Unterschrift mit dem Steuerberater besprochen gehört. Vollständige Erklärung →
Bezugsrecht, Begünstigtenklausel
Die Bestimmung, wer die Todesfallleistung erhält. Widerruflich kann sie jederzeit geändert werden, unwiderruflich gibt sie dem Begünstigten eine gesicherte Stellung. Die Leistung fließt außerhalb des Nachlasses direkt an die benannte Person, ohne Erbschein. Warum es zählt: Eine Nachfolgeentscheidung, keine Formalie. Sie bestimmt, wer wann was bekommt, und bei wem Erbschaftsteuer anfällt. Vollständige Erklärung →
Über-Kreuz-Gestaltung
Ehegatten schließen je einen Vertrag als Versicherungsnehmer auf das Leben des anderen ab und sind selbst bezugsberechtigt. Stirbt die versicherte Person, erhält der überlebende Ehegatte die Leistung aus seinem eigenen Vertrag, nicht als Erwerb von Todes wegen; Voraussetzung ist, dass er die Beiträge aus eigenem Vermögen getragen hat (BFH, Urteil vom 18. September 2013, II R 29/11). Warum es zählt: Die Gestaltung, mit der die Todesfallleistung zwischen Ehegatten ohne Erbschaftsteuer bleiben kann. Nachträglich kaum reparierbar. Vollständige Erklärung →
Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung
Das Bezugsrecht führt die Todesfallleistung am Nachlass vorbei, schließt aber die Pflichtteilsansprüche der nahen Angehörigen nicht aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfasst die Pflichtteilsergänzung den Rückkaufswert der Police zum Todeszeitpunkt. Warum es zählt: Die Grenze dessen, was eine Begünstigtenklausel leisten kann. Vollständige Erklärung →
Erwerb von Todes wegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG)
Was ein Dritter aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags erwirbt, gehört zum erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb, ausdrücklich auch die Leistung aus einer Lebensversicherung. Es gelten die Freibeträge von 500.000 Euro für Ehegatten und 400.000 Euro je Kind. Warum es zählt: Die Todesfallleistung ist einkommensteuerfrei, nicht erbschaftsteuerfrei. Wer das verwechselt, plant falsch. Vollständige Erklärung →
Meldepflicht nach § 45d Abs. 3 EStG (aufgehoben)
Bis Ende 2024 meldete der deutsche Vermittler den Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags bei einem ausländischen Versicherer dem Bundeszentralamt für Steuern. Diese Meldepflicht hat das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz vom 23. Oktober 2024 aufgehoben; sie galt letztmals für Verträge, die vor dem 1. Januar 2025 abgeschlossen wurden. Geblieben sind der automatische Informationsaustausch (CRS) und die Erklärungspflicht in der Anlage KAP (§ 32d Abs. 3 EStG). Warum es zählt: Der ausländische PPLI-Vertrag bleibt dem Fiskus bekannt, nur auf anderem Weg. Vertraulichkeit gegenüber dem Finanzamt ist kein Argument für ihn. Vollständige Erklärung →
Anlage KAP (ausländische Versicherung)
Da ein Versicherer in Liechtenstein oder Luxemburg keine deutsche Abgeltungsteuer einbehält, erklärt der Versicherungsnehmer die Erträge bei Auszahlung selbst in der Anlage KAP seiner Einkommensteuererklärung, mit der Bescheinigung des Versicherers über Beiträge und Leistung. Warum es zählt: Eine Pflicht, die diszipliniert erfüllt werden will; der Versicherer liefert die Unterlagen. Vollständige Erklärung →
Automatischer Informationsaustausch (CRS)
Der Common Reporting Standard der OECD, an dem Liechtenstein, Luxemburg und die Schweiz seit 2017 teilnehmen. Der Versicherer meldet eine Police mit Rückkaufswert jährlich an seinen Staat, der die Daten an das Wohnsitzland des Versicherungsnehmers weitergibt. Warum es zählt: Das Finanzamt kennt den Rückkaufswert jedes Jahr. Der PPLI-Vertrag ist ein Instrument der Ordnung, nicht der Verschleierung. Vollständige Erklärung →
Sondermasse (Liechtenstein, VersAG)
Nach dem liechtensteinischen Versicherungsaufsichtsgesetz bilden die Vermögenswerte, die die versicherungstechnischen Rückstellungen decken, im Konkurs des Versicherers eine Sondermasse. Sie wird von der allgemeinen Konkursmasse getrennt und dient vorrangig den Versicherungsforderungen; die FMA stellt sie bei Konkurseröffnung fest. Warum es zählt: Das Konkursprivileg der Prospekte, in seinen echten Grenzen: Schutz gegen die Insolvenz des Versicherers, nicht gegen Marktverluste und nicht gegen eigene Gläubiger. Vollständige Erklärung →
Sicherheitsdreieck (Luxemburg, triangle de sécurité)
Die gesetzlich vorgeschriebene Trennung der Deckungswerte vom Vermögen des Versicherers: Sie liegen bei einer vom Commissariat aux Assurances zugelassenen Depotbank, über eine Hinterlegungsvereinbarung zwischen Versicherer, Bank und Aufsicht. Das CAA kann die Konten sperren. Warum es zählt: Die Luxemburger Antwort auf dieselbe Frage, die Liechtenstein mit der Sondermasse beantwortet. Vollständige Erklärung →
Super-Privileg (Luxemburg)
Das erstrangige Vorrecht der Versicherungsnehmer an den hinterlegten Deckungswerten nach Artikel 118 des Luxemburger Versicherungssektorgesetzes vom 7. Dezember 2015, das allen anderen Vorrechten vorgeht. Im Konkurs des Versicherers stehen die Kunden vor Banken, Lieferanten und Fiskus. Warum es zählt: Die zweite Säule des Luxemburger Schutzes. Gilt gegen Gläubiger des Versicherers, nicht gegen die eigenen. Vollständige Erklärung →
FID, FAS, FIC (Luxemburger Fondsarten)
Die Anlageformen der Luxemburger Police nach der Lettre circulaire 26/1 des CAA: der Fonds interne dédié (FID) mit einem Verwalter nach Mandat, der Fonds d'assurance spécialisé (FAS) mit eigener Titelauswahl des Kunden und der Fonds interne collectif (FIC) für mehrere Verträge. Welche Form zugänglich ist, hängt von der Kundenkategorie ab. Warum es zählt: Für deutsche Steuerpflichtige ist der FID der Weg; der FAS mit eigener Titelauswahl macht den Vertrag in Deutschland vermögensverwaltend. Vollständige Erklärung →
Dediziertes Fondsvehikel (Insurance-Dedicated Fund)
Ein Fonds oder ein Mandat, das nur über die Anlagekonten von Versicherern zugänglich ist und von einem vom Versicherer bestellten Manager geführt wird. Der Versicherungsnehmer wählt Strategie und Manager, nicht die Einzeltitel. Warum es zählt: Der Standardweg, um alternative Strategien im PPLI-Vertrag zu halten, ohne das Weisungsverbot zu verletzen. Vollständige Erklärung →
Depotbank, Verwahrstelle
Das Institut, bei dem die Vermögenswerte des Vertrags liegen. In Liechtenstein und Luxemburg darf sie außerhalb des Sitzlandes des Versicherers sein, etwa eine Schweizer oder deutsche Bank, sofern der Versicherer beziehungsweise die Aufsicht sie akzeptiert. Warum es zählt: Die Verwahrstruktur bestimmt, wo das Vermögen liegt und wie es im Konkurs des Versicherers geschützt ist, und ob die Familie ihre Hausbank behalten kann. Vollständige Erklärung →
EWR-Pass, Dienstleistungsfreiheit
Ein Versicherer mit Sitz in einem EWR-Staat darf seine Verträge im freien Dienstleistungsverkehr in jedem anderen EWR-Staat anbieten, ohne dort eine Niederlassung zu gründen. Liechtenstein ist seit dem 1. Mai 1995 EWR-Mitglied, Luxemburg EU-Gründungsmitglied. Warum es zählt: Der Grund, warum ein Vertrag aus Vaduz oder Luxemburg einem Kunden in München direkt angeboten werden darf, und warum die Aufsicht die Heimatbehörde führt. Vollständige Erklärung →
Direktversicherungsabkommen Liechtenstein–Schweiz (1998)
Das Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Direktversicherung vom 9. Juli 1998. Es erkennt die Aufsichtssysteme beider Länder gegenseitig an und öffnet liechtensteinischen Versicherern den direkten Zugang zur Schweiz. Warum es zählt: Macht Liechtenstein zum einzigen Standort, der EWR und Schweiz aus einer Hand bedient. Luxemburg erreicht die Schweiz nicht. Vollständige Erklärung →
Stempelabgabe (Schweiz)
Die Abgabe des Bundes von 2,5 Prozent auf die Einmalprämie einer rückkaufsfähigen Lebensversicherung nach Art. 21 und 24 des Stempelabgabengesetzes, fällig bei Abschluss, wenn der Versicherungsnehmer in der Schweiz wohnt. Laufende Prämien sind nicht betroffen. Warum es zählt: Der Eintrittspreis der Versicherungslösung in der Schweiz; er muss gegen die gesparte Einkommenssteuer auf Zinsen und Dividenden gerechnet werden. Vollständige Erklärung →
Säule 3b (Schweiz)
Die freie, nicht gebundene private Vorsorge der Schweiz, zu der rückkaufsfähige Kapitalversicherungen zählen. Die Kapitalleistung ist bei der direkten Bundessteuer steuerfrei, wenn der Vertrag mindestens fünf Jahre gedauert hat (bei fondsgebundenen Verträgen nach der Praxis der ESTV zehn Jahre), die Auszahlung nach dem 60. Altersjahr erfolgt und der Abschluss vor dem 66. Altersjahr lag (Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG). Warum es zählt: Der steuerliche Rahmen, in dem die Schweizer Versicherungslösung steht; der Rückkaufswert bleibt steuerbares Vermögen. Vollständige Erklärung →
Art. 80 VVG (Schweizer Konkursprivileg)
Sind Ehegatte, eingetragener Partner oder Nachkommen begünstigt, unterliegt der Anspruch aus der Lebensversicherung nach Art. 80 des Schweizer Versicherungsvertragsgesetzes nicht der Zwangsvollstreckung gegen den Versicherungsnehmer; nach Art. 81 treten die Begünstigten in dessen Konkurs in den Vertrag ein. Warum es zählt: Ein Familienschutz, den das deutsche Recht nicht kennt; dort bleibt der Rückkaufswert grundsätzlich pfändbar. Vollständige Erklärung →
Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG)
Beim Wegzug aus Deutschland werden Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne von § 17 EStG so besteuert, als wären sie verkauft worden; seit 2025 unter Voraussetzungen auch erhebliche Investmentfondsbestände. Ansprüche aus Lebensversicherungen gehören nicht dazu. Warum es zählt: Ein PPLI-Vertrag zieht mit; die Besteuerung folgt dem neuen Wohnsitz. Ob der Wegzug andere Vermögenswerte trifft, ist vorher zu klären. Vollständige Erklärung →
Versicherungsteuer (Deutschland, Österreich)
In Deutschland sind Beiträge zu Lebensversicherungen von der Versicherungsteuer befreit. Österreich erhebt auf Prämien zu Lebensversicherungen eine Versicherungssteuer von vier Prozent. Maßgeblich ist der Wohnsitz des Versicherungsnehmers, nicht der Sitz des Versicherers. Warum es zählt: Der Grund, warum derselbe Vertrag in Wien und München verschiedene Eintrittskosten hat. Vollständige Erklärung →
Versichererwechsel
Zwischen PPLI-Verträgen gibt es keine steuerneutrale Übertragung. Der Wechsel des Versicherers ist ein Rückkauf mit Besteuerung des Unterschiedsbetrags und ein Neuabschluss mit neuer Zwölfjahresfrist. Warum es zählt: Der Grund, warum die Wahl des Versicherers beim ersten Mal sitzen muss. Vollständige Erklärung →
Vermögensverortung (Asset Location)
Die Entscheidung, welche Anlage in welchen PPLI-Vertrag oder welches Konto gehört, um das Ergebnis nach Steuern zu optimieren: Zinsträger und aktiv gehandelte Strategien in den PPLI-Vertrag, ruhende Aktien-ETFs oft besser ins Depot. Warum es zählt: Die Disziplin, die darüber entscheidet, was in eine Police gehört und was nicht. Vollständige Erklärung →

Die amerikanischen Begriffe der Branche, von Section 7702 über den Modified Endowment Contract bis zum Irrevocable Life Insurance Trust, haben wir bewusst nicht aufgenommen. Sie beschreiben US-Recht und helfen einer Familie in Hamburg, Wien oder Zürich bei keiner einzigen Entscheidung. Wer sie braucht, findet sie im englischen Glossar.

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Quellen und Rechtsgrundlagen

Die Begriffe dieses Glossars sind durch Gesetz oder Rechtsprechung definiert, nicht durch Marktgebrauch. Jeder Eintrag lässt sich an der Rechtsquelle selbst überprüfen.

  • § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG, Sätze 1 bis 9 (Unterschiedsbetrag, Halbeinkünfteverfahren, vermögensverwaltender Versicherungsvertrag, Mindesttodesfallschutz, Teilfreistellung): gesetze-im-internet.de; § 32d Absatz 3 EStG (Erklärungspflicht); § 45d Absatz 3 EStG in der bis 2024 geltenden Fassung (Meldepflicht des Vermittlers, aufgehoben durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz vom 23. Oktober 2024, BGBl. 2024 I Nr. 323); § 6 AStG (Wegzugsbesteuerung).
  • BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2009, IV C 1 - S 2252/07/0001, zur Besteuerung von Versicherungserträgen; BFH, Urteil vom 26. März 2019, VIII R 36/15: bundesfinanzhof.de.
  • § 18 und § 20 Investmentsteuergesetz (Vorabpauschale, Teilfreistellung); BMF-Schreiben vom 13. Januar 2026 zum Basiszins 2026 (3,20 Prozent).
  • § 3 Absatz 1 Nummer 4, § 16 und § 19 ErbStG (Erwerb aus Vertrag zugunsten Dritter, Freibeträge, Tarif); §§ 2303 ff. BGB (Pflichtteil).
  • Gesetz vom 12. Juni 2015 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (VersAG), Liechtenstein; Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Direktversicherung sowie die Versicherungsvermittlung vom 19. Dezember 1996, in Kraft seit 9. Juli 1998.
  • Loi modifiée du 7 décembre 2015 sur le secteur des assurances, Luxemburg, Artikel 117 und 118; Commissariat aux Assurances, Lettre circulaire 26/1 vom 28. Januar 2026.
  • Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), Art. 16 Abs. 3, Art. 20 Abs. 1 Bst. a, Art. 24 Bst. b; Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG), Art. 21, 24 und 25; Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 80 und 81: fedlex.admin.ch.
  • Versicherungssteuergesetz 1953, Österreich (Versicherungssteuer auf Lebensversicherungsprämien).

Zuletzt geprüft am 19. Oktober 2026. Diese Seite dient der Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Versicherungsberatung dar. Wie wir Quellen auswählen und Fehler korrigieren, steht in unseren redaktionellen Standards.

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