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Analysen zur Private Placement Lebensversicherung für Familien in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Vertrauliche Beratung
Portfolio-Intelligenz

Wie eine Allokation entschieden wird, wenn das Ziel das Erhaltene ist

Zwei Portfolios mit derselben Allokation erzielen denselben Prozentsatz und verlieren denselben Anteil an die Steuer. Mit der Größe ändert sich der Zugang und wie viel ein Basispunkt in Euro wert ist.

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Vor dem Modell

Was sich mit wachsendem Kapital wirklich ändert und was nicht

Die Frage wird oft gestellt, als hänge die Antwort an der Zahl. So verhält es sich nicht.

Zwei Dinge ändern sich mit der Größe. Das erste ist der Zugang zu privaten Märkten. Eine gesetzliche Vermögensgrenze dafür gibt es nicht. Es entscheiden vier verschiedene Dinge: die Mindestzeichnung des einzelnen Fonds, die Anlegerkategorie, in die Sie fallen (bei einer Police etwa die Kundenkategorie des Versicherers), die Streuung über mehrere Fonds und Jahrgänge und das Kapital, das über Jahre gebunden sein darf, ohne die Liquidität zu gefährden. Der Vermögenssimulator fasst das in einer Annahme zusammen: unter etwa 10 Millionen keine privaten Märkte, zwischen 10 und 25 Millionen die Hälfte des Profilgewichts, darüber das volle Gewicht. Beide Grenzen lassen sich dort ändern, und die Annahme lässt sich ausschalten. Das zweite ist, wie viel ein Basispunkt in Euro wert ist: hundert Basispunkte vermeidbarer Bremse sind 100.000 Euro pro Jahr auf 10 Millionen und 2,5 Millionen pro Jahr auf 250 Millionen. An der Arithmetik ändert das nichts; es ändert, ob die Summe die Arbeit rechtfertigt.

Was sich nicht ändert, ist die Form der Antwort. Oberhalb von etwa 25 Millionen erzielen zwei Portfolios mit derselben Allokation denselben Prozentsatz und verlieren denselben Anteil an die Steuer, ob 50 oder 250 Millionen. Deshalb deckt ein einziger Simulator die ganze Spanne ab.

Die Verbindung zur Steuer

Allokation und Steuer sind kein getrenntes Problem

Die steuerliche Natur jeder Anlageklasse, wie viel Rendite als laufender Ertrag ankommt und wie viel Gewinn der Umschlag realisiert, entscheidet die Bremse stärker als die Rendite selbst. In der deutschen Standardsituation (echte fondsgebundene Lebensversicherung) wird das Direktdepot jährlich mit rund 26,375 Prozent belegt, während die Police den Unterschiedsbetrag stundet; der Vermögenssimulator projiziert das über Jahrzehnte und die Steuer-Intelligenz zerlegt es.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Die Autoritäten, auf die sich diese Seite stützt

§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG (Sätze 1, 2 und 5)

Steuerbar ist nur der Unterschiedsbetrag zwischen Versicherungsleistung und der Summe der Beiträge, und erst im Erlebensfall oder bei Rückkauf (Satz 1); darin liegt der Aufschub. Nach Vollendung des 62. Lebensjahres und zwölf Jahren Laufzeit ist nur der halbe Unterschiedsbetrag zum persönlichen Satz anzusetzen (Satz 2, Halbeinkünfte). Kann der wirtschaftlich Berechtigte über die einzelnen Anlagen disponieren (vermögensverwaltender Versicherungsvertrag, Satz 5), entfällt der Aufschub und die Erträge werden laufend transparent zugerechnet. dejure.org, § 20 EStG. Steuereffizienz.

§ 32d Abs. 1 EStG und Solidaritätszuschlag

Die Abgeltungsteuer beträgt 25 Prozent (§ 32d Abs. 1 Satz 1 EStG); zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die Steuer ergibt sich eine effektive Last von rund 26,375 Prozent ohne Kirchensteuer. Die Teilabschaffung des Solidaritätszuschlags 2021 betrifft die veranlagte Einkommensteuer, nicht die Kapitalertragsteuer. dejure.org, § 32d EStG.

§ 20 InvStG (Teilfreistellung)

Für Privatanleger sind 30 Prozent der Erträge aus Aktienfonds steuerfrei, 15 Prozent bei Mischfonds und 60 Prozent bei Immobilienfonds. Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen ab 2018 bleiben 15 Prozent des aus Aktienfonds stammenden Unterschiedsbetrags steuerfrei. freirecht.de, § 20 InvStG.

Art. 16 Abs. 3 DBG (Schweiz)

Der private Kapitalgewinn aus der Veräußerung von Privatvermögen ist steuerfrei. Ein direkt gehaltenes Depot erzeugt in der Schweiz auf Kursgewinnen bereits keine Einkommensteuer; der Aufschubvorteil des Vertrags ist daher kleiner als in Deutschland, und der Schweizer Fall dreht sich um Nachfolge, Schutz und Struktur. Laufende Erträge bleiben einkommensteuerpflichtig. swissrights.ch, Art. 16 DBG.

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