Der Rückkaufswert in Scheidung und Pfändung: worauf Gläubiger zugreifen
Vor einem Familiengericht in Deutschland streiten zwei Ehegatten über den Zugewinnausgleich. Zum Vermögen des einen gehört eine fondsgebundene Lebensversicherung mit erheblichem Rückkaufswert, abgeschlossen während der Ehe. Der andere Ehegatte will wissen, ob dieser Wert in die Ausgleichsrechnung fällt und ob er im Fall der Fälle gepfändet werden kann. In einem parallelen Fall fragt eine in der Schweiz ansässige Unternehmerin, ob eine Police, in der ihr Ehemann und ihre Kinder als Begünstigte eingesetzt sind, dem Zugriff ihrer Geschäftsgläubiger entzogen ist. Beide Fragen betreffen denselben Punkt: was der Rückkaufswert einer Police wert ist, wenn ein Gläubiger oder ein geschiedener Ehegatte darauf zugreifen will.
Dieser Beitrag behandelt den Rückkaufswert im Zugriff von Gläubigern und im Scheidungsfall, für eine in Deutschland und für eine in der Schweiz ansässige Person. Er gehört zur Rubrik Privatsphäre und Vertraulichkeit. Der aufsichtsrechtliche Schutz des Sicherungsvermögens gegen die Insolvenz des Versicherers ist ein anderer Gegenstand und wird im Beitrag zu Sicherungsvermögen und segregierten Konten behandelt; die Haftungstrennung in Unternehmerfamilien ist Gegenstand des Beitrags zu Vermögensschutz für Unternehmerfamilien. Hier geht es allein um den Rückkaufswert gegenüber dem einzelnen Gläubiger und im Güterrecht.
Der Rückkaufswert ist in Deutschland grundsätzlich pfändbar
Der Ausgangspunkt für eine in Deutschland ansässige Person ist nüchtern. Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf den Rückkaufswert ist ein Vermögensrecht, und dieses Recht ist grundsätzlich pfändbar. Ein Gläubiger, der einen vollstreckbaren Titel hat, kann den Anspruch auf den Rückkaufswert pfänden und sich überweisen lassen; der Versicherer zahlt dann an den Gläubiger statt an den Versicherungsnehmer. Die kapitalbildende Lebensversicherung genießt insoweit keinen allgemeinen Vollstreckungsschutz. Wer glaubt, ein Versicherungsmantel entziehe den darin gehaltenen Wert schon als solcher dem Zugriff der eigenen Gläubiger, irrt.
Es gibt im deutschen Recht einen eng umgrenzten Pfändungsschutz für bestimmte, der Altersvorsorge dienende Verträge; er verlangt, dass der Vertrag nach seinen Bedingungen der Alterssicherung vorbehalten ist, also insbesondere nicht vorzeitig zur freien Verfügung rückkaufbar ist und die Leistung als lebenslange Rente vorgesehen wird. Eine typische Private-Placement-Lebensversicherung, deren Reiz gerade in der jederzeitigen Zugänglichkeit des Rückkaufswerts liegt, erfüllt diese Voraussetzungen regelmäßig nicht. Die genauen Grenzen dieses Schutzes sind einzelfallabhängig und hängen an der konkreten Vertragsgestaltung; wir behaupten hier keinen allgemeinen Schutz, den es nicht gibt.
Das Bezugsrecht entscheidet, wem der Wert zusteht
Der entscheidende Hebel im deutschen Recht ist nicht der Versicherungsmantel, sondern das Bezugsrecht. Nach § 159 VVG kann der Versicherungsnehmer einen Dritten als bezugsberechtigt benennen, und diese Benennung ist im Zweifel widerruflich. Ein widerrufliches Bezugsrecht gibt dem Begünstigten zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers keine gesicherte Rechtsposition: der Versicherungsnehmer kann es jederzeit ändern, und der Anspruch auf den Rückkaufswert bleibt in seinem Vermögen. Deshalb ändert ein widerrufliches Bezugsrecht nichts an der Pfändbarkeit.
Anders liegt es beim unwiderruflichen Bezugsrecht. Wird das Bezugsrecht unwiderruflich eingeräumt, erwirbt der Begünstigte sofort ein eigenes Recht auf die Leistung; der Anspruch scheidet insoweit aus dem Vermögen des Versicherungsnehmers aus und steht dem Zugriff von dessen Gläubigern nicht mehr in gleicher Weise offen. Diese Wirkung hat jedoch einen Preis: der Versicherungsnehmer gibt die Verfügungsmacht über die Police weitgehend auf und kann das Bezugsrecht nicht mehr einseitig zurücknehmen. Wer den Schutz will, muss die Kontrolle abgeben; wer die Kontrolle behält, behält auch das Pfändungsrisiko. Zudem kann die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts, wenn sie in der Krise und zum Nachteil vorhandener Gläubiger erfolgt, nach den allgemeinen Regeln über die Gläubigeranfechtung angreifbar sein. Die Grenzen dieser Anfechtung hängen vom Einzelfall ab und sind hier nicht abschließend geprüft.
Zugewinnausgleich: der Rückkaufswert zählt zum Endvermögen
Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, dem Regelfall der deutschen Ehe ohne abweichenden Ehevertrag, wird bei Scheidung der während der Ehe erzielte Zugewinn ausgeglichen. Für die Berechnung wird das Endvermögen jedes Ehegatten seinem Anfangsvermögen gegenübergestellt. Eine während der Ehe abgeschlossene und aufgebaute Lebensversicherung geht mit ihrem Rückkaufswert in das Endvermögen ihres Inhabers ein. Der Wert der Police ist damit Teil der Ausgleichsmasse; der andere Ehegatte partizipiert über die Ausgleichsforderung am aufgebauten Wert.
Der Versicherungsmantel verbirgt den Wert im Scheidungsverfahren nicht. Der Ehegatte, der die Police hält, hat im Ausgleichsverfahren über sein Vermögen Auskunft zu geben, und der Rückkaufswert ist ein bezifferbarer Posten dieses Vermögens. Was die Police dem geschiedenen Ehegatten nicht offenlegt, ist die Zusammensetzung des internen Portfolios; was sie ihm sehr wohl offenbaren muss, ist der Wert. Die Vertraulichkeit gegenüber Dritten und die Auskunftspflicht gegenüber dem ausgleichsberechtigten Ehegatten sind zwei verschiedene Ebenen, und die zweite geht der ersten im Familienverfahren vor.
Die Schweiz: Art. 80 VVG kann die Police dem Zugriff entziehen
Für eine in der Schweiz ansässige Person ist die Rechtslage eine grundlegend andere, und hier liegt der eigentliche schweizerische Schutzpunkt. Nach Art. 80 des schweizerischen Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag ist der Versicherungsanspruch dem Zugriff der Gläubiger des Versicherungsnehmers entzogen, wenn der Ehegatte oder die Nachkommen als Begünstigte bezeichnet sind: er unterliegt weder der Zwangsvollstreckung zugunsten dieser Gläubiger noch fällt er in die Konkursmasse. Ist also der Ehegatte oder sind die Kinder begünstigt, so ist die Police nach dieser Vorschrift dem Vollstreckungszugriff der Gläubiger des Versicherungsnehmers entzogen.
Das ist ein starker Schutz, aber er ist an die Begünstigung des Ehegatten oder der Nachkommen gebunden und in seinen Grenzen nicht in jeder Hinsicht abschließend geklärt. Insbesondere die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Gläubiger eine kurz vor der Vollstreckung oder in der Krise vorgenommene Begünstigung anfechten können, sowie die Behandlung im internationalen Verhältnis, wenn Vermögen, Wohnsitz und Versicherer in verschiedenen Staaten liegen, sind Fragen, die wir hier nicht verifiziert haben. Wir stellen Art. 80 VVG als das dar, was er ist: eine gesetzliche Grundlage für einen erheblichen Gläubigerschutz zugunsten der Familie, deren genaue Reichweite im Einzelfall mit einem schweizerischen Berater zu prüfen ist. Die Abgrenzung zwischen einer echten Versicherung und einem verkappten Fondssparen, die auch für die steuerliche Anerkennung in der Schweiz maßgeblich ist, spielt für den Schutz mittelbar eine Rolle und wird im Beitrag zu Schweiz und Liechtenstein als Versicherungsdomizil vertieft.
Was der Gläubiger sieht und was er beanspruchen kann
Für den Gläubiger sind zwei Fragen zu trennen: was er über die Police erfährt und worauf er zugreifen kann. Erfahren wird ein privater Gläubiger von der Existenz der Police in der Regel nicht von selbst; der Versicherer unterliegt der Verschwiegenheit und legt Vertragsdaten nicht an Dritte offen. Wer innerhalb und rund um den Versicherer überhaupt Einblick nehmen kann, ist im Beitrag zu der Frage, wer Ihre Akte bei der Versicherung sieht, dargestellt. Im Vollstreckungsverfahren jedoch kann der Gläubiger, der einen Titel hat, den Schuldner zur Vermögensauskunft zwingen, und im Rahmen dieser Auskunft ist eine bestehende Police mit Rückkaufswert anzugeben. Der Schutz gegenüber dem privaten Gläubiger liegt also nicht in der Unsichtbarkeit der Police, sondern in der Rechtslage, die bestimmt, ob er auf den Wert zugreifen kann.
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Exemplar anfordern →Zugreifen kann er in Deutschland auf den pfändbaren Rückkaufswert, soweit dieser dem Vermögen des Schuldners zuzurechnen ist; er kann nicht zugreifen, soweit ein wirksam und rechtzeitig eingeräumtes unwiderrufliches Bezugsrecht den Anspruch dem Begünstigten zugewiesen hat. In der Schweiz kann er auf die dem Ehegatten oder den Nachkommen zugewandte Police nach Art. 80 VVG nicht zugreifen. Der Unterschied zwischen beiden Rechtsordnungen ist an dieser Stelle deutlich, und er erklärt, warum der Gläubigerschutz im schweizerischen Kontext ein stärkeres Argument für den Versicherungsmantel ist als im deutschen.
Der automatische Informationsaustausch berührt den Gläubigerschutz nicht
Es ist wichtig, zwei Dinge nicht zu verwechseln. Der automatische Informationsaustausch über Finanzkonten meldet den Rückkaufswert der Police an die Steuerbehörde des Ansässigkeitsstaates; das ist ein steuerlicher Vorgang und hat mit dem Zugriff privater Gläubiger nichts zu tun. Ein privater Gläubiger erhält keinen Zugang zu diesen Meldungen. Was der Versicherer der Steuerverwaltung meldet, ist im Beitrag zu dem, was die Versicherung dem Finanzamt meldet, dargestellt. Der Gläubigerschutz und die steuerliche Meldepflicht sind zwei getrennte Ebenen: die Police wird der Steuerbehörde gemeldet und ist gleichwohl gegenüber Gläubigern nach Maßgabe des Zivilrechts geschützt oder ungeschützt.
Ebenso wenig verändert die Meldung die güterrechtliche Zuordnung. Ob der Rückkaufswert in den Zugewinnausgleich fällt, entscheidet das Güterrecht, nicht der Umstand, dass der Wert steuerlich gemeldet wird. Wer die güter- oder erbrechtliche Zuordnung gestalten will, muss dies über das Bezugsrecht und über einen Ehevertrag tun, nicht über die Wahl des Versicherers.
Was das nicht bedeutet
Es bedeutet nicht, dass eine deutsche Police vor Gläubigern oder im Scheidungsfall unantastbar wäre. Der Rückkaufswert ist grundsätzlich pfändbar und fällt in den Zugewinnausgleich; nur ein wirksam eingeräumtes unwiderrufliches Bezugsrecht verschiebt die Zuordnung, und dies um den Preis der aufgegebenen Kontrolle. Wer einen umfassenden, kontrollwahrenden Vollstreckungsschutz allein durch den Abschluss einer Police erwartet, wird enttäuscht.
Es bedeutet ebenso wenig, dass der schweizerische Schutz nach Art. 80 VVG grenzenlos wäre. Er ist an die Begünstigung des Ehegatten oder der Nachkommen gebunden, und seine Grenzen bei Anfechtung durch Gläubiger und im grenzüberschreitenden Fall haben wir nicht abschließend verifiziert. Wir behaupten keinen absoluten Schutz und keinen Schutz gegen jede Art von Gläubiger.
Und es bedeutet nicht, dass die Vertraulichkeit der Police den Schuldner von seiner Auskunftspflicht entbindet. Im Vollstreckungs- wie im Scheidungsverfahren ist eine bestehende Police mit Rückkaufswert anzugeben. Die Vertraulichkeit besteht gegenüber neugierigen Dritten, nicht gegenüber dem Gericht, dem Gläubiger mit Titel oder dem ausgleichsberechtigten Ehegatten.
Häufige Fragen
Ist der Rückkaufswert einer Lebensversicherung in Deutschland pfändbar?
Ja, im Grundsatz. Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf den Rückkaufswert ist ein Vermögensrecht, das ein Gläubiger mit vollstreckbarem Titel pfänden und sich überweisen lassen kann. Ein allgemeiner Vollstreckungsschutz für kapitalbildende Lebensversicherungen besteht nicht. Einen engen Pfändungsschutz gibt es nur für Verträge, die nach ihren Bedingungen der Altersvorsorge vorbehalten und nicht frei rückkaufbar sind; eine typische Private-Placement-Police mit jederzeit zugänglichem Rückkaufswert erfüllt diese Voraussetzungen in der Regel nicht. Die genauen Grenzen hängen von der Vertragsgestaltung ab.
Ändert ein Bezugsrecht etwas an der Pfändbarkeit?
Nur ein unwiderrufliches. Nach § 159 VVG ist ein Bezugsrecht im Zweifel widerruflich; solange es widerruflich ist, bleibt der Anspruch auf den Rückkaufswert im Vermögen des Versicherungsnehmers und ist pfändbar. Ein unwiderrufliches Bezugsrecht verschafft dem Begünstigten dagegen sofort ein eigenes Recht, sodass der Anspruch aus dem Vermögen des Versicherungsnehmers ausscheidet. Der Preis ist der Verlust der Verfügungsmacht: das Bezugsrecht kann nicht mehr einseitig zurückgenommen werden. In der Krise eingeräumt, kann eine solche Zuwendung zudem der Gläubigeranfechtung unterliegen.
Fällt eine Lebensversicherung in den Zugewinnausgleich?
Ja. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft geht eine während der Ehe aufgebaute Lebensversicherung mit ihrem Rückkaufswert in das Endvermögen ihres Inhabers ein und ist damit Teil der Ausgleichsmasse. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte partizipiert über die Ausgleichsforderung an dem aufgebauten Wert. Der Inhaber der Police hat im Verfahren über sein Vermögen Auskunft zu geben, und der Rückkaufswert ist ein bezifferbarer Posten. Ein abweichender Ehevertrag kann die güterrechtliche Behandlung ändern.
Was schützt Art. 80 VVG in der Schweiz genau?
Art. 80 des schweizerischen Versicherungsvertragsgesetzes entzieht den Versicherungsanspruch dem Zugriff der Gläubiger des Versicherungsnehmers, wenn der Ehegatte oder die Nachkommen als Begünstigte bezeichnet sind. Der Anspruch unterliegt dann weder der Zwangsvollstreckung zugunsten dieser Gläubiger noch fällt er in die Konkursmasse. Der Schutz ist an die Begünstigung des Ehegatten oder der Nachkommen gebunden. Seine Grenzen bei Anfechtung durch Gläubiger und im grenzüberschreitenden Fall sind nicht in jeder Hinsicht abschließend geklärt und im Einzelfall mit einem schweizerischen Berater zu prüfen.
Sieht ein privater Gläubiger meine Police von selbst?
In der Regel nicht. Der Versicherer unterliegt der Verschwiegenheit und legt Vertragsdaten nicht an private Dritte offen. Ein Gläubiger mit vollstreckbarem Titel kann den Schuldner jedoch zur Vermögensauskunft zwingen, und in dieser Auskunft ist eine bestehende Police mit Rückkaufswert anzugeben. Der Schutz gegenüber dem Gläubiger liegt also nicht in der Unsichtbarkeit der Police, sondern in der Rechtslage, die bestimmt, ob er auf den Wert zugreifen kann: in Deutschland grundsätzlich ja, in der Schweiz bei Begünstigung des Ehegatten oder der Nachkommen nach Art. 80 VVG nicht.
Kann ich durch ein unwiderrufliches Bezugsrecht kurz vor einer Pfändung noch Vermögen retten?
Das ist riskant. Wird ein unwiderrufliches Bezugsrecht in der Krise und zum Nachteil vorhandener Gläubiger eingeräumt, kann die Zuwendung nach den allgemeinen Regeln über die Gläubigeranfechtung angegriffen werden. Die genauen Voraussetzungen und Fristen hängen vom Einzelfall ab und sind hier nicht abschließend geprüft. Ein kontrollwahrender Schutz kurz vor dem Zugriff lässt sich auf diesem Weg regelmäßig nicht erreichen; wirksamer Gläubigerschutz setzt eine vorausschauende Gestaltung in unverdächtiger Zeit voraus.
Berührt der automatische Informationsaustausch den Gläubigerschutz?
Nein. Der Austausch meldet den Rückkaufswert an die Steuerbehörde des Ansässigkeitsstaates; ein privater Gläubiger erhält keinen Zugang zu diesen Meldungen. Steuerliche Meldepflicht und zivilrechtlicher Gläubigerschutz sind zwei getrennte Ebenen: die Police wird der Steuerbehörde gemeldet und ist gleichwohl gegenüber Gläubigern nach Maßgabe des Zivilrechts geschützt oder ungeschützt. Was der Versicherer der Steuerverwaltung meldet, ist ein anderer Vorgang als die Frage, worauf ein Gläubiger im Vollstreckungsverfahren zugreifen kann.
Ist der Schutz in der Schweiz stärker als in Deutschland?
Im Hinblick auf den Gläubigerzugriff auf eine dem Ehegatten oder den Nachkommen zugewandte Police ist der schweizerische Schutz nach Art. 80 VVG deutlich stärker als der deutsche, der einen umfassenden Vollstreckungsschutz nicht kennt. Das ist einer der Gründe, aus denen der Gläubigerschutz im schweizerischen Kontext ein gewichtigeres Argument für den Versicherungsmantel ist. Zugleich ist der schweizerische Schutz nicht grenzenlos und an die Begünstigung der Familie gebunden. In beiden Ordnungen gilt: der Schutz folgt aus dem Recht, nicht aus der Geheimhaltung der Police.
Quellen und Rechtsgrundlagen
§ 159 des deutschen Versicherungsvertragsgesetzes zum widerruflichen und unwiderruflichen Bezugsrecht (im Zweifel widerruflich). Art. 80 des schweizerischen Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag, wonach der Versicherungsanspruch bei Begünstigung des Ehegatten oder der Nachkommen weder der Zwangsvollstreckung zugunsten der Gläubiger des Versicherungsnehmers unterliegt noch in die Konkursmasse fällt; die Grenzen dieses Schutzes bei Gläubigeranfechtung und im grenzüberschreitenden Fall haben wir nicht verifiziert und geben sie nicht als geprüfte Angaben aus. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft und der Ausgleich des während der Ehe erzielten Zugewinns nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Zur steuerlichen Meldung des Rückkaufswerts über den automatischen Informationsaustausch verweisen wir auf die im Beitrag zum Common Reporting Standard genannten Quellen. Die konkreten Grenzen des deutschen Pfändungsschutzes für Altersvorsorgeverträge und der Gläubigeranfechtung sind einzelfallabhängig und hier nicht abschließend geprüft.
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