Wer Ihre Akte bei der Versicherung sieht, und wer nicht
Ein Berater eines Family Office prüft für eine Mandantin, die eine fondsgebundene Police bei einem liechtensteinischen Versicherer abschließen will, eine nüchterne Frage: wer bekommt die Akte zu sehen. Nicht die Steuerbehörde, deren Meldung ohnehin feststeht, sondern die Beteiligten rund um den Vertrag, der Rückversicherer, der Prüfer, die Aufsicht, die Depotbank, und im Ernstfall ein Gericht. Die Mandantin will keine Verschleierung; sie will wissen, wer aus welchem Grund welche Daten sieht, damit sie einschätzen kann, was "vertraulich" bei dieser Struktur tatsächlich bedeutet.
Dieser Beitrag beschreibt, wer bei einer Private-Placement-Lebensversicherung Zugriff auf die Vertragsdaten hat: innerhalb des Versicherers, bei den notwendig eingebundenen Dritten und auf behördliche oder gerichtliche Anordnung. Er gehört zur Rubrik Privatsphäre und Vertraulichkeit. Die Mechanik der steuerlichen Meldung über den automatischen Informationsaustausch wird hier nicht wiederholt; sie ist im Beitrag zu dem, was die Versicherung dem Finanzamt meldet, dargestellt. Hier geht es um den Kreis derer, die neben der Steuerbehörde Einblick nehmen können, und um die Grenze zwischen Vertraulichkeit und Geheimhaltung.
Das Vertragsgeheimnis und der Datenschutz sind der Ausgangspunkt
Der Versicherer unterliegt gegenüber Dritten der Verschwiegenheit über die Verhältnisse seiner Versicherungsnehmer. Diese Verschwiegenheit ist kein Marketingversprechen, sondern Ausfluss des Vertragsverhältnisses und des Datenschutzrechts. Für einen Versicherer mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum, also in Luxemburg oder in Liechtenstein, gilt die Datenschutz-Grundverordnung: personenbezogene Daten dürfen nur zu festgelegten, legitimen Zwecken und auf einer Rechtsgrundlage verarbeitet und an Dritte weitergegeben werden. Der Versicherungsnehmer hat Auskunftsrechte über die zu seiner Person verarbeiteten Daten.
Aus dieser Ausgangslage folgt bereits die wichtigste Unterscheidung des ganzen Themas. Vertraulichkeit heißt, dass die Vertragsdaten nicht an unbefugte private Dritte gelangen: nicht an den Markt, nicht an Geschäftspartner, nicht an neugierige Angehörige. Vertraulichkeit heißt nicht, dass die Daten niemandem zugänglich sind. Ein Versicherer, der eine Police verwaltet, muss sie innerhalb seines Betriebs bearbeiten, mit notwendigen Dienstleistern teilen, dem Prüfer und der Aufsicht offenlegen und einer rechtmäßigen behördlichen oder gerichtlichen Anordnung Folge leisten. Der Kreis der Zugriffsberechtigten ist also klar umrissen, aber er ist nicht leer.
Wer innerhalb des Versicherers die Akte bearbeitet
Innerhalb des Versicherers sehen die Vertragsdaten die Personen, die den Vertrag zeichnen und verwalten: die Zeichnungsabteilung bei Abschluss, die Bestandsverwaltung während der Laufzeit, die Leistungsabteilung bei Rückkauf oder im Todesfall, die Compliance-Funktion und die Geldwäscheprävention. Letztere ist keine Nebensache: der Versicherer muss den wirtschaftlich Berechtigten identifizieren, die Herkunft der Mittel prüfen und die Geschäftsbeziehung fortlaufend überwachen. Wer eine Police abschließt, legt dem Versicherer damit notwendigerweise Identität, Vermögensherkunft und wirtschaftliche Verhältnisse offen. Das ist der Preis der Rechtskonformität und zugleich der Grund, warum eine seriöse Struktur kein Instrument der Anonymität ist.
Hinzu treten die versicherungsmathematische Funktion, die die Rückstellungen berechnet, und, soweit der Versicherer Aufgaben auslagert, die eingebundenen Dienstleister, etwa eine externe Vermögensverwaltung oder eine Verwaltungsplattform. Eine solche Auslagerung ist zulässig, sie unterwirft den Dienstleister aber vertraglich denselben Vertraulichkeits- und Datenschutzpflichten und der Kontrolle durch den Versicherer und die Aufsicht. Der Kreis der eingebundenen Stellen erweitert sich dadurch nicht um beliebige Dritte, sondern um vertraglich gebundene Auftragsverarbeiter, die nur im Umfang ihres Auftrags Zugriff haben.
Der Zugriff innerhalb des Betriebs ist an die Aufgabe gebunden. Nicht jeder Mitarbeiter sieht jede Akte; die Datenschutz-Grundverordnung verlangt eine Beschränkung auf das für den jeweiligen Zweck Erforderliche. Für den Versicherungsnehmer bedeutet dies: die Zusammensetzung seines Portfolios, seine Identität und die der Bezugsberechtigten sind innerhalb des Versicherers bekannt, aber sie sind nicht frei verfügbar, sondern auf die mit der Verwaltung befassten Stellen begrenzt. Der Versicherungsnehmer kann von seinem datenschutzrechtlichen Auskunftsrecht Gebrauch machen und erfahren, welche seiner Daten zu welchem Zweck verarbeitet und an welche Empfänger weitergegeben werden.
Der Rückversicherer sieht das Risiko, nicht das Portfolio
Trägt der Versicherer ein biometrisches Risiko, etwa eine Todesfallleistung über den Wert des internen Fonds hinaus, so gibt er einen Teil dieses Risikos regelmäßig an einen Rückversicherer weiter. Der Rückversicherer erhält die für die Risikobeurteilung erforderlichen Angaben, insbesondere zur versicherten Person und zum versicherten Risiko. Er ist ein notwendig eingebundener Dritter, und er unterliegt seinerseits der Verschwiegenheit.
Was der Rückversicherer typischerweise nicht benötigt, ist die laufende Zusammensetzung des Anlageportfolios innerhalb der Police. Sein Interesse gilt dem versicherten Risiko, nicht der Kapitalanlage. Bei einer überwiegend kapitalbildenden Police mit geringem biometrischem Risiko ist die Rolle des Rückversicherers entsprechend begrenzt oder entfällt. Der Punkt für den Versicherungsnehmer ist, dass die Weitergabe an den Rückversicherer zweckgebunden ist: sie betrifft das Risiko, nicht das Vermögen.
Der Wirtschaftsprüfer prüft die Bestände
Der Versicherer wird von einem Wirtschaftsprüfer geprüft, der im Rahmen der Abschlussprüfung Zugang zu den Beständen und damit zu Vertragsdaten hat. Diese Prüfung dient der Richtigkeit der Rechnungslegung und der Angemessenheit der versicherungstechnischen Rückstellungen; sie ist gesetzlich vorgeschrieben. Der Prüfer sieht die Verträge nicht aus Neugier, sondern weil er die Deckung der Rückstellungen durch das gebundene Vermögen bestätigen muss. Auch er unterliegt der beruflichen Verschwiegenheit.
Für den Versicherungsnehmer ist die Prüfung ein Schutz, nicht ein Risiko. Sie ist Teil des Systems, das sicherstellt, dass den Policen tatsächlich Vermögenswerte gegenüberstehen. Der Zusammenhang zwischen der Prüfung, dem gebundenen Vermögen und dem Schutz der Versicherungsforderungen ist im Beitrag zu Sicherungsvermögen und segregierten Konten näher dargestellt.
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Exemplar anfordern →Die Aufsicht und die Depotbank im Sicherheitsdreieck
Die prudenzielle Aufsicht über den Versicherer führt die Behörde seines Sitzstaates: in Luxemburg das Commissariat aux Assurances, in Liechtenstein die Finanzmarktaufsicht. Diese Behörden haben im Rahmen ihrer Aufsicht Zugriff auf die für die Aufsicht erforderlichen Daten. Vertreibt ein Versicherer aus dem Europäischen Wirtschaftsraum seine Policen im freien Dienstleistungsverkehr nach Deutschland, so überwacht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht das Marktverhalten im Inland, während die laufende Solvenzaufsicht bei der Heimatbehörde verbleibt. Die genaue aufsichtsrechtliche Norm des Dienstleistungsverkehrs haben wir nicht wörtlich verifiziert; das Grundmuster der Aufsicht durch die Heimatbehörde bei Marktaufsicht im Gastland ist gesichert.
In Luxemburg tritt neben Versicherer und Aufsicht die Depotbank. Die beweglichen Vermögenswerte zur Deckung der versicherungstechnischen Rückstellungen müssen bei einem vom Commissariat aux Assurances zugelassenen Kreditinstitut hinterlegt werden; aus Versicherer, Depotbank und Aufsicht entsteht das sogenannte Sicherheitsdreieck. Die Depotbank verwahrt die Werte und sieht damit das Portfolio, sie ist aber an ihre eigenen Verschwiegenheitspflichten gebunden und in das Aufsichtsgefüge eingebunden. Der Aufbau dieses Dreiecks und der liechtensteinischen Sondermasse ist im Beitrag zu Liechtenstein, Luxemburg, Sondermasse und Sicherheitsdreieck erläutert.
Die gerichtliche Anordnung durchbricht die Verschwiegenheit
Die Verschwiegenheit des Versicherers gilt gegenüber privaten Dritten, nicht gegenüber einer rechtmäßigen Anordnung. Ordnet ein Gericht die Herausgabe von Vertragsdaten an, etwa in einem Erbstreit, einem Scheidungsverfahren, einem Vollstreckungsverfahren oder einem Strafverfahren, so hat der Versicherer der Anordnung im Rahmen des anwendbaren Rechts Folge zu leisten. Ebenso kann eine Steuer- oder Strafverfolgungsbehörde auf dem Weg der Amtshilfe an Daten gelangen, die über den automatischen Austausch hinausgehen.
Für den Versicherungsnehmer heißt das: die Vertraulichkeit schützt ihn nicht gegen ein Gericht, das rechtmäßig die Offenlegung anordnet. Sie schützt ihn gegen den Zugriff, der keine solche Grundlage hat. Wer glaubt, eine Police entziehe Vermögenswerte einem berechtigten Auskunftsanspruch im Erb- oder Scheidungsverfahren, verkennt die Reichweite der Verschwiegenheit. Die güter- und erbrechtlichen Auskunftsansprüche sind in den Beiträgen zu Scheidung, Gläubiger und Rückkaufswert sowie zu Begünstigung und Pflichtteil behandelt.
Die Steuerbehörde erhält die Meldung, nicht die Akte
Die Steuerbehörde des Ansässigkeitsstaates erhält über den automatischen Informationsaustausch die Kernangaben zur Police: Identifikation des Kontoinhabers, Rückkaufswert zum Jahresende, Bruttozahlungen des Jahres. Sie erhält nicht von sich aus die Akte, die besonderen Bedingungen oder die Zusammensetzung des Portfolios. Um an diese zu gelangen, bedarf es eines Auskunftsersuchens an die steuerpflichtige Person oder eines Amtshilfeersuchens an die ausländische Behörde. Die genaue Reichweite dieser Meldung ist im Beitrag zum Common Reporting Standard beschrieben und wird hier nicht wiederholt.
Damit lässt sich der Kreis abschließend beschreiben. Regelmäßig sehen die Vertragsdaten: die mit der Verwaltung befassten Stellen des Versicherers, der Rückversicherer im Umfang des Risikos, der Wirtschaftsprüfer im Umfang der Prüfung, die Aufsicht und in Luxemburg die Depotbank im Umfang ihrer Funktion. Auf Anordnung sehen sie: ein Gericht und, im Umfang der Meldung oder der Amtshilfe, die Steuerbehörde. Nicht sehen sie: der Markt, Geschäftspartner, Angehörige ohne Auskunftsanspruch, andere Kunden.
Was das nicht bedeutet
Es bedeutet nicht, dass eine Police Anonymität gewährt. Der Versicherer identifiziert den wirtschaftlich Berechtigten, prüft die Vermögensherkunft und meldet die Police der Steuerbehörde. Wer Anonymität sucht, ist bei einer regulierten Versicherung an der falschen Adresse; die Vertraulichkeit ist eine Begrenzung des Zugriffs privater Dritter, nicht eine Unsichtbarkeit gegenüber Behörden und Prüfern.
Es bedeutet ebenso wenig, dass jeder der genannten Dritten alles sieht. Die Weitergabe ist in jedem Fall zweckgebunden: der Rückversicherer sieht das Risiko, der Prüfer die Bestände, die Depotbank die verwahrten Werte, die Aufsicht das für die Aufsicht Erforderliche. Die Zusammensetzung des Portfolios ist nicht für jeden dieser Beteiligten sichtbar, und für den Markt und für private Dritte ist sie es gar nicht.
Und es bedeutet nicht, dass die Verschwiegenheit gegenüber einem Gericht oder einer rechtmäßigen behördlichen Anordnung bestünde. Sie besteht dort nicht. Der Wert der Vertraulichkeit liegt im Schutz vor dem unberechtigten Zugriff, nicht im Entzug gegenüber dem berechtigten. Diese Grenze zu kennen, ist die Voraussetzung dafür, die Struktur richtig einzuschätzen.
Häufige Fragen
Ist eine Private-Placement-Lebensversicherung anonym?
Nein. Der Versicherer muss den wirtschaftlich Berechtigten identifizieren, die Herkunft der Mittel prüfen und die Geschäftsbeziehung überwachen; er meldet die Police zudem der Steuerbehörde des Ansässigkeitsstaates über den automatischen Informationsaustausch. Wer eine Police abschließt, legt dem Versicherer Identität, Vermögensherkunft und wirtschaftliche Verhältnisse offen. Die Vertraulichkeit begrenzt den Zugriff privater Dritter wie Markt, Geschäftspartner oder Angehöriger ohne Auskunftsanspruch; sie ist keine Anonymität gegenüber dem Versicherer, dem Prüfer, der Aufsicht oder der Steuerbehörde.
Wer sieht innerhalb des Versicherers meine Vertragsdaten?
Die mit der Verwaltung befassten Stellen: die Zeichnungsabteilung bei Abschluss, die Bestandsverwaltung während der Laufzeit, die Leistungsabteilung bei Rückkauf oder im Todesfall sowie Compliance und Geldwäscheprävention. Der Zugriff ist an die Aufgabe gebunden; die Datenschutz-Grundverordnung verlangt eine Beschränkung auf das für den jeweiligen Zweck Erforderliche. Nicht jeder Mitarbeiter sieht jede Akte. Ihre Identität, die der Bezugsberechtigten und die Zusammensetzung des Portfolios sind innerhalb des Versicherers bekannt, aber auf die zuständigen Stellen begrenzt.
Erhält der Rückversicherer mein Anlageportfolio?
In der Regel nicht. Der Rückversicherer erhält die für die Beurteilung des versicherten Risikos erforderlichen Angaben, insbesondere zur versicherten Person und zum biometrischen Risiko. Die laufende Zusammensetzung des Anlageportfolios benötigt er dafür typischerweise nicht; sein Interesse gilt dem Risiko, nicht der Kapitalanlage. Bei einer überwiegend kapitalbildenden Police mit geringem biometrischem Risiko ist seine Rolle begrenzt oder entfällt. Auch der Rückversicherer unterliegt der Verschwiegenheit, und die Weitergabe an ihn ist zweckgebunden.
Warum sieht der Wirtschaftsprüfer die Verträge?
Weil er im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfung die Richtigkeit der Rechnungslegung und die Angemessenheit der versicherungstechnischen Rückstellungen bestätigen muss, wozu der Zugang zu den Beständen gehört. Der Prüfer sieht die Verträge nicht aus Neugier, sondern zur Bestätigung, dass den Policen Vermögenswerte gegenüberstehen. Er unterliegt der beruflichen Verschwiegenheit. Für den Versicherungsnehmer ist die Prüfung ein Schutz: sie ist Teil des Systems, das die Deckung der Verpflichtungen durch das gebundene Vermögen sichert.
Kann die BaFin auf meine Police zugreifen?
Die prudenzielle Aufsicht über einen Versicherer aus Luxemburg oder Liechtenstein führt dessen Heimatbehörde, das Commissariat aux Assurances beziehungsweise die Finanzmarktaufsicht. Vertreibt der Versicherer seine Policen im freien Dienstleistungsverkehr nach Deutschland, überwacht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht das Marktverhalten im Inland, während die laufende Solvenzaufsicht bei der Heimatbehörde bleibt. Die Aufsichtsbehörden haben im Umfang ihrer Aufsicht Zugriff auf die erforderlichen Daten. Die genaue Norm des Dienstleistungsverkehrs haben wir nicht wörtlich verifiziert.
Was passiert bei einer gerichtlichen Anordnung?
Die Verschwiegenheit gilt gegenüber privaten Dritten, nicht gegenüber einer rechtmäßigen Anordnung. Ordnet ein Gericht die Herausgabe von Vertragsdaten an, etwa in einem Erb-, Scheidungs-, Vollstreckungs- oder Strafverfahren, so hat der Versicherer im Rahmen des anwendbaren Rechts Folge zu leisten. Die Vertraulichkeit schützt nicht gegen den berechtigten, mit einer Grundlage versehenen Zugriff, sondern gegen den unberechtigten. Wer meint, eine Police entziehe Vermögen einem berechtigten Auskunftsanspruch im Erb- oder Scheidungsverfahren, verkennt die Reichweite der Verschwiegenheit.
Was bekommt die Steuerbehörde zu sehen?
Über den automatischen Informationsaustausch erhält die Steuerbehörde des Ansässigkeitsstaates die Kernangaben: Identifikation des Kontoinhabers, Rückkaufswert zum Jahresende und Bruttozahlungen des Jahres. Sie erhält nicht von sich aus die Akte, die besonderen Bedingungen oder die Zusammensetzung des Portfolios. Um an diese zu gelangen, bedarf es eines Auskunftsersuchens an die steuerpflichtige Person oder eines Amtshilfeersuchens an die ausländische Behörde. Die genaue Reichweite der Meldung ist im Beitrag zum Common Reporting Standard beschrieben.
Was bedeutet Vertraulichkeit bei einer Police dann konkret?
Sie bedeutet, dass die Vertragsdaten nicht an unbefugte private Dritte gelangen: nicht an den Markt, nicht an Geschäftspartner, nicht an Angehörige ohne Auskunftsanspruch, nicht an andere Kunden. Sie bedeutet nicht, dass die Daten niemandem zugänglich sind. Der Versicherer, notwendige Dienstleister im Umfang ihrer Funktion, der Prüfer, die Aufsicht, ein Gericht auf Anordnung und die Steuerbehörde im Umfang der Meldung haben Zugriff. Vertraulichkeit ist die Begrenzung des Zugriffs auf einen klar umrissenen Kreis mit Grund, nicht Geheimhaltung gegenüber allen.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union als Rahmen der zweckgebundenen Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten durch einen Versicherer im Europäischen Wirtschaftsraum. Regulatoren der üblichen Domizile: Commissariat aux Assurances in Luxemburg, Finanzmarktaufsicht in Liechtenstein; Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als Marktaufsicht im Inland beim Vertrieb im freien Dienstleistungsverkehr. Zur luxemburgischen Depotbank und zum Sicherheitsdreieck: loi modifiée du 7 décembre 2015 sur le secteur des assurances, insbesondere die Pflicht zur Hinterlegung der Deckungswerte bei einem zugelassenen Kreditinstitut (Legilux); zur liechtensteinischen Sondermasse das Versicherungsaufsichtsgesetz (gesetze.li). Zur steuerlichen Meldung über den automatischen Informationsaustausch verweisen wir auf die im Beitrag zum Common Reporting Standard genannten Quellen. Die genaue aufsichtsrechtliche Norm des Dienstleistungsverkehrs von Versicherern aus dem Europäischen Wirtschaftsraum nach Deutschland haben wir nicht wörtlich verifiziert.
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