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Der Behälter, nicht der Inhalt

Eine Police lässt die Kosten nicht verschwinden; sie tauscht eine Kostenart gegen eine andere. Sie ist ihre Kosten nur dann wert, wenn die aufgeschobene Steuer den Aufwand übersteigt.

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Vor dem Modell

Eine Struktur tauscht eine Kostenart gegen eine andere

Der Versicherungsmantel ersetzt die laufende Steuer durch einen Plan von Gebühren. Die ganze Frage ist, welche der beiden Grössen über den betrachteten Horizont grösser ist. Kein Gebührenwert kommt aus diesem Motor; jeder wird eingegeben, weil kein Versicherer für dieses Geschäft einen Tarif veröffentlicht und ein Standardwert eine Erfindung wäre.

In Deutschland stundet die echte Police den Unterschiedsbetrag; im Todesfall ist die Leistung einkommensteuerfrei, unterliegt aber der Erbschaftsteuer (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), die die Über-Kreuz-Gestaltung vermeiden kann. In der Schweiz ist der private Kapitalgewinn ohnehin steuerfrei; dort kostet der Mantel, ohne einen Einkommensteueraufschub zu liefern, und sein Wert liegt in Nachfolge, Gläubigerschutz und Struktur.

Zwei Instrumente

Wann sich die Struktur rechnet und was ein grosses Ereignis daraus macht

Der PPLI-Break-Even zeigt, in welchem Jahr der Aufschub die Kosten übersteigt, in der Steuersituation, die Sie wählen. Der Liquiditätsereignis-Planer zeigt die Reihenfolge um einen Verkauf oder Exit. Für die rechtliche Seite trennt die Nachlassplanung Bezugsrecht und Erbschaftsteuer, der Vermögensschutz die Reichweite der Gläubiger.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Die Autoritäten, auf die sich diese Seite stützt

§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG (Sätze 1, 2 und 5)

Steuerbar ist nur der Unterschiedsbetrag zwischen Versicherungsleistung und der Summe der Beiträge, und erst im Erlebensfall oder bei Rückkauf (Satz 1); darin liegt der Aufschub. Nach Vollendung des 62. Lebensjahres und zwölf Jahren Laufzeit ist nur der halbe Unterschiedsbetrag zum persönlichen Satz anzusetzen (Satz 2, Halbeinkünfte). Kann der wirtschaftlich Berechtigte über die einzelnen Anlagen disponieren (vermögensverwaltender Versicherungsvertrag, Satz 5), entfällt der Aufschub und die Erträge werden laufend transparent zugerechnet. dejure.org, § 20 EStG. Steuereffizienz.

§ 3 Abs. 1 Nr. 4, § 16 und § 19 ErbStG

Die Todesfallleistung ist einkommensteuerfrei, unterliegt aber der Erbschaftsteuer als Erwerb von Todes wegen, sofern der Vertrag vom Erblasser geschlossen wurde (§ 3 Abs. 1 Nr. 4). Freibeträge: Ehegatte 500.000 Euro, Kinder 400.000 Euro (§ 16); Tarif 7 bis 50 Prozent nach Wert und Steuerklasse (§ 19). Die Über-Kreuz-Gestaltung vermeidet die Erbschaftsteuer, weil der Vertrag dann nicht vom Erblasser stammt. dejure.org, ErbStG. Nachlassplanung.

§ 6 AStG und keine Vermögensteuer

Die Wegzugsbesteuerung erfasst nur Beteiligungen im Sinne des § 17 EStG (mindestens 1 Prozent); Auslöser sind sieben von zwölf Jahren unbeschränkter Steuerpflicht. Eine Police ist keine solche Beteiligung. In Deutschland wird seit 1997 keine Vermögensteuer mehr erhoben (BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1995, 2 BvL 37/91). NWB, § 6 AStG. Vermögensschutz.

Art. 16 Abs. 3 DBG (Schweiz)

Der private Kapitalgewinn aus der Veräusserung von Privatvermögen ist steuerfrei. Ein direkt gehaltenes Depot erzeugt in der Schweiz auf Kursgewinnen bereits keine Einkommensteuer; der Aufschubvorteil des Mantels ist daher kleiner als in Deutschland, und der Schweizer Fall dreht sich um Nachfolge, Schutz und Struktur. Laufende Erträge bleiben einkommensteuerpflichtig. swissrights.ch, Art. 16 DBG.

Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG (Schweiz, Säule 3b)

Die Auszahlung einer rückkaufsfähigen Kapitalversicherung mit Einmalprämie ist einkommensteuerfrei, wenn sie der Vorsorge dient: Auszahlung nach Alter 60, Mindestlaufzeit fünf Jahre, Abschluss vor Alter 66. Fehlt der echte Risikoschutz (verkapptes Fondssparen), wird transparent besteuert. swissrights.ch, Art. 20 DBG.

Luxemburg und Liechtenstein (Sondervermögen)

In Luxemburg bilden die Deckungswerte ein Sondervermögen mit Vorzugsrecht der Versicherungsgläubiger (loi du 7 décembre 2015, Sicherheitsdreieck aus Versicherer, Depotbank und CAA). In Liechtenstein bilden sie im Konkurs eine Sondermasse (VersAG). Beide EWR-Domizile können im freien Dienstleistungsverkehr nach Deutschland operieren. Jurisdiktionen vergleichen.

Vorbehaltener Zugang

Ein Gespräch, kein Angebot

Jede Anfrage liest ein erfahrener Spezialist persönlich; sie gelangt nie in einen Verkaufstrichter. Sie erhalten eine schriftliche Antwort, in der Regel innerhalb eines Werktages.

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