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Liquiditätsereignis-Planer

Vom Bruttoerlös zum investierbaren Kapital

Modellieren Sie einen Verkauf, einen Börsengang oder eine Nachfolge und sehen Sie die Reihenfolge und das Timing, die entscheiden, wie viel wirklich ins Portfolio gelangt.

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Das Problem

Die Zahl des Geschäfts ist nicht die Zahl, die kapitalisiert

Zwischen dem Bruttoerlös und dem investierbaren Kapital stehen die Transaktionskosten, die Schuldentilgung, die Steuer auf das Ereignis, das am Ende Gespendete oder Ausgegebene und die Monate, die der Erlös als Liquidität verharrt, bevor er investiert wird.

Den Satz des Ereignisses setzt die Situation: in Deutschland trifft die Abgeltungsteuer von rund 26,375 Prozent den Veräusserungsgewinn (ein Anteilsverkauf); eine Nachfolge zahlt keine Einkommensteuer, die Todesfallleistung ist einkommensteuerfrei, und die Erbschaftsteuer wird getrennt behandelt. In der Schweiz ist der private Kapitalgewinn steuerfrei (Art. 16 Abs. 3 DBG), sodass der Ereignissatz eines privaten Verkaufs null ist.

Durchgerechnetes Beispiel

Ein Anteilsverkauf über 50 Millionen

Neu berechnet mit node, Transaktionskosten 3 Prozent, Anschaffungskosten 1 Million, in der deutschen Situation (26,375 Prozent) und in der schweizerischen (privater Kapitalgewinn steuerfrei).

Anteilsverkauf (Kursgewinn) · 50 Millionen
Deutschland Schweiz Bruttoerlös 50.000.000 € 50.000.000 € Steuer auf das Ereignis 12.528.125 € 0 € investierbares Kapital 35.971.875 € 48.500.000 €

Die Steuer wird auf den Gewinn nach Transaktionskosten berechnet; eine am Abschluss getilgte Schuld ist eine Verwendung des Erlöses, keine Minderung. In der Schweiz ist der private Veräusserungsgewinn steuerfrei, sodass der Ereignissatz null ist; die laufenden Erträge des Zielportfolios bleiben dort einkommensteuerpflichtig.

Voreinstellungen des Ereignisses

Anteilsverkauf (Kursgewinn), Börsengang und Exit, Unternehmensverkauf, Nachfolge (Todesfallleistung einkommensteuerfrei, Erbschaftsteuer getrennt) und Schenkung (Schenkungsteuer getrennt). In Deutschland ist der Ereignissatz rund 26,375 Prozent, in der Schweiz 0 für den privaten Kapitalgewinn.

Keine fremden Zuschläge

Das Modell wendet keine US-Zuschläge und keine fremden Landessteuern an; der Ereignissatz kommt aus dem Selektor der Steuersituation.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Die Autoritäten, auf die sich diese Seite stützt

§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG (Sätze 1, 2 und 5)

Steuerbar ist nur der Unterschiedsbetrag zwischen Versicherungsleistung und der Summe der Beiträge, und erst im Erlebensfall oder bei Rückkauf (Satz 1); darin liegt der Aufschub. Nach Vollendung des 62. Lebensjahres und zwölf Jahren Laufzeit ist nur der halbe Unterschiedsbetrag zum persönlichen Satz anzusetzen (Satz 2, Halbeinkünfte). Kann der wirtschaftlich Berechtigte über die einzelnen Anlagen disponieren (vermögensverwaltender Versicherungsvertrag, Satz 5), entfällt der Aufschub und die Erträge werden laufend transparent zugerechnet. dejure.org, § 20 EStG. Steuereffizienz.

§ 32d Abs. 1 EStG und Solidaritätszuschlag

Die Abgeltungsteuer beträgt 25 Prozent (§ 32d Abs. 1 Satz 1 EStG); zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die Steuer ergibt sich eine effektive Last von rund 26,375 Prozent ohne Kirchensteuer. Die Teilabschaffung des Solidaritätszuschlags 2021 betrifft die veranlagte Einkommensteuer, nicht die Kapitalertragsteuer. dejure.org, § 32d EStG.

§ 3 Abs. 1 Nr. 4, § 16 und § 19 ErbStG

Die Todesfallleistung ist einkommensteuerfrei, unterliegt aber der Erbschaftsteuer als Erwerb von Todes wegen, sofern der Vertrag vom Erblasser geschlossen wurde (§ 3 Abs. 1 Nr. 4). Freibeträge: Ehegatte 500.000 Euro, Kinder 400.000 Euro (§ 16); Tarif 7 bis 50 Prozent nach Wert und Steuerklasse (§ 19). Die Über-Kreuz-Gestaltung vermeidet die Erbschaftsteuer, weil der Vertrag dann nicht vom Erblasser stammt. dejure.org, ErbStG. Nachlassplanung.

§ 6 AStG und keine Vermögensteuer

Die Wegzugsbesteuerung erfasst nur Beteiligungen im Sinne des § 17 EStG (mindestens 1 Prozent); Auslöser sind sieben von zwölf Jahren unbeschränkter Steuerpflicht. Eine Police ist keine solche Beteiligung. In Deutschland wird seit 1997 keine Vermögensteuer mehr erhoben (BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1995, 2 BvL 37/91). NWB, § 6 AStG. Vermögensschutz.

Art. 16 Abs. 3 DBG (Schweiz)

Der private Kapitalgewinn aus der Veräusserung von Privatvermögen ist steuerfrei. Ein direkt gehaltenes Depot erzeugt in der Schweiz auf Kursgewinnen bereits keine Einkommensteuer; der Aufschubvorteil des Mantels ist daher kleiner als in Deutschland, und der Schweizer Fall dreht sich um Nachfolge, Schutz und Struktur. Laufende Erträge bleiben einkommensteuerpflichtig. swissrights.ch, Art. 16 DBG.

Kantonale Vermögenssteuer und Verrechnungssteuer (Schweiz)

Der Rückkaufswert der Police unterliegt der kantonalen Vermögenssteuer (keine Bundes-Vermögenssteuer); anders als in Deutschland erfasst die Schweiz den Wert jährlich. Auf schweizerischen Kapitalerträgen wird die Verrechnungssteuer von 35 Prozent an der Quelle erhoben und bei ordnungsgemässer Deklaration zurückerstattet. ESTV.

Vorbehaltener Zugang

Ein Gespräch, kein Angebot

Jede Anfrage liest ein erfahrener Spezialist persönlich; sie gelangt nie in einen Verkaufstrichter. Sie erhalten eine schriftliche Antwort, in der Regel innerhalb eines Werktages.

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