Modellieren Sie einen Verkauf, einen Börsengang oder eine Nachfolge und sehen Sie die Reihenfolge und das Timing, die entscheiden, wie viel wirklich ins Portfolio gelangt.
Zwischen dem Bruttoerlös und dem investierbaren Kapital stehen die Transaktionskosten, die Schuldentilgung, die Steuer auf das Ereignis, das am Ende Gespendete oder Ausgegebene und die Monate, die der Erlös als Liquidität verharrt, bevor er investiert wird.
Den Satz des Ereignisses bestimmt die Art des Verkaufs. In Deutschland trifft die Abgeltungsteuer von rund 26,375 Prozent nur den Gewinn aus einem privaten Wertpapierdepot. Wer an der verkauften Gesellschaft in den letzten fünf Jahren zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, versteuert nach § 17 EStG im Teileinkünfteverfahren: 60 Prozent des Gewinns zum persönlichen Satz, beim Spitzensatz rund 28,5 Prozent des ganzen Gewinns. Der Verkauf eines Einzelunternehmens oder eines Anteils an einer Personengesellschaft fällt unter § 16 EStG (bis rund 47,5 Prozent, ab 55 Jahren mit Freibetrag und ermäßigtem Satz nach § 34 Abs. 3), und verkauft eine Holding-GmbH, bleiben nach § 8b KStG rund 1,5 Prozent. Der Planer lädt den Satz des gewählten Falls; ersetzen Sie ihn durch den Satz, den Ihr Steuerberater für Ihren Verkauf berechnet hat. Eine Nachfolge zahlt keine Einkommensteuer, die Todesfallleistung ist einkommensteuerfrei, und die Erbschaftsteuer wird getrennt behandelt. In der Schweiz ist der private Kapitalgewinn steuerfrei (Art. 16 Abs. 3 DBG), sodass der Ereignissatz eines privaten Verkaufs null ist.
Beispielrechnung mit derselben Rechenlogik wie der Planer oben: Transaktionskosten 3 Prozent, Anschaffungskosten 1 Million. In Deutschland einmal als Beteiligung ab 1 Prozent (§ 17 EStG, Spitzensatz) und einmal als Depotverkauf zur Abgeltungsteuer, in der Schweiz als privater Kapitalgewinn. Beträge in Euro, für die Schweiz in Franken.
DE, § 17 EStG DE, Depot Schweiz
Bruttoerlös 50.000.000 50.000.000 50.000.000
Steuer auf das Ereignis 13.530.375 12.528.125 0
investierbares Kapital 34.969.625 35.971.875 48.500.000Die Steuer wird auf den Gewinn nach Transaktionskosten berechnet; eine am Abschluss getilgte Schuld ist eine Verwendung des Erlöses, keine Minderung. In der Schweiz ist der private Veräußerungsgewinn steuerfrei, sodass der Ereignissatz null ist; die laufenden Erträge des Zielportfolios bleiben dort einkommensteuerpflichtig.
Depotverkauf (Abgeltungsteuer, rund 26,375 Prozent), Beteiligung ab 1 Prozent (§ 17 EStG, rund 28,5 Prozent beim Spitzensatz), Börsengang und Exit (wie § 17), Unternehmensverkauf (§ 16 EStG, bis rund 47,5 Prozent), Verkauf über eine Holding (§ 8b KStG, rund 1,5 Prozent), Nachfolge (Todesfallleistung einkommensteuerfrei, Erbschaftsteuer getrennt) und Schenkung (Schenkungsteuer getrennt). In der Schweiz ist der Ereignissatz für den privaten Kapitalgewinn 0. Jeder Satz ist ein Ausgangswert und im Planer anpassbar.
Das Modell wendet keine US-Zuschläge und keine fremden Landessteuern an; der Ereignissatz kommt aus dem gewählten Fall und ist anpassbar.
Steuerbar ist nur der Unterschiedsbetrag zwischen Versicherungsleistung und der Summe der Beiträge, und erst im Erlebensfall oder bei Rückkauf (Satz 1); darin liegt der Aufschub. Nach Vollendung des 62. Lebensjahres und zwölf Jahren Laufzeit ist nur der halbe Unterschiedsbetrag zum persönlichen Satz anzusetzen (Satz 2, Halbeinkünfte). Kann der wirtschaftlich Berechtigte über die einzelnen Anlagen disponieren (vermögensverwaltender Versicherungsvertrag, Satz 5), entfällt der Aufschub und die Erträge werden laufend transparent zugerechnet. dejure.org, § 20 EStG. Steuereffizienz.
Die Abgeltungsteuer beträgt 25 Prozent (§ 32d Abs. 1 Satz 1 EStG); zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die Steuer ergibt sich eine effektive Last von rund 26,375 Prozent ohne Kirchensteuer. Die Teilabschaffung des Solidaritätszuschlags 2021 betrifft die veranlagte Einkommensteuer, nicht die Kapitalertragsteuer. dejure.org, § 32d EStG.
Wer innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 Prozent an einer Kapitalgesellschaft beteiligt war, erzielt beim Verkauf Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 17 EStG); 60 Prozent davon sind steuerpflichtig (§ 3 Nr. 40 Buchst. c, § 3c Abs. 2 EStG). Der Gewinn aus dem Verkauf eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils fällt unter § 16 EStG, mit Freibetrag von 45.000 Euro ab 55 Jahren (Abs. 4) und auf Antrag dem ermäßigten Satz von 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes bis 5 Millionen Euro, einmal im Leben (§ 34 Abs. 3). Veräußert eine Kapitalgesellschaft Anteile, bleibt der Gewinn außer Ansatz, 5 Prozent gelten als nicht abziehbare Ausgaben (§ 8b Abs. 2 und 3 KStG). gesetze-im-internet.de, § 17 EStG. § 16 EStG. § 8b KStG.
Die Todesfallleistung ist einkommensteuerfrei, unterliegt aber der Erbschaftsteuer als Erwerb von Todes wegen, sofern der Vertrag vom Erblasser geschlossen wurde (§ 3 Abs. 1 Nr. 4). Freibeträge: Ehegatte 500.000 Euro, Kinder 400.000 Euro (§ 16); Tarif 7 bis 50 Prozent nach Wert und Steuerklasse (§ 19). Die Über-Kreuz-Gestaltung kann die Erbschaftsteuer vermeiden: Der überlebende Bezugsberechtigte ist selbst Versicherungsnehmer und Prämienzahler, versichert ist das Leben des anderen. Zahlt der andere die Prämien, kann darin eine Schenkung nach § 7 ErbStG liegen. dejure.org, ErbStG. Nachlassplanung.
Die Wegzugsbesteuerung erfasst nur Beteiligungen im Sinne des § 17 EStG (mindestens 1 Prozent); Auslöser sind sieben von zwölf Jahren unbeschränkter Steuerpflicht. Eine Police ist keine solche Beteiligung. In Deutschland wird seit 1997 keine Vermögensteuer mehr erhoben (BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1995, 2 BvL 37/91). NWB, § 6 AStG. Vermögensschutz.
Der private Kapitalgewinn aus der Veräußerung von Privatvermögen ist steuerfrei. Ein direkt gehaltenes Depot erzeugt in der Schweiz auf Kursgewinnen bereits keine Einkommensteuer; der Aufschubvorteil des Vertrags ist daher kleiner als in Deutschland, und der Schweizer Fall dreht sich um Nachfolge, Schutz und Struktur. Laufende Erträge bleiben einkommensteuerpflichtig. swissrights.ch, Art. 16 DBG.
Der Rückkaufswert der Police unterliegt der kantonalen Vermögenssteuer (keine Bundes-Vermögenssteuer); anders als in Deutschland erfasst die Schweiz den Wert jährlich. Auf schweizerischen Kapitalerträgen wird die Verrechnungssteuer von 35 Prozent an der Quelle erhoben und bei ordnungsgemäßer Deklaration zurückerstattet. ESTV.
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