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Anlageflexibilität

Die Prämie mit Auslandsvermögen zahlen: die Sachprämie und die Abgeltungsteuer

10. September 2026 · 12 Min. Lesezeit · Von

Ein Unternehmer aus Zürich hält seit Jahren ein Wertschriftendepot bei einer Genfer Bank, das über die Zeit erhebliche Kursgewinne angesammelt hat. Als er eine fondsgebundene Police in Luxemburg prüft, kommt die naheliegende Frage: Kann er dieses Depot einfach einbringen, statt es zu verkaufen und den Erlös als Bargeld einzuzahlen? Für ihn als in der Schweiz Ansässigen ist die Antwort steuerlich fast beiläufig. Für einen Nachbarn, der in München sitzt und dieselbe Idee hat, ist sie es nicht: Die Einbringung von Wertpapieren mit stillen Reserven ist wirtschaftlich ein Tausch, und ein Tausch kann eine Veräußerung sein, die den aufgelaufenen Gewinn im Zeitpunkt der Einzahlung aufdeckt.

Dieser Beitrag erklärt, was eine Sachprämie ist, warum sie für eine in Deutschland ansässige Person zu einem Steuerpunkt vor dem Aufschub wird und warum dieselbe Handlung in der Schweiz weitgehend neutral bleibt. Die Übersicht über das Thema steht auf der Seite zur Anlageflexibilität. Was eine Police überhaupt halten darf, ist ein eigener Gegenstand und wird hier nicht wiederholt; das behandelt der Beitrag was eine PPLI-Police halten darf.

Was eine Sachprämie ist

Eine Prämie muss nicht in Geld bestehen. Bei einer Sachprämie (Einbringung von Sachwerten statt Bargeld) zahlt der Versicherungsnehmer die Prämie, indem er ein vorhandenes Vermögen überträgt, in der Regel ein Wertpapierdepot. Der Versicherer wird Eigentümer der eingebrachten Titel, ordnet sie dem internen Fonds der Police zu und schreibt dem Versicherungsnehmer im Gegenzug die Rechte aus dem Vertrag gut: den Rückkaufswert und die Todesfallleistung. Der Vorgang erspart es der Familie, ein über Jahre aufgebautes Portfolio erst aufzulösen, den Markt zu verlassen und dann in denselben oder ähnlichen Titeln wieder einzusteigen.

Der wirtschaftliche Kern ist ein Austausch: Wertpapiere gegen Versicherungsrechte. Genau dieser Austausch ist der Grund, warum die Sachprämie in Deutschland und in der Schweiz steuerlich unterschiedlich aussieht. Die Frage ist nicht, ob eingebracht werden darf, sondern was im Augenblick der Einbringung mit den stillen Reserven geschieht, die in den Titeln stecken.

Der deutsche Steuerpunkt: die Einbringung deckt den Gewinn auf

Für eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Person ist die Einbringung von Wertpapieren in einen Versicherungsmantel wirtschaftlich eine Veräußerung. Der Versicherungsnehmer gibt die Titel hin und erhält dafür etwas anderes, nämlich die Rechte aus dem Versicherungsvertrag. Wo ein Wirtschaftsgut gegen ein anderes getauscht wird, gilt der Tausch nach allgemeinen Grundsätzen als Veräußerung des hingegebenen Guts, bemessen mit dem gemeinen Wert. Die stillen Reserven, also die Differenz zwischen dem Kurswert bei Einbringung und den ursprünglichen Anschaffungskosten, werden in diesem Zeitpunkt realisiert.

Auf den so aufgedeckten Gewinn aus Wertpapieren des Privatvermögens fällt die Abgeltungsteuer an: 25 Prozent nach § 32d Abs. 1 EStG zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag, zusammen also rund 26,375 Prozent, gegebenenfalls erhöht um Kirchensteuer. Das ist keine Steuer der Police, sondern eine Steuer auf das, was vor der Police liegt. Wer ein Depot mit hohen Buchgewinnen einbringt, sollte die Rechnung kennen, bevor er unterschreibt, denn der Aufschub im Mantel beginnt erst mit dem Vermögen, das nach dieser Realisierung noch übrig ist.

Ehrlich ist an dieser Stelle ein Vorbehalt anzubringen: Wir haben den genauen steuerlichen Zeitpunkt und die genaue Behandlung einer Sachprämie nicht anhand einer amtlichen Verwaltungsanweisung oder einer einschlägigen Entscheidung verifiziert, sondern aus den allgemeinen Grundsätzen der Veräußerungsbesteuerung abgeleitet. Wir veröffentlichen keine nicht verifizierten Zahlen als feste Aussage. Ob im Einzelfall der volle Gewinn im Einbringungszeitpunkt anzusetzen ist und in welcher Höhe, ist vor jeder Einbringung mit einer steuerlichen Fachperson und mit dem Versicherer zu klären. Der Grundsatz jedoch ist tragfähig: Eine Sachprämie ist kein steuerneutraler Vorgang, nur weil das Ergebnis eine Police ist.

Was danach im Mantel geschieht

Ist die Einbringung vollzogen und der Realisierungsvorgang abgewickelt, gilt für das Vermögen innerhalb der Police die Systematik des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG. Steuerbar ist nur der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge, und zwar erst im Erlebensfall oder bei Rückkauf. Umschichtungen, die das Versicherungsunternehmen innerhalb des Mantels vornimmt, lösen für den Versicherungsnehmer keinen Besteuerungstatbestand aus. Darin liegt der Aufschub, den die Police vor der Einbringung nicht bieten konnte.

Dieser Aufschub besteht allerdings nur unter einer strengen Bedingung. Handelt es sich um einen vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG, weil der wirtschaftlich Berechtigte über die Veräußerung der einzelnen Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen kann, so werden die Erträge ihm laufend und unmittelbar zugerechnet. Der Mantel wird steuerlich weggedacht, und der Aufschub entfällt. Wer ein Depot einbringt, das anschließend nach seinen eigenen Weisungen weitergeführt werden soll, überträgt kein Vermögen in einen echten Versicherungsmantel, sondern behält seine Verfügungsmacht. Wie diese Grenze in der Praxis verläuft und wer über die Anlagen entscheidet, behandelt der Beitrag Manager und dediziertes Fondsvehikel.

Keine Devisenkontrolle, aber Meldepflichten

Ein praktischer Einwand fällt in Deutschland und in der Schweiz weg: Es gibt keine Devisenkontrolle, die die Übertragung eines Depots ins Ausland genehmigen müsste. Kapital ist innerhalb der Europäischen Union und im Verhältnis zu Drittstaaten grundsätzlich frei; die Schweiz kennt ebenfalls keine Devisenbewirtschaftung für private Wertschriftendepots. Die Einbringung scheitert also nicht an einer Kapitalverkehrsschranke.

Sie ist aber kein Vorgang im Verborgenen. Ein rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag mit Barwert ist nach dem gemeinsamen Meldestandard (Common Reporting Standard) ein meldepflichtiges Finanzkonto. Der ausländische Versicherer meldet die Police der zuständigen Behörde, die die Information mit dem Wohnsitzstaat austauscht, in Deutschland über das Bundeszentralamt für Steuern. Wer einbringt, bringt in eine deklarierte Struktur ein. Was genau gemeldet wird und was vertraulich bleibt, behandelt der Beitrag was die Versicherung dem Finanzamt meldet.

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Die Schweizer Sicht: der private Kapitalgewinn ist steuerfrei

Für eine in der Schweiz ansässige Privatperson sieht die Rechnung ganz anders aus. Nach Art. 16 Abs. 3 DBG sind die Kapitalgewinne aus der Veräußerung von Privatvermögen steuerfrei. Wer ein privates Wertschriftendepot mit hohen Kursgewinnen einbringt, realisiert diese Gewinne zwar wirtschaftlich, doch der realisierte private Kapitalgewinn löst keine Einkommensteuer aus. Die Einbringung ist damit in der Schweiz steuerlich weitgehend neutral, während sie in Deutschland eine Abgeltungsteuer auslösen kann.

Das erklärt auch, warum der Aufschubvorteil des Versicherungsmantels in der Schweiz kleiner ist als in Deutschland. Wenn der Kursgewinn ohnehin steuerfrei ist, liegt der Nutzen der Police weniger im Steueraufschub als in Nachfolge, Gläubigerschutz und Struktur. Zu beachten bleibt zweierlei. Erstens sind laufende Erträge wie Zinsen und Dividenden in der Schweiz einkommensteuerpflichtig; steuerfrei ist der Kapitalgewinn, nicht der laufende Ertrag. Zweitens unterliegt der Rückkaufswert der Police der kantonalen Vermögenssteuer, die es in Deutschland nicht gibt. Wer zwischen Depot und Police wählt, verschiebt in der Schweiz die jährliche Vermögenssteuer von den Wertschriften auf den Rückkaufswert, nicht mehr. Der Steuerwohnsitz und das Zusammenspiel von Depot und Police sind Gegenstand des Beitrags Private Banking Schweiz.

Welche Titel sich für eine Einbringung eignen

Nicht jedes Vermögen lässt sich als Sachprämie einbringen. Der Versicherer nimmt nur Werte auf, die er bewerten, verwahren und im Rahmen seiner Anlagepolitik halten darf. Börsennotierte Aktien, Anleihen und Fondsanteile lassen sich in der Regel unproblematisch übertragen. Illiquide oder schwer bewertbare Werte, ein Anteil an einem geschlossenen Fonds, eine Beteiligung an einem Privatunternehmen oder eine Immobilie, stoßen dagegen schnell an Grenzen der Bewertung und der Anlagepolitik. Für Luxemburg steuert die Lettre circulaire 15/3 des Commissariat aux Assurances über die Kundenkategorien N, A, B, C und D, welche Anlagen und welche Konzentration ein dedizierter interner Fonds aufnehmen darf; dedizierte Fonds setzen im Grundsatz eine Anlage von mindestens 125.000 Euro voraus.

Die Grenze, was eine Police halten darf, deckt sich nicht mit der Grenze, was sich als Sachprämie einbringen lässt, aber sie überschneidet sich. Wer eine Beteiligung an einem operativen Unternehmen einbringen möchte, prüft zuerst, ob die Police sie überhaupt halten darf; das ist im Beitrag was eine PPLI-Police halten darf behandelt. Erst danach stellt sich die deutsche Realisierungsfrage. Wie illiquide Titel im Mantel bewertet werden und was beim Rückkauf gilt, behandelt der Beitrag Bewertung illiquider Anlagen und Rückkauf.

Was das nicht bedeutet

Eine Sachprämie ist kein Weg, stille Reserven steuerfrei in eine Police zu verlagern. In Deutschland ist die Einbringung ein Realisierungsvorgang, der die Abgeltungsteuer auslösen kann; sie spart die Wiederanlagekosten, nicht die Steuer auf den aufgelaufenen Gewinn. Der Aufschub im Mantel entsteht erst danach und nur, wenn kein vermögensverwaltender Vertrag vorliegt. In der Schweiz ist die Einbringung steuerlich neutral, weil der private Kapitalgewinn ohnehin steuerfrei ist; das ist kein besonderer Verdienst der Police, sondern die Folge des Art. 16 Abs. 3 DBG. Und die Einbringung schafft keine Vertraulichkeit gegenüber dem Fiskus: Die Police ist ein meldepflichtiges Finanzkonto. Wir haben den genauen steuerlichen Zeitpunkt der deutschen Sachprämienbesteuerung nicht amtlich verifiziert und geben ihn daher nicht als feste Zahl aus. PPLI.com ist eine unabhängige Forschungsplattform; wir verkaufen und vermitteln keine Policen.

Häufige Fragen

Was ist eine Sachprämie bei einer Lebensversicherung?

Eine Sachprämie ist eine Prämie, die nicht in Geld, sondern durch Übertragung vorhandener Vermögenswerte geleistet wird, meist eines Wertpapierdepots. Der Versicherer wird Eigentümer der eingebrachten Titel und ordnet sie dem internen Fonds der Police zu; der Versicherungsnehmer erhält im Gegenzug die Rechte aus dem Vertrag, also den Rückkaufswert und die Todesfallleistung. Der wirtschaftliche Kern ist ein Austausch von Wertpapieren gegen Versicherungsrechte. Ob dieser Austausch steuerlich neutral ist, hängt vom Wohnsitz ab: In Deutschland kann er den Gewinn aufdecken, in der Schweiz bleibt er beim privaten Kapitalgewinn steuerfrei.

Löst die Einbringung von Wertpapieren in Deutschland Steuer aus?

Nach allgemeinen Grundsätzen ist die Einbringung von Wertpapieren in einen Versicherungsmantel wirtschaftlich ein Tausch und damit eine Veräußerung des hingegebenen Guts. Die stillen Reserven werden realisiert und unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 Prozent nach § 32d Abs. 1 EStG zuzüglich Solidaritätszuschlag, zusammen rund 26,375 Prozent. Wir haben den genauen Zeitpunkt und die genaue Höhe nicht anhand einer amtlichen Verwaltungsanweisung verifiziert und geben sie daher nicht als feste Zahl aus. Der Grundsatz, dass eine Sachprämie kein steuerneutraler Vorgang ist, ist jedoch tragfähig und vor der Einbringung mit einer Fachperson zu klären.

Ist die Einbringung in der Schweiz ebenfalls steuerpflichtig?

In der Regel nicht. Nach Art. 16 Abs. 3 DBG sind Kapitalgewinne aus der Veräußerung von Privatvermögen steuerfrei. Wer ein privates Wertschriftendepot mit Kursgewinnen einbringt, realisiert den Gewinn zwar, doch der realisierte private Kapitalgewinn löst keine Einkommensteuer aus. Die Einbringung ist deshalb in der Schweiz weitgehend neutral. Zu beachten bleibt, dass laufende Erträge wie Zinsen und Dividenden einkommensteuerpflichtig bleiben und dass der Rückkaufswert der Police anschließend der kantonalen Vermögenssteuer unterliegt, die es in Deutschland nicht gibt.

Erspart die Sachprämie die Steuer auf die stillen Reserven?

Nein. In Deutschland erspart die Sachprämie den Aufwand, das Depot erst zu verkaufen und wieder anzulegen, nicht aber die Steuer auf den aufgelaufenen Gewinn. Die stillen Reserven werden im Einbringungszeitpunkt aufgedeckt und unterliegen der Abgeltungsteuer. Der Steueraufschub im Versicherungsmantel beginnt erst mit dem Vermögen, das nach dieser Realisierung übrig ist. Nur in der Schweiz, wo der private Kapitalgewinn ohnehin steuerfrei ist, entsteht durch die Einbringung keine Steuerlast auf die Kursgewinne.

Gibt es eine Devisenkontrolle, die die Einbringung ins Ausland verhindert?

Nein. Deutschland und die Schweiz kennen keine Devisenkontrolle für private Wertschriftendepots. Der Kapitalverkehr ist innerhalb der Europäischen Union und gegenüber Drittstaaten grundsätzlich frei. Die Einbringung eines Depots in eine Police in Luxemburg oder Liechtenstein scheitert also nicht an einer Genehmigungspflicht. Sie ist allerdings kein Vorgang im Verborgenen: Ein rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag ist nach dem gemeinsamen Meldestandard ein meldepflichtiges Finanzkonto, das der Versicherer der zuständigen Behörde meldet und die mit dem Wohnsitzstaat austauscht.

Welche Vermögenswerte lassen sich einbringen?

Der Versicherer nimmt nur Werte auf, die er bewerten, verwahren und im Rahmen seiner Anlagepolitik halten darf. Börsennotierte Aktien, Anleihen und Fondsanteile lassen sich in der Regel einbringen. Illiquide oder schwer bewertbare Werte wie Anteile an geschlossenen Fonds, Beteiligungen an Privatunternehmen oder Immobilien stoßen dagegen an Grenzen. Für Luxemburg steuert die Lettre circulaire 15/3 des Commissariat aux Assurances über die Kundenkategorien N, A, B, C und D, welche Anlagen und welche Konzentration ein dedizierter interner Fonds aufnehmen darf; dedizierte Fonds setzen im Grundsatz mindestens 125.000 Euro voraus.

Bleibt der Steueraufschub nach der Einbringung erhalten?

Nur unter einer Bedingung. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG ist der Unterschiedsbetrag erst bei Auszahlung oder Rückkauf steuerbar; Umschichtungen des Versicherers innerhalb der Police lösen keinen Besteuerungstatbestand aus. Kann der wirtschaftlich Berechtigte jedoch über die einzelnen Anlagen und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen, liegt ein vermögensverwaltender Versicherungsvertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG vor; dann werden die Erträge laufend zugerechnet und der Aufschub entfällt. Wer ein Depot einbringt, um es weiter nach eigenen Weisungen zu führen, verliert den Aufschub.

Wie wirkt sich die Einbringung auf die 12/62-Regel aus?

Die Einbringung begründet den Beginn des Vertrags und damit den Anlauf der Fristen. Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 62. Lebensjahres (bei Verträgen bis Ende 2011: 60. Lebensjahr) und nach Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss ausgezahlt, ist nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags zum persönlichen Einkommensteuersatz anzusetzen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG). Andernfalls unterliegt der volle Unterschiedsbetrag der Abgeltungsteuer. Die Mechanik dieser Frist behandelt der Beitrag zur 12/62-Regel im Einzelnen.

Quellen und Rechtsgrundlagen

§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 und Satz 5 EStG zum steuerbaren Unterschiedsbetrag und zum vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag, sowie § 32d Abs. 1 EStG zur Abgeltungsteuer von 25 Prozent (dejure.org, § 20 EStG; § 32d EStG). Für die Schweiz Art. 16 Abs. 3 DBG zur Steuerfreiheit des privaten Kapitalgewinns (swissrights.ch, Art. 16 DBG). Für Luxemburg die Lettre circulaire 15/3 des Commissariat aux Assurances zu den Kundenkategorien und den Anlageregeln der dedizierten internen Fonds (Referenz aus dem verifizierten Material zu Luxemburg, vor Vertragsschluss beim Versicherer zu bestätigen). Der genaue steuerliche Zeitpunkt und die Höhe der Besteuerung einer Sachprämie in Deutschland wurden nicht anhand einer amtlichen Verwaltungsanweisung verifiziert und sind im Einzelfall zu prüfen.

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Dieser Beitrag dient nur der Information. Er ist keine rechtliche, steuerliche, anlage- oder versicherungsbezogene Beratung. Die Vorschriften ändern sich, und ihre Anwendung hängt vom Einzelfall ab; wenden Sie sich vor jeder Entscheidung an eine qualifizierte Fachperson.

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