Versicherung wechseln: der Rückkauf ohne steuerneutrale Übertragung
Eine Familie aus Hamburg hält seit acht Jahren eine fondsgebundene Police bei einem liechtensteinischen Versicherer. Der Anlageschwerpunkt hat sich verschoben, der Service enttäuscht, und ein Wettbewerber aus Luxemburg wirbt mit einer breiteren Anlagepolitik. Die naheliegende Frage im Beratungsgespräch lautet: Lässt sich die Police übertragen, so wie man ein Depot von einer Bank zur anderen überträgt? Die ehrliche Antwort ist unbequem. Zwischen zwei Versicherungsmänteln gibt es keine steuerneutrale Übertragung. Der Wechsel ist rechtlich ein Rückkauf des alten Vertrags und der Abschluss eines neuen, mit allen steuerlichen Folgen, die ein Rückkauf hat.
Dieser Beitrag erklärt, warum der Wechsel des Versicherers ein Rückkauf ist, was dieser Rückkauf in Deutschland kostet, warum mit dem neuen Vertrag die Fristen neu zu laufen beginnen und wie Familien die Entscheidung bemessen. Die Übersicht steht auf der Seite zur Anlageflexibilität. Die Mechanik der 12/62-Regel wird hier nicht wiederholt; sie steht im Beitrag § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG und die 12/62-Regel. Warum der Aufschub überhaupt entsteht, behandelt der Beitrag zur Steuerstundung im Versicherungsmantel.
Warum es keine steuerneutrale Übertragung gibt
Ein Depot lässt sich übertragen, weil die Wertpapiere dieselben bleiben und nur der Verwahrort wechselt; die Anschaffungskosten und die Haltefristen wandern mit. Ein Versicherungsvertrag ist etwas anderes. Er ist ein Rechtsverhältnis zwischen einem bestimmten Versicherer und dem Versicherungsnehmer, mit einem bestimmten Todesfallschutz, einer bestimmten Anlagepolitik und einer bestimmten Rechtsordnung. Man kann dieses Rechtsverhältnis nicht von einem Versicherer auf einen anderen umhängen, ohne es zu beenden. Wer den Versicherer wechselt, beendet den alten Vertrag durch Rückkauf und schließt beim neuen Versicherer einen neuen Vertrag ab.
Damit fehlt dem Versicherungswechsel genau das, was einen Depotübertrag steuerlich schont: die Fortführung derselben Rechtsposition. Es gibt keine Vorschrift, die eine steuerneutrale Übertragung des aufgeschobenen Gewinns von einem Mantel in den nächsten erlaubt. Der aufgeschobene Unterschiedsbetrag des alten Vertrags wird beim Rückkauf steuerbar, und der neue Vertrag beginnt mit einer neuen Prämie und einer neuen Frist.
Was der Rückkauf in Deutschland kostet
Für eine in Deutschland ansässige Person ist der Rückkauf der Besteuerungstatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG. Steuerbar ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung, hier dem Rückkaufswert, und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge. Der über die Jahre aufgelaufene Gewinn wird also im Zeitpunkt des Rückkaufs erfasst, nicht der gesamte ausgezahlte Betrag.
Auf diesen Unterschiedsbetrag fällt grundsätzlich die Abgeltungsteuer von 25 Prozent nach § 32d Abs. 1 EStG zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag, zusammen rund 26,375 Prozent, gegebenenfalls erhöht um Kirchensteuer. Zwei Milderungen können greifen. Wird die Leistung nach Vollendung des 62. Lebensjahres (bei Verträgen bis Ende 2011: 60. Lebensjahr) und nach Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss ausgezahlt, ist nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen, und zwar zum persönlichen Einkommensteuersatz (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG). Und bei fondsgebundenen Verträgen mit Beginn nach dem 31. Dezember 2017 bleiben 15 Prozent des Unterschiedsbetrags steuerfrei, soweit er aus Investmenterträgen aus Aktienfonds stammt. Wer vor der Frist zurückkauft, verliert die Halbeinkünfte und versteuert den vollen Unterschiedsbetrag mit der Abgeltungsteuer.
Der Rückkauf trifft damit genau den Vorteil, um dessentwillen die Police gehalten wurde. Der aufgeschobene Gewinn, der im alten Mantel unbesteuert wachsen konnte, wird beim Wechsel realisiert. Wer knapp vor der Vollendung des 62. Lebensjahres oder vor dem Ablauf der zwölf Jahre steht, gibt mit einem vorzeitigen Rückkauf die Halbeinkünfte auf. Die Frist ist deshalb nicht nur eine Formalie, sondern oft die teuerste Größe der ganzen Rechnung.
Und eine neue Prämie: die Uhr beginnt neu
Der zweite Teil des Wechsels wird leicht übersehen. Der neue Vertrag beginnt mit einer neuen Prämie, und mit ihr laufen die Fristen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG neu an. Die zwölf Jahre und das 62. Lebensjahr, die der alte Vertrag vielleicht schon fast erreicht hatte, sind für den neuen Vertrag zurückgesetzt. Wer mit 60 Jahren nach elf Jahren Laufzeit wechselt, hätte im alten Vertrag in kurzer Zeit die Halbeinkünfte erreicht; im neuen Vertrag beginnt die Frist bei null.
Hinzu kommen die Abschluss- und Einrichtungskosten des neuen Vertrags, die je nach Struktur erheblich sein können, sowie die Anlagekosten, die beim Auf- und Abbau der Portfolios entstehen. Die Mechanik der Frist, die hier neu beginnt, ist im Beitrag zur 12/62-Regel ausführlich dargestellt. Für die Entscheidung zählt, dass der Wechsel nicht nur eine Steuer auslöst, sondern auch die Zeit zurückstellt, die für die günstigere Besteuerung nötig ist.
Wie Familien die Entscheidung bemessen
Die Frage ist nicht, ob der Wechsel Steuer auslöst, sondern ob der Vorteil des neuen Vertrags die Kosten des Rückkaufs übersteigt. Auf der einen Seite steht die sofort fällige Steuer auf den Unterschiedsbetrag, dazu die verlorenen Halbeinkünfte, wenn die Frist noch nicht erreicht ist, die Abschlusskosten des neuen Vertrags und der Neubeginn der Fristen. Auf der anderen Seite steht der erhoffte Mehrwert: eine breitere oder passendere Anlagepolitik, geringere laufende Kosten, ein besseres Domizil, ein leistungsfähigerer Verwalter.
Eine ehrliche Rechnung setzt den aufgeschobenen Gewinn ins Verhältnis zur verbleibenden Haltedauer. Ist der aufgelaufene Gewinn hoch und die Frist noch fern, ist der Rückkauf teuer, und ein Wechsel lohnt sich nur bei einem deutlichen und dauerhaften Vorteil des neuen Vertrags. Ist der Gewinn gering, etwa weil die Police jung ist, sind die Rückkaufskosten überschaubar, und ein Wechsel kann früh sinnvoll sein, bevor sich der aufgeschobene Gewinn aufbaut. Warum der Aufschub überhaupt Wert hat und wie er sich über die Zeit verhält, behandelt der Beitrag zur Steuerstundung im Versicherungsmantel.
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Für eine in der Schweiz ansässige Person fällt der schwerste Teil der deutschen Rechnung weg. Der private Kapitalgewinn ist nach Art. 16 Abs. 3 DBG steuerfrei; ein Rückkauf, der einen Kursgewinn realisiert, löst deshalb keine Einkommensteuer auf diesen Gewinn aus. Das macht den Wechsel in der Schweiz steuerlich weniger belastend als in Deutschland.
Steuerfrei bleibt der Wechsel damit aber nicht in jeder Hinsicht. Die Auszahlung einer rückkaufsfähigen Kapitalversicherung mit Einmalprämie ist nur unter den Vorsorge-Bedingungen des Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG einkommensteuerfrei: Auszahlung nach Vollendung des 60. Altersjahres, Mindestlaufzeit von fünf Jahren und Vertragsabschluss vor Vollendung des 66. Altersjahres. Wer diese Bedingungen nicht erfüllt, riskiert, dass die Differenz zwischen Einmalprämie und Auszahlungsbetrag als Vermögensertrag besteuert wird. Ein vorzeitiger Rückkauf zum Zweck des Wechsels kann diese Bedingungen verfehlen. Hinzu kommt, dass der neue Vertrag erneut die Abgrenzung zwischen echter Versicherung und verkapptem Fondssparen bestehen muss und dass der Rückkaufswert weiterhin der kantonalen Vermögenssteuer unterliegt. Das Zusammenspiel von Depot, Police und Steuerwohnsitz in der Schweiz ist im Beitrag Private Banking Schweiz behandelt.
Alternativen zum vollständigen Wechsel
Bevor eine Familie den ganzen Mantel wechselt, lohnt die Frage, ob das Ziel nicht ohne Rückkauf erreichbar ist. Wenn der Grund des Wechsels ein enttäuschender Vermögensverwalter ist, muss oft nicht die Police, sondern nur das Mandat wechseln. In einem dedizierten Fonds bestellt der Versicherer den Verwalter; die Familie kann, wo der Vertrag es vorsieht, dessen Ablösung vorschlagen, ohne den Vertrag zu beenden. Ein Verwalterwechsel innerhalb der Police löst keinen Rückkauf aus. Wer über die Anlagen selbst disponieren will, stößt allerdings an die Grenze des vermögensverwaltenden Vertrags; das behandelt der Beitrag Manager und dediziertes Fondsvehikel.
Ist nur ein Teil des Vermögens betroffen oder wird Liquidität gebraucht, kann ein Teilrückkauf die Alternative zum vollständigen Wechsel sein. Er löst die Steuer nur auf den anteiligen Unterschiedsbetrag aus und lässt den übrigen Vertrag bestehen. Bei illiquiden Anlagen wirft der Teilrückkauf allerdings eigene Bewertungsfragen auf, die im Beitrag Bewertung illiquider Anlagen und Rückkauf behandelt sind. Die Alternative zum Wechsel ist also nicht immer der Verzicht, sondern häufig der kleinere Eingriff.
Was das nicht bedeutet
Dass es keine steuerneutrale Übertragung gibt, bedeutet nicht, dass ein Wechsel nie sinnvoll ist. Es bedeutet, dass er ehrlich zu rechnen ist: als sofort fällige Steuer auf den aufgeschobenen Gewinn plus Neubeginn der Fristen plus Kosten, gegen den Mehrwert des neuen Vertrags. Der Wechsel ist auch keine Möglichkeit, einen vermögensverwaltenden Vertrag nachträglich in einen aufschubfähigen zu verwandeln: Wer im alten Mantel über die Anlagen disponiert hat, ändert daran nichts durch den Wechsel. Und der Rückkauf ist kein Vorgang im Verborgenen; die Police ist ein meldepflichtiges Finanzkonto, und ihre Schließung wird ausgetauscht. Wir haben die genaue Satznummer der 62-Jahres-Regel und der 15-Prozent-Teilfreistellung nur über eine Sekundärquelle lokalisiert; der materielle Inhalt ist gesichert. PPLI.com ist eine unabhängige Forschungsplattform; wir verkaufen und vermitteln keine Policen.
Häufige Fragen
Kann ich eine Police steuerneutral auf einen anderen Versicherer übertragen?
Nein. Anders als bei einem Depot gibt es zwischen zwei Versicherungsmänteln keine steuerneutrale Übertragung. Ein Versicherungsvertrag ist ein Rechtsverhältnis zu einem bestimmten Versicherer und lässt sich nicht auf einen anderen umhängen, ohne beendet zu werden. Der Wechsel ist rechtlich ein Rückkauf des alten Vertrags und der Abschluss eines neuen. Der aufgeschobene Unterschiedsbetrag wird beim Rückkauf steuerbar, und der neue Vertrag beginnt mit einer neuen Prämie und neuen Fristen. Es gibt keine Vorschrift, die den aufgeschobenen Gewinn steuerfrei in den nächsten Mantel überführt.
Was kostet der Rückkauf einer fondsgebundenen Police in Deutschland?
Steuerbar ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Rückkaufswert und der Summe der entrichteten Beiträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG. Darauf fällt grundsätzlich die Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag, zusammen rund 26,375 Prozent, gegebenenfalls erhöht um Kirchensteuer. Erfolgt die Auszahlung nach Vollendung des 62. Lebensjahres und nach zwölf Jahren Laufzeit, ist nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags zum persönlichen Satz anzusetzen. Bei fondsgebundenen Verträgen ab 2018 bleiben 15 Prozent des aus Aktienfonds stammenden Unterschiedsbetrags steuerfrei. Ein vorzeitiger Rückkauf verliert die Halbeinkünfte.
Beginnen die Fristen beim neuen Vertrag neu?
Ja. Der neue Vertrag beginnt mit einer neuen Prämie, und die Fristen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG laufen neu an. Die zwölf Jahre und das 62. Lebensjahr, die der alte Vertrag vielleicht fast erreicht hatte, sind für den neuen Vertrag zurückgesetzt. Wer kurz vor der Frist wechselt, verliert die günstige Halbeinkünftebesteuerung und muss im neuen Vertrag erneut zwölf Jahre und das erforderliche Alter abwarten. Hinzu kommen die Abschlusskosten des neuen Vertrags und die Kosten des Auf- und Abbaus der Portfolios. Der Neubeginn der Frist ist häufig die teuerste Folge des Wechsels.
Wie entscheide ich, ob sich ein Wechsel lohnt?
Indem Sie die Kosten des Rückkaufs dem Mehrwert des neuen Vertrags gegenüberstellen. Auf der Kostenseite stehen die sofort fällige Steuer auf den Unterschiedsbetrag, die verlorenen Halbeinkünfte, wenn die Frist noch nicht erreicht ist, die Abschlusskosten und der Neubeginn der Fristen. Auf der Nutzenseite stehen breitere oder passendere Anlagen, geringere laufende Kosten, ein besseres Domizil oder ein leistungsfähigerer Verwalter. Ist der aufgelaufene Gewinn hoch und die Frist fern, ist der Rückkauf teuer; ist der Gewinn gering, sind die Kosten überschaubar. Die Rechnung ist im Einzelfall zu erstellen.
Muss ich für einen besseren Vermögensverwalter die Police wechseln?
Meist nicht. In einem dedizierten Fonds bestellt der Versicherer den Verwalter; die Familie kann, wo der Vertrag es vorsieht, dessen Ablösung vorschlagen, ohne den Vertrag zu beenden. Ein Verwalterwechsel innerhalb der Police löst keinen Rückkauf und damit keine Steuer aus. Wer allerdings über die einzelnen Anlagen selbst disponieren will, stößt an die Grenze des vermögensverwaltenden Vertrags nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG und gefährdet den Aufschub. Der Verwalterwechsel ist deshalb oft die schonendere Alternative zum vollständigen Wechsel des Versicherers.
Ist ein Teilrückkauf eine Alternative zum vollständigen Wechsel?
Häufig ja. Ein Teilrückkauf löst die Steuer nur auf den anteiligen Unterschiedsbetrag aus und lässt den übrigen Vertrag mit seinen Fristen bestehen. Wer nur Liquidität braucht oder nur einen Teil des Vermögens neu ausrichten will, muss nicht den ganzen Mantel aufgeben. Bei illiquiden Anlagen wirft der Teilrückkauf allerdings eigene Bewertungsfragen auf, weil der auszuzahlende Anteil bewertet werden muss. Diese Fragen behandelt der Beitrag zur Bewertung illiquider Anlagen und zum Rückkauf. Der Teilrückkauf ist der kleinere Eingriff, wo ein vollständiger Wechsel unverhältnismäßig wäre.
Wie sieht der Wechsel für eine in der Schweiz ansässige Person aus?
Der schwerste Teil der deutschen Rechnung fällt weg, weil der private Kapitalgewinn nach Art. 16 Abs. 3 DBG steuerfrei ist; ein Rückkauf, der einen Kursgewinn realisiert, löst keine Einkommensteuer auf diesen Gewinn aus. Steuerfrei ist der Wechsel dennoch nicht in jeder Hinsicht: Die Auszahlung ist nur unter den Vorsorge-Bedingungen des Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG einkommensteuerfrei, also nach Alter 60, mindestens fünf Jahren Laufzeit und Abschluss vor Alter 66. Ein vorzeitiger Rückkauf kann diese Bedingungen verfehlen. Der Rückkaufswert unterliegt zudem weiterhin der kantonalen Vermögenssteuer.
Wird der Rückkauf dem Finanzamt gemeldet?
Ja. Ein rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag ist nach dem gemeinsamen Meldestandard ein meldepflichtiges Finanzkonto. Der Versicherer meldet den Vertrag und seine Schließung der zuständigen Behörde, die die Information mit dem Wohnsitzstaat austauscht, in Deutschland über das Bundeszentralamt für Steuern. Der Rückkauf beim Wechsel ist deshalb kein Vorgang im Verborgenen. Er ist ordnungsgemäß zu erklären; der Vorteil der Police liegt im Steueraufschub und in der Nachfolgeplanung, nicht in der Geheimhaltung. Was genau gemeldet wird, behandelt der Beitrag dazu, was die Versicherung dem Finanzamt meldet.
Quellen und Rechtsgrundlagen
§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG zum steuerbaren Unterschiedsbetrag bei Rückkauf und Satz 2 zur Halbeinkünftebesteuerung nach dem 62. Lebensjahr und zwölf Jahren Laufzeit, sowie § 32d Abs. 1 EStG zur Abgeltungsteuer von 25 Prozent (dejure.org, § 20 EStG; § 32d EStG). Für die Schweiz Art. 16 Abs. 3 DBG zur Steuerfreiheit des privaten Kapitalgewinns und Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG zur Steuerfreiheit der Auszahlung einer rückkaufsfähigen Kapitalversicherung mit Einmalprämie unter den Vorsorge-Bedingungen (swissrights.ch, Art. 16 DBG; Art. 20 DBG). Die genaue Satznummer der 62-Jahres-Regel und der 15-Prozent-Teilfreistellung für fondsgebundene Verträge ab 2018 wurde nur über eine Sekundärquelle lokalisiert; der materielle Inhalt ist gesichert.
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