Was die ausländische Versicherung dem Finanzamt über die Police meldet
Ein Family Office in München erhält im Frühjahr ein Schreiben der luxemburgischen Versicherung, mit der die Familie drei Jahre zuvor eine fondsgebundene Police abgeschlossen hat. Das Schreiben verlangt nichts. Es teilt mit, dass die Gesellschaft nach dem gemeinsamen Meldestandard die Vertragsdaten des Vorjahres an die luxemburgische Steuerverwaltung übermittelt hat und dass diese die Angaben mit den deutschen Finanzbehörden austauschen wird. Der Leiter des Family Office ruft den Berater an, mit zwei Fragen: welche Angaben genau die Versicherung gemeldet hat und was das Finanzamt damit anfängt.
Dieser Beitrag erklärt die Mechanik des automatischen Informationsaustauschs, angewandt auf einen rückkaufsfähigen Versicherungsvertrag, den eine in Deutschland steuerlich ansässige Person bei einem ausländischen Versicherer hält: warum die Police ein meldepflichtiges Finanzkonto ist, wer als Kontoinhaber erscheint, welche Zahl jedes Jahr übermittelt wird, was bei Rückkauf und im Todesfall geschieht und was das Bundeszentralamt für Steuern (in der Schweiz die Eidgenössische Steuerverwaltung) tatsächlich erhält. Der Beitrag gehört zur Rubrik Privatsphäre und Vertraulichkeit. Die einkommensteuerliche Behandlung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG, also die Frage des Unterschiedsbetrags und der Besteuerung bei Auszahlung, wird hier nicht wiederholt; sie ist im Beitrag zur Zwölf-Jahres- und Zweiundsechzig-Regel des § 20 EStG behandelt. Die Ausweitung des Standards auf Kryptowerte und die Entwicklung des sogenannten CARF verfolgen wir gesondert im Beitrag zu CARF und CRS 2.0.
Deutschland und die Schweiz tauschen Finanzkontodaten automatisch aus
Deutschland nimmt am automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten teil. Die innerstaatliche Grundlage ist das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz, mit dem der Common Reporting Standard der OECD und die entsprechenden europäischen Vorgaben in deutsches Recht umgesetzt worden sind. Das Verfahren beruht auf bilateral aktivierten Beziehungen: das Finanzinstitut eines Staates meldet die Konten von Personen, die in einem anderen Staat ansässig sind, an die eigene Verwaltung, und die Verwaltungen tauschen diese Daten einmal im Jahr untereinander aus.
Für eine in Deutschland ansässige Familie mit einer ausländischen Police ist die Folge unmittelbar. Der Versicherer, der den Vertrag ausstellt, meldet die Police an die Steuerbehörde des Staates, in dem er seinen Sitz hat; diese Behörde übermittelt die Angaben an das Bundeszentralamt für Steuern, das sie an das zuständige Finanzamt weiterleitet. Es ist keine Anfrage, keine Prüfung, kein Verdacht: es ist ein jährlicher, automatischer Datenfluss. Die Schweiz nimmt ebenso am Standard teil; der Datenfluss läuft dort über die Eidgenössische Steuerverwaltung. Ein konkretes Anfangsjahr des deutschen Austauschs nennen wir hier nicht, weil wir keine nicht verifizierten Zahlen veröffentlichen; gesichert ist die Teilnahme, nicht ein von uns geprüftes Startdatum.
Eine Police mit Rückkaufswert ist ein Finanzkonto
Was die Police in den Anwendungsbereich des Austauschs bringt, ist die Definition des Finanzkontos im Standard selbst. Der Common Reporting Standard behandelt rückkaufsfähige Versicherungsverträge (Cash Value Insurance Contracts) und Rentenversicherungsverträge als meldepflichtige Finanzkonten, sofern sie von einem Finanzinstitut angeboten werden. Eine kapitalbildende Lebensversicherung mit Rückkaufswert fällt unter diese Kategorie. Die genaue Fundstelle der innerstaatlichen Begriffsbestimmung im Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz haben wir nicht wörtlich verifiziert; die Einordnung entspricht der Standarddefinition der OECD.
Die Konsequenz ist, dass eine Private-Placement-Lebensversicherung kein dem Austauschsystem fremdes Produkt ist. Sie ist, für die Zwecke des Standards, ein Konto bei einem Finanzinstitut, und der Versicherer, der sie ausstellt, ist ein meldepflichtiges Finanzinstitut. Dass das Produkt Versicherung heißt oder einen Todesfallschutz enthält, ändert die Einordnung nicht. Maßgeblich ist das Vorhandensein eines Barwerts, über den der Berechtigte verfügen kann. Eine reine Risikolebensversicherung ohne Rückkaufswert bleibt außen vor; eine fondsgebundene Police mit rückkaufbarem Wert fällt hinein.
Wer als Kontoinhaber gemeldet wird
Der Standard bestimmt die zu meldende Person als Kontoinhaber. Bei einem rückkaufsfähigen Versicherungsvertrag ist dies die Person, die auf den Rückkaufswert zugreifen oder den Begünstigten benennen kann. Bei einer unmittelbar von einer natürlichen Person gehaltenen Police, die in Deutschland ansässig ist, ist dies der Versicherungsnehmer selbst, der das Recht auf Rückkauf und auf Bestimmung des Bezugsberechtigten behält.
Solange der Vertrag läuft, wird der Bezugsberechtigte nicht als Kontoinhaber gemeldet. Wer eine Police abschließt und die Kinder als Bezugsberechtigte benennt, erscheint allein gegenüber der Steuerverwaltung; die Kinder tauchen im Austausch erst im Zeitpunkt der Auszahlung auf. Ist Versicherungsnehmer eine Gesellschaft, eine Stiftung oder ein Trust, verlangt der Standard, auch die beherrschenden Personen dieses Rechtsträgers zu ermitteln und zu melden, mit der besonderen Regel für passive Rechtsträger. Die zwischengeschaltete Gesellschaft schließt den Informationsfluss also nicht, sie lenkt ihn auf die beherrschenden Personen um. Das ist einer der Gründe, aus denen für die in Deutschland ansässige Familie die unmittelbar von der natürlichen Person gehaltene Police, nicht die über eine Auslandsgesellschaft gehaltene, die einfachere und transparentere Struktur ist.
Welche Zahl der Versicherer jedes Jahr übermittelt
Der Standard verlangt, für jedes meldepflichtige Konto die Identifikationsdaten des Kontoinhabers zu melden (Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat, Steueridentifikationsnummer und, bei natürlichen Personen, das Geburtsdatum), die Kontonummer, die Bezeichnung des Finanzinstituts sowie den Kontostand oder Wert am Ende des Jahres. Bei einem rückkaufsfähigen Versicherungsvertrag ist dieser Kontostand oder Wert der Rückkaufswert zum Stichtag.
Bei einer fondsgebundenen Police entspricht dieser Wert im Grundsatz dem Wert des dem Vertrag zugeordneten internen Fonds zum 31. Dezember, vermindert um etwaige Rückkaufsabschläge, die die Police vorsieht. Die Zusammensetzung des Portfolios wird nicht gemeldet. Das Finanzamt sieht beim Empfang des Austauschs nicht, welche Aktien, Anleihen oder Fonds sich innerhalb der Police befinden, nicht, wer der Vermögensverwalter ist, und nicht, bei welcher Depotbank die Werte verwahrt werden. Es sieht eine Zahl: den Rückkaufswert zum Jahresende.
Neben dem Kontostand verlangt der Standard, den Gesamtbruttobetrag zu melden, der dem Kontoinhaber während des Jahres gezahlt oder gutgeschrieben wurde. Bei einer Lebensversicherung erfasst diese Position die Teil- oder Vollrückkäufe und jeden anderen an den Versicherungsnehmer gezahlten Betrag. In einem Jahr ohne Bewegung enthält die Meldung den Rückkaufswert und nichts weiter. Der Versicherer meldet nicht die in Vorjahren gezahlten Beiträge, nicht den aufgelaufenen Ertrag und nicht den Unterschiedsbetrag zwischen Wert und Beiträgen. Diesen Unterschiedsbetrag, der die Bemessungsgrundlage bei Auszahlung ist, kennt das Finanzamt nur, wenn die steuerpflichtige Person ihn erklärt oder wenn es ihn aus aufeinanderfolgenden Meldungen rekonstruiert.
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Exemplar anfordern →Was der Austausch bei einem Rückkauf meldet
Nimmt der Versicherungsnehmer einen Teilrückkauf vor, so zahlt der Versicherer, und diese Zahlung fließt als Bruttobetrag an den Kontoinhaber in die Meldung ein; der Rückkaufswert zum 31. Dezember sinkt im gleichen Maß. Das Finanzamt erhält damit zwei stimmige Signale: eine Zahlung während des Jahres und einen niedrigeren Stand zum Jahresende. Die einkommensteuerliche Behandlung des dabei realisierten Unterschiedsbetrags richtet sich nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG und wird im dortigen Beitrag erläutert, nicht hier.
Bei einem Vollrückkauf erlischt der Vertrag. Der Standard verlangt, die Schließung des Kontos in dem Jahr zu melden, in dem sie eintritt, zusammen mit den gezahlten Beträgen. Vom Folgejahr an erscheint die Police nicht mehr im Austausch, weil sie nicht mehr besteht. Die steuerpflichtige Person ermittelt den Ertrag und führt die geschuldete Steuer nach den für das Jahr des Rückkaufs geltenden Regeln ab.
Was der Austausch im Todesfall meldet
Der Tod der versicherten Person beendet den Vertrag und macht den Bezugsberechtigten zum Gläubiger der Leistung. Von diesem Zeitpunkt an ist die berechtigte Person der Bezugsberechtigte, und der Standard behandelt ihn hinsichtlich dieser Leistung als Kontoinhaber. In der Praxis stellt der Versicherer die Identität des Bezugsberechtigten fest, verlangt eine Selbstauskunft zur steuerlichen Ansässigkeit und meldet die Zahlung an seine Verwaltung, die sie mit dem Ansässigkeitsstaat des Bezugsberechtigten austauscht.
Steuerlich ist die an den Bezugsberechtigten gezahlte Todesfallleistung in Deutschland einkommensteuerfrei, unterliegt aber der Erbschaftsteuer als Erwerb von Todes wegen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, wenn der Vertrag vom Erblasser geschlossen wurde. Der automatische Austausch erledigt nichts davon: er legt der Verwaltung lediglich die Angabe in die Hand, dass ein Betrag an eine Person gezahlt wurde. Was die Erben aus der Police erfahren und was sie beanspruchen können, ist Gegenstand des Beitrags zu Begünstigung und Pflichtteil.
Was das Finanzamt erhält und was nicht
Das Finanzamt erhält, über die Steuerverwaltung des Sitzstaates des Versicherers, die jährliche Datei mit den beschriebenen Angaben: Identifikation des in Deutschland ansässigen Kontoinhabers, Vertragsnummer, Bezeichnung des Versicherers, Rückkaufswert zum 31. Dezember und Bruttozahlungen des Jahres. Es erhält, soweit einschlägig, auch den Hinweis, dass das Konto geschlossen wurde. Es erhält nicht die Police, nicht die besonderen Bedingungen, nicht die Auszüge des internen Fonds und nicht die Namen der versicherten Person und der Bezugsberechtigten, solange der Vertrag läuft.
Um an eines dieser Elemente zu gelangen, muss das Finanzamt ein Auskunftsersuchen an die steuerpflichtige Person richten oder die ausländische Behörde um Amtshilfe bitten, ein gesondertes und nicht automatisches Verfahren. Das ist die genaue Grenze zwischen dem, was der Austausch offenlegt, und dem, was innerhalb des Versicherers bleibt. Was vertraulich bleibt, ist nicht der Wert der Police, der gemeldet und erklärt wird, sondern die Zusammensetzung des Portfolios und die Identität der Beteiligten, solange der Vertrag lebt. Wer innerhalb des Versicherers Zugriff auf diese Daten hat, ist Gegenstand des Beitrags zu der Frage, wer Ihre Akte bei der Versicherung sieht.
Was das nicht bedeutet
Es bedeutet nicht, dass die Police undurchsichtig wäre, weil sie das Portfolio nicht meldet. Die Vertraulichkeit einer Private-Placement-Lebensversicherung besteht gegenüber privaten Dritten, etwa Miterben, Gegenparteien oder dem Markt, nicht gegenüber der Steuerverwaltung des Ansässigkeitsstaates des Versicherungsnehmers. Eine ausländische Police ist kein Instrument der Verheimlichung: sie wird über den automatischen Austausch gemeldet, und der Kontoinhaber wird identifiziert. Der Vorteil ist steuerlicher Aufschub und geordnete Nachfolge, nicht Geheimhaltung.
Es bedeutet ferner nicht, dass die Meldung durch den Versicherer die eigene steuerliche Erklärungspflicht ersetzt. Die in Deutschland ansässige Person hat ihre Kapitalerträge und, bei Rückkauf oder Auszahlung, den Unterschiedsbetrag selbst zu erklären. Die vom Ausland gemeldete Zahl und die selbst erklärte Zahl messen im Kern dasselbe, den Rückkaufswert und die Zahlungen; eine Abweichung zwischen beiden oder das Fehlen einer der beiden Erklärungen ist ein natürlicher Ausgangspunkt für eine Rückfrage. Wer eine Prüfung vermeiden will, braucht nicht mehr Geheimhaltung, sondern die Übereinstimmung der beiden Angaben.
Und es bedeutet nicht, dass der Standard unveränderlich wäre. Die Ausweitung auf Kryptowerte und die weitere Entwicklung des Rahmens verfolgen wir im Beitrag zu CARF und CRS 2.0. Die hier beschriebene Mechanik ist die des Standards, wie Deutschland und die Schweiz ihn zum Datum dieses Textes anwenden.
Häufige Fragen
Wird eine im Ausland abgeschlossene fondsgebundene Lebensversicherung an das deutsche Finanzamt gemeldet?
Ja. Der Common Reporting Standard erfasst rückkaufsfähige Versicherungsverträge mit Barwert, die von einem Finanzinstitut angeboten werden, als meldepflichtige Finanzkonten. Ein Versicherer in Luxemburg, in Liechtenstein oder in einem anderen teilnehmenden Staat, der eine Police mit Rückkaufswert für eine in Deutschland ansässige Person ausstellt, meldet den Vertrag an seine eigene Steuerverwaltung, die die Daten mit dem Bundeszentralamt für Steuern austauscht. Die Hauptangabe ist der Rückkaufswert zum 31. Dezember und die Bruttozahlungen des Jahres; die Zusammensetzung des Portfolios gehört nicht zur Meldung.
Wer erscheint im Austausch als Kontoinhaber, die versicherte Person oder der Bezugsberechtigte?
Solange der Vertrag läuft, ist der gemeldete Kontoinhaber die Person mit dem Recht, auf den Rückkaufswert zuzugreifen oder den Bezugsberechtigten zu ändern, bei einer unmittelbar gehaltenen Police also der Versicherungsnehmer. Der Bezugsberechtigte wird in dieser Phase nicht als Kontoinhaber gemeldet. Mit dem Tod der versicherten Person wird die zur Leistung berechtigte Person hinsichtlich dieser Zahlung als Kontoinhaber behandelt, und der Versicherer verlangt vor der Zahlung eine Selbstauskunft zur steuerlichen Ansässigkeit, um den Betrag an den Ansässigkeitsstaat des Bezugsberechtigten zu melden.
Welche Zahl meldet der Versicherer jedes Jahr genau?
Der Standard verlangt die Identifikationsdaten des Kontoinhabers, die Vertragsnummer, die Bezeichnung des Versicherers, den Kontostand oder Wert am Jahresende und den Gesamtbruttobetrag der Zahlungen an den Kontoinhaber während des Jahres. Bei einem rückkaufsfähigen Vertrag ist der Kontostand oder Wert der Rückkaufswert. Nicht gemeldet werden die eingezahlten Beiträge, der aufgelaufene Ertrag, der Name des Vermögensverwalters, die Depotbank und die einzelnen Anlagen des internen Fonds. Eine Police ohne Bewegung erzeugt eine Meldung mit einer maßgeblichen Zahl: dem Rückkaufswert zum 31. Dezember.
Ersetzt die Meldung über den automatischen Austausch meine eigene Steuererklärung?
Nein. Es sind zwei Flüsse mit unterschiedlichem Ursprung. Die Erklärung ist Pflicht der steuerpflichtigen Person: die Kapitalerträge und, bei Rückkauf oder Auszahlung, der Unterschiedsbetrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG sind selbst zu erklären. Der automatische Austausch ist Pflicht des Versicherers und seiner Verwaltung. Das Finanzamt erhält beide Angaben und kann sie abgleichen. Dass der Versicherer meldet, entbindet den Versicherungsnehmer nicht von der eigenen Erklärung, und eine Abweichung zwischen beiden ist ein typischer Anlass für eine Rückfrage.
Sieht das Finanzamt, in welche Anlagen die Police investiert ist?
Nicht über den automatischen Austausch. Die Datei enthält den Wert des Kontos und die Zahlungen, nicht das Portfolio. Um die Zusammensetzung des internen Fonds, die besonderen Bedingungen oder die Identität der Bezugsberechtigten zu erfahren, muss die Verwaltung ein Auskunftsersuchen an die steuerpflichtige Person richten oder um Amtshilfe bei der Behörde des Sitzstaates des Versicherers ersuchen, ein gesondertes und nicht automatisches Verfahren. Die Vertraulichkeit des Portfolios gegenüber der Verwaltung ist ohnehin kein Planungsziel: entscheidend ist, dass die Besteuerung bei Rückkauf und im Todesfall zutreffend erklärt wird.
Was erhält das Finanzamt, wenn die versicherte Person stirbt?
Der Tod beendet den Vertrag, und der Bezugsberechtigte wird hinsichtlich der Leistung zum Kontoinhaber für die Zwecke des Austauschs. Der Versicherer stellt die Identität des Bezugsberechtigten fest, verlangt dessen Selbstauskunft zur steuerlichen Ansässigkeit und meldet die Zahlung an seine Verwaltung, die sie mit dem Ansässigkeitsstaat des Bezugsberechtigten austauscht. In Deutschland ist die Todesfallleistung einkommensteuerfrei, unterliegt aber der Erbschaftsteuer nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, wenn der Vertrag vom Erblasser geschlossen wurde. Der Austausch meldet die Zahlung; er setzt keine Steuer fest.
Gilt derselbe Austausch auch für eine in der Schweiz ansässige Familie?
Ja. Die Schweiz nimmt am Common Reporting Standard teil; der Datenfluss läuft über die Eidgenössische Steuerverwaltung. Für eine in der Schweiz ansässige Person meldet der ausländische Versicherer den Rückkaufswert und die Zahlungen an seine Verwaltung, die sie mit der Schweiz austauscht. Die steuerliche Wirkung ist in der Schweiz eine andere als in Deutschland, weil der private Kapitalgewinn ohnehin steuerfrei ist (Art. 16 Abs. 3 DBG) und der Rückkaufswert der kantonalen Vermögenssteuer unterliegt. Der Austausch als solcher folgt jedoch derselben Mechanik.
Ist ein PPLI damit ein Instrument der Geheimhaltung gegenüber dem Fiskus?
Nein, und es sollte nicht so dargestellt werden. Die Police wird erklärt und über den automatischen Austausch gemeldet; der Kontoinhaber wird identifiziert. Was die Struktur bietet, ist keine Unsichtbarkeit, sondern ein gesetzlich anerkannter Rahmen: der Aufschub der Steuer bis zur Auszahlung, die Besteuerung allein des Unterschiedsbetrags und die versicherungsrechtliche Behandlung im Todesfall. Die berechtigte Vertraulichkeit schützt das Portfolio und die Beteiligten gegenüber privaten Dritten, niemals gegenüber der Steuerbehörde des Ansässigkeitsstaates.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Common Reporting Standard der OECD, Definition des Finanzkontos, die rückkaufsfähige Versicherungsverträge mit Barwert einschließt (internationaler Standard, von Deutschland über das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz und von der Schweiz umgesetzt; Teilnahme Deutschlands bestätigt über regupedia.de zum FKAustG). § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG zur Besteuerung des Unterschiedsbetrags bei Erlebensfall und Rückkauf (dejure.org). § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG zur Erbschaftsteuerpflicht der Todesfallleistung aus einem vom Erblasser geschlossenen Vertrag (dejure.org). Art. 16 Abs. 3 DBG zur Steuerfreiheit des privaten Kapitalgewinns in der Schweiz (swissrights.ch). Die wörtliche Fundstelle der Begriffsbestimmung des rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags im Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz und ein Anfangsjahr des deutschen Austauschs haben wir nicht verifiziert und geben sie daher nicht als geprüfte Angaben aus.
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