Bezugsrecht und Pflichtteil: was die Erben der Police beanspruchen
Nach dem Tod des Vaters stellen die Kinder aus erster Ehe fest, dass ein erheblicher Teil des Vermögens nicht im Nachlass auftaucht. Der Vater hatte Jahre zuvor eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen und seine zweite Ehefrau als Bezugsberechtigte eingesetzt. Die Leistung floss bei seinem Tod unmittelbar an sie, am Nachlass vorbei. Die Kinder, die pflichtteilsberechtigt sind, fragen ihren Anwalt, ob sie an dieser Zuwendung teilhaben und was sie über die Police überhaupt erfahren können. Die Ehefrau fragt umgekehrt, ob die Leistung, die sie erhalten hat, gegen Ansprüche der Kinder gesichert ist.
Dieser Beitrag behandelt die Rechte der Erben und der Pflichtteilsberechtigten gegenüber einer Lebensversicherung, für eine in Deutschland und für eine in der Schweiz ansässige Familie. Er gehört zur Rubrik Privatsphäre und Vertraulichkeit. Die Gestaltung der Begünstigtenklausel selbst, also die Frage, wie eine Bezugsberechtigung formuliert und gestaffelt wird, ist Gegenstand des Beitrags zur Begünstigtenklausel in der Nachlassplanung und wird hier nicht wiederholt. Hier geht es um das, was die Erben beanspruchen und in Erfahrung bringen können, und um die Grenze, die der Pflichtteil der Gestaltung setzt.
Die Todesfallleistung fällt nicht in den Nachlass
Der zivilrechtliche Ausgangspunkt ist eindeutig. Setzt der Versicherungsnehmer einen Bezugsberechtigten ein, so erwirbt dieser die Todesfallleistung nach § 159 VVG aus eigenem Recht unmittelbar von der Versicherung. Die Leistung fällt nicht in den Nachlass und wird nicht unter den Erben verteilt; sie geht am Erbgang vorbei an die benannte Person. Das ist der Kern des sogenannten Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall und der Grund, aus dem eine Police als Instrument der geordneten und sofort liquiden Zuwendung außerhalb des Nachlasses geschätzt wird.
Für die Erben bedeutet dies zunächst, dass die Leistung ihnen nicht als Nachlassbestandteil zusteht. Wer nur Erbe ist, aber nicht Bezugsberechtigter, erhält aus der Police als solcher nichts. Der Versicherungsnehmer kann durch die Bezugsberechtigung also steuern, wer die Leistung erhält, und diese Steuerung wirkt am Erbrecht vorbei. Diese Wirkung hat jedoch eine Grenze, und diese Grenze heißt Pflichtteil.
Der Pflichtteil bleibt trotz der Bezugsberechtigung
Das deutsche Erbrecht gewährt den nächsten Angehörigen, insbesondere den Abkömmlingen und dem Ehegatten, einen Pflichtteil: eine Mindestbeteiligung am Wert des Nachlasses, die auch der Erblasser nicht durch Verfügung von Todes wegen beseitigen kann. Nach § 2303 BGB kann ein enterbter Abkömmling den Pflichtteil verlangen, der in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils besteht. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegen den Erben, kein Anspruch auf bestimmte Gegenstände.
Die Zuwendung über eine Bezugsberechtigung beseitigt den Pflichtteil nicht. Zwar fällt die Leistung nicht in den Nachlass; aber das Gesetz verhindert, dass der Pflichtteil durch lebzeitige Zuwendungen und durch Zuwendungen am Nachlass vorbei ausgehöhlt wird. Das Instrument dafür ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Die Pflichtteilsergänzung erfasst die Police als Schenkung
Nach § 2325 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte, wenn der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht hat, als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Der Zweck ist, die Umgehung des Pflichtteils durch Schenkungen zu verhindern. Zuwendungen des Erblassers, die wirtschaftlich unentgeltlich an einem Dritten vorbei am Nachlass erfolgen, werden dem Nachlass für die Berechnung des Pflichtteils fiktiv hinzugerechnet.
Die über eine Bezugsberechtigung zugewandte Lebensversicherungsleistung wird von diesem Ergänzungsanspruch erfasst. Die Zuwendung an den Bezugsberechtigten ist im Verhältnis zu den Pflichtteilsberechtigten eine ergänzungspflichtige Schenkung. Der Bezugsberechtigte hat also nicht die Gewissheit, die Leistung ungeschmälert und ohne Rücksicht auf die Pflichtteilsberechtigten zu behalten; und der Pflichtteilsberechtigte hat einen Hebel, über den er an dem am Nachlass vorbeigeführten Wert teilhat. Die entscheidende Frage ist dann, mit welchem Wert die Police in diese Rechnung eingeht.
Der maßgebliche Wert ist der Rückkaufswert, nicht die Todesfallleistung
Hier setzt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, und sie hat für die Praxis erhebliche Bedeutung. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass für die Pflichtteilsergänzung bei einer Lebensversicherung nicht die ausgezahlte Todesfallleistung und nicht die Summe der gezahlten Prämien maßgeblich ist, sondern der Wert, den der Erblasser zu Lebzeiten aus der Police hätte realisieren können, also im Regelfall der Rückkaufswert. Der geschenkte Vermögensvorteil bemisst sich nach dem, was der Erblasser aus dem Recht hätte ziehen können, nicht nach der erst durch den Tod ausgelösten, häufig höheren Todesfallleistung.
Für die Beteiligten hat diese Linie eine klare Folge. Die Bemessungsgrundlage der Pflichtteilsergänzung ist regelmäßig niedriger als die ausgezahlte Leistung, weil der Rückkaufswert die durch das versicherte Risiko hinzukommende Todesfallkomponente nicht enthält. Der Pflichtteilsberechtigte partizipiert also an dem Rückkaufswert im Zeitpunkt der maßgeblichen Zuwendung, nicht an der vollen Todesfallleistung. Wir stellen dies als die etablierte Linie des Bundesgerichtshofs dar; die genaue Bewertung im Einzelfall, insbesondere der maßgebliche Bewertungszeitpunkt und die Behandlung besonderer Vertragsgestaltungen, hängt von den Umständen ab und ist mit einem Fachanwalt zu klären. Ein konkretes Aktenzeichen führen wir nicht an, weil wir es hier nicht verifiziert haben.
Was die Erben in Erfahrung bringen können
Der Pflichtteilsberechtigte hat gegen den Erben einen Auskunftsanspruch über den Bestand des Nachlasses, und dieser Anspruch erstreckt sich auch auf die für die Pflichtteilsergänzung erheblichen lebzeitigen Zuwendungen. Der Erbe muss über ihm bekannte ergänzungspflichtige Zuwendungen Auskunft geben, und der Pflichtteilsberechtigte kann, soweit erforderlich, die zur Bewertung nötigen Angaben verlangen. Damit ist die Existenz einer Police, die als Zuwendung an einen Dritten erfolgt ist, im Rahmen des Pflichtteilsrechts nicht dauerhaft verborgen.
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Exemplar anfordern →Die Vertraulichkeit der Police gegenüber privaten Dritten und der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten sind zwei verschiedene Ebenen. Gegenüber dem neugierigen Außenstehenden ist die Police vertraulich; gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten, der einen gesetzlichen Auskunftsanspruch hat, ist sie es im Umfang dieses Anspruchs nicht. Wer innerhalb des Versicherers und auf welche Weise Auskunft erteilt, ist im Beitrag zu der Frage, wer Ihre Akte bei der Versicherung sieht, beschrieben. Die steuerliche Meldung der Police über den automatischen Austausch, die davon unabhängig läuft, ist im Beitrag zu dem, was die Versicherung dem Finanzamt meldet, dargestellt.
Die Schweiz: Pflichtteil und Herabsetzung
Für eine in der Schweiz ansässige Familie stellt sich eine strukturell ähnliche Frage, aber nach schweizerischem Recht. Auch das schweizerische Erbrecht kennt einen Pflichtteil zugunsten der nächsten Angehörigen, und es kennt die Herabsetzung: pflichtteilsberechtigte Erben können Zuwendungen, die ihren Pflichtteil verletzen, mit der Herabsetzungsklage angreifen, damit ihr geschützter Anteil wiederhergestellt wird. Lebzeitige und auf den Tod bezogene Zuwendungen können in diese Herabsetzung einbezogen werden.
Wie eine Lebensversicherungsleistung im Einzelnen in die schweizerische Herabsetzung einbezogen und mit welchem Wert sie berücksichtigt wird, haben wir hier nicht anhand der einschlägigen Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs verifiziert und geben es daher nicht als geprüfte Aussage aus. Gesichert ist der Grundsatz, dass der Pflichtteil auch in der Schweiz eine Grenze der Zuwendungsfreiheit bildet und dass eine Begünstigung ihn nicht beliebig aushebeln kann. Der schweizerische Schutz der Police gegen Gläubiger nach Art. 80 VVG, der ein anderer Gesichtspunkt ist, ist im Beitrag zu Scheidung, Gläubiger und Rückkaufswert behandelt. Die schweizerische Perspektive auf den Versicherungsmantel im Verhältnis zum Direktdepot ist im Beitrag zu Private Banking in der Schweiz dargestellt.
Die Erbschaftsteuer steht neben dem Pflichtteil
Vom zivilrechtlichen Pflichtteil zu trennen ist die Erbschaftsteuer. In Deutschland ist die an den Bezugsberechtigten gezahlte Todesfallleistung einkommensteuerfrei, unterliegt aber der Erbschaftsteuer als Erwerb von Todes wegen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, wenn der Vertrag vom Erblasser geschlossen wurde. Es gelten die allgemeinen persönlichen Freibeträge des § 16 ErbStG, für den Ehegatten 500.000 Euro und für Kinder 400.000 Euro, sowie der Tarif des § 19 ErbStG, der je nach Steuerklasse und Wert des Erwerbs zwischen 7 und 50 Prozent liegt. Einen eigenständigen Versicherungsfreibetrag kennt das deutsche Erbschaftsteuerrecht nicht.
Eine Gestaltung, die die Erbschaftsteuer auf die Todesfallleistung ganz vermeidet, ist die Über-Kreuz-Gestaltung: ist der überlebende Bezugsberechtigte selbst Versicherungsnehmer und Prämienzahler auf das Leben des Anderen, so erwirbt er die Leistung aus eigenem Vertrag, nicht auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags, und der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG ist nicht erfüllt. Diese Gestaltung setzt voraus, dass der Überlebende die Prämien tatsächlich aus eigenem Vermögen trägt; wird die Prämie wirtschaftlich vom Erblasser getragen, kann die Finanzverwaltung eine Schenkung prüfen. Die Grenzen dieser Zurechnung haben wir nicht anhand von Rechtsprechung verifiziert. Die einkommensteuerliche Behandlung des Unterschiedsbetrags nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG ist im Beitrag zur Zwölf-Jahres- und Zweiundsechzig-Regel dargestellt.
Was das nicht bedeutet
Es bedeutet nicht, dass eine Bezugsberechtigung den Pflichtteil aushebelt. Zwar fällt die Leistung am Nachlass vorbei an den Bezugsberechtigten; der Pflichtteilsberechtigte hat aber über die Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB einen Anspruch, der den am Nachlass vorbeigeführten Wert erfasst. Wer die Police als Mittel zur vollständigen Enterbung pflichtteilsberechtigter Angehöriger versteht, überschätzt ihre Wirkung.
Es bedeutet ebenso wenig, dass der Pflichtteilsberechtigte an der vollen Todesfallleistung teilhat. Nach der Linie des Bundesgerichtshofs ist für die Ergänzung regelmäßig der Rückkaufswert maßgeblich, nicht die höhere ausgezahlte Leistung. Der Wert, an dem der Pflichtteilsberechtigte partizipiert, ist damit typischerweise geringer als die Auszahlung. Weder die Erwartung, alles zu behalten, noch die Erwartung, an allem teilzuhaben, trifft zu.
Und es bedeutet nicht, dass die Police vor den Erben verborgen bleibt. Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Auskunftsanspruch, der die für die Ergänzung erheblichen Zuwendungen erfasst. Die Vertraulichkeit gegenüber privaten Dritten endet dort, wo ein gesetzlicher Auskunftsanspruch beginnt. In der Schweiz bildet der Pflichtteil über die Herabsetzung eine vergleichbare Grenze, deren genaue Ausgestaltung im Einzelfall zu prüfen ist.
Häufige Fragen
Fällt die Todesfallleistung einer Lebensversicherung in den Nachlass?
Nein. Setzt der Versicherungsnehmer einen Bezugsberechtigten ein, so erwirbt dieser die Leistung nach § 159 VVG aus eigenem Recht unmittelbar von der Versicherung. Die Leistung fällt nicht in den Nachlass und wird nicht unter den Erben verteilt; sie geht am Erbgang vorbei an die benannte Person. Wer nur Erbe ist, aber nicht Bezugsberechtigter, erhält aus der Police als solcher nichts. Der Versicherungsnehmer kann über die Bezugsberechtigung also steuern, wer die Leistung erhält. Diese Steuerung findet ihre Grenze jedoch im Pflichtteil.
Kann ich pflichtteilsberechtigte Kinder durch eine Bezugsberechtigung ausschließen?
Nein. Der Pflichtteil nach § 2303 BGB bleibt bestehen, und die über eine Bezugsberechtigung am Nachlass vorbeigeführte Zuwendung wird über den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB erfasst. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass die Zuwendung dem Nachlass für die Berechnung fiktiv hinzugerechnet wird, und daran teilhaben. Die Police ist damit kein Mittel zur vollständigen Enterbung pflichtteilsberechtigter Angehöriger; sie verlagert die Auseinandersetzung auf den Ergänzungsanspruch und dessen Bewertung.
Mit welchem Wert geht die Police in die Pflichtteilsergänzung ein?
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist regelmäßig der Rückkaufswert maßgeblich, also der Wert, den der Erblasser zu Lebzeiten aus der Police hätte realisieren können, nicht die ausgezahlte Todesfallleistung und nicht die Summe der Prämien. Die Bemessungsgrundlage der Ergänzung ist damit typischerweise niedriger als die Auszahlung, weil sie die durch das versicherte Risiko hinzukommende Todesfallkomponente nicht enthält. Der maßgebliche Bewertungszeitpunkt und die Behandlung besonderer Gestaltungen hängen vom Einzelfall ab und sind mit einem Fachanwalt zu klären.
Was können die Erben über die Police erfahren?
Der Pflichtteilsberechtigte hat gegen den Erben einen Auskunftsanspruch über den Bestand des Nachlasses, der sich auch auf die für die Pflichtteilsergänzung erheblichen lebzeitigen Zuwendungen erstreckt. Der Erbe muss über ihm bekannte ergänzungspflichtige Zuwendungen Auskunft geben, und der Pflichtteilsberechtigte kann die zur Bewertung nötigen Angaben verlangen. Die Existenz einer als Zuwendung an einen Dritten erfolgten Police bleibt im Rahmen des Pflichtteilsrechts also nicht dauerhaft verborgen. Die Vertraulichkeit gegenüber Dritten endet dort, wo ein gesetzlicher Auskunftsanspruch beginnt.
Gilt in der Schweiz dasselbe?
Strukturell ähnlich, aber nach schweizerischem Recht. Auch die Schweiz kennt einen Pflichtteil und die Herabsetzung: pflichtteilsberechtigte Erben können Zuwendungen, die ihren Pflichtteil verletzen, mit der Herabsetzungsklage angreifen. Wie eine Lebensversicherungsleistung im Einzelnen einbezogen und mit welchem Wert sie berücksichtigt wird, haben wir hier nicht anhand des Zivilgesetzbuchs verifiziert und geben es nicht als geprüfte Aussage aus. Gesichert ist der Grundsatz, dass der Pflichtteil auch in der Schweiz eine Grenze der Zuwendungsfreiheit bildet und eine Begünstigung ihn nicht beliebig aushebeln kann.
Unterliegt die Todesfallleistung der Erbschaftsteuer?
In Deutschland ist die Todesfallleistung einkommensteuerfrei, unterliegt aber der Erbschaftsteuer als Erwerb von Todes wegen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, wenn der Vertrag vom Erblasser geschlossen wurde. Es gelten die persönlichen Freibeträge des § 16 ErbStG, für den Ehegatten 500.000 Euro und für Kinder 400.000 Euro, und der Tarif des § 19 ErbStG zwischen 7 und 50 Prozent. Einen eigenständigen Versicherungsfreibetrag gibt es nicht. Die Erbschaftsteuer steht selbständig neben dem zivilrechtlichen Pflichtteil; beide sind getrennt zu beurteilen.
Wie lässt sich die Erbschaftsteuer auf die Leistung vermeiden?
Durch die Über-Kreuz-Gestaltung. Ist der überlebende Bezugsberechtigte selbst Versicherungsnehmer und Prämienzahler auf das Leben des Anderen, so erwirbt er die Leistung aus eigenem Vertrag, nicht auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags, und der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG ist nicht erfüllt. Voraussetzung ist, dass der Überlebende die Prämien tatsächlich aus eigenem Vermögen trägt; wird die Prämie wirtschaftlich vom Erblasser getragen, kann die Finanzverwaltung eine Schenkung prüfen. Die Grenzen dieser Zurechnung haben wir nicht anhand von Rechtsprechung verifiziert.
Wie unterscheidet sich dieser Beitrag von dem zur Begünstigtenklausel?
Dieser Beitrag behandelt die Rechte der Erben und Pflichtteilsberechtigten gegenüber der Police, also den Pflichtteil, die Pflichtteilsergänzung, die maßgebliche Bewertung und die Auskunftsansprüche. Die Gestaltung der Begünstigtenklausel selbst, also wie eine Bezugsberechtigung formuliert, gestaffelt und an Bedingungen geknüpft wird, ist Gegenstand des Beitrags zur Begünstigtenklausel in der Nachlassplanung. Beide Beiträge ergänzen sich: der eine beschreibt, was die Erben beanspruchen können, der andere, wie der Versicherungsnehmer die Zuwendung gestaltet.
Quellen und Rechtsgrundlagen
§ 159 des deutschen Versicherungsvertragsgesetzes zum eigenen Recht des Bezugsberechtigten auf die Leistung. § 2303 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Pflichtteil des enterbten Abkömmlings in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und § 2325 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur maßgeblichen Bewertung einer Lebensversicherung für die Pflichtteilsergänzung nach dem Rückkaufswert; ein Aktenzeichen führen wir nicht an, weil wir es hier nicht verifiziert haben, und die Bewertung im Einzelfall hängt von den Umständen ab. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG zur Erbschaftsteuerpflicht der Todesfallleistung, § 16 ErbStG zu den Freibeträgen (Ehegatte 500.000 Euro, Kinder 400.000 Euro) und § 19 ErbStG zum Tarif von 7 bis 50 Prozent (dejure.org, § 3, § 16, § 19). Zum schweizerischen Pflichtteil und zur Herabsetzung: die einschlägigen Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs haben wir hier nicht wörtlich verifiziert; gesichert ist der Grundsatz, dass der Pflichtteil eine Grenze der Zuwendungsfreiheit bildet.
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