Der Name begleitet das Geld: in den Depotauszügen, in jeder Bankmitteilung und, im Todesfall, in einem Nachlassverzeichnis und einer Erbauseinandersetzung, die jeder Miterbe Position für Position liest. Wer erbt, sieht, was da war und wer wie viel bekommt.
Ein Versicherer ist Inhaber der Anlagen. Gegenüber dem Finanzamt gibt es einen Vertrag: der Versicherer meldet ihn über den automatischen Informationsaustausch. Im Todesfall wird das Kapital dem Begünstigten aus eigenem Recht ausgezahlt, außerhalb des Nachlasses, und niemand erhält die Liste dessen, was darin lag.
Es ist Vertraulichkeit, nicht Geheimhaltung. Das Finanzamt sieht die Police über den CRS; in der Schweiz unterliegt der Rückkaufswert der kantonalen Vermögenssteuer; der Rückkaufswert ist ein Vermögensgegenstand des Versicherungsnehmers und in Deutschland zu dessen Lebzeiten pfändbar. Eine als unsichtbar verkaufte Police wird unehrlich verkauft.
Das Nachlassverzeichnis zählt das Wertpapierdepot Position für Position auf, die Erbauseinandersetzung teilt jeden Vermögenswert zu, und jeder Pflichtteilsberechtigte kann Auskunft über den gesamten Bestand verlangen. Drei Kinder erfahren aus demselben Dokument, was da war und wer was erhält.
Der Versicherer zahlt jedem namentlich benannten Begünstigten seinen Betrag aus eigenem Recht des Begünstigten, außerhalb des Nachlasses. Die Todesfallleistung ist einkommensteuerfrei und erbschaftsteuerpflichtig als Erwerb von Todes wegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), mit den Freibeträgen des § 16 (Ehegatte 500.000 Euro, Kinder 400.000 Euro). Kein Dokument der Auseinandersetzung beschreibt den Fondskorb oder die Beträge der anderen.
Das Depot wird aus den Auszügen und den zum Verfahren gereichten Steuererklärungen rekonstruiert. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft fließt der Wertzuwachs Position für Position in den Zugewinnausgleich ein.
Der Umfang reduziert sich auf einen Vertrag: die Beiträge stehen in den Auszügen, die Police kann das Gericht anfordern. Der Rückkaufswert ist ein Vermögensgegenstand des Versicherungsnehmers und fließt in den Zugewinnausgleich ein wie ein Depot. Es ändert sich der Umfang des Papiers, nicht das Prinzip.
Die Familie zieht in die Schweiz. Ein direkt gehaltenes Depot: der private Kapitalgewinn ist dort steuerfrei (Art. 16 Abs. 3 DBG), aber jede Position wird sichtbar, sobald sie in einer schweizerischen Steuererklärung als Vermögen deklariert wird, denn die Schweiz erhebt eine kantonale Vermögenssteuer.
Der Vertrag läuft ohne Rückkauf weiter. Der Rückkaufswert der Police unterliegt der kantonalen Vermögenssteuer, erscheint aber als ein Wert, nicht als Anlageliste. In Deutschland gab es keine Vermögensteuer (seit 1997 nicht mehr erhoben, BVerfG vom 22. Juni 1995); der CRS meldet den Vertrag ab dem ersten Jahr an das Land der steuerlichen Ansässigkeit.
Die ausländische Bank meldet das Konto über den automatischen Informationsaustausch (CRS) an ihre Behörde, die die Information an das Bundeszentralamt für Steuern weitergibt.
Der Versicherer meldet den rückkaufsfähigen Vertrag mit Rückkaufswert als Finanzkonto an seine Behörde, die die Information über den CRS an das Bundeszentralamt für Steuern austauscht. Hier ändert sich nichts. Was nicht gemeldet wird, ist die Aufschlüsselung des Fondskorbs.
Der Schuldner haftet mit seinem gesamten Vermögen: das Depot wird gepfändet, sobald es aufgefunden ist, und ein Titel gegen den Schuldner findet es.
Der Rückkaufswert ist ein Vermögensgegenstand des Versicherungsnehmers und ebenso pfändbar; in der Insolvenz fällt er in die Masse. Was der Gläubiger nicht erreicht, ist das bereits an den Begünstigten ausgezahlte Kapital. Solange der Versicherungsnehmer in Deutschland lebt, schirmt die Police ihn nicht ab.
Eine in der Schweiz ansässige Person mit einem direkt gehaltenen Depot: bei Zwangsvollstreckung oder Konkurs fällt das Depot in die Masse, ohne besonderen Schutz.
Setzt die Police den Ehegatten oder die Nachkommen als Begünstigte ein, kann sie nach Art. 80 VVG der Zwangsvollstreckung und der Konkursmasse entzogen sein. Das ist ein starker schweizerischer Schutzpunkt, dessen Reichweite im Einzelfall mit Beratern zu prüfen ist. Der Rückkaufswert bleibt kantonal vermögenssteuerpflichtig.
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