Die Verlangsamung der Kapitalisierung durch die Steuer, während sie anfällt, statt sie aufzuschieben. Sie hängt von der Natur der Erträge, vom Umschlag und vom anwendbaren Satz ab.
In Deutschland stundet eine echte fondsgebundene Lebensversicherung die Steuer, weil steuerbar nur der Unterschiedsbetrag zwischen Leistung und Beiträgen ist und dieser erst bei Auszahlung oder Rückkauf erfasst wird (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG).
Der Aufschub entfällt vollständig, wenn die Police ein vermögensverwaltender Versicherungsvertrag ist, das heisst wenn der wirtschaftlich Berechtigte über die einzelnen Anlagen disponieren kann (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG); dann werden die Erträge ihm laufend transparent zugerechnet. Der Kontrast ist also der vermögensverwaltende Vertrag oder das Direktdepot mit rund 26,375 Prozent jährlich, nicht Steuer null.
Ein Selektor der Steuersituation steuert das Modell. In der Schweiz ist der private Kapitalgewinn ohnehin steuerfrei (Art. 16 Abs. 3 DBG); dort ist der Aufschubvorteil des Mantels kleiner, und der laufende Ertrag bleibt einkommensteuerpflichtig. Beim Rückkauf greift in Deutschland die Abgeltungsteuer auf den Unterschiedsbetrag, nach dem 62. Lebensjahr und zwölf Jahren nur der halbe Betrag zum persönlichen Satz.
Der in einem Jahr entgangene Kapitalisierungsbeitrag kapitalisiert selbst weiter. Der Rechner für die Steuerbremse misst die jährlichen Kosten Klasse für Klasse, und der Vermögenssimulator projiziert dieselbe Arithmetik über Jahrzehnte. Bei der Nachfolge trennt die Nachlassplanung die einkommensteuerfreie Todesfallleistung von der Erbschaftsteuer.
Steuerbar ist nur der Unterschiedsbetrag zwischen Versicherungsleistung und der Summe der Beiträge, und erst im Erlebensfall oder bei Rückkauf (Satz 1); darin liegt der Aufschub. Nach Vollendung des 62. Lebensjahres und zwölf Jahren Laufzeit ist nur der halbe Unterschiedsbetrag zum persönlichen Satz anzusetzen (Satz 2, Halbeinkünfte). Kann der wirtschaftlich Berechtigte über die einzelnen Anlagen disponieren (vermögensverwaltender Versicherungsvertrag, Satz 5), entfällt der Aufschub und die Erträge werden laufend transparent zugerechnet. dejure.org, § 20 EStG. Steuereffizienz.
Die Abgeltungsteuer beträgt 25 Prozent (§ 32d Abs. 1 Satz 1 EStG); zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die Steuer ergibt sich eine effektive Last von rund 26,375 Prozent ohne Kirchensteuer. Die Teilabschaffung des Solidaritätszuschlags 2021 betrifft die veranlagte Einkommensteuer, nicht die Kapitalertragsteuer. dejure.org, § 32d EStG.
Für Privatanleger sind 30 Prozent der Erträge aus Aktienfonds steuerfrei, 15 Prozent bei Mischfonds und 60 Prozent bei Immobilienfonds. Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen ab 2018 bleiben 15 Prozent des aus Aktienfonds stammenden Unterschiedsbetrags steuerfrei. freirecht.de, § 20 InvStG.
Die Todesfallleistung ist einkommensteuerfrei, unterliegt aber der Erbschaftsteuer als Erwerb von Todes wegen, sofern der Vertrag vom Erblasser geschlossen wurde (§ 3 Abs. 1 Nr. 4). Freibeträge: Ehegatte 500.000 Euro, Kinder 400.000 Euro (§ 16); Tarif 7 bis 50 Prozent nach Wert und Steuerklasse (§ 19). Die Über-Kreuz-Gestaltung vermeidet die Erbschaftsteuer, weil der Vertrag dann nicht vom Erblasser stammt. dejure.org, ErbStG. Nachlassplanung.
Der private Kapitalgewinn aus der Veräusserung von Privatvermögen ist steuerfrei. Ein direkt gehaltenes Depot erzeugt in der Schweiz auf Kursgewinnen bereits keine Einkommensteuer; der Aufschubvorteil des Mantels ist daher kleiner als in Deutschland, und der Schweizer Fall dreht sich um Nachfolge, Schutz und Struktur. Laufende Erträge bleiben einkommensteuerpflichtig. swissrights.ch, Art. 16 DBG.
Die Auszahlung einer rückkaufsfähigen Kapitalversicherung mit Einmalprämie ist einkommensteuerfrei, wenn sie der Vorsorge dient: Auszahlung nach Alter 60, Mindestlaufzeit fünf Jahre, Abschluss vor Alter 66. Fehlt der echte Risikoschutz (verkapptes Fondssparen), wird transparent besteuert. swissrights.ch, Art. 20 DBG.
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