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Rechner für die Steuerbremse

Was die Steuer ein Portfolio kostet

Die Steuerbremse, Klasse für Klasse, nach Natur der Erträge und Umschlag, mit der Steuersituation, die Sie wählen.

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Vor dem Modell

Die Steuerbremse ist eine Kostenart, und sie lässt sich messen

Die Verlangsamung der Kapitalisierung, weil die Steuer bei Anfall gezahlt wird statt aufgeschoben. Sie hängt von der Natur der Erträge, vom Umschlag und vom anwendbaren Satz ab.

Ein Selektor der Steuersituation steuert das Modell. In Deutschland ist der Vergleichssatz die effektive Abgeltungslast von rund 26,375 Prozent; die echte Police stundet den Unterschiedsbetrag, der vermögensverwaltende Vertrag nicht (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Sätze 1 und 5 EStG). In der Schweiz ist der private Kapitalgewinn steuerfrei (Art. 16 Abs. 3 DBG), sodass die Bremse auf dem Kursgewinn null ist, während laufende Erträge steuerpflichtig bleiben.

Durchgerechnetes Beispiel

Dasselbe erste Jahr, zwei Situationen

Neu berechnet mit node gegen den Motor bei der Standardallokation auf 25 Millionen.

Auf 25 Millionen, erstes Jahr
Deutschland (R = 26,375 %) Steuer 225.404 € Steuerbremse 90 bp Schweiz (R = 0 %) Steuer 0 € Steuerbremse 0 bp

Dasselbe Portfolio; nur der jährliche Satz ändert sich. Über 30 Jahre erhält die deutsche Situation 54 Prozent der Bruttorendite und die schweizerische 78 Prozent. Die Steuerbremse und die Gebührenbremse sind nicht addierbar, weil die Gebühren vor der Steuer abgezogen werden, und werden deshalb getrennt ausgewiesen.

Effektiver Satz, keine Tabelle

Die 26,375 Prozent sind ein editierbarer Wert (25 Prozent Abgeltungsteuer zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag ohne Kirchensteuer). Beim Rückkauf nach dem 62. Lebensjahr und zwölf Jahren ist nur der halbe Unterschiedsbetrag zum persönlichen Satz anzusetzen; eine Teilfreistellung von 15 Prozent gilt bei fondsgebundenen Verträgen ab 2018 auf den aus Aktienfonds stammenden Anteil.

Deutschland und die Schweiz

Im vermögensverwaltenden Vertrag entfällt der Aufschub, und derselbe Satz gilt innerhalb wie ausserhalb der Police. In der Schweiz ist der Kursgewinn steuerfrei; der Vorteil des Mantels ist dort Nachfolge und Schutz, kein Einkommensteueraufschub.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Die Autoritäten, auf die sich diese Seite stützt

§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG (Sätze 1, 2 und 5)

Steuerbar ist nur der Unterschiedsbetrag zwischen Versicherungsleistung und der Summe der Beiträge, und erst im Erlebensfall oder bei Rückkauf (Satz 1); darin liegt der Aufschub. Nach Vollendung des 62. Lebensjahres und zwölf Jahren Laufzeit ist nur der halbe Unterschiedsbetrag zum persönlichen Satz anzusetzen (Satz 2, Halbeinkünfte). Kann der wirtschaftlich Berechtigte über die einzelnen Anlagen disponieren (vermögensverwaltender Versicherungsvertrag, Satz 5), entfällt der Aufschub und die Erträge werden laufend transparent zugerechnet. dejure.org, § 20 EStG. Steuereffizienz.

§ 32d Abs. 1 EStG und Solidaritätszuschlag

Die Abgeltungsteuer beträgt 25 Prozent (§ 32d Abs. 1 Satz 1 EStG); zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die Steuer ergibt sich eine effektive Last von rund 26,375 Prozent ohne Kirchensteuer. Die Teilabschaffung des Solidaritätszuschlags 2021 betrifft die veranlagte Einkommensteuer, nicht die Kapitalertragsteuer. dejure.org, § 32d EStG.

§ 20 InvStG (Teilfreistellung)

Für Privatanleger sind 30 Prozent der Erträge aus Aktienfonds steuerfrei, 15 Prozent bei Mischfonds und 60 Prozent bei Immobilienfonds. Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen ab 2018 bleiben 15 Prozent des aus Aktienfonds stammenden Unterschiedsbetrags steuerfrei. freirecht.de, § 20 InvStG.

§ 3 Abs. 1 Nr. 4, § 16 und § 19 ErbStG

Die Todesfallleistung ist einkommensteuerfrei, unterliegt aber der Erbschaftsteuer als Erwerb von Todes wegen, sofern der Vertrag vom Erblasser geschlossen wurde (§ 3 Abs. 1 Nr. 4). Freibeträge: Ehegatte 500.000 Euro, Kinder 400.000 Euro (§ 16); Tarif 7 bis 50 Prozent nach Wert und Steuerklasse (§ 19). Die Über-Kreuz-Gestaltung vermeidet die Erbschaftsteuer, weil der Vertrag dann nicht vom Erblasser stammt. dejure.org, ErbStG. Nachlassplanung.

Art. 16 Abs. 3 DBG (Schweiz)

Der private Kapitalgewinn aus der Veräusserung von Privatvermögen ist steuerfrei. Ein direkt gehaltenes Depot erzeugt in der Schweiz auf Kursgewinnen bereits keine Einkommensteuer; der Aufschubvorteil des Mantels ist daher kleiner als in Deutschland, und der Schweizer Fall dreht sich um Nachfolge, Schutz und Struktur. Laufende Erträge bleiben einkommensteuerpflichtig. swissrights.ch, Art. 16 DBG.

Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG (Schweiz, Säule 3b)

Die Auszahlung einer rückkaufsfähigen Kapitalversicherung mit Einmalprämie ist einkommensteuerfrei, wenn sie der Vorsorge dient: Auszahlung nach Alter 60, Mindestlaufzeit fünf Jahre, Abschluss vor Alter 66. Fehlt der echte Risikoschutz (verkapptes Fondssparen), wird transparent besteuert. swissrights.ch, Art. 20 DBG.

Kantonale Vermögenssteuer und Verrechnungssteuer (Schweiz)

Der Rückkaufswert der Police unterliegt der kantonalen Vermögenssteuer (keine Bundes-Vermögenssteuer); anders als in Deutschland erfasst die Schweiz den Wert jährlich. Auf schweizerischen Kapitalerträgen wird die Verrechnungssteuer von 35 Prozent an der Quelle erhoben und bei ordnungsgemässer Deklaration zurückerstattet. ESTV.

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