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Nachrichten und Markt

Was Amerika gerade entdeckt, hat der Bundesfinanzhof 2019 entschieden

31. August 2026 · 7 Min. Lesezeit · Von

Am 29. August hat das Wall Street Journal die Private Placement Lebensversicherung auf die Titelseite seines Finanzteils gehoben. Die Überschrift — „ein Roth IRA auf Steroiden“ — stammt nicht von der Redaktion, sondern von einem amerikanischen Berater, Jim White, der den Vertrag so für diejenigen beschreibt, die ihn sich leisten und vererben wollen.

Der Beitrag von Miriam Gottfried lief innerhalb von zwei Tagen durch die amerikanischen Finanz-Newsletter. Eine deutschsprachige Aufnahme haben wir bis zum 31. August nicht gefunden.

Bemerkenswert daran ist weniger das Produkt als die Frage, die der Artikel aufwirft: Wo verläuft die Grenze zwischen einem Versicherungsvertrag und einem Depot mit anderem Namen? In Deutschland ist diese Frage nicht offen. Sie ist entschieden — und zwar strenger, als die amerikanische Debatte vermuten lässt.

Die 44 Milliarden messen etwas anderes, als weitergegeben wird

Die Zahl, die seit Samstag kursiert: mehr als 44 Milliarden US-Dollar in amerikanischen Private-Placement-Verträgen zum Jahresende 2025. Sie stimmt. Was daraus gemacht wurde, stimmt weniger.

Einen Tag nach Erscheinen hat Life Insurance Strategies Group bestätigt, dass die Zahl von ihr stammt — aus der dritten Ausgabe des gemeinsam mit Lion Street herausgegebenen U.S. PPLI Market Report. Der genaue Wortlaut: mehr als 44 Milliarden Dollar an verwalteten Vermögenswerten „bei den größten befragten Versicherern“ zum Jahresende 2025.

Befragt. Es handelt sich um eine Erhebung mit freiwilliger Teilnahme: vier Lebensversicherer und zwei Fondsadministratoren haben geantwortet. Wer nicht antwortet, taucht nicht auf. Innerhalb eines Tages hatte die Sekundärberichterstattung daraus „die fünf größten Versicherer des Marktes“ gemacht — eine Aussage über Marktränge, die niemand getroffen hatte.

Der Unterschied ist nicht kosmetisch. In den Vereinigten Staaten veröffentlicht keine Aufsichtsbehörde eine Reihe zu den in solchen Verträgen gehaltenen Vermögenswerten. Die einzige verfügbare Zählung ist die, die die Branche selbst erstellen möchte. Das ist das genaue Gegenteil der europäischen Lage, in der die Aufsicht in Luxemburg und Liechtenstein jährlich prüfbare Zahlen veröffentlicht.

Die 40 Milliarden des US-Senats sind eine Todesfallleistung

Eine zweite Verwechslung kursiert länger und wiegt schwerer.

Seit Februar 2024 beschreibt der Finanzausschuss des US-Senats den Markt als „mindestens 40 Milliarden Dollar“. Die Zahl wird überall als Betrag des dort geparkten Vermögens zitiert. Das ist sie nicht. Der Bericht selbst ist eindeutig: Die sieben befragten Versicherer hielten zum Jahresende 2022 3.061 amerikanische Verträge mit 9,45 Milliarden Dollar an verwalteten Vermögenswerten und 39,7 Milliarden Dollar Todesfallleistung.

Die 40 Milliarden sind die Summe der zugesagten Todesfallleistungen. Das tatsächlich in den Verträgen angelegte Kapital betrug etwa ein Viertel davon. Vier Jahre amerikanischer Steuerdebatte stützen sich auf eine andere Größe als die, die gemeint war.

Für deutschsprachige Leser ist die Lehre methodisch, nicht amerikanisch: Beitrag, Deckungskapital, verwaltetes Vermögen und Versicherungssumme sind vier verschiedene Größen. Man addiert sie nicht, und man bildet keine Zeitreihe, indem man von einer zur nächsten wechselt.

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Dieselbe Frage, zwei Rechtstechniken

Der eigentlich interessante Vergleich liegt woanders.

In den Vereinigten Staaten wird die Grenze zwischen Versicherungsmantel und Depot über die Doktrin der Anlegerkontrolle gezogen, entwickelt von der Finanzverwaltung und dem Steuergericht. Sie ist Fallrecht, sie ist über Jahrzehnte gewachsen, und ihre Konturen sind bis heute Gegenstand von Beratung.

In Deutschland steht die Antwort im Gesetz. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG rechnet die Erträge eines vermögensverwaltenden Versicherungsvertrags unmittelbar dem wirtschaftlich Berechtigten zu. Der Versicherungsmantel wird dann steuerlich schlicht übersehen. Drei Voraussetzungen müssen dafür kumulativ vorliegen: gesonderte Verwaltung eigens für diesen Vertrag zusammengestellter Kapitalanlagen; die Anlagen sind nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder öffentlich indexierte Anlagen beschränkt; und der wirtschaftlich Berechtigte kann unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen.

Die dritte Voraussetzung ist die entscheidende, und der Bundesfinanzhof hat sie 2019 präzisiert. Im Beschluss vom 26. März 2019 (VIII R 36/15) heißt es, die Möglichkeit, zwischen mehreren standardisierten Anlagestrategien zu wählen, begründe für sich genommen keine mittelbare Dispositionsbefugnis. Wenige Wochen später entschied das Finanzgericht Düsseldorf einen Fall über rund 3,4 Millionen Euro Einmalbeitrag: Weil der Beitrag mit dem Kapital anderer Versicherungsnehmer in einem internen Sammelfonds gepoolt war und der Versicherungsnehmer keine Verfügungsbefugnis über Verkäufe und Wiederanlagen hatte, lag kein vermögensverwaltender Vertrag vor.

Auf eine Formel gebracht: Der Kunde darf die Schublade wählen, nicht deren Inhalt. Es ist bemerkenswert, dass die amerikanische Finanzverwaltung im Ergebnis dieselbe Linie zieht, ohne dass die beiden Rechtsordnungen voneinander abgeschrieben hätten. Was das Wall Street Journal als amerikanische Besonderheit präsentiert, ist eher ein Konstruktionsproblem, auf das mehrere Gesetzgeber unabhängig voneinander dieselbe Antwort gefunden haben.

Ein Unterschied bleibt allerdings, und er ist groß. Der amerikanische Vertrag liefert bei Einhaltung der Regeln eine einkommensteuerfreie Todesfallleistung. Der deutsche Rahmen gewährt nach zwölf Jahren Laufzeit und Auszahlung nach dem vollendeten 62. Lebensjahr die hälftige Besteuerung des Unterschiedsbetrags — zum persönlichen Steuersatz, nicht zur Abgeltungsteuer. Deutschland stundet und halbiert. Es befreit nicht. Die Einzelheiten haben wir in unserer Analyse zur 12/62-Regel im deutschen Steuerrecht aufgeschlüsselt.

Während der amerikanische Markt wächst, schrumpft der hiesige Standort

Die amerikanische Erzählung ist eine Wachstumsgeschichte. Die deutschsprachige ist es derzeit nicht.

Die liechtensteinische Finanzmarktaufsicht weist für das Jahresende 2024 32 zugelassene Versicherungsunternehmen aus, mit Bruttoprämien von 2,36 Milliarden Franken im Lebensbereich — 41,5 Prozent der gesamten Bruttoprämien von 5,70 Milliarden. Entscheidend ist die dritte Zahl: Das in fondsgebundenen Lebensversicherungen auf Rechnung und Risiko der Versicherungsnehmer verwaltete Kapital lag bei 19,1 Milliarden Franken — und war rückläufig. Die Aufsicht führt das auf den Wegfall volumenstarker Bestände zurück, der durch Neugeschäft nicht ausgeglichen wurde.

Das ist die unbequeme Fußnote zur amerikanischen Schlagzeile. Der Versicherungsmantel als Instrument wächst nicht überall. Er wächst dort, wo die steuerliche Alternative besonders teuer ist. Wo die Stundung schwächer ausfällt — wie im deutschen Rahmen —, fällt auch die Nachfrage anders aus.

Ein Termin im Oktober, der mehr ändern könnte als S. 4279

Der amerikanische Gesetzentwurf, auf den sich die Berichterstattung stützt, bewegt sich nicht. S. 4279 wurde am 13. April 2026 eingebracht, hat keine Mitunterzeichner, kein Pendant im Repräsentantenhaus und ist seit der Überweisung an den Finanzausschuss unverändert. Es ist ein Gesetzentwurf, keine geltende Norm, und er sollte auch nicht wie eine behandelt werden.

Für deutschsprachige Familien liegt der wichtigere Termin näher. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Pressemitteilung vom 30. Juli 2026 die mündliche Verhandlung im Verfahren 1 BvR 804/22 auf den 13. Oktober 2026 terminiert. Zur Prüfung steht, ob die erbschaftsteuerliche Begünstigung von Betriebsvermögen verfassungsgemäß ist — und ob es eine gleichheitswidrige Benachteiligung darstellt, dass geerbtes Privatvermögen keine vergleichbare Entlastung erfährt. Der Beschwerdeführer hatte ein Wertpapierdepot und Grundbesitz geerbt.

Ein Versicherungsmantel ist Privatvermögen. Wie das Gericht die Grenze zwischen begünstigtem Betriebs- und nicht begünstigtem Privatvermögen behandelt, betrifft die Planungspraxis unmittelbar. Den politischen Kontext dazu haben wir in unserer Analyse der Erbschaftsteuer-Debatte 2026 beschrieben.

Was eine Familie jetzt prüfen sollte

Wie hoch ist die Steuerlast des Portfolios tatsächlich? Nicht im Grundsatz, sondern in Euro, in diesem Jahr. Ein Aktienportfolio mit geringem Umschlag erzeugt wenig jährlich steuerbare Substanz. Dann gibt es wenig zu stunden, und die Kosten des Mantels treffen auf einen Vorteil, den es kaum gibt. Bei Private Debt oder umschlagstarken Strategien sieht die Rechnung anders aus.

Ab welchem Jahr trägt sich der Vertrag? Nach Abschlusskosten, laufenden Kosten, Risikobeitrag — und nach der Steuer, die bei einer Rückgabe fällig wäre. Zwei Break-even-Punkte, nicht einer. Unsere Analyse zu Kosten und Wirtschaftlichkeit stellt die Rechnung auf.

Hält die Gestaltung dem Maßstab des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG stand? Das ist keine akademische Frage. Wer die Anlagen im Mantel faktisch selbst steuert, verliert die Stundung, und zwar rückwirkend für die betroffenen Jahre.

Ändert die bestehende Struktur die Antwort? Eine Familienholding, eine bereits vollzogene Übertragung, laufende Behaltensfristen — all das verschiebt die Analyse und manchmal das Ergebnis. Unsere Seite dazu, für wen sich PPLI eignet und für wen nicht, ist bewusst aus der zweiten Hälfte dieses Satzes heraus geschrieben.

Das ehrliche Ergebnis dieser Prüfung lautet häufig, dass sich der Vertrag nicht rechnet. Das ist kein Scheitern der Analyse, sondern die Analyse.

Was daraus folgt

Die Berichterstattung verändert das Produkt nicht. Sie verändert die Reihenfolge der Gespräche. Ein Mandant kommt jetzt mit einem Begriff aus der Zeitung, und der Berater wird an der Antwort gemessen, die er in derselben Stunde geben kann.

Zwei Dinge lohnen den Blick bis zum Jahresende. Ob sich in Washington etwas bewegt, was mehr über den politischen Willen sagen würde als der Gesetzestext. Und die Verhandlung in Karlsruhe am 13. Oktober, deren Wirkung auf die deutsche Nachfolgeplanung größer sein dürfte als alles, was in dieser Sache aus den Vereinigten Staaten kommt.

Die Frage ist nicht mehr, was eine Private Placement Lebensversicherung ist. Sie lautet: wann sie funktioniert, für wen, in welcher Struktur und zu welchem wirtschaftlichen Preis.


Quellen und Nachweise

Zahlen werden dem Ursprungsdokument zugeordnet, wo es eines gibt. Wurde eine Größe ohne offengelegte Methodik veröffentlicht, schreiben wir das, statt sie als gesicherten Befund weiterzugeben. Unsere redaktionellen Standards beschreiben unser Vorgehen bei Korrekturen.


Verweise auf US-Recht betreffen das Bundesrecht der Vereinigten Staaten. Die Behandlung von Versicherungsverträgen unterscheidet sich erheblich nach dem Wohnsitz von Versicherungsnehmer und Begünstigten; Deutschland, Österreich, die Schweiz und Liechtenstein sind getrennt zu betrachten. S. 4279 ist ein Gesetzentwurf und keine geltende Norm. Steuerliche Folgen hängen von der Vertragsgestaltung, der Beitragszahlung und der fortlaufenden Einhaltung der Regeln ab und sind nicht garantiert; sie sind mit den eigenen Beratern zu prüfen. Nichts hiervon ist auf einen Einzelfall bezogene Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung. Veröffentlicht am 31. August 2026.

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