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Verbraucherzentrale klagt gegen LPV wegen Rentenfaktor-Klausel

12. Oktober 2026 · 5 Min. Lesezeit · Von

Eine Verbraucherzentrale geht gegen LPV Lebensversicherung vor, und zwar wegen des sogenannten Rentenfaktors in deren fondsgebundenen Verträgen. Das meldete das Branchenmedium procontra am 8. Oktober 2026. Details zum konkreten Verfahren, zur zuständigen Verbraucherzentrale und zum betroffenen Tarif sind zum Zeitpunkt dieses Artikels nicht öffentlich bestätigt, der Vorgang selbst ist es.

Was bislang bekannt ist

Die Meldung ist knapp, aber eindeutig in der Stoßrichtung: Ein Verbraucherschutzverband beanstandet, wie LPV Lebensversicherung den Rentenfaktor in ihren Produkten handhabt. Wer welche Klausel wann konkret angegriffen hat, mit welchem Streitwert und vor welchem Gericht, ist noch nicht veröffentlicht worden. Für Leser dieser Ausgabe ist dennoch wichtig, das Thema jetzt zu verstehen, denn Rentenfaktor-Klauseln sind kein deutsches Einzelphänomen einer einzelnen Gesellschaft. Sie stecken in sehr vielen fondsgebundenen Renten- und Lebensversicherungen, die in Deutschland, der Schweiz und Liechtenstein verkauft werden, und sie betreffen damit potenziell auch Policen, die als vermögensverwaltende Versicherung im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG strukturiert sind.

Was ein Rentenfaktor überhaupt ist, und warum er streitanfällig ist

Bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung wächst während der Ansparphase ein Fondsguthaben. Am Ende der Laufzeit wird dieses Guthaben mithilfe des Rentenfaktors in eine monatliche, meist lebenslange Rente umgerechnet. Der Rentenfaktor drückt aus, wie viel Rente pro 10.000 Euro Fondsguthaben gezahlt wird, und er hängt von biometrischen Annahmen ab: Sterbetafeln, Rechnungszins, Kosten.

Problematisch wird es, wenn der Versicherer sich vorbehält, diesen Faktor erst bei Rentenbeginn, also Jahrzehnte nach Vertragsschluss, anhand dann aktueller Annahmen neu festzulegen, ohne dass der Kunde bei Abschluss nachvollziehen kann, wie hoch die Rente am Ende tatsächlich ausfällt. Genau an dieser Stelle hat der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit wiederholt eingegriffen und Klauseln beanstandet, die dem Versicherer einen derart unbestimmten, nachträglichen Gestaltungsspielraum einräumen, ohne die Berechnungsgrundlage offenzulegen. Das Transparenzgebot aus § 307 BGB verlangt, dass der Kunde bei Vertragsschluss zumindest die Rechenmethode erkennen kann, selbst wenn der konkrete Zahlenwert naturgemäß erst später feststeht.

Die Klage gegen LPV Lebensversicherung reiht sich, nach allem was bislang berichtet wird, in diese Linie ein. Ob sie Erfolg hat, hängt davon ab, wie die konkrete Klausel formuliert ist und ob sie dem Kunden ausreichend Orientierung über die spätere Berechnung gibt.

Wen das in Deutschland, der Schweiz und Liechtenstein betrifft

Unmittelbar betroffen sind Inhaber klassischer fondsgebundener Rentenversicherungen deutscher Prägung, bei denen am Laufzeitende eine Verrentung vorgesehen ist, statt einer einmaligen Kapitalauszahlung. Das ist bei den meisten klassischen Riester-, Rürup- und privaten Rentenversicherungen der Fall.

Für Leser dieser Ausgabe ist die weitere Frage relevant: Wie steht es um vermögensverwaltende Versicherungen und PPLI-nahe Policen, die in Liechtenstein oder Luxemburg begeben werden und typischerweise für vermögende Familien in Deutschland und der Schweiz strukturiert sind? Die meisten dieser Verträge sind heute primär auf Kapitalauszahlung oder Teilauszahlung ausgelegt, nicht auf Verrentung. Enthält ein Vertrag aber eine Rentenoption, etwa als Wahlrecht am Ende der Laufzeit, gilt dieselbe Vorsicht: Ein Rentenfaktor, der erst am Ende festgelegt wird, kann den wirtschaftlichen Wert der Police erheblich verändern, unabhängig davon, wie gut die zugrunde liegenden Anlagen performt haben.

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In der Schweiz ist die Terminologie anders, der Mechanismus aber vergleichbar: Bei Säule-3b-Produkten mit Rentenoption nach VVG wird ebenfalls ein Umwandlungssatz verwendet, der vom Versicherer festgelegt wird. Schweizer Policeninhaber mit Verträgen deutscher oder liechtensteinischer Anbieter sollten die gleiche Frage stellen wie deutsche Kunden: Ist der Faktor, oder zumindest seine Berechnungsmethode, bei Vertragsschluss schriftlich fixiert, oder behält sich der Versicherer eine spätere Neufestsetzung vor?

Was das für die Steuerplanung bedeutet

Die Höhe der tatsächlichen Rente hat in Deutschland unmittelbare steuerliche Folgen. Bei der klassischen, nicht fremdverwalteten Rentenversicherung greift die Ertragsanteilsbesteuerung nach § 22 EStG, deren Höhe vom tatsächlich gezahlten Rentenbetrag abhängt. Bei einer vermögensverwaltenden Versicherung, die unter die 12/62-Regel des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG fällt, ist die Kapitalauszahlung ohnehin zur Hälfte steuerfrei, sofern die Mindestlaufzeit von zwölf Jahren und das Mindestalter von 62 Jahren bei Auszahlung erfüllt sind. Wer die Wahl zwischen Kapitalauszahlung und Verrentung hat, sollte beide Varianten unter Berücksichtigung eines unklar formulierten Rentenfaktors gegenrechnen, bevor er sich festlegt. Mehr zur 12/62-Regel und ihrer praktischen Anwendung erläutert unser Beitrag zu § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG und die 12/62-Regel.

Was Policeninhaber jetzt prüfen sollten

Wer eine bestehende Police mit Rentenoption hält und unsicher ist, ob der eigene Vertrag betroffen sein könnte, sollte nicht auf den Ausgang eines möglichen Verfahrens gegen LPV Lebensversicherung warten. Die eigenen Bedingungen lassen sich unabhängig davon innerhalb weniger Tage prüfen, idealerweise durch einen Berater, der sowohl das deutsche Aufsichtsrecht als auch die steuerliche Behandlung der konkreten Vertragsform kennt.

Einordnung und weiterführende Lektüre

Dieser Fall ist ein Beispiel dafür, wie konsequent deutsche Verbraucherschützer intransparente Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungen angehen, auch Jahre nach den ersten einschlägigen BGH-Urteilen. Für Leser, die sich grundsätzlicher mit der Struktur fondsgebundener und vermögensverwaltender Policen befassen wollen, lohnt sich ein Blick auf unseren Beitrag zu Policendarlehen oder Teilrückkauf: Was Geld aus der Lebensversicherung wirklich kostet, der die wirtschaftlichen Mechanismen hinter solchen Verträgen im Detail erklärt.

Previously on PPLI.com: Liechtenstein Life: Fondspolice jetzt bis Endalter 120 möglich und Lagebericht Mitte 2026 für vermögende Familien.

Quellen und Behörden

Dieser Beitrag wurde anhand der genannten Primärquelle geprüft. Da zum Redaktionsschluss noch nicht alle Verfahrensdetails öffentlich vorlagen, wurden entsprechende Punkte als unbestätigt gekennzeichnet. Der Text stellt Informationen bereit und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Was ist ein Rentenfaktor?

Der Rentenfaktor bestimmt, wie viel monatliche Rente ein Versicherer aus dem angesparten Fondsguthaben einer fondsgebundenen Rentenversicherung zahlt. Viele Verträge legen ihn erst bei Rentenbeginn nach dann aktuellen biometrischen Annahmen fest, nicht bei Vertragsschluss.

Warum ist das für PPLI-nahe Policen relevant?

Vermögensverwaltende Versicherungen und fondsgebundene Lebensversicherungen teilen dieselbe Vertragsarchitektur. Eine intransparente Rentenfaktor-Klausel kann den tatsächlichen Wert der Police am Laufzeitende erheblich schmälern, unabhängig davon, ob die Anlage selbst gut gelaufen ist.

Eldar Edmond Grady
Über den Autor
CEO von PPLI.com

Eldar verantwortet Strategie, Research und Partnerschaften von PPLI.com. Er hat PPLI.com 2020 übernommen und befasst sich seitdem mit Private Placement Life Insurance.

Eldar Edmond Grady, CEO of PPLI.com
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Eldar Edmond Grady · CEO, PPLI.com

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