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Anlageflexibilität

Policendarlehen oder Teilrückkauf: Was Geld aus der Lebensversicherung wirklich kostet

1. Oktober 2026 · 10 Min. Lesezeit · Von

Nehmen wir einen Unternehmer aus dem Münchner Umland, 59 Jahre alt, der im Herbst 2017 eine fondsgebundene Police bei einem liechtensteinischen Versicherer abgeschlossen hat. Eingezahlt hat er 3 Millionen Euro. Heute steht der Vertrag bei 4,2 Millionen.

Die Tochter hat eine Wohnung gefunden und braucht 600.000 Euro Eigenkapital, in sechs Wochen. 2029 steht außerdem der Verkauf einer Minderheitsbeteiligung an.

Zwei Wege liegen nahe. Er kann einen Teil der Police zurückkaufen und hat das Geld sofort. Oder er nimmt ein Darlehen auf, beim Versicherer selbst oder bei seiner Bank gegen Abtretung der Police, und zahlt es 2029 aus dem Verkaufserlös zurück. Steuerlich und wirtschaftlich haben beide Vorgänge wenig miteinander gemein. Die Rechnungen unten gelten für Personen, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind; österreichisches und Schweizer Recht bleibt außen vor.

Was beim Teilrückkauf beim Finanzamt ankommt

Beim Teilrückkauf zahlt der Versicherer einen Teil des Vertragswerts aus. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG ist der Unterschiedsbetrag zwischen Versicherungsleistung und den darauf entrichteten Beiträgen steuerpflichtig. Bei einer Teilauszahlung rechnet die Finanzverwaltung die Beiträge anteilig an. Sie setzt die Auszahlung ins Verhältnis zum Zeitwert des Vertrags und rechnet den entsprechenden Teil der noch nicht verbrauchten Beiträge gegen (BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2009, Rz. 61 f.).

Im Beispiel gelten von 600.000 Euro 600.000 × 3,0 / 4,2, also rund 428.571 Euro, als zurückgezahlte Beiträge. Steuerpflichtig ist der Rest, rund 171.429 Euro. Solange Zwölfjahresfrist oder Altersgrenze noch nicht erreicht sind, greift die Abgeltungsteuer nach § 32d Abs. 1 EStG: 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag, zusammen 26,375 Prozent, also rund 45.214 Euro. Gegebenenfalls kommt Kirchensteuer dazu.

Zwei Details verschieben die Zahl. Bei fondsgebundenen Verträgen bleiben nach Satz 9 der Vorschrift 15 Prozent des Unterschiedsbetrags steuerfrei, soweit er aus Investmenterträgen stammt; stammte der gesamte Ertrag daraus, läge die Steuer bei rund 38.432 Euro. Und weil ein ausländischer Versicherer keine Kapitalertragsteuer einbehält, erklärt der Steuerpflichtige den Ertrag selbst in der Anlage KAP. Heben Sie deshalb die Abrechnung des Versicherers mit Beitragssumme, Zeitwert und Auszahlungsbetrag für die Steuerakte auf.

Wann ein Policendarlehen steuerlich ein Darlehen bleibt

Ein echtes Darlehen ist keine Versicherungsleistung. Es entsteht eine Schuld, die verzinst und zurückgezahlt wird, und der Vertrag bleibt in voller Höhe investiert. Nur ist nicht alles steuerfrei, was der Versicherer Policendarlehen nennt. Die Finanzverwaltung hat in Rz. 41a des BMF-Schreibens vom 1. Oktober 2009 (in der konsolidierten Fassung) zwei Prüfschritte festgelegt.

Erster Schritt: Räumt der Vertrag dem Versicherungsnehmer einen Anspruch auf das Darlehen ein, ohne dass der Versicherer frei über das Ob der Gewährung entscheiden kann, ist generell von einer steuerpflichtigen Erlebensfall-Leistung auszugehen. Zweiter Schritt: Behält sich der Versicherer die Entscheidung vor, wird das Darlehen am Fremdvergleich gemessen. Als Leistung gilt es dann insbesondere, wenn der Versicherungsschutz wegen der Auszahlung abgesenkt wird, wenn keine oder offensichtlich marktunüblich niedrige Zinsen zu zahlen sind oder wenn die Darlehenszinsen an die Verzinsung des Vertrags gekoppelt sind.

Der letzte Punkt trifft genau die Konstruktionen, die als zinsneutral verkauft werden. Der Zins entspricht der Rendite des Deckungskapitals, wirtschaftlich passiert fast nichts. Steuerlich hat der Kunde trotzdem eine Auszahlung erhalten. Wird ein Darlehen als Leistung versteuert, sieht Rz. 41a vor, dass bei Endfälligkeit bereits versteuerte Unterschiedsbeträge und an den Versicherer gezahlte Zinsen bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Ertrags abgezogen werden. Doppelt gezahlt wird also nicht, aber die Steuer wird früher fällig.

Die Alternative ist ein Kredit der Hausbank, besichert durch Abtretung oder Verpfändung der Ansprüche aus der Police. Nach Rz. 53 des BMF-Schreibens bleibt der Abtretende Steuerpflichtiger, wenn die Versicherungsleistung später seine eigenen Verbindlichkeiten tilgt. Die Abtretung allein ist keine Auszahlung. Ob der Versicherer eine Abtretung zulässt, welche Beleihungsquote die Bank auf ein Portfolio mit Private-Equity-Anteilen gewährt und wann sie nachbesichern lassen darf, regeln zwei Verträge: die Police und die Kreditvereinbarung. Lesen Sie beide.

Die Rechnung am Beispiel

Die Tabelle arbeitet mit den Zahlen des Unternehmers. Der Darlehenszins von 5 Prozent ist eine Annahme und keine Marktindikation; die Zinsen werden jährlich bezahlt, Bearbeitungsentgelte und Kirchensteuer bleiben außen vor, ebenso die 15-Prozent-Freistellung.

Allgemeine Fragen zu PPLI

Beschreiben Sie Ihre PPLI-Frage und die beteiligten Länder als Ausgangspunkt für das Gespräch.

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PositionTeilrückkauf jetztDarlehen über drei Jahre
Liquidität heute600.000 €600.000 €
Steuer 2026rund 45.214 € (Abgeltungsteuer auf 171.429 €)keine, sofern das Darlehen dem Fremdvergleich standhält
Laufende Kostenkeine3 × 30.000 € = 90.000 € Zinsen
Vertragswert danachrund 3,6 Mio. €4,2 Mio. €, weiter investiert
Rückzahlungentfällt2029 aus dem Beteiligungsverkauf
Hauptrisikodauerhaft kleinerer VertragWertverlust im Vertrag bei laufender Schuld; Verkauf verzögert sich

Der Teilrückkauf kostet sofort rund 45.000 Euro Steuer. Das Darlehen kostet 90.000 Euro Zinsen, dafür bleiben 600.000 Euro im Vertrag investiert. Damit das Darlehen vorn liegt, müssen diese 600.000 Euro in drei Jahren mehr als 90.000 Euro verdienen, also knapp 4,8 Prozent jährlich nach Vertragskosten. Für das Darlehen spricht noch der Zinsvorteil der gestundeten Steuer. Gegen es spricht, dass auch der zusätzliche Zuwachs später als Unterschiedsbetrag versteuert wird. Bei einem ausgewogenen Portfolio ist das eine knappe Wette, bei einem Anleiheportfolio mit 3 Prozent Rendite eine klar verlorene.

Was die 12/62-Regel für Spitzenverdiener tatsächlich bringt

Ein gängiges Argument für das Policendarlehen lautet, man überbrücke damit nur die Zeit bis zur Halbbesteuerung. Unser Unternehmer erreicht im Herbst 2029 beide Grenzen, zwölf Jahre Vertragslaufzeit und das 62. Lebensjahr. Für Verträge, die nach dem 31. Dezember 2011 geschlossen wurden, ist nach § 52 Abs. 28 Satz 7 EStG das 62. statt des 60. Lebensjahres maßgeblich. Dann wird nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags angesetzt, allerdings zum persönlichen Tarif, denn § 32d Abs. 2 Nr. 2 EStG nimmt diese Erträge aus der Abgeltungsteuer heraus. Mehr dazu im Beitrag zur 12/62-Regel im deutschen Steuerrecht.

Bei einem Grenzsteuersatz von 45 Prozent plus Solidaritätszuschlag beträgt die effektive Belastung 0,5 × 47,475 Prozent, also rund 23,74 Prozent. Auf die 171.429 Euro aus dem Beispiel wären das rund 40.693 Euro statt 45.214 Euro, ein Unterschied von gut 4.500 Euro. Niemand sollte 90.000 Euro Zinsen zahlen, um 4.500 Euro Steuer zu sparen. Für Steuerpflichtige mit niedrigerem Grenzsteuersatz sieht die Rechnung besser aus; bei 42 Prozent läge die Steuer bei rund 37.980 Euro. Ihren Wert spielt die Regel bei großen Auszahlungen im Alter aus. Für eine Überbrückung über wenige Jahre taugt sie kaum.

Am Rande: Eine Zuzahlung, mit der ein Darlehen oder eine Entnahme später ausgeglichen werden soll, kann für den neuen Beitragsteil eine eigene Zwölfjahresfrist auslösen. Wann das passiert, beschreibt der Beitrag zur Zwölfjahresfrist nach Zuzahlung oder Vertragsänderung.

Wann die Police die schlechtere Geldquelle ist

Eine Police ist für langfristiges Kapital gebaut. Wenn Sie regelmäßig Geld aus ihr brauchen, ist vermutlich das Vermögen falsch verteilt. Für wiederkehrenden Bedarf ist ein Depot mit liquiden Anleihen oder eine Lombardlinie auf ein normales Wertpapierdepot oft schlicht günstiger, weil kein Versicherungsmantel Kosten verursacht und keine Vertragsklausel die Auszahlung verzögert.

Hält der Vertrag illiquide Anlagen wie Private-Equity- oder Immobilienfonds, kann der Versicherer einen Teilrückkauf womöglich erst nach Rücknahmefristen der Zielfonds bedienen, und eine Bank beleiht solche Positionen nur mit deutlichen Abschlägen. Wie Bewertung und Rücknahme in diesem Fall zusammenhängen, steht im Beitrag zu Bewertung illiquider Anlagen und Rückkauf.

Ist der Bedarf dauerhaft, etwa weil die Kinder über Jahre unterstützt werden, passt eine Entnahme meist besser als ein Darlehen, das jedes Jahr verlängert wird und dessen Zinsen sich still summieren.

Ein Darlehen gehört zu einem Bedarf mit Enddatum und einer Rückzahlungsquelle, die Sie benennen können.

Fragen an Versicherer und Bank, bevor Sie unterschreiben

Lassen Sie sich diese Punkte schriftlich beantworten. Den gesamten Liquiditätsbedarf können Sie mit unserem Liquiditätsereignis-Planer durchplanen.

  1. Wie hoch sind Zeitwert, Summe der entrichteten Beiträge und bereits verbrauchte Beiträge zum Stichtag, und wie viel der Auszahlung wäre steuerpflichtiger Unterschiedsbetrag?
  2. Gewährt der Vertrag einen Anspruch auf ein Darlehen, oder entscheidet der Versicherer frei? Wie wird der Zins festgelegt, und ist er an die Vertragsrendite gekoppelt?
  3. Sinkt die Todesfallleistung durch die Auszahlung oder das Darlehen?
  4. Wie lange dauert die Auszahlung bei den aktuell gehaltenen Anlagen, und welche Rückkaufskosten fallen an?
  5. Bei einem Bankkredit: Erlaubt der Versicherer die Abtretung, welche Beleihungsquote gilt, und ab welchem Wertverlust verlangt die Bank Nachbesicherung oder verwertet?
  6. Aus welcher konkreten Quelle wird das Darlehen zurückgezahlt, und was passiert, wenn sie sich um zwei Jahre verzögert?

Wie Rückkauf, Entnahme und Umschichtung im Vertrag funktionieren, steht auf der Themenseite Anlageflexibilität.

Häufige Fragen

Ist ein Policendarlehen in Deutschland steuerpflichtig?

Ein echtes Darlehen ist keine Versicherungsleistung und löst für sich genommen keine Steuer nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG aus. Die Finanzverwaltung behandelt ein Darlehen des Versicherers nach Rz. 41a des BMF-Schreibens vom 1. Oktober 2009 aber als steuerpflichtige Erlebensfall-Leistung, wenn der Vertrag einen Anspruch auf das Darlehen gewährt, ohne dass der Versicherer frei über das Ob entscheiden kann. Behält er sich die Entscheidung vor, gilt ein Fremdvergleich: abgesenkter Versicherungsschutz, keine oder offensichtlich marktunüblich niedrige Zinsen oder an die Vertragsverzinsung gekoppelte Zinsen sprechen für eine Leistung.

Wie wird ein Teilrückkauf besteuert?

Steuerpflichtig ist nur der Ertragsanteil der Auszahlung. Die Beiträge werden im Verhältnis der Auszahlung zum Zeitwert des Vertrags angerechnet. Der verbleibende Unterschiedsbetrag unterliegt grundsätzlich der Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag, zusammen 26,375 Prozent, gegebenenfalls zuzüglich Kirchensteuer. Bei fondsgebundenen Verträgen bleiben 15 Prozent des Unterschiedsbetrags steuerfrei, soweit er aus Investmenterträgen stammt.

Gilt die hälftige Besteuerung auch für Teilauszahlungen?

Ja, wenn die Auszahlung nach Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss und nach Vollendung des 62. Lebensjahres erfolgt; für Verträge, die vor dem 1. Januar 2012 geschlossen wurden, gilt das 60. Lebensjahr. Dann wird die Hälfte des anteiligen Unterschiedsbetrags mit dem persönlichen Steuersatz besteuert, nicht mit der Abgeltungsteuer. Für einen Steuerpflichtigen im Spitzensatz sind das rund 23,7 Prozent des Unterschiedsbetrags statt 26,375 Prozent.

Lohnt es sich, mit einem Darlehen bis zur 12/62-Grenze zu überbrücken?

Im Spitzensatz und aus rein steuerlichen Gründen selten. Im Beispiel oben spart das Abwarten auf einen Ertragsanteil von rund 171.000 Euro etwa 4.500 Euro Steuer, während drei Jahre Zinsen bei einem angenommenen Satz von 5 Prozent 90.000 Euro kosten. Ein Darlehen kann trotzdem sinnvoll sein, wenn ein sicherer Rückzahlungszufluss feststeht und das Kapital im Vertrag voraussichtlich mehr erwirtschaftet, als die Zinsen kosten.

Darf die Police als Sicherheit für einen Bankkredit dienen?

Ansprüche aus dem Vertrag können abgetreten oder verpfändet werden. Nach Rz. 53 des BMF-Schreibens bleibt der Abtretende in der Regel Steuerpflichtiger, wenn die Versicherungsleistung später seine eigenen Verbindlichkeiten tilgt. Ob der Versicherer eine Abtretung zulässt, welche Beleihungsquote die Bank ansetzt und wann sie verwerten darf, regeln Vertrag und Kreditvereinbarung.

Kann ich Darlehenszinsen steuerlich absetzen?

Fließt das Geld in private Zwecke, etwa in die Wohnung eines Kindes, mindern die Zinsen die Steuer in aller Regel nicht. Ob und wie Zinsen bei einer späteren Auszahlung den steuerpflichtigen Ertrag mindern, regelt Rz. 41a nur für den Fall, dass das Darlehen bereits als Leistung versteuert wurde. Lassen Sie den Einzelfall von Ihrer Steuerberatung beurteilen.


Quellen

Redaktionelle Standards: Gesetzestexte und Verwaltungsanweisungen geprüft mit Stand Oktober 2026; alle Zahlenbeispiele sind vereinfachte Illustrationen und keine Angebote oder Prognosen.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung. Die steuerliche Behandlung hängt von Ihrem Vertrag und Ihren persönlichen Verhältnissen ab; lassen Sie Entscheidungen von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater prüfen.

Michael Malloy
Über den Autor
Gründer und Chief Advisor, EWP Financial · CLU, TEP, RFC

Michael gründete EWP Financial nach einer Laufbahn, die vor mehr als 40 Jahren in der Risikomanagementberatung begann. Er ist Autor von The PPLI Papers und schreibt über Policengestaltung und grenzüberschreitende Planung.

Eldar Edmond Grady, CEO of PPLI.com
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Eldar Edmond Grady · CEO, PPLI.com

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