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Analysen zur Private Placement Lebensversicherung für Familien in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Vertrauliche Beratung

Versicherungslösung in der Schweiz: Private Insuring, Lebensversicherung und die Steuer

19. Oktober 2026 · 8 Min. Lesezeit · Von · Geprüft von Noam Cohen
Das Wichtigste in Kürze
  • In der Schweiz heißt die Private Placement Lebensversicherung Versicherungslösung oder Private Insuring; der Versicherer sitzt meist in Vaduz, zugelassen über das Direktversicherungsabkommen von 1998.
  • Der Steuervorteil ist ein anderer als in Deutschland: Private Kapitalgewinne sind ohnehin steuerfrei, der Vertrag schirmt Zinsen und Dividenden ab und kostet 2,5 Prozent Stempelabgabe auf die Einmalprämie.
  • Steuerfrei bleibt die Auszahlung nur als Vorsorge nach Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG: nach dem 60. Lebensjahr, mindestens fünf Jahre Laufzeit, Abschluss vor dem 66. Lebensjahr. Art. 80 VVG schützt die Police der Familie im Konkurs.

In der Schweiz heißt das Instrument selten Private Placement Life Insurance. Privatbanken sprechen von einer Versicherungslösung, die Vermittler aus Vaduz von Private Insuring, das Gesetz von einer rückkaufsfähigen Kapitalversicherung mit Einmalprämie, und wer eine Steuererklärung ausfüllt, kennt es als Police der Säule 3b. Gemeint ist immer dasselbe: Ein Wertpapierdepot wird in einen Lebensversicherungsvertrag gelegt, der Versicherer wird Eigentümer, der Kunde hält den Anspruch aus der Police. Dieser Beitrag erklärt, warum eine Familie mit Wohnsitz in Zürich, Zug oder Genf diese Lösung wählt, obwohl private Kapitalgewinne in der Schweiz ohnehin steuerfrei sind, was die direkte Bundessteuer, die Stempelabgabe und die Vermögenssteuer dazu sagen, warum der Versicherer meist in Liechtenstein sitzt und für wen sich der Aufwand nicht lohnt.

Warum überhaupt, wenn Kapitalgewinne steuerfrei sind

Die deutsche Logik des PPLI-Vertrags, die Steuer auf Kursgewinne bis zur Auszahlung aufzuschieben, greift in der Schweiz nicht. Private Kapitalgewinne auf beweglichem Vermögen sind nach Art. 16 Abs. 3 DBG steuerfrei, solange der Anleger nicht als gewerbsmäßiger Wertschriftenhändler gilt. Was im Depot besteuert wird, sind die laufenden Erträge: Zinsen und Dividenden zählen zum steuerbaren Einkommen und werden beim Bund und im Kanton mit dem vollen Satz erfasst, in Zürich oder Genf bei hohen Einkommen rund 40 Prozent und mehr. Dazu kommt die Verrechnungssteuer von 35 Prozent auf inländische Erträge, die erst mit der Steuererklärung zurückgeholt wird.

Hier setzt die Versicherungslösung an. Zinsen und Dividenden, die dem Vertrag zufließen, sind beim Versicherungsnehmer kein Einkommen; sie wachsen im Deckungskapital. Wird die Police als Kapitalversicherung mit Einmalprämie anerkannt und erfüllt sie die Voraussetzungen von Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG, ist auch die Kapitalleistung bei Rückkauf oder Ablauf steuerfrei: Der Vertrag muss mindestens fünf Jahre gedauert haben, die Auszahlung muss nach dem vollendeten 60. Altersjahr erfolgen, und der Vertrag muss vor dem vollendeten 66. Altersjahr abgeschlossen worden sein. Die meisten Kantone folgen dieser Regel. Wer die Bedingungen nicht einhält, versteuert bei Auszahlung den Ertragsanteil als Einkommen.

Ein zweiter Grund ist die Todesfallleistung. Sie fließt aufgrund der Begünstigung direkt an die benannten Personen, außerhalb des Nachlassverfahrens, und unterliegt je nach Kanton der Erbschaftssteuer; Ehegatten und in den meisten Kantonen auch Nachkommen sind davon befreit. Ein dritter Grund ist der Gläubigerschutz, den das Schweizer Recht ausdrücklich vorsieht, dazu unten.

Was die Steuer kostet: Stempelabgabe und Vermögenssteuer

Die Versicherungslösung ist in der Schweiz nicht kostenlos zu haben. Auf die Einmalprämie einer rückkaufsfähigen Lebensversicherung erhebt der Bund nach Art. 22 des Stempelabgabengesetzes eine Abgabe von 2,5 Prozent, und zwar beim Abschluss, auf den gesamten eingebrachten Betrag. Bei einem Depot von 10 Millionen Franken sind das 250.000 Franken, bevor der Vertrag einen Franken verdient hat. Diese Abgabe ist der Grund, warum sich die Lösung erst bei einem langen Horizont und bei Portfolios mit hohen laufenden Erträgen trägt; sie muss gegen die gesparte Einkommenssteuer auf Zinsen und Dividenden gerechnet werden, Jahr für Jahr.

Zweitens bleibt der Rückkaufswert steuerbares Vermögen. Er wird jedes Jahr in der Steuererklärung deklariert und unterliegt der kantonalen Vermögenssteuer wie das Depot zuvor; der Versicherer stellt dafür eine Bescheinigung aus. Die Versicherungslösung versteckt also nichts vor dem Steueramt, sie verändert nur, wie die laufenden Erträge behandelt werden. Wer sie mit Diskretion gegenüber der Steuerverwaltung verwechselt, hat sie nicht verstanden.

Echte Versicherung oder verkapptes Fondssparen

Die Eidgenössische Steuerverwaltung und die Kantone prüfen, ob eine Police tatsächlich eine Versicherung ist oder nur ein Depot im Versicherungskleid. Zwei Dinge entscheiden. Erstens der Risikoanteil: Die Todesfallleistung muss spürbar über dem Deckungskapital liegen, sonst fehlt das Versicherungselement. Zweitens die Verfügungsmacht: Wer als Versicherungsnehmer selbst über Kauf und Verkauf der einzelnen Titel bestimmt, hält wirtschaftlich ein Depot, und die Erträge werden ihm zugerechnet. Zulässig ist, was auch das deutsche Recht zulässt: die Wahl einer Anlagestrategie, eines Risikoprofils, des Vermögensverwalters und der Depotbank. Die Einzelentscheidungen trifft der Verwalter im Mandat des Versicherers. Die Kriterien gleichen dem deutschen vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag im Ergebnis, nicht im Wortlaut; eine Familie mit Mitgliedern in beiden Ländern braucht einen Vertrag, der beide Prüfungen besteht.

Der Gläubigerschutz, den nur das Schweizer Recht kennt

Art. 80 des Versicherungsvertragsgesetzes bestimmt, dass der Anspruch aus einer Lebensversicherung, bei der Ehegatte, eingetragener Partner oder Nachkommen begünstigt sind, nicht der Zwangsvollstreckung gegen den Versicherungsnehmer unterliegt. Nach Art. 81 VVG treten diese Begünstigten im Konkurs des Versicherungsnehmers an seine Stelle in den Vertrag ein. Das ist ein echtes Konkursprivileg zugunsten der Familie, das die deutsche Rechtsordnung so nicht kennt; in Deutschland bleibt der Rückkaufswert grundsätzlich pfändbar. Der Schutz hat Grenzen, die ein Berater nennen muss: Er gilt nicht gegenüber Ansprüchen, die vor Abschluss der Begünstigung entstanden sind und mit Anfechtungsklage verfolgt werden, nicht bei Begünstigung anderer Personen und nicht gegen die eigenen Gläubiger der Begünstigten. Innerhalb dieser Grenzen ist er für Unternehmerfamilien oft das stärkste Argument für die Versicherungslösung.

Warum der Versicherer meist in Vaduz sitzt

Schweizer Lebensversicherer bieten anteilgebundene Policen der Säule 3b an, stehen unter Aufsicht der FINMA und sind für Standardlösungen die naheliegende Wahl. Für ein individuell verwaltetes Depot im Millionenbereich mit eigenem Verwalter, eigener Depotbank und Einzeltiteln führt der Weg in der Praxis meist nach Liechtenstein. Das Fürstentum ist seit 1995 Mitglied des EWR und hat mit der Schweiz das Abkommen betreffend die Direktversicherung vom 9. Juli 1998 geschlossen, das liechtensteinischen Versicherern den direkten Zugang zum Schweizer Markt öffnet und die Aufsichtssysteme gegenseitig anerkennt. Liechtensteinische Versicherer führen seit den neunziger Jahren vertragseigene Anlagekonten, arbeiten mit Schweizer Depotbanken und Verwaltern, rechnen in Franken ab und unterliegen im Konkurs der Sondermasse nach dem liechtensteinischen Versicherungsaufsichtsgesetz. Für den Kunden heißt das: Schweizer Steuerrecht, Schweizer Bank, Schweizer Verwalter, liechtensteinischer Vertrag. Was der liechtensteinische Versicherer leistet, steht in einem eigenen Beitrag; warum die beiden Länder zusammengehören, in einem weiteren.

Luxemburger Versicherer erreichen die Schweiz auf diesem Weg nicht; das Großherzogtum hat kein vergleichbares Abkommen. Wer in Zürich lebt und ein Luxemburger Angebot erhält, sollte fragen, über welche Zulassung der Vertrag in der Schweiz vertrieben wird.

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Familien zwischen Zürich und München

Der häufigste Fall in unserer Beratung ist nicht die rein schweizerische Familie, sondern die gemischte: Eltern in der Schweiz, ein Kind in Deutschland, ein Unternehmen in beiden Ländern. Die Versicherungslösung ist für diese Konstellation gebaut, weil der Vertrag einen Wohnsitzwechsel übersteht und die Besteuerung dem jeweiligen Wohnsitz folgt. Drei Dinge gehören aber vorab auf den Tisch. Die Begünstigung eines Kindes mit Wohnsitz in Deutschland löst dort Erbschaftsteuer aus, auch wenn die Schweiz die Todesfallleistung an Nachkommen nicht besteuert. Wer von Deutschland in die Schweiz zieht, nimmt einen bestehenden Vertrag mit, verliert aber nach dem Wegzug die deutsche Halbeinkünftebesteuerung und gewinnt die Schweizer Behandlung, mit Stempelabgabe nur auf neue Prämien. Und wer von der Schweiz nach Deutschland zieht, hat einen Vertrag, der die deutschen Regeln zu Mindesttodesfallschutz und Weisungsverbot von Anfang an erfüllen sollte, sonst wird er in Deutschland zum Depot. Wie der Vertrag nach deutschem Recht funktioniert, steht auf unserer Seite zur Private Placement Lebensversicherung.

Für wen die Versicherungslösung nicht passt

Wer ein Aktiendepot hält, das kaum Dividenden erzeugt, spart mit der Police wenig Einkommenssteuer und zahlt trotzdem 2,5 Prozent Stempelabgabe. Wer das Kapital in fünf Jahren braucht, kommt nicht über die Mindestdauer und nicht über die Abgabe hinweg. Wer unter 60 ist und das Geld vor dem 60. Altersjahr beziehen will, verliert die Steuerfreiheit der Kapitalleistung. Wer die einzelnen Titel weiter selbst auswählen will, hat steuerlich ein Depot. Und wer vor allem Schutz gegen eigene Gläubiger sucht, braucht eine Begünstigung von Ehegatte oder Nachkommen und eine Beratung, die ehrlich sagt, wo Art. 80 VVG endet. Ab welchem Volumen sich die Struktur trägt, haben wir durchgerechnet.

Häufige Fragen

Was ist eine Versicherungslösung oder Private Insuring?
Die Schweizer Bezeichnungen für die Private Placement Lebensversicherung: ein Lebensversicherungsvertrag, in dem ein individuell verwaltetes Depot liegt. International heißt dasselbe Instrument Private Placement Lebensversicherung (PPLI), im Gesetz rückkaufsfähige Kapitalversicherung mit Einmalprämie.

Ist die Auszahlung in der Schweiz steuerfrei?
Bei der direkten Bundessteuer ja, wenn der Vertrag mindestens fünf Jahre gedauert hat, die Auszahlung nach dem vollendeten 60. Altersjahr erfolgt und der Vertrag vor dem vollendeten 66. Altersjahr abgeschlossen wurde (Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG). Die Kantone folgen in der Regel.

Wie hoch ist die Stempelabgabe?
2,5 Prozent der Einmalprämie bei rückkaufsfähigen Lebensversicherungen, fällig bei Abschluss (Art. 22 StG). Laufende Prämien sind davon nicht betroffen.

Muss ich die Police in der Steuererklärung angeben?
Ja. Der Rückkaufswert zählt zum steuerbaren Vermögen und wird jährlich deklariert. Der Versicherer stellt eine Steuerbescheinigung aus.

Schützt die Police vor Gläubigern?
Wenn Ehegatte, eingetragener Partner oder Nachkommen begünstigt sind, unterliegt der Anspruch nach Art. 80 VVG nicht der Zwangsvollstreckung gegen den Versicherungsnehmer. Der Schutz hat Grenzen, etwa bei anfechtbaren Begünstigungen.

Warum ein liechtensteinischer und kein Schweizer Versicherer?
Für individuell verwaltete Depots im Millionenbereich mit eigenem Verwalter und eigener Depotbank sind die liechtensteinischen Versicherer spezialisiert; dank des Abkommens von 1998 dürfen sie direkt in der Schweiz tätig sein. Für Standardlösungen der Säule 3b sind Schweizer Versicherer die naheliegende Wahl.

Kann meine Schweizer Bank Depotbank bleiben?
In der Regel ja. Liechtensteinische Versicherer arbeiten mit Schweizer Depotbanken und Vermögensverwaltern zusammen und führen den Vertrag in Franken.

Was passiert bei einem Umzug nach Deutschland?
Der Vertrag bleibt bestehen, die Besteuerung folgt dem neuen Wohnsitz. In Deutschland gilt dann § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG mit Mindesttodesfallschutz und Weisungsverbot; ein Vertrag für eine mobile Familie sollte beide Rechtsordnungen von Anfang an berücksichtigen.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), Art. 16 Abs. 3, Art. 20 Abs. 1 Bst. a und Art. 24 Bst. b; Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG), Art. 22; Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG), Art. 13 zur Vermögenssteuer; Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 80 und 81; Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Direktversicherung sowie die Versicherungsvermittlung vom 9. Juli 1998; Gesetz vom 12. Juni 2015 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (VersAG), Liechtenstein; § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG und § 2 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG für den deutschen Teil.

Zuletzt geprüft am 19. Oktober 2026. Wie wir Quellen auswählen und Fehler korrigieren, steht in unseren redaktionellen Standards.


Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer-, Anlage- oder Versicherungsberatung dar. Die kantonalen Regeln weichen im Einzelnen ab; ob eine Versicherungslösung zu Ihrer Situation passt, hängt von Wohnsitzkanton, Portfolio und Familienstruktur ab und gehört vor Abschluss zu Ihren Beratern. Für den nächsten Schritt vereinbaren Sie ein vertrauliches Gespräch.

Eldar Edmond Grady
Über den Autor
CEO von PPLI.com

Eldar verantwortet Strategie, Research und Partnerschaften von PPLI.com. Er hat PPLI.com 2020 übernommen und befasst sich seitdem mit Private Placement Life Insurance.

Noam Cohen
Fachlich gegengelesen
Noam Cohen · Private Banking & Institutional Relations, PPLI.com

Noam Cohen hat diesen Beitrag am 20. Oktober 2026 gegengelesen: die Begriffe, den Praxisbezug zu Privatbanken und Family Offices und die genannten Quellen. Die Durchsicht ist keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung und keine Freigabe im Sinne unserer redaktionellen Standards; Rechtsstand und Zahlen prüfen Ihre eigenen Berater. Hinweise auf Fehler: info@ppli.com.

Eldar Edmond Grady, CEO of PPLI.com
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Eldar Edmond Grady · CEO, PPLI.com

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