Lebensversicherung Luxemburg: Sicherheitsdreieck, Rundschreiben 26/1 und die deutsche Steuer
- Das Sicherheitsdreieck aus Versicherer, Depotbank und Aufsicht ist Gesetz: Die Deckungswerte liegen getrennt bei einer gebilligten Bank, und das Super-Privileg stellt die Versicherungsnehmer im Konkurs an die erste Stelle.
- Die Lettre circulaire 26/1 (seit 1. Februar 2026) ordnet jeden Kunden in die Kategorien N, A, B, C oder D ein; erst in den oberen Kategorien öffnen sich dedizierte Fonds und illiquide Anlagen.
- Für deutsche Versicherungsnehmer ändert Luxemburg nichts an der Besteuerung: Unterschiedsbetrag, 12/62 und Satz 5 gelten wie bei jedem anderen Vertrag.
Luxemburg ist der größte Standort für grenzüberschreitende Lebensversicherung in Europa, und wer aus Deutschland oder Österreich einen PPLI-Vertrag sucht, bekommt früher oder später ein Luxemburger Angebot auf den Tisch. Die Verkaufsargumente sind immer dieselben: Sicherheitsdreieck, Super-Privileg, freie Anlage. Was davon im Gesetz steht, was die Aufsicht seit Februar 2026 verlangt, wie das deutsche Finanzamt den Vertrag behandelt und wann Vaduz die bessere Adresse ist, lesen Sie hier ohne Prospektsprache.
Warum Luxemburg überhaupt
Der Grund ist historisch und rechtlich zugleich. Luxemburg hat seit den neunziger Jahren ein Versicherungsrecht, das auf den Vertrieb in andere EU-Staaten ausgelegt ist. Ein Luxemburger Lebensversicherer darf seine Verträge im freien Dienstleistungsverkehr in jedem Mitgliedstaat der Union und des Europäischen Wirtschaftsraums anbieten, ohne dort eine Niederlassung zu gründen. Um dieses Geschäft herum ist eine Branche entstanden, die mehrsprachig arbeitet, mit Depotbanken in ganz Europa zusammenarbeitet und Verträge kennt, deren Versicherungsnehmer in Hamburg, deren Kinder in Paris und deren Vermögensverwalter in Zürich sitzen. Für eine Familie, die auf mehrere EU-Länder verteilt ist oder es werden könnte, ist das der entscheidende Vorzug: Der Vertrag zieht mit, die Besteuerung folgt dem jeweiligen Wohnsitz.
Eine Grenze hat dieser Pass. Die Schweiz gehört weder zur EU noch zum EWR, und ein Luxemburger Versicherer darf dort nicht direkt tätig werden. Wer in Zürich lebt oder damit rechnet, dorthin zu ziehen, findet in Liechtenstein den Standort, der beide Märkte bedienen darf.
Das Sicherheitsdreieck, nüchtern erklärt
Das Wort stammt aus der Werbung, die Sache steht im Gesetz. Nach dem Versicherungssektorgesetz vom 7. Dezember 2015 muss ein Luxemburger Lebensversicherer die Vermögenswerte, die seine Verpflichtungen gegenüber den Versicherungsnehmern decken, getrennt von seinem übrigen Vermögen bei einer Depotbank hinterlegen, die das Commissariat aux Assurances (CAA), die Luxemburger Versicherungsaufsicht, zugelassen hat. Versicherer, Depotbank und CAA schließen dafür eine Hinterlegungsvereinbarung. Die Bank darf über diese Werte nicht frei verfügen, berichtet der Aufsicht über den Bestand und muss auf Anweisung des CAA den Zugriff sperren, wenn es beim Versicherer Schwierigkeiten gibt. Das sind die drei Ecken: der Versicherer, der die Policen führt, die Bank, die die Werte hält, und die Behörde, die beide überwacht.
Darauf setzt das sogenannte Super-Privileg auf. Die Forderungen der Versicherungsnehmer sind nach Artikel 118 desselben Gesetzes mit einem erstrangigen Vorrecht an den hinterlegten Deckungswerten ausgestattet, das allen anderen Vorrechten vorgeht. Im Konkurs des Versicherers stehen die Kunden also nicht in einer Reihe mit Banken, Lieferanten oder dem Fiskus, sondern vor ihnen, und zwar an einem Vermögen, das ohnehin außerhalb der Bilanzmasse liegt. Liechtenstein erreicht ein ähnliches Ergebnis mit der Sondermasse; worin sich die beiden Regime im Detail unterscheiden, steht in unserem Vergleich der beiden Standorte und im Beitrag zu Sicherungsvermögen und segregierten Konten.
Was das Dreieck nicht leistet, gehört in jedes ehrliche Gespräch. Es schützt gegen die Insolvenz des Versicherers, nicht gegen die Insolvenz der Depotbank, nicht gegen Verluste im Portfolio und nicht gegen Ihre eigenen Gläubiger. Ein deutsches Gericht kann den Anspruch aus dem Vertrag pfänden lassen wie jeden anderen Vermögenswert.
Die neue Aufsichtsregel seit Februar 2026
Was ein Luxemburger Versicherungsvertrag an Anlagen halten darf, regelt nicht der Versicherer, sondern das CAA in einem Rundschreiben. Seit dem 1. Februar 2026 gilt die Lettre circulaire 26/1 vom 28. Januar 2026, die das jahrelang maßgebliche Rundschreiben 15/3 abgelöst hat. Die Logik ist geblieben: Je vermögender der Kunde und je höher der Beitrag, desto weiter der Anlagerahmen. Das Rundschreiben teilt die Versicherungsnehmer in Kategorien ein. Kategorie A beginnt bei 125.000 Euro Beitrag und 250.000 Euro Finanzvermögen, Kategorie B bei 250.000 Euro Beitrag und 500.000 Euro Vermögen, Kategorie C bei 250.000 Euro Beitrag und 1,25 Millionen Euro Vermögen, Kategorie D bei einer Million Euro Beitrag und 2,5 Millionen Euro Vermögen. Wer darunter liegt, fällt in die Kategorie N und bleibt auf Standardfonds beschränkt.
Mit der Kategorie steigt der Spielraum. Ab Kategorie A steht der Fonds interne dédié (FID) offen, das vertragseigene Anlagekonto, das ein vom Kunden gewählter Vermögensverwalter nach einem festgelegten Mandat führt. Daneben gibt es den Fonds d'assurance spécialisé (FAS), bei dem der Versicherungsnehmer selbst die Anlagen auswählt, und den Fonds interne collectif (FIC), der mehrere Verträge gemeinsam verwaltet. In den oberen Kategorien kommen nicht börsennotierte Beteiligungen, Private-Equity- und Hedgefonds hinzu. Was davon für einen deutschen Steuerpflichtigen tatsächlich nutzbar ist, entscheidet allerdings nicht Luxemburg, sondern Berlin, dazu gleich.
Was ein deutscher Versicherungsnehmer beachten muss
Für das deutsche Finanzamt ist ein Luxemburger Vertrag eine Lebensversicherung wie jede andere, und sie wird nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG besteuert: keine Abgeltungsteuer und keine Vorabpauschale während der Laufzeit, Besteuerung des Unterschiedsbetrags bei Auszahlung, zur Hälfte mit dem persönlichen Satz nach zwölf Jahren und dem 62. Lebensjahr, einkommensteuerfreie Todesfallleistung. Drei Punkte gelten aber nur, wenn der Vertrag die deutschen Bedingungen erfüllt, und hier geraten Luxemburger Angebote gelegentlich mit dem Luxemburger Rundschreiben in Konflikt.
Erstens der Mindesttodesfallschutz, bei Einmalbeitrag mindestens 10 Prozent über dem Deckungskapital spätestens fünf Jahre nach Abschluss. Zweitens das Verbot des vermögensverwaltenden Versicherungsvertrags nach Satz 5: Sobald der Versicherungsnehmer selbst über einzelne Anlagen bestimmen kann, behandelt das Finanzamt den Vertrag wie ein Depot, mit jährlicher Besteuerung aller Erträge. Ein FAS, bei dem der Kunde die Titel selbst auswählt, ist deshalb für deutsche Steuerpflichtige in aller Regel ungeeignet, so sehr das Luxemburger Recht ihn erlaubt. Der FID mit einem unabhängigen Verwalter und einem Mandat, das nur die Strategie festlegt, ist der Weg, den der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 26. März 2019 als unschädlich bestätigt hat. Drittens die Meldung: Der Abschluss eines Vertrags bei einem ausländischen Versicherer wird nach § 45d Absatz 3 EStG dem Bundeszentralamt für Steuern angezeigt, bis zum 30. März des Folgejahres, in der Praxis durch den deutschen Vermittler. Dazu kommt der automatische Informationsaustausch, an dem Luxemburg seit 2017 teilnimmt; was der Versicherer dabei meldet, haben wir aufgeschrieben.
Bei der Auszahlung behält der Luxemburger Versicherer keine deutsche Abgeltungsteuer ein. Sie erklären den Ertrag selbst in der Anlage KAP; welche Bescheinigung Sie dafür vom Versicherer brauchen, steht in einem eigenen Beitrag. Versicherungsteuer auf den Beitrag fällt für einen Versicherungsnehmer in Deutschland nicht an; maßgeblich ist das Wohnsitzland, nicht Luxemburg. Wer in Österreich lebt, zahlt sie, den österreichischen Fall behandeln wir gesondert.
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Der typische Luxemburger Vertrag für eine deutsche Familie ist ein fondsgebundener Vertrag gegen Einmalbeitrag mit einem FID. Das bestehende Depot kann als Sachprämie eingebracht werden, was in Deutschland als Veräußerung gilt und stille Reserven aufdeckt, bevor der Vertrag wirkt. Depotbank kann eine Luxemburger Bank sein, aber auch eine deutsche oder Schweizer Bank, die das CAA als Verwahrstelle akzeptiert hat. Der bisherige Vermögensverwalter kann das Mandat behalten. Versicherungsnehmer, versicherte Person und Begünstigte lassen sich getrennt bestimmen, was den Vertrag zu einem Werkzeug der Nachlassplanung macht: Die Todesfallleistung geht am Nachlass vorbei direkt an die Begünstigten, unterliegt aber der deutschen Erbschaftsteuer nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG.
Die Kosten entsprechen denen in Liechtenstein: Einrichtung, laufende Vertragsgebühr auf den Vertragswert, Depot und Verwalter, Risikokosten. Verlangen Sie die vollständige Aufstellung einschließlich aller Provisionen. Ab welchem Volumen sich die Struktur trägt, haben wir berechnet; wie der Vertrag insgesamt funktioniert, steht auf der Seite zum PPLI-Vertrag.
Luxemburg oder Liechtenstein
Die kurze Antwort: Luxemburg, wenn die Familie in der EU bleibt und der institutionelle Schutz des Sicherheitsdreiecks den Ausschlag gibt; Liechtenstein, wenn die Schweiz im Spiel ist, deutsche Vertragssprache und Nähe zu Schweizer Banken zählen oder die Familie mit einem Wegzug in die Schweiz rechnet. Beide Standorte sind nach Solvency II beaufsichtigt, beide kennen eine insolvenzfeste Trennung der Deckungswerte, beide arbeiten mit denselben deutschen Steuerregeln. Der Unterschied liegt in der Reichweite des Passes, in der Sprache und in der Hinterlegungsarchitektur, nicht in der Steuer. Warum der Luxemburger Markt in den letzten Jahren gewachsen ist, beschreibt unser Beitrag zum Aufstieg der Luxemburger PPLI.
Für wen Luxemburg nicht passt
Für ein Portfolio, das kaum laufende Erträge erzeugt, bringt der Vertrag wenig, gleich wo er sitzt. Für wen das Kapital in wenigen Jahren verfügbar sein muss, lohnt die Einrichtung nicht. Wer Einzelentscheidungen über Aktien und Anleihen selbst treffen will, wird vom deutschen Steuerrecht aus dem Vertrag gedrängt, auch wenn Luxemburg den FAS anbietet. Und wer Diskretion gegenüber dem Finanzamt sucht, sucht am falschen Ort: Der Luxemburger Vertrag wird gemeldet, ausgetauscht und in der Steuererklärung angegeben. Für wen der Vertrag grundsätzlich passt, steht hier ohne Verkaufsrhetorik.
Häufige Fragen
Kann ich als deutscher Steuerpflichtiger eine Lebensversicherung in Luxemburg abschließen?
Ja. Luxemburger Lebensversicherer dürfen ihre Verträge im freien Dienstleistungsverkehr in Deutschland anbieten, üblicherweise über einen in Deutschland zugelassenen Vermittler. Der Vertrag unterliegt Luxemburger Versicherungsrecht, die Besteuerung Ihrem Wohnsitz.
Was ist das Sicherheitsdreieck?
Die gesetzlich vorgeschriebene Trennung der Deckungswerte vom Vermögen des Versicherers: Sie liegen bei einer vom CAA zugelassenen Depotbank, über die eine Hinterlegungsvereinbarung zwischen Versicherer, Bank und Aufsicht besteht. Im Konkurs des Versicherers haben die Versicherungsnehmer an diesen Werten ein erstrangiges Vorrecht.
Was bedeutet Super-Privileg?
Das Vorrecht der Versicherungsnehmer nach Artikel 118 des Versicherungssektorgesetzes von 2015, das allen anderen Vorrechten an den hinterlegten Deckungswerten vorgeht. Es schützt gegen die Insolvenz des Versicherers, nicht gegen Marktverluste und nicht gegen Ihre eigenen Gläubiger.
Was hat sich mit dem Rundschreiben 26/1 geändert?
Seit dem 1. Februar 2026 ersetzt die Lettre circulaire 26/1 des CAA das Rundschreiben 15/3. Sie ordnet die Versicherungsnehmer nach Beitrag und Vermögen in Kategorien ein und knüpft daran, welche Anlagen und Fondsarten der Vertrag halten darf; der FID steht ab Kategorie A offen.
Ist ein Luxemburger Vertrag in Deutschland steuerlich anerkannt?
Ja, unter denselben Bedingungen wie ein deutscher Vertrag: Mindesttodesfallschutz, keine Weisungen des Kunden zu einzelnen Anlagen, zwölf Jahre Laufzeit und 62. Lebensjahr für das Halbeinkünfteverfahren. Ein FAS mit eigener Titelauswahl erfüllt die zweite Bedingung in der Regel nicht.
Erfährt das deutsche Finanzamt von dem Vertrag?
Ja. Der Abschluss wird nach § 45d Absatz 3 EStG dem Bundeszentralamt für Steuern gemeldet, und Luxemburg tauscht seit 2017 jährlich Kontodaten einschließlich des Rückkaufswerts mit Deutschland aus.
Kann meine deutsche Bank Depotbank bleiben?
Oft ja. Das CAA lässt Depotbanken in Luxemburg und in anderen Staaten zu; ob Ihre Bank darunter ist, klärt der Versicherer. Der bisherige Vermögensverwalter kann das Mandat in der Regel behalten.
Luxemburg oder Liechtenstein?
Luxemburg für Familien, die in der EU bleiben und das Sicherheitsdreieck schätzen; Liechtenstein, wenn die Schweiz im Spiel ist oder deutsche Vertragssprache und Schweizer Banken den Ausschlag geben. Steuerlich behandelt Deutschland beide gleich.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Loi modifiée du 7 décembre 2015 sur le secteur des assurances, Luxemburg, Artikel 117 und 118; Lettre circulaire 26/1 du Commissariat aux Assurances vom 28. Januar 2026 (in Kraft seit 1. Februar 2026, ersetzt die Lettre circulaire 15/3); Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II); § 20 Absatz 1 Nummer 6 und § 45d Absatz 3 EStG; § 3 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG; BFH, Urteil vom 26. März 2019, VIII R 36/15; Verzeichnis der zugelassenen Versicherungsunternehmen des Commissariat aux Assurances.
Zuletzt geprüft am 19. Oktober 2026. Wie wir Quellen auswählen und Fehler korrigieren, steht in unseren redaktionellen Standards.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer-, Anlage- oder Versicherungsberatung dar. Ob ein Luxemburger Vertrag zu Ihrer Situation passt, hängt von Wohnsitz, Portfolio und Familienstruktur ab und gehört vor Abschluss zu Ihren Beratern. Für den nächsten Schritt vereinbaren Sie ein vertrauliches Gespräch.

Eldar verantwortet Strategie, Research und Partnerschaften von PPLI.com. Er hat PPLI.com 2020 übernommen und befasst sich seitdem mit Private Placement Life Insurance.
Noam Cohen hat diesen Beitrag am 20. Oktober 2026 gegengelesen: die Begriffe, den Praxisbezug zu Privatbanken und Family Offices und die genannten Quellen. Die Durchsicht ist keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung und keine Freigabe im Sinne unserer redaktionellen Standards; Rechtsstand und Zahlen prüfen Ihre eigenen Berater. Hinweise auf Fehler: info@ppli.com.
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