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Vermögensverwaltender Versicherungsvertrag: Wann das Finanzamt den Vertrag ignoriert

19. Oktober 2026 · 8 Min. Lesezeit · Von · Geprüft von Noam Cohen
Das Wichtigste in Kürze
  • Satz 5 des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG hebt den Steueraufschub auf, wenn der wirtschaftlich Berechtigte über die einzelnen Anlagen bestimmen kann; die Erträge werden ihm dann laufend zugerechnet wie im Depot.
  • Der Bundesfinanzhof (26. März 2019, VIII R 36/15) trennt Strategie von Weisung: Die Wahl zwischen standardisierten Anlagestrategien ist unschädlich, die Weisung zum einzelnen Titel nicht.
  • Ein Vertrag, der standhält, hat einen eigenen Verwalter mit Mandat, dokumentierte Anlagerichtlinien und keinen Weg des Kunden zum Einzeltitel.

Es gibt im deutschen Steuerrecht einen einzigen Satz, der darüber entscheidet, ob ein PPLI-Vertrag hält, was er verspricht. Er steht in § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG, ist Satz 5 von neun, und wer ihn verletzt, hat keinen Lebensversicherungsvertrag mehr, sondern ein Depot mit Versicherungsgebühren. Das Finanzamt nennt das Ergebnis einen vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag. Dieser Beitrag erklärt, was der Satz verlangt, woher er kommt, wie der Bundesfinanzhof ihn 2019 ausgelegt hat und wie ein Vertrag aussehen muss, der ihm standhält.

Was der Satz verlangt

Satz 5 beschreibt drei Merkmale, die zusammentreffen müssen. Erstens: Im Vertrag ist eine gesonderte Verwaltung von Kapitalanlagen vereinbart, die speziell für diesen Vertrag zusammengestellt sind. Das ist bei jedem PPLI-Vertrag mit eigenem Anlagekonto der Fall. Zweitens: Diese Anlagen sind nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder auf Anlagen beschränkt, die einen veröffentlichten Index abbilden. Auch das trifft auf jeden PPLI-Vertrag zu, in dem Einzeltitel, Anleihen, Private-Equity- oder Hedgefonds liegen. Drittens: Der wirtschaftlich Berechtigte kann unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen.

Die ersten beiden Merkmale sind bei einer Police für ein Vermögen im Millionenbereich praktisch immer erfüllt. Entschieden wird am dritten. Sobald der Kunde bestimmen kann, was gekauft und verkauft wird, rechnet das Gesetz die Erträge, die dem Versicherer zufließen, direkt ihm zu, und die Sätze 1 bis 4 gelten nicht mehr: keine Besteuerung erst bei Auszahlung, kein Halbeinkünfteverfahren, keine einkommensteuerfreie Todesfallleistung. Jede Dividende, jeder Zins, jeder realisierte Kursgewinn im Vertrag wird Jahr für Jahr versteuert, als läge das Depot bei der Hausbank.

Woher die Regel kommt

Bis 2008 war die Lage unklar. Versicherer aus Liechtenstein und Luxemburg boten Verträge an, in denen der Kunde sein Depot einbrachte und weiter selbst verwaltete, mit dem Versicherer als Eigentümer auf dem Papier. Das Bundesfinanzministerium kündigte an, solche Verträge nicht als Versicherung anzuerkennen, und zwar rückwirkend. Dazu kam es nicht. Der Gesetzgeber schrieb stattdessen mit dem Jahressteuergesetz 2009 vom 19. Dezember 2008 den heutigen Satz 5 ins Gesetz und zog damit eine Linie, die seither gilt: Wer die Anlage dem Versicherer und dessen Verwalter überlässt, hat eine Versicherung. Wer sie selbst steuert, hat keine.

Für den Kunden ist das die bessere Nachricht, als sie klingt. Die Linie ist gesetzlich, nicht behördlich, und sie wurde 2019 vom Bundesfinanzhof bestätigt. Ein Vertrag, der sie einhält, steht nicht unter dem Verdacht, ein Schlupfloch zu sein. Er nutzt die Behandlung, die das Gesetz ausdrücklich vorsieht. Wie der PPLI-Vertrag insgesamt funktioniert, haben wir auf einer eigenen Seite beschrieben.

Was „bestimmen“ heißt: das Urteil von 2019

Die Frage, wo die Grenze zwischen zulässigem Einfluss und schädlicher Bestimmung verläuft, hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 26. März 2019 (VIII R 36/15) beantwortet. Entscheidend ist die Dispositionsmöglichkeit: Kann der Versicherungsnehmer dem Versicherer oder dem Vermögensverwalter Weisungen zu einzelnen Anlagen erteilen, ist der Vertrag vermögensverwaltend, und zwar unabhängig davon, ob er von diesem Recht Gebrauch macht. Darf er dagegen nur zwischen vorgegebenen Anlagestrategien wählen, ohne auf die einzelnen Käufe und Verkäufe Einfluss zu nehmen, bleibt der Vertrag eine Versicherung.

Zwei Punkte aus dem Urteil sind für die Praxis wichtig. Der Bundesfinanzhof stellt auf die vertragliche Ausgestaltung ab, nicht nur auf das tatsächliche Verhalten. Ein Weisungsrecht, das in den Bedingungen steht und nie genutzt wird, schadet trotzdem. Und das Wort „mittelbar“ im Gesetz ist ernst gemeint: Wer dem Verwalter nicht selbst, aber über einen Bevollmächtigten, einen Family Officer oder eine zwischengeschaltete Gesellschaft Anweisungen geben kann, bestimmt mittelbar.

Was erlaubt bleibt

Satz 5 verbietet nicht jeden Einfluss. Erlaubt bleibt, was die Strategie betrifft, verboten ist, was den Einzeltitel betrifft. Der Versicherungsnehmer darf bei Abschluss eine Anlagestrategie und ein Risikoprofil festlegen, etwa 60 Prozent Aktien weltweit, 30 Prozent Anleihen, 10 Prozent Alternative. Er darf die Strategie später wechseln. Er darf den Vermögensverwalter benennen und ihn austauschen, und er darf die Depotbank wählen. Er darf Teilrückkäufe verlangen und Zuzahlungen leisten. Er darf die Berichte des Verwalters lesen und mit ihm über die Entwicklung sprechen.

Was er nicht darf: dem Verwalter sagen, dass er die Aktie X verkaufen und den Fonds Y kaufen soll. Nicht schriftlich, nicht mündlich, nicht über Umwege. Das Mandat liegt beim Verwalter, der es vom Versicherer erhält, und der Verwalter entscheidet innerhalb der Strategie allein. Wer im dedizierten Fondsvehikel entscheidet und wie das Mandat sauber aufgesetzt wird, steht in einem eigenen Beitrag.

Die drei Fallen in der Praxis

Die erste Falle ist der eigene Verwalter. Viele Familien möchten das Depot bei dem Verwalter lassen, der es seit Jahren betreut. Das ist zulässig, solange der Verwalter das Mandat vom Versicherer erhält und unabhängig vom Kunden handelt. Ist der Verwalter aber die familieneigene Vermögensverwaltungsgesellschaft, an der der Versicherungsnehmer beteiligt ist oder deren Geschäftsführung er bestimmt, liegt die mittelbare Bestimmung nahe. Hier gehört ein unabhängiger Dritter ins Mandat.

Die zweite Falle ist die Beteiligungsstruktur. Wer das eigene Unternehmen oder eine Holding in den PPLI-Vertrag legt und dort weiter als Gesellschafter bestimmt, bestimmt über die Anlage. Das ist der Grund, warum unternehmerische Beteiligungen in der Police fast nie funktionieren. Die dritte Falle ist das Protokoll. Ein Verwalter, der in seinen Berichten festhält, dass er „auf Wunsch des Kunden“ umgeschichtet hat, liefert dem Betriebsprüfer den Beweis frei Haus. Weisungsverbot, Mandatsvertrag und Berichtswesen müssen zusammenpassen.

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Die Ausnahme, die die Fondspolice schützt

Das zweite Merkmal des Satzes ist eine bewusste Ausnahme. Ein Vertrag, dessen Anlagen auf öffentlich vertriebene Investmentfonds und Indexanlagen beschränkt sind, kann nie vermögensverwaltend sein, selbst wenn der Kunde die Fonds selbst auswählt und tauscht. Das ist die Grundlage jeder Fondspolice, in der der Versicherungsnehmer per Mausklick zwischen Publikumsfonds wechselt. Für einen PPLI-Vertrag mit Einzeltiteln gilt die Ausnahme nicht. Wer also die Kontrolle über die Auswahl behalten will, hat eine legale Alternative: einen PPLI-Vertrag, der ausschließlich ETFs und Publikumsfonds enthält, auch solche mit institutionellen Anteilsklassen. Er verzichtet damit auf Einzeltitel, Private Equity und Hedgefonds, behält aber die Hand am Steuer.

Was passiert, wenn es schiefgeht

Die Rechtsfolge ist keine Strafe, sondern eine Umqualifizierung. Die Erträge des Vertrags werden dem Versicherungsnehmer für das jeweilige Jahr zugerechnet und unterliegen der Abgeltungsteuer; bei Fonds im Vertrag kommt die Vorabpauschale hinzu. Da der ausländische Versicherer keine Steuer einbehält, muss der Kunde die Erträge selbst erklären, Jahr für Jahr, mit allen Unterlagen des Verwalters. Wer das nicht tut, weil er den Vertrag für eine Versicherung hält, rutscht in die Nacherklärung. Und da die Zuzahlungen, Kosten und Risikobeiträge des PPLI-Vertrags weiterlaufen, zahlt er für eine Struktur, die steuerlich nichts mehr leistet. Das ist der eigentliche Schaden: nicht eine Nachzahlung, sondern Jahre an Gebühren ohne Gegenwert.

So prüfen Sie Ihren Vertrag

Fünf Fragen genügen für eine erste Einschätzung. Steht in den Versicherungsbedingungen ein ausdrückliches Weisungsverbot des Versicherungsnehmers gegenüber dem Verwalter? Erhält der Verwalter sein Mandat vom Versicherer, nicht von Ihnen? Ist der Verwalter von Ihnen und Ihrer Familie unabhängig? Beschränkt sich Ihr Einfluss auf Strategie, Risikoprofil und die Wahl von Verwalter und Depotbank? Und dokumentiert das Berichtswesen Entscheidungen des Verwalters, nicht Wünsche des Kunden? Wer eine dieser Fragen mit Nein beantwortet, sollte den Vertrag vor der nächsten Steuererklärung prüfen lassen, nicht danach. Die Versicherer in Liechtenstein und Luxemburg kennen Satz 5 und haben ihre Bedingungen darauf eingestellt; die Luxemburger Variante mit eigener Titelauswahl durch den Kunden, der FAS, ist für deutsche Steuerpflichtige dennoch die falsche Wahl.

Häufige Fragen

Was ist ein vermögensverwaltender Versicherungsvertrag?
Ein Lebensversicherungsvertrag mit individuell zusammengestellten Anlagen, bei dem der wirtschaftlich Berechtigte über Kauf und Verkauf der einzelnen Anlagen bestimmen kann. Nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 5 EStG werden die Erträge dann jährlich ihm zugerechnet; die Steuerstundung und das Halbeinkünfteverfahren entfallen.

Darf ich die Anlagestrategie meiner Police wählen?
Ja. Die Wahl und der Wechsel einer Anlagestrategie oder eines Risikoprofils sind nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. März 2019 unschädlich. Schädlich ist erst ein Weisungsrecht zu einzelnen Anlagen.

Darf ich meinen bisherigen Vermögensverwalter behalten?
In der Regel ja. Er erhält das Mandat vom Versicherer und entscheidet innerhalb der vereinbarten Strategie allein. Problematisch wird es, wenn der Verwalter von Ihnen beherrscht wird, etwa als familieneigene Gesellschaft.

Schadet ein Weisungsrecht, das ich nie nutze?
Ja. Der Bundesfinanzhof stellt auf die vertragliche Möglichkeit ab. Ein in den Bedingungen eingeräumtes Weisungsrecht macht den Vertrag vermögensverwaltend, auch wenn Sie nie eine Weisung erteilt haben.

Gilt Satz 5 auch für eine Fondspolice?
Nein. Verträge, deren Anlagen auf öffentlich vertriebene Investmentfonds und Indexanlagen beschränkt sind, fallen nicht unter Satz 5. Dort dürfen Sie die Fonds selbst auswählen und tauschen.

Was passiert, wenn das Finanzamt meinen Vertrag als vermögensverwaltend einstuft?
Die Erträge im Vertrag werden Ihnen für die betroffenen Jahre zugerechnet und mit Abgeltungsteuer belegt, gegebenenfalls einschließlich Vorabpauschale. Sie müssen sie selbst erklären, da der ausländische Versicherer keine Steuer einbehält. Die Kosten des PPLI-Vertrags laufen weiter.

Kann ich einen vermögensverwaltenden Vertrag heilen?
Für die Zukunft ja, indem das Weisungsrecht vertraglich gestrichen und das Mandat auf einen unabhängigen Verwalter übertragen wird. Für vergangene Jahre bleibt die Zurechnung bestehen. Ob und wie eine Änderung die Zwölfjahresfrist berührt, ist vorher zu klären.

Gibt es diese Regel auch in der Schweiz?
Nicht im Wortlaut, aber im Ergebnis. Die Eidgenössische Steuerverwaltung behandelt Verträge mit zu großer Verfügungsmacht des Kunden als Fondssparen, nicht als Versicherung. Ein Vertrag für eine Familie mit Mitgliedern in beiden Ländern muss beide Prüfungen bestehen.

Quellen und Rechtsgrundlagen

§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Sätze 1 bis 9 EStG, insbesondere Satz 5; Jahressteuergesetz 2009 vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794); BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2009, IV C 1 - S 2252/07/0001, zur Besteuerung von Versicherungserträgen; BFH, Urteil vom 26. März 2019, VIII R 36/15; unsere Darstellung des § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG und der 12/62-Regel; zum amerikanischen Gegenstück, der Investor-Control-Doktrin, der Beitrag zur Doktrin der Anlegerkontrolle (US-Recht).

Zuletzt geprüft am 19. Oktober 2026. Wie wir Quellen auswählen und Fehler korrigieren, steht in unseren redaktionellen Standards.


Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer-, Anlage- oder Versicherungsberatung dar. Ob Ihr Vertrag den Anforderungen des § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG genügt, hängt von seiner konkreten Ausgestaltung ab und gehört auf den Tisch Ihres Steuerberaters. Für den nächsten Schritt vereinbaren Sie ein vertrauliches Gespräch.

Eldar Edmond Grady
Über den Autor
CEO von PPLI.com

Eldar verantwortet Strategie, Research und Partnerschaften von PPLI.com. Er hat PPLI.com 2020 übernommen und befasst sich seitdem mit Private Placement Life Insurance.

Noam Cohen
Fachlich gegengelesen
Noam Cohen · Private Banking & Institutional Relations, PPLI.com

Noam Cohen hat diesen Beitrag am 20. Oktober 2026 gegengelesen: die Begriffe, den Praxisbezug zu Privatbanken und Family Offices und die genannten Quellen. Die Durchsicht ist keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung und keine Freigabe im Sinne unserer redaktionellen Standards; Rechtsstand und Zahlen prüfen Ihre eigenen Berater. Hinweise auf Fehler: info@ppli.com.

Eldar Edmond Grady, CEO of PPLI.com
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Eldar Edmond Grady · CEO, PPLI.com

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