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Analysen zur Private Placement Lebensversicherung für Familien in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Vertrauliche Beratung

Lebensversicherung Liechtenstein: Was der Standort für deutsche und Schweizer Familien leistet

19. Oktober 2026 · 9 Min. Lesezeit · Von · Geprüft von Noam Cohen
Das Wichtigste in Kürze
  • Liechtenstein ist EWR-Mitglied und hat seit 1998 ein Direktversicherungsabkommen mit der Schweiz: Ein Versicherer in Vaduz darf Familien in Deutschland und in der Schweiz gleichermaßen versichern.
  • Die Sondermasse nach dem VersAG trennt die Deckungswerte im Konkurs des Versicherers vom übrigen Vermögen. Sie schützt nicht vor Marktverlusten und nicht vor den eigenen Gläubigern des Versicherungsnehmers.
  • Besteuert wird am Wohnsitz: in Deutschland nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG mit Meldung nach § 45d, in der Schweiz nach Art. 20 DBG, zuzüglich 2,5 Prozent Stempelabgabe.

Wer in Deutschland oder der Schweiz nach einem PPLI-Vertrag sucht, landet früher oder später in Vaduz. Das ist kein Zufall und keine Mode. Liechtenstein ist der einzige Standort, von dem aus ein Lebensversicherer sowohl den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum als auch die Schweiz bedienen darf, in deutscher Sprache, unter einer Aufsicht, die seit Jahrzehnten auf vermögende Privatkunden eingestellt ist. Dieser Beitrag erklärt, was eine Lebensversicherung aus Liechtenstein von einem deutschen Tarifprodukt unterscheidet, was im Konkurs des Versicherers tatsächlich geschützt ist, wie das deutsche und das Schweizer Finanzamt den Vertrag behandeln und für wen sich der Weg nach Vaduz nicht lohnt.

Zwei Türen, die sonst niemand hat

Liechtenstein ist seit dem 1. Mai 1995 Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums. Ein Lebensversicherer mit Sitz im Fürstentum darf seine Verträge deshalb im Dienstleistungsverkehr in jedem EWR-Staat anbieten, in Deutschland und Österreich also ohne eigene Niederlassung. Mit der Schweiz besteht daneben das Abkommen betreffend die Direktversicherung vom 9. Juli 1998, das die Aufsichtssysteme beider Länder gegenseitig anerkennt. Luxemburger Versicherer erreichen die Schweiz auf diesem Weg nicht, Schweizer Versicherer nicht den EWR. Für eine Familie, deren Mitglieder in München, Wien und Zürich leben, oder die damit rechnet, dass die nächste Generation anders verteilt ist, entscheidet dieser Punkt häufig die Standortfrage.

Dazu kommt das Naheliegende: Vertrag, Bedingungen, Aufsicht und Korrespondenz sind deutsch. Die Depotbank kann in Liechtenstein, der Schweiz oder Deutschland liegen, der Vermögensverwalter ebenso. Beiträge und Leistungen lassen sich in Euro oder Franken führen. Wer schon ein Depot bei einer Schweizer Bank hat, muss es für den Vertrag meist nicht verlegen.

Wer die Versicherer beaufsichtigt

Zuständig ist die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA). Grundlage ist das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 12. Juni 2015, kurz VersAG, mit dem das Fürstentum die europäischen Solvency-II-Regeln übernommen hat. Ein Lebensversicherer braucht eine Bewilligung der FMA, muss Lebens- und Nichtlebensgeschäft trennen, darf keine versicherungsfremden Tätigkeiten ausüben und unterliegt denselben Kapitalanforderungen wie ein Versicherer in Frankfurt oder Luxemburg. Die FMA veröffentlicht die bewilligten Unternehmen; ein Blick in dieses Verzeichnis gehört an den Anfang jeder Prüfung, denn nicht jeder, der in Liechtenstein eine Adresse hat, ist dort auch als Versicherer zugelassen.

Spezialisiert haben sich die Häuser im Fürstentum auf fondsgebundene Verträge mit individueller Anlage. Das deutsche Aufsichtsrecht ließ ein vertragseigenes Anlagekonto lange nicht zu; in Liechtenstein gehört es seit den neunziger Jahren zum Kerngeschäft. Daraus ist eine Infrastruktur aus Versicherern, Depotbanken, Verwaltern und Treuhändern entstanden, die mit Mandaten im Millionenbereich täglich umgeht.

Was im Konkurs des Versicherers geschieht

Die Frage kommt in jedem Gespräch, meist als erste, und sie wird in Verkaufsunterlagen gern mit dem Wort Konkursprivileg beantwortet. Der belastbare Kern lautet so: Nach liechtensteinischem Aufsichtsrecht bilden die Vermögenswerte, die die versicherungstechnischen Rückstellungen decken, im Konkurs des Versicherers eine Sondermasse. Sie werden von der allgemeinen Konkursmasse getrennt und dienen vorrangig der Befriedigung der Versicherungsforderungen. Reicht die Sondermasse nicht aus, rücken die Versicherungsnehmer mit dem Rest in die erste Klasse der Konkursforderungen. Die FMA stellt die Sondermasse im Zeitpunkt der Konkurseröffnung fest. Damit setzt das Fürstentum die europäische Richtlinie über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen um.

Zwei Dinge gehören dazu, die in Prospekten selten stehen. Erstens schützt die Sondermasse gegen die Insolvenz des Versicherers, nicht gegen Verluste im Portfolio; wer eine Strategie wählt, die 30 Prozent verliert, hat 30 Prozent verloren. Zweitens schützt sie den Versicherungsnehmer vor den Gläubigern des Versicherers, nicht vor seinen eigenen. Ein deutscher Gläubiger kann den Anspruch aus dem Vertrag in Deutschland pfänden lassen, und im Zugewinnausgleich zählt der Rückkaufswert mit. Wer Vermögensschutz gegen eigene Haftungsrisiken sucht, braucht dafür andere Instrumente und eine Beratung, die ehrlich sagt, wo die Grenzen liegen.

Wie der Vertrag aufgebaut ist

Ein liechtensteinischer PPLI-Vertrag wird in der Regel gegen Einmalbeitrag abgeschlossen, in Geld oder als Sachprämie, also durch Übertragung des bestehenden Depots. Der Versicherer eröffnet ein Anlagekonto, das nur diesem Vertrag zugeordnet ist, und erteilt dem vom Kunden gewünschten Vermögensverwalter ein Mandat. Der Kunde legt Anlagestrategie und Risikoprofil fest und kann Verwalter und Depotbank wechseln. Die einzelnen Kauf- und Verkaufsentscheidungen trifft der Verwalter; wer sie selbst treffen will, verlässt den Rahmen, den das deutsche Steuerrecht für eine Lebensversicherung vorsieht, dazu gleich mehr.

Der Todesfallschutz ist bewusst schmal. Für deutsche Steuerpflichtige muss die Todesfallleistung das Deckungskapital spätestens fünf Jahre nach Abschluss um mindestens 10 Prozent übersteigen, sonst entfällt das Halbeinkünfteverfahren bei Auszahlung. Die liechtensteinischen Versicherer kennen diese Vorgabe und bauen sie in die Bedingungen ein; prüfen Sie trotzdem, ob Ihr Vertrag sie ausdrücklich enthält. Wie der Vertrag insgesamt funktioniert, von der Einbringung des Depots bis zur Auszahlung, steht auf unserer Seite zum PPLI-Vertrag.

So behandelt das deutsche Finanzamt den Vertrag

Für einen Versicherungsnehmer mit Wohnsitz in Deutschland ist es steuerlich gleichgültig, ob der Versicherer in Vaduz, Luxemburg oder München sitzt. Es gilt § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG: Während der Laufzeit fällt keine Abgeltungsteuer und keine Vorabpauschale an, besteuert wird der Unterschiedsbetrag zwischen Auszahlung und Beiträgen, bei Rückkauf mit 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag, nach dem 62. Lebensjahr und zwölf Jahren Laufzeit zur Hälfte mit dem persönlichen Steuersatz. Die Todesfallleistung ist einkommensteuerfrei und unterliegt der Erbschaftsteuer. Voraussetzung ist, dass der Vertrag kein vermögensverwaltender Versicherungsvertrag im Sinne von Satz 5 ist, der Kunde also keine Weisungen zu einzelnen Anlagen gibt.

Drei Dinge laufen bei einem ausländischen Versicherer anders als bei einem deutschen. Der Versicherer behält bei Auszahlung keine Abgeltungsteuer ein; Sie erklären den Ertrag selbst in der Anlage KAP, welche Unterlagen Sie dafür brauchen, haben wir zusammengestellt. Der Abschluss wird nach § 45d Absatz 3 EStG dem Bundeszentralamt für Steuern gemeldet, in der Praxis durch den deutschen Vermittler, bis zum 30. März des Folgejahres, mit Name, Steuer-Identifikationsnummer, Vertragsnummer und Vertragsart. Und über den automatischen Informationsaustausch, an dem Liechtenstein seit 2017 teilnimmt, erfährt das Finanzamt jährlich den Rückkaufswert. Der liechtensteinische Vertrag ist ein transparentes Instrument. Wer ihn mit Diskretion gegenüber dem Fiskus verwechselt, hat das Produkt nicht verstanden.

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Deutsche Versicherungsteuer fällt auf Lebensversicherungsbeiträge nicht an. Wer in Österreich lebt, zahlt dagegen Versicherungssteuer auf die Prämie und trägt bei Rückkauf eigene Regeln; den österreichischen Fall behandeln wir gesondert.

So behandelt die Schweiz den Vertrag

Für eine Familie mit Wohnsitz in der Schweiz ist der liechtensteinische Versicherer der natürliche Partner, weil er dank des Abkommens von 1998 direkt in der Schweiz tätig sein darf. Die steuerliche Logik ist eine andere als in Deutschland. Private Kapitalgewinne sind in der Schweiz ohnehin steuerfrei; der Vertrag wird wegen der Zins- und Dividendenerträge gewählt, die im Depot als Einkommen versteuert werden. Die Kapitalleistung aus einer rückkaufsfähigen Kapitalversicherung mit Einmalprämie ist bei der direkten Bundessteuer steuerfrei, wenn der Vertrag mindestens fünf Jahre gedauert hat, die Auszahlung nach dem vollendeten 60. Altersjahr erfolgt und der Vertrag vor Vollendung des 66. Altersjahres abgeschlossen wurde. Auf die Einmalprämie erhebt der Bund eine Stempelabgabe von 2,5 Prozent, und der Rückkaufswert zählt jedes Jahr zum steuerbaren Vermögen.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung unterscheidet dabei zwischen echter Versicherung und verkapptem Fondssparen. Ein Vertrag mit zu geringem Risikoanteil oder zu großer Verfügungsmacht des Kunden wird wie ein Depot behandelt. Dazu kommt Art. 80 des Versicherungsvertragsgesetzes, nach dem eine Police zugunsten von Ehegatten und Nachkommen dem Zugriff der Gläubiger des Versicherungsnehmers entzogen ist, ein Schutz, den das deutsche Recht so nicht kennt. Warum Liechtenstein für Familien beiderseits des Rheins meist der Standort der Wahl ist, steht in unserem Beitrag zu Schweiz und Liechtenstein.

Was der Vertrag aus Liechtenstein kostet

Die Kosten setzen sich aus vier Posten zusammen: einmalige Einrichtungs- und Vermittlungskosten, laufende Verwaltungskosten des Versicherers als Prozentsatz des Vertragswerts, Depot- und Verwaltungsgebühren der Bank und des Vermögensverwalters sowie die Risikokosten für den Todesfallschutz. Für Verträge im Millionenbereich rechnet die Branche auf der Vertragsebene mit einer Größenordnung von einem halben Prozent jährlich, der Verwalter kommt hinzu. Verlangen Sie eine Aufstellung aller Posten einschließlich jeder Provision, die an einen Vermittler fließt. Ein Anbieter, der das nicht liefert, scheidet aus. Ab wann sich die Struktur trägt, haben wir durchgerechnet.

Für wen Vaduz die falsche Adresse ist

Der liechtensteinische Vertrag ist ein Instrument für Familien, deren Portfolio jährlich Steuern erzeugt, deren Horizont über zehn Jahre reicht und die Einzelentscheidungen an einen Verwalter abgeben können. Für ein ruhendes ETF-Depot, das kaum Erträge realisiert, bringt er wenig. Für Immobilien und das eigene Unternehmen eignet er sich nicht. Wer in fünf Jahren über das Kapital verfügen will, zahlt die Einrichtung umsonst. Und wer den Standort wählt, weil er Schutz vor eigenen Gläubigern oder Diskretion gegenüber dem Finanzamt erhofft, wählt ihn aus den falschen Gründen. Für wen der Vertrag grundsätzlich passt, steht hier ohne Verkaufsrhetorik.

Häufige Fragen

Kann ich als deutscher Steuerpflichtiger eine Lebensversicherung in Liechtenstein abschließen?
Ja. Liechtensteinische Versicherer dürfen ihre Verträge im Dienstleistungsverkehr in Deutschland anbieten, meist über einen in Deutschland zugelassenen Vermittler. Der Vertrag unterliegt liechtensteinischem Versicherungsrecht, die Besteuerung Ihrem deutschen Wohnsitz.

Ist eine Lebensversicherung aus Liechtenstein in Deutschland steuerlich anerkannt?
Ja, unter denselben Bedingungen wie ein deutscher Vertrag: Mindesttodesfallschutz, keine Weisungen des Kunden zu einzelnen Anlagen, Zwölfjahresfrist und 62. Lebensjahr für das Halbeinkünfteverfahren. Der Sitz des Versicherers spielt für die Anerkennung keine Rolle.

Erfährt das deutsche Finanzamt von dem Vertrag?
Ja, auf zwei Wegen. Der Vermittler meldet den Abschluss nach § 45d Absatz 3 EStG an das Bundeszentralamt für Steuern, und Liechtenstein tauscht seit 2017 jährlich Kontodaten mit Deutschland aus, einschließlich des Rückkaufswerts.

Was ist das Konkursprivileg?
Die Bezeichnung aus der Praxis für die Sondermasse: Im Konkurs des Versicherers werden die Deckungswerte von der allgemeinen Masse getrennt und dienen vorrangig den Versicherungsnehmern. Es schützt gegen die Insolvenz des Versicherers, nicht gegen Marktverluste und nicht gegen Ihre eigenen Gläubiger.

Kann meine Schweizer Bank Depotbank bleiben?
In der Regel ja. Die liechtensteinischen Versicherer arbeiten mit Depotbanken in Liechtenstein, der Schweiz und Deutschland zusammen, und der bisherige Vermögensverwalter erhält das Mandat vom Versicherer.

Was passiert, wenn ich von Deutschland in die Schweiz ziehe?
Der Vertrag bleibt bestehen. Die Besteuerung folgt dem neuen Wohnsitz, die Struktur nicht. Genau dafür ist der Standort gebaut, denn der liechtensteinische Versicherer darf in beiden Ländern tätig sein.

Liechtenstein oder Luxemburg?
Liechtenstein, wenn die Schweiz im Spiel ist oder sein könnte. Luxemburg, wenn die Familie über die EU verteilt ist und der Schutz durch das Sicherheitsdreieck Vorrang hat. Beide Standorte sind nach Solvency II beaufsichtigt; den Vergleich und die Luxemburger Seite finden Sie hier.

Ab welchem Betrag nehmen liechtensteinische Versicherer einen Vertrag an?
Die Mindestbeiträge setzen die Versicherer selbst und veröffentlichen sie nicht; sie reichen je nach Haus von einigen Hunderttausend bis in den Millionenbereich. Ob sich der Vertrag trägt, hängt ohnehin nicht vom Betrag ab, sondern davon, wie viel Steuer das Portfolio jedes Jahr auslöst.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Gesetz vom 12. Juni 2015 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VersAG), Liechtenstein, insbesondere Art. 107 ff. zur Tätigkeit im EWR; Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Direktversicherung sowie die Versicherungsvermittlung vom 9. Juli 1998; Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II), Titel IV zur Sanierung und Liquidation; § 20 Absatz 1 Nummer 6 und § 45d Absatz 3 EStG; BFH, Urteil vom 26. März 2019, VIII R 36/15; Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), Art. 16 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 1 Bst. a; Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG), Art. 22; Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 80; Verzeichnis der bewilligten Versicherungsunternehmen der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein.

Zuletzt geprüft am 19. Oktober 2026. Wie wir Quellen auswählen und Fehler korrigieren, steht in unseren redaktionellen Standards.


Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer-, Anlage- oder Versicherungsberatung dar. Ob ein liechtensteinischer Vertrag zu Ihrer Situation passt, hängt von Wohnsitz, Portfolio und Familienstruktur ab und gehört vor Abschluss zu Ihren Beratern. Für den nächsten Schritt vereinbaren Sie ein vertrauliches Gespräch.

Eldar Edmond Grady
Über den Autor
CEO von PPLI.com

Eldar verantwortet Strategie, Research und Partnerschaften von PPLI.com. Er hat PPLI.com 2020 übernommen und befasst sich seitdem mit Private Placement Life Insurance.

Noam Cohen
Fachlich gegengelesen
Noam Cohen · Private Banking & Institutional Relations, PPLI.com

Noam Cohen hat diesen Beitrag am 20. Oktober 2026 gegengelesen: die Begriffe, den Praxisbezug zu Privatbanken und Family Offices und die genannten Quellen. Die Durchsicht ist keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung und keine Freigabe im Sinne unserer redaktionellen Standards; Rechtsstand und Zahlen prüfen Ihre eigenen Berater. Hinweise auf Fehler: info@ppli.com.

Eldar Edmond Grady, CEO of PPLI.com
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Eldar Edmond Grady · CEO, PPLI.com

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