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Analysen zur Private Placement Lebensversicherung für Familien in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Vertrauliche Beratung
Für Familien in Deutschland und der Schweiz

Die Private Placement Lebensversicherung: Funktionsweise, Steuern und Grenzen

Ein Wertpapierdepot wird in einen Lebensversicherungsvertrag gelegt. Die Erträge bleiben im Vertrag und werden dort nicht Jahr für Jahr besteuert. So einfach ist der Gedanke. Alles Weitere, vom Mindesttodesfallschutz bis zur Erbschaftsteuer, steht auf dieser Seite.

Der Begriff

Was eine Private Placement Lebensversicherung ist

Private Placement Lebensversicherung ist der Name, den Anbieter, Privatbanken und Kanzleien verwenden; die Presse schreibt oft „Versicherungsmantel“, ein Wort aus der Steuerdebatte, nicht aus dem Gesetz (dazu unten mehr). Gemeint ist ein Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag, in dem nicht ein Tarifprodukt des Versicherers steckt, sondern ein eigens für diesen Vertrag zusammengestelltes Portfolio: Fonds, Einzeltitel, Anleihen, bei größeren Volumina auch Private-Equity- oder Hedgefonds-Anteile. Das Depot liegt bei einer Depotbank, verwaltet wird es von einem Vermögensverwalter, Eigentümer ist rechtlich die Versicherungsgesellschaft. Der Versicherungsnehmer hält einen Anspruch aus dem Vertrag, keine Wertpapiere.

Diese Konstruktion gibt es in Deutschland unter mehreren Namen. Banken sprechen von einer Versicherungslösung oder einer vermögensverwaltenden Police, Makler aus Liechtenstein nennen das Geschäft Private Insuring, im Retailmarkt heißt die kleine Schwester Fondspolice oder fondsgebundene Lebensversicherung. International hat sich der Ausdruck Private Placement Life Insurance, kurz PPLI, durchgesetzt. Alle meinen dasselbe Prinzip, unterscheiden sich aber in Mindestvolumen, Anlagefreiheit und Kostenstruktur. Diese Seite behandelt die Variante für Vermögen, bei denen ein Depot von mehreren Millionen Euro in den Vertrag eingebracht wird.

Angeboten werden solche Verträge fast ausschließlich von Versicherern in Liechtenstein und Luxemburg, inzwischen auch von einzelnen deutschen Häusern. Der Grund ist nicht das Steuerrecht des Standorts, das für den deutschen Kunden keine Rolle spielt, sondern die Aufsichtspraxis: Dort dürfen Lebensversicherer seit langem individuelle Anlagekonten je Vertrag führen. Das deutsche Versicherungsaufsichtsrecht ließ das lange nicht zu.

Ein PPLI-Vertrag ändert nichts an der Anlage selbst. Er ändert, wann und wie der Fiskus auf die Erträge zugreift, wer im Todesfall was erhält und welche Rechte Gläubiger haben. Ob sich das lohnt, ist eine Rechenfrage und eine Rechtsfrage, in dieser Reihenfolge.

Die Rechnung

Warum die jährliche Steuer mehr kostet, als sie aussieht

Im Direktdepot zieht die Bank auf realisierte Gewinne, Zinsen und Dividenden 25 Prozent Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag ab, zusammen 26,375 Prozent. Seit 2018 kommt bei thesaurierenden Fonds die Vorabpauschale hinzu, eine Steuer auf einen fiktiven Mindestertrag, die auch dann fällig wird, wenn kein Anteil verkauft wurde. Wer sein Portfolio aktiv verwalten lässt, zahlt jedes Jahr. Im PPLI-Vertrag fließen dieselben Erträge dem Vertrag zu, und § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 EStG besteuert erst den Unterschiedsbetrag zwischen Auszahlung und eingezahlten Beiträgen, also bei Rückkauf oder Ablauf.

Was der Zeitpunkt der Besteuerung über 25 Jahre ausmacht, zeigt ein Depot von 5 Millionen Euro mit 6 Prozent Rendite vor Steuern:

VarianteNach 25 Jahren, nach Steuern
Direktdepot, Erträge werden jedes Jahr realisiert und mit 26,375 % besteuertrund 14,7 Mio. €
PPLI-Vertrag ohne Kosten, Rückkauf nach 25 Jahren, 26,375 % auf den Unterschiedsbetragrund 17,1 Mio. €
PPLI-Vertrag mit 0,5 % Kosten p. a., Rückkauf, 26,375 % auf den Unterschiedsbetragrund 15,4 Mio. €
PPLI-Vertrag mit 0,5 % Kosten p. a., Auszahlung nach dem 62. Lebensjahr, Halbeinkünfteverfahren zum Spitzensteuersatzrund 15,7 Mio. €

Reine Zinseszinsrechnung ohne Kirchensteuer, Sparerpauschbetrag und Teilfreistellung. Die erste Zeile unterstellt, dass im Depot jedes Jahr sämtliche Erträge realisiert werden, das ist der ungünstigste Fall. Wer einen ETF 25 Jahre hält, zahlt zwischendurch nur die Vorabpauschale, und der Abstand schrumpft deutlich. Eigene Zahlen rechnet der Rechner für die Steuerbremse.

Zwei Dinge fallen auf. Erstens trägt der PPLI-Vertrag seine Kosten nur, wenn das Portfolio tatsächlich Steuern erzeugt: aktiv gemanagt, mit hohem Umschlag, mit Zins- und Dividendenerträgen, mit alternativen Strategien. Für ein ruhendes ETF-Depot ist die Rechnung knapp oder negativ. Zweitens hängt der Vorteil daran, dass der Vertrag steuerlich als Lebensversicherung anerkannt wird. Fällt diese Anerkennung, werden die Erträge dem Versicherungsnehmer Jahr für Jahr zugerechnet, als gäbe es den PPLI-Vertrag nicht. Wann das passiert, regelt das Gesetz seit 2009 ziemlich genau.

Echte Lebensversicherung oder Steuerschlupfloch

Die drei Regeln, die seit 2009 gelten

2008 kündigte das Bundesfinanzministerium an, den PPLI-Verträgen aus Liechtenstein und Luxemburg die Steuerstundung zu nehmen, rückwirkend. Dazu kam es nicht. Stattdessen schrieb der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2009 in § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG hinein, welcher Vertrag als Versicherung behandelt wird und welcher nicht. Seither ist die Lage klar, und das ist für den Kunden die bessere Nachricht als jedes Prospektversprechen.

Regel 01: Satz 5, der vermögensverwaltende Versicherungsvertrag

Wer selbst über Kauf und Verkauf bestimmt, verliert die Stundung

Ein Vertrag gilt als vermögensverwaltend, wenn drei Dinge zusammenkommen: Es ist eine gesonderte Verwaltung speziell für diesen Vertrag zusammengestellter Anlagen vereinbart; diese Anlagen gehen über öffentlich vertriebene Fonds und Indexprodukte hinaus; und der wirtschaftlich Berechtigte kann unmittelbar oder mittelbar über Veräußerung und Wiederanlage bestimmen. Dann werden die Erträge laufend besteuert, der PPLI-Vertrag ist steuerlich durchsichtig. Der Bundesfinanzhof hat am 26. März 2019 (VIII R 36/15) klargestellt, dass ein Weisungsrecht gegenüber Versicherer oder Verwalter dafür genügt, die Auswahl einer Anlagestrategie allein aber nicht. In der Praxis heißt das: Strategie und Verwalter wählen ja, Einzeltitel anweisen nein. Das Mandat liegt beim Vermögensverwalter, und das muss der Vertrag auch so vorsehen. Was Satz 5 im Einzelnen verlangt, steht in einem eigenen Beitrag.

Regel 02: Satz 6, der Mindesttodesfallschutz

Ohne echtes Risiko keine halbe Steuer

Für Verträge seit dem 1. April 2009 verlangt das Gesetz ein Mindestmaß an Todesfallschutz. Bei Verträgen gegen Einmalbeitrag, wie sie beim Einbringen eines Depots üblich sind, muss die Todesfallleistung das Deckungskapital spätestens fünf Jahre nach Abschluss um mindestens 10 Prozent übersteigen; dieser Prozentsatz darf bis zum Laufzeitende in gleichen Jahresschritten auf null sinken. Bei laufender Beitragszahlung gilt die Grenze von 50 Prozent der Beitragssumme. Wer diesen Schutz unterschreitet, verliert nicht die Stundung während der Laufzeit, aber das Halbeinkünfteverfahren bei Auszahlung. Die Risikokosten für diesen Schutz sind bei einem gesunden Versicherungsnehmer gering, sie gehören trotzdem in die Kostenaufstellung.

Regel 03: Satz 2, die Zwölfjahresfrist und das 62. Lebensjahr

Zeit und Alter entscheiden über den halben Steuersatz

Wird die Leistung nach Vollendung des 62. Lebensjahres und nach mindestens zwölf Jahren Vertragslaufzeit ausgezahlt, ist nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags steuerpflichtig, und zwar mit dem persönlichen Einkommensteuersatz statt mit der Abgeltungsteuer. Beim Spitzensteuersatz von 45 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag entspricht das rund 23,7 Prozent auf den gesamten Gewinn, also weniger als die 26,375 Prozent im Depot. Vorsicht bei Zuzahlungen und Vertragsänderungen: Sie können die Frist neu in Gang setzen, wann genau, steht hier.

Rückkauf, Todesfall, Erbschaft

Was am Ende geschieht

Drei Wege führen aus dem Vertrag heraus, und sie werden unterschiedlich besteuert.

Rückkauf zu Lebzeiten

Der Versicherer zahlt den Rückkaufswert aus, der Unterschiedsbetrag zu den Beiträgen ist Kapitalertrag. Vor Ablauf der Zwölfjahresfrist oder vor dem 62. Lebensjahr greift die Abgeltungsteuer von 26,375 Prozent auf den vollen Betrag, danach das Halbeinkünfteverfahren. Teilrückkäufe sind möglich und werden anteilig behandelt. Ein Policendarlehen ist eine Alternative, wenn Liquidität gebraucht wird, ohne den Vertrag zu beenden; was beides wirklich kostet, haben wir gesondert durchgerechnet.

Todesfall

Die Todesfallleistung an den Bezugsberechtigten unterliegt nicht der Einkommensteuer. Das ist der Punkt, an dem der PPLI-Vertrag gegenüber dem Depot am stärksten wirkt, denn die aufgelaufenen Gewinne werden nie als Kapitalertrag erfasst. Sie unterliegen aber der Erbschaftsteuer. § 3 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG erfasst ausdrücklich, was ein Dritter aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags erwirbt, und dazu gehört die Lebensversicherung. Es gelten die üblichen Freibeträge, 500.000 Euro für Ehegatten, 400.000 Euro je Kind, und der Tarif zwischen 7 und 50 Prozent je nach Steuerklasse und Betrag.

Zwei Gestaltungen entscheiden hier über viel Geld. Erstens die Bezugsberechtigung: Die Leistung fließt direkt an die benannte Person, außerhalb des Nachlasses und ohne Erbschein, was Zeit spart und Streit vermeiden kann. Pflichtteilsansprüche werden dadurch nicht ausgeschlossen, wie weit sie reichen, steht hier. Zweitens die Rollenverteilung: Wer Versicherungsnehmer ist, wer versicherte Person, wer die Beiträge zahlt und wer bezugsberechtigt ist, bestimmt, ob und bei wem Erbschaft- oder Schenkungsteuer anfällt. Ehegatten schließen deshalb häufig über Kreuz ab, jeder als Versicherungsnehmer auf das Leben des anderen. Das gehört vor Vertragsschluss auf den Tisch des Steuerberaters, nachträglich lässt es sich kaum noch reparieren.

Wegzug

Der Vertrag zieht mit. Wer von München nach Zürich oder von Hamburg nach Wien geht, muss den PPLI-Vertrag nicht auflösen; die Besteuerung folgt dem neuen Wohnsitz, die Struktur bleibt. Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG erfasst Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne von § 17 EStG, seit 2025 unter bestimmten Voraussetzungen auch Fondsanteile. Ob und wie ein Versicherungsvertrag davon berührt wird, ist vor dem Umzug zu klären, nicht danach.

Schweiz

Für Schweizer Familien gilt eine andere Logik

In der Schweiz ist der private Kapitalgewinn ohnehin steuerfrei (Art. 16 Abs. 3 DBG). Eine Einkommensteuerstundung auf Kursgewinne braucht niemand, der sein Depot privat hält. Der PPLI-Vertrag wird dort aus anderen Gründen gewählt: Die Kapitalleistung aus einer rückkaufsfähigen Kapitalversicherung der Säule 3b ist unter den Voraussetzungen von Art. 20 Abs. 1 Bst. a und Art. 24 Bst. b DBG steuerfrei, was vor allem die Zins- und Dividendenerträge betrifft, die im Depot als Einkommen versteuert würden. Dazu kommen die Begünstigtenordnung, die eine Police am Nachlassverfahren vorbei ausrichten kann, und Art. 80 VVG, der eine Police zugunsten von Ehegatten und Nachkommen dem Zugriff der Gläubiger des Versicherungsnehmers entzieht.

Der Rückkaufswert gehört zum steuerbaren Vermögen und unterliegt der kantonalen Vermögenssteuer, der PPLI-Vertrag versteckt also nichts. Die Eidgenössische Steuerverwaltung unterscheidet zudem seit Jahren zwischen echten Versicherungen und verkapptem Fondssparen im Versicherungskleid; Verträge mit zu geringem Risikoanteil oder zu großer Verfügungsmacht des Kunden werden wie ein Depot behandelt. Die Kriterien gleichen denen des deutschen Satzes 5 im Ergebnis, nicht im Wortlaut. Eine Familie mit Mitgliedern beiderseits des Rheins braucht einen Vertrag, der beide Prüfungen besteht; warum Liechtenstein dafür meist der Standort ist, erklärt der Beitrag zu Schweiz und Liechtenstein.

Standort

Liechtenstein oder Luxemburg

Die Wahl des Versicherers entscheidet nicht über die Besteuerung, die folgt immer dem Wohnsitz des Kunden. Sie entscheidet über drei andere Dinge: was im Konkurs des Versicherers mit dem Policenvermögen geschieht, in welchen Ländern der Vertrag ohne Neuabschluss weitergeführt werden kann, und wie frei die Anlage gestaltet werden darf.

Liechtenstein

EWR-Mitglied und zugleich Partner des Direktversicherungsabkommens mit der Schweiz, als einziger Standort beides. Im Konkurs bildet das Deckungsvermögen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz eine Sondermasse, die vorrangig den Versicherungsforderungen dient. Deutschsprachige Verträge, deutschsprachige Aufsicht, kurze Wege.

Luxemburg

Größter grenzüberschreitender Lebensversicherungsmarkt der EU. Das Sicherheitsdreieck aus Versicherer, Depotbank und Aufsicht (CAA) trennt das Policenvermögen vom Versicherer; im Konkurs gilt das Super-Privileg, der Versicherungsnehmer steht vor allen anderen Gläubigern. Breites Angebot an Dedicated Funds und Depotbanken.

Für eine Familie mit Schweiz-Bezug spricht viel für Liechtenstein, für eine über die EU verteilte Familie viel für Luxemburg. Beides sind Solvency-II-Standorte mit ernsthafter Aufsicht. Was die Prospekte beider Seiten gern weglassen, nämlich wo die Grenzen des Konkursschutzes liegen, steht im Vergleich der beiden Standorte. Beide Standorte haben eigene Seiten: Lebensversicherung in Liechtenstein und Lebensversicherung in Luxemburg.

Kosten und Grenzen

Wann sich der PPLI-Vertrag nicht lohnt

Ein PPLI-Vertrag kostet Geld: Einrichtung, laufende Verwaltung durch den Versicherer, Depotgebühren, das Honorar des Vermögensverwalters, die Risikokosten für den Todesfallschutz. In der Branche wird für Verträge im Millionenbereich mit Gesamtkosten in der Größenordnung von einem halben Prozent jährlich für die Vertragsebene gerechnet, der Verwalter kommt hinzu. Jeder Anbieter muss Ihnen diese Posten einzeln nennen, einschließlich aller Provisionen an Vermittler. Wer das nicht tut, hat etwas zu verbergen.

Es gibt klare Fälle, in denen der PPLI-Vertrag die falsche Antwort ist. Ein Anlagehorizont unter zehn Jahren, weil die Halbeinkünfte dann außer Reichweite liegen und die Einrichtungskosten nicht hereinkommen. Ein ruhendes ETF-Depot, das von sich aus kaum Steuern auslöst. Vermietete Immobilien, die in der Police fast nie funktionieren. Das eigene Unternehmen, über das der Inhaber weiter bestimmen will, denn genau diese Bestimmung macht den Vertrag vermögensverwaltend. Und jede Situation, in der der Kunde die Kontrolle über Einzeltitel nicht abgeben möchte. Der PPLI-Vertrag verlangt, dass man loslässt. Wer das nicht kann, sollte beim Depot bleiben. Für wen sich die Police eignet, haben wir ohne Verkaufsrhetorik aufgeschrieben.

Zum Wort

Warum wir nicht „Versicherungsmantel“ sagen

Das Wort ist in der deutschsprachigen Presse geläufig, aber es ist belastet. Bekannt wurde es durch Berichte über Lebensversicherungspolicen, mit denen vor allem amerikanische Kunden unversteuertes Vermögen vor ihrem Fiskus verborgen hatten: Swiss Life einigte sich 2021 mit dem US-Justizministerium auf eine Zahlung von rund 77 Millionen Dollar, und der Finanzausschuss des US-Senats eröffnete 2022 eine Untersuchung zu solchen Policen. Die deutschsprachige Wikipedia definiert den „Lebensversicherungsmantel“ bis heute über die Steuervermeidung als Regelzweck.

Das Instrument, das diese Seite beschreibt, ist etwas anderes: ein beaufsichtigter Lebensversicherungsvertrag, der dem Finanzamt am Wohnsitz jedes Jahr gemeldet wird (CRS seit 2017, in Deutschland zusätzlich § 45d EStG und die Anlage KAP), mit echtem Todesfallrisiko und einem Verwalter, der die Anlageentscheidungen trifft. Wer die Einzeltitel selbst bestimmen will, verliert den Steueraufschub (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG); wer die Police nicht erklärt, begeht Steuerhinterziehung, mit oder ohne Versicherer. Anbieter, Privatbanken und Kanzleien sprechen deshalb von der Private Placement Lebensversicherung, in der Schweiz von der Versicherungslösung oder anteilgebundenen Lebensversicherung, in Liechtenstein von der fondsgebundenen Lebensversicherung für große Vermögen. Wir halten es ebenso.

Quellen: HZ Insurance, Versicherungsmäntel für Ultrareiche · US Senate Finance Committee, 15. August 2022 · Wikipedia, Lebensversicherungsmantel.

Häufige Fragen

Ist ein PPLI-Vertrag ein Steuerschlupfloch?

Nein, jedenfalls nicht seit 2009. Der Gesetzgeber hat in § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG festgelegt, unter welchen Bedingungen ein Vertrag als Lebensversicherung besteuert wird: kein Weisungsrecht des Kunden über die einzelnen Anlagen, ein Mindesttodesfallschutz, bei Auszahlung die Zwölfjahresfrist und das 62. Lebensjahr. Wer diese Regeln einhält, nutzt eine vom Gesetz vorgesehene Behandlung. Wer sie umgeht, wird transparent besteuert, als gäbe es den Vertrag nicht.

Kann ich mein bestehendes Depot in den PPLI-Vertrag einbringen?

In der Regel ja, als Einmalbeitrag in Form von Wertpapieren. Steuerlich ist das Einbringen eine Veräußerung: Die bis dahin aufgelaufenen Gewinne werden realisiert und mit Abgeltungsteuer belegt. Der PPLI-Vertrag wirkt also nur auf die künftigen Erträge. Bei einem Depot mit hohen stillen Reserven ist deshalb zu rechnen, ob der Vorteil der Stundung den sofortigen Steuerabfluss aufwiegt.

Darf mein bisheriger Vermögensverwalter das Depot weiter betreuen?

Ja, und das ist der Normalfall. Der Verwalter erhält ein Mandat vom Versicherer und führt das Depot wie zuvor, nur dass sein Auftraggeber jetzt die Versicherungsgesellschaft ist. Entscheidend ist, dass Sie selbst ihm keine Einzelweisungen mehr geben. Die Anlagestrategie, das Risikoprofil und den Verwalter selbst dürfen Sie wählen und auch wechseln.

Was passiert, wenn der Versicherer insolvent wird?

In Liechtenstein bildet das Deckungsvermögen eine Sondermasse, in Luxemburg schützt das Sicherheitsdreieck mit dem Super-Privileg. In beiden Fällen ist das Policenvermögen vom allgemeinen Vermögen des Versicherers getrennt und dient vorrangig den Ansprüchen der Versicherungsnehmer. Ein Verlust aus der Insolvenz des Versicherers ist damit unwahrscheinlich; Marktverluste im Portfolio fängt der Schutz nicht auf.

Muss ich den Vertrag in der Steuererklärung angeben?

Der Abschluss eines kapitalbildenden Lebensversicherungsvertrags bei einem ausländischen Versicherer ist dem Bundeszentralamt für Steuern zu melden, dafür sorgt in der Praxis der Vermittler. Die Erträge selbst erklären Sie erst bei Auszahlung in der Anlage KAP, da der ausländische Versicherer keine Abgeltungsteuer einbehält. Welche Unterlagen Sie dafür brauchen, steht in unserer Anleitung. Über den automatischen Informationsaustausch erfährt das deutsche Finanzamt ohnehin vom Vertrag.

Ab welchem Vermögen lohnt sich ein PPLI-Vertrag?

Eine feste Grenze gibt es nicht. Entscheidend ist, wie viel Steuer das Portfolio jedes Jahr auslöst und wie lange es im Vertrag bleibt. Ein aktiv verwaltetes Depot von zwei Millionen Euro mit zwanzig Jahren Horizont kann den PPLI-Vertrag tragen, ein ruhendes ETF-Depot von zehn Millionen nicht unbedingt. Die Versicherer setzen eigene Mindestbeiträge, die im Markt nicht veröffentlicht werden.

Worin unterscheidet sich der PPLI-Vertrag von einer Fondspolice?

Im Prinzip in nichts, im Detail in allem. Eine Fondspolice bietet eine Auswahl aus Publikumsfonds des Versicherers, der PPLI-Vertrag ein individuell zusammengestelltes Depot mit eigenem Verwalter und eigener Depotbank. Die Fondspolice ist dafür ab kleinen Beträgen zu haben und steuerlich unproblematisch, weil sie Satz 5 des § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG gar nicht erst berührt. Wo die Fondspolice endet und der PPLI-Vertrag beginnt, haben wir gesondert beschrieben.

Und was ist dann PPLI?

Derselbe PPLI-Vertrag, international betrachtet und mit institutionellen Konditionen: eigens für Versicherer aufgelegte Fondsvehikel, Zugang zu Hedgefonds und Private Debt, Verträge, die mehrere Jurisdiktionen überleben. Der Leitfaden zur Private Placement Lebensversicherung beschreibt, was dazukommt und was gleich bleibt.

Quellen und Rechtsgrundlagen
  • § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG, Sätze 1 bis 6: Besteuerung des Unterschiedsbetrags, Halbeinkünfte, vermögensverwaltender Versicherungsvertrag, Mindesttodesfallschutz. gesetze-im-internet.de
  • BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2009, IV C 1 - S 2252/07/0001, zur Besteuerung von Versicherungserträgen, insbesondere Rz. 78a bis 78o zum Mindesttodesfallschutz und zu vermögensverwaltenden Versicherungsverträgen.
  • BFH, Urteil vom 26. März 2019, VIII R 36/15, zur Dispositionsmöglichkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG. bundesfinanzhof.de
  • § 3 Absatz 1 Nummer 4, § 16 und § 19 ErbStG: Erwerb aus Vertrag zugunsten Dritter, Freibeträge, Steuertarif.
  • § 6 AStG in Verbindung mit § 17 EStG: Wegzugsbesteuerung.
  • Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), Art. 16 Abs. 3, Art. 20 Abs. 1 Bst. a, Art. 24 Bst. b; Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 80. fedlex.admin.ch
  • Liechtensteinisches Versicherungsaufsichtsgesetz (VersAG) zur Sondermasse; Commissariat aux Assurances, Lettre circulaire 16/9 zum Sicherheitsdreieck.

Zuletzt geprüft am 19. Oktober 2026. Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine Steuer-, Rechts- oder Versicherungsberatung. Welche Regeln auf Ihren Vertrag anzuwenden sind, hängt von Wohnsitz, Vertragsdatum und Ausgestaltung ab und gehört vor Abschluss zu Ihrem Berater. Wie wir Quellen prüfen und Fehler korrigieren, steht in unseren redaktionellen Standards.

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