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Vorabpauschale 2026: Was sie ein großes Depot kostet und warum sie in der Lebensversicherung nicht anfällt

19. Oktober 2026 · 8 Min. Lesezeit · Von · Geprüft von Noam Cohen
Das Wichtigste in Kürze
  • Basiszins 2026: 3,20 Prozent (BMF vom 13. Januar 2026). Die Vorabpauschale beträgt 70 Prozent davon auf den Wert zum Jahresanfang, gedeckelt auf den tatsächlichen Wertzuwachs.
  • Bei einem Depot von 5 Millionen Euro in Aktienfonds sind das rund 112.000 Euro Pauschale, nach Teilfreistellung 78.400 Euro und etwa 20.700 Euro Steuer, Jahr für Jahr ohne einen Verkauf.
  • Im PPLI-Vertrag fällt keine Vorabpauschale an; besteuert wird erst der Unterschiedsbetrag bei Auszahlung. Wo der Vertrag verliert, steht ebenso im Beitrag: Kosten, Mindesttodesfallschutz, Satz 5.

Seit 2018 zahlen deutsche Fondsanleger Steuern auf Gewinne, die sie nie realisiert haben. Die Vorabpauschale trifft jeden thesaurierenden ETF und jeden ausschüttungsarmen Fonds im Depot, jedes Jahr im Januar, und sie steigt mit dem Zinsniveau: Für 2026 hat das Bundesfinanzministerium den Basiszins auf 3,20 Prozent festgesetzt, so hoch wie nie seit Einführung der Regel. Dieser Beitrag rechnet vor, was das für ein großes Depot bedeutet, erklärt, warum die Pauschale im PPLI-Vertrag nicht anfällt, und sagt ebenso deutlich, wo der PPLI-Vertrag dem Depot bei Fondsanlagen unterlegen ist.

Was die Vorabpauschale ist

Die Vorabpauschale ist ein fiktiver Mindestertrag, den § 18 des Investmentsteuergesetzes jedem Fondsanteil unterstellt, der im Kalenderjahr weniger ausgeschüttet hat als diesen Mindestertrag. Berechnet wird er aus dem Rücknahmepreis des Anteils zu Jahresbeginn, multipliziert mit 70 Prozent des Basiszinses, den die Deutsche Bundesbank am ersten Börsentag des Jahres aus der Rendite von Bundeswertpapieren mit 15 Jahren Restlaufzeit ableitet. Hat der Fonds im Jahr weniger an Wert gewonnen als dieser Basisertrag, ist die Pauschale auf den tatsächlichen Wertzuwachs begrenzt; bei Verlust fällt sie aus. Für Aktienfonds mit mindestens 51 Prozent Aktienquote bleiben 30 Prozent der Pauschale steuerfrei, für Mischfonds 15 Prozent. Der Rest unterliegt der Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag, zusammen 26,375 Prozent, soweit der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro, bei Zusammenveranlagung 2.000 Euro, ausgeschöpft ist.

Die Pauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Jahres als zugeflossen. Die depotführende Bank bucht die Steuer dann vom Verrechnungskonto ab, und wenn dort nichts liegt, verkauft sie Anteile. Beim späteren Verkauf werden die bereits versteuerten Pauschalen vom Gewinn abgezogen; die Vorabpauschale ist also keine zusätzliche Steuer, sondern eine Vorauszahlung auf eine Steuer, die ohne sie erst bei Verkauf fällig würde. Genau das macht sie für große Depots teuer: Sie nimmt dem Anleger jedes Jahr Kapital, das sonst weiter angelegt wäre.

Die Rechnung für 2026

Der Basiszins betrug 2,55 Prozent für 2023, 2,29 Prozent für 2024 und 2,53 Prozent für 2025. Mit dem Schreiben vom 13. Januar 2026 hat das Bundesfinanzministerium für 2026 einen Wert von 3,20 Prozent bekannt gegeben. Für ein thesaurierendes Aktien-ETF-Depot von 5 Millionen Euro ergibt sich daraus:

Basisertrag: 5.000.000 Euro mal 3,20 Prozent mal 0,7, das sind 112.000 Euro. Nach der Teilfreistellung von 30 Prozent bleiben 78.400 Euro steuerpflichtig. Darauf 26,375 Prozent Abgeltungsteuer ergeben 20.678 Euro, fällig im Januar 2027, ohne dass ein einziger Anteil verkauft wurde und ohne dass der Fonds ausgeschüttet hat. Voraussetzung ist nur, dass das Depot im Jahr 2026 um mindestens 2,24 Prozent gestiegen ist; sonst greift die Begrenzung auf den tatsächlichen Wertzuwachs. Für 2025 lag die vergleichbare Belastung bei rund 16.300 Euro. Steigt das Zinsniveau weiter, steigt die Pauschale mit, denn der Basiszins folgt der Bundesanleihe.

Über zwanzig Jahre summieren sich diese Vorauszahlungen und der entgangene Zinseszins auf einen Betrag, den unser Rechner für die Steuerbremse für Ihr Depot und Ihren Steuersatz ausweist. Entscheidend ist nicht die Höhe eines einzelnen Jahres, sondern dass die Pauschale jedes Jahr die Basis verkleinert, auf der das Kapital wächst.

Warum der PPLI-Vertrag keine Vorabpauschale kennt

Im PPLI-Vertrag hält nicht der Anleger die Fondsanteile, sondern der Versicherer. Der Versicherungsnehmer hat einen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag, und für diesen Anspruch gilt nicht das Investmentsteuergesetz, sondern § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG: Besteuert wird der Unterschiedsbetrag zwischen Versicherungsleistung und eingezahlten Beiträgen, und zwar bei Auszahlung. Während der Laufzeit fließt dem Versicherungsnehmer nichts zu, also wird ihm auch nichts zugerechnet, keine Ausschüttung, kein realisierter Gewinn, keine Vorabpauschale. Die Fonds im Vertrag können thesaurieren, der Verwalter kann umschichten, und die Steuer wartet, bis der Vertrag ausgezahlt wird.

Das Investmentsteuergesetz hat den PPLI-Vertrag dabei nicht vergessen. Mit der Reform von 2018 kam Satz 9 in § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG: Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen sind 15 Prozent des Unterschiedsbetrags steuerfrei, soweit er aus Investmenterträgen stammt. Das ist der Ausgleich dafür, dass die Fonds im Vertrag auf Fondsebene Steuern tragen, die der Versicherungsnehmer nicht anrechnen kann. Die Freistellung gilt pauschal, ohne die Aktienquote zu prüfen.

Wo der PPLI-Vertrag dem Depot unterlegen ist

Hier muss die Rechnung ehrlich bleiben. Im Depot bleiben 30 Prozent der Erträge eines Aktienfonds steuerfrei, im PPLI-Vertrag 15 Prozent. Wer ein Aktien-ETF-Depot zwanzig Jahre liegen lässt, nie umschichtet und die Vorabpauschale aus laufendem Einkommen zahlt, hat beim Verkauf eine höhere Teilfreistellung als derselbe Anleger im PPLI-Vertrag. Die Vorabpauschale ist Vorauszahlung, keine Mehrbelastung, und die Vertragskosten von einem halben Prozent im Jahr und mehr laufen gegen den Vorteil des Aufschubs. Für ein ruhendes ETF-Depot ist der PPLI-Vertrag deshalb selten die richtige Antwort, und ein Anbieter, der ihn Ihnen allein mit der Vorabpauschale verkauft, hat die Rechnung nicht zu Ende gemacht.

Der PPLI-Vertrag gewinnt dort, wo das Depot nicht ruht: bei aktiver Verwaltung mit Umschichtungen, die im Depot jedes Mal Abgeltungsteuer auslösen; bei Anleihen, deren Zinsen voll steuerpflichtig sind und keine Teilfreistellung kennen; bei Hedgefonds und Private Debt, die laufende Erträge erzeugen; und bei Familien, die die Auszahlung nach dem 62. Lebensjahr und zwölf Jahren Laufzeit planen, wo das Halbeinkünfteverfahren den Satz unter die Abgeltungsteuer drückt. Für die Todesfallleistung, die einkommensteuerfrei bleibt, gilt der Vergleich ohnehin nicht. Ab welchem Volumen sich die Struktur trägt, haben wir durchgerechnet.

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Die Bedingungen, die der PPLI-Vertrag einhalten muss

Der Aufschub gilt nur, wenn der Vertrag steuerlich eine Lebensversicherung ist. Drei Regeln entscheiden darüber: Der Kunde darf dem Verwalter keine Weisungen zu einzelnen Anlagen erteilen, sonst wird der Vertrag zum vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag und die Erträge werden ihm jährlich zugerechnet, Vorabpauschale eingeschlossen. Die Todesfallleistung muss den Mindestschutz des Gesetzes erreichen. Und das Halbeinkünfteverfahren setzt zwölf Jahre Laufzeit und das 62. Lebensjahr voraus. Wer die drei Regeln einhält, nutzt eine Behandlung, die das Gesetz seit 2009 ausdrücklich vorsieht. Alle drei Regeln im Einzelnen stehen auf unserer Seite zur Private Placement Lebensversicherung.

Das Depot in den PPLI-Vertrag bringen

Wer ein bestehendes ETF-Depot in einen PPLI-Vertrag einbringen will, löst damit zunächst Steuer aus: Die Einbringung als Sachprämie gilt als Veräußerung, die aufgelaufenen Gewinne werden realisiert, und die in früheren Jahren gezahlten Vorabpauschalen werden dabei angerechnet. Bei einem Depot mit hohen stillen Reserven ist das der teuerste Moment der ganzen Struktur. Was die Sachprämie steuerlich bedeutet und wann es klüger ist, neues Kapital statt des alten Depots einzubringen, steht in einem eigenen Beitrag.

Häufige Fragen

Fällt im PPLI-Vertrag eine Vorabpauschale an?
Nein. Die Fondsanteile hält der Versicherer, der Versicherungsnehmer hat nur einen Anspruch aus dem Vertrag. Dieser wird nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG erst bei Auszahlung besteuert. Voraussetzung ist, dass der Vertrag steuerlich als Lebensversicherung anerkannt wird.

Wie hoch ist die Vorabpauschale 2026?
Der Basiszins für 2026 beträgt 3,20 Prozent (BMF-Schreiben vom 13. Januar 2026). Der Basisertrag ist der Fondswert zu Jahresbeginn mal 70 Prozent davon, also 2,24 Prozent, begrenzt auf den tatsächlichen Wertzuwachs des Jahres. Bei einem Aktienfonds bleiben davon 30 Prozent steuerfrei.

Ist die Vorabpauschale eine Doppelbesteuerung?
Nein. Die versteuerten Pauschalen werden beim späteren Verkauf vom Gewinn abgezogen. Sie ist eine Vorauszahlung, die dem Anleger jedes Jahr Kapital entzieht, das sonst weiter angelegt wäre.

Gilt die Teilfreistellung von 30 Prozent auch im PPLI-Vertrag?
Nein. Im PPLI-Vertrag gilt nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 EStG eine pauschale Freistellung von 15 Prozent des Unterschiedsbetrags, soweit er aus Investmenterträgen stammt, unabhängig von der Aktienquote.

Lohnt sich der PPLI-Vertrag für ein reines ETF-Depot?
Selten. Bei einem ruhenden Aktien-ETF-Depot ist die Vorabpauschale nur eine Vorauszahlung, die Teilfreistellung im Depot höher und die Vertragskosten laufen gegen den Aufschub. Der PPLI-Vertrag lohnt sich bei aktiver Verwaltung, Anleihen, alternativen Anlagen und langem Horizont.

Was passiert mit der Vorabpauschale, wenn ich mein Depot in den PPLI-Vertrag einbringe?
Die Einbringung gilt als Veräußerung. Die aufgelaufenen Gewinne werden versteuert, die bereits gezahlten Vorabpauschalen dabei angerechnet. Danach fällt im Vertrag keine Pauschale mehr an.

Zahlt der Versicherer selbst Vorabpauschale auf die Fonds im Vertrag?
Das ist eine Frage des Sitzlandes und der Rechtsform des Versicherers und berührt den Versicherungsnehmer nicht unmittelbar. Für ihn gilt allein § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG mit der Freistellung von 15 Prozent nach Satz 9.

Was ist, wenn der Basiszins wieder sinkt?
Dann sinkt die Pauschale mit; 2022 war der Basiszins negativ und es fiel keine an. Die Entscheidung für oder gegen einen PPLI-Vertrag sollte nicht vom Basiszins eines Jahres abhängen, sondern davon, wie viel Steuer das Portfolio insgesamt und dauerhaft auslöst.

Quellen und Rechtsgrundlagen

§ 18 und § 20 Investmentsteuergesetz (Vorabpauschale, Teilfreistellung); BMF-Schreiben vom 13. Januar 2026, IV C 1 - S 1980/00230/012/001, Basiszins zum 2. Januar 2026 (3,20 Prozent); BMF-Schreiben vom 10. Januar 2025, Basiszins zum 2. Januar 2025 (2,53 Prozent); § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG, insbesondere Sätze 1, 2, 5, 6 und 9; § 20 Absatz 9 EStG (Sparer-Pauschbetrag); BFH, Urteil vom 26. März 2019, VIII R 36/15.

Zuletzt geprüft am 19. Oktober 2026. Wie wir Quellen auswählen und Fehler korrigieren, steht in unseren redaktionellen Standards.


Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer-, Anlage- oder Versicherungsberatung dar. Die Beispielrechnung ist vereinfacht und berücksichtigt weder Kirchensteuer noch individuelle Freibeträge. Ob ein PPLI-Vertrag für Ihr Depot rechnerisch Sinn ergibt, hängt von Anlagestil, Horizont und Steuersatz ab. Für den nächsten Schritt vereinbaren Sie ein vertrauliches Gespräch.

Eldar Edmond Grady
Über den Autor
CEO von PPLI.com

Eldar verantwortet Strategie, Research und Partnerschaften von PPLI.com. Er hat PPLI.com 2020 übernommen und befasst sich seitdem mit Private Placement Life Insurance.

Noam Cohen
Fachlich gegengelesen
Noam Cohen · Private Banking & Institutional Relations, PPLI.com

Noam Cohen hat diesen Beitrag am 20. Oktober 2026 gegengelesen: die Begriffe, den Praxisbezug zu Privatbanken und Family Offices und die genannten Quellen. Die Durchsicht ist keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung und keine Freigabe im Sinne unserer redaktionellen Standards; Rechtsstand und Zahlen prüfen Ihre eigenen Berater. Hinweise auf Fehler: info@ppli.com.

Eldar Edmond Grady, CEO of PPLI.com
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Eldar Edmond Grady · CEO, PPLI.com

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