Erbschaftsteuer: Karlsruhe verhandelt über Verschonung und Freibeträge, Urteil steht aus
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 12. und 13. Oktober 2026 in zwei Verfahren über das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz verhandelt. Am Montag ging es um die Normenkontrolle der Bayerischen Staatsregierung (1 BvF 1/23), am Dienstag um die Verfassungsbeschwerde eines Erben von Privatvermögen (1 BvR 804/22). Entschieden ist noch nichts. Kleeberg Valuation Services rechnet damit, dass das Gericht die Entscheidungen Anfang 2027 verkündet.
Ein Depot gegen das Betriebsvermögen
Der Beschwerdeführer hat laut Legal Tribune Online (LTO) von seiner Tante ein Wertpapierdepot und Grundbesitz im Wert von rund 250.000 Euro geerbt und musste darauf rund 47.000 Euro Erbschaftsteuer zahlen. Mit begünstigtem Betriebsvermögen wäre er unter Umständen bis zu 100 Prozent verschont worden. Darin sieht er einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Auf dem Prüfstand stehen vor allem die §§ 13a, 13b, 13c und 28a ErbStG in der Fassung von 2016, der Antwort des Gesetzgebers auf das Urteil von 2014 (1 BvL 21/12).
Gerichtspräsident Stephan Harbarth stellte klar, dass allein zu prüfen sei, ob die unterschiedliche Behandlung von begünstigtem und nicht begünstigtem Vermögen gerechtfertigt ist. Der Industrieverband BDI verteidigte die Verschonung, weil ein hoher Unternehmenswert noch keine Liquidität bedeute. Nach Angaben der LTO zahlen Erben großer Betriebsvermögen im Schnitt rund 2,5 Prozent Steuer, der Tarif der Steuerklasse I reicht bis 30 Prozent. Am Nachmittag fragte der Senat zur Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG, warum die Grenze von 26 Millionen Euro am Erwerb ansetzt und nicht am Unternehmen.
Bayern will regionale Freibeträge
Am Vortag hatte Bayern argumentiert, dem Bund fehle für die Bewertung von Grundbesitz, die Freibeträge und die Steuersätze (§§ 12 Abs. 3, 16 Abs. 1 und 19 Abs. 1 ErbStG) die Gesetzgebungskompetenz. Zudem seien die Freibeträge seit 2009 nicht an die Preise angepasst worden und trügen den regionalen Immobilienpreisen keine Rechnung. Laut Haufe wirkte der Senat skeptisch. Kein anderes Land stellte sich hinter den Antrag, Nordrhein-Westfalen widersprach ausdrücklich. Heute liegt der Freibetrag für Ehegatten bei 500.000 Euro, für Kinder bei 400.000 Euro.
Bundesfinanzminister Lars Klingbeil (SPD) will die Vorschläge seiner Partei umsetzen, sobald das Gericht den rechtlichen Rahmen geklärt hat. Die SPD schlägt unter anderem einen Freibetrag von fünf Millionen Euro für Unternehmen und einen Lebensfreibetrag von einer Million Euro vor. CDU und CSU lehnen das ab. Das Konzept „FairErben“ haben wir im Juli im Beitrag zur Erbschaftsteuer-Debatte in der Koalition eingeordnet.
Beschreiben Sie Ihre Frage zur Private Placement Lebensversicherung und die beteiligten Länder als Ausgangspunkt für das Gespräch.
Frage stellen →Lebensversicherungen bleiben außerhalb der Verschonung
Die Todesfallleistung einer Lebensversicherung bleibt in der Regel einkommensteuerfrei, weil § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG Erträge im Erlebensfall und beim Rückkauf erfasst. Ausnahmen gelten etwa für entgeltlich erworbene Policen. Erbschaftsteuerlich ist die Leistung aus einem vom Erblasser geschlossenen Vertrag aber ein Erwerb von Todes wegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Die Verschonung für Betriebsvermögen erfasst sie nicht, die persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG gelten dagegen wie für jeden anderen Erwerb. Für Erblasser oder Erben mit Wohnsitz in Deutschland ist gleichgültig, wo der Versicherer seinen Sitz hat.
Der Nutzen der Police liegt in der Liquidität, doch auch die hat eine Kehrseite. Beantragt ein Erwerber von mehr als 26 Millionen Euro begünstigtem Vermögen die Verschonungsbedarfsprüfung, gilt die Hälfte seines nicht begünstigten Vermögens als verfügbar, ob miterworben oder schon vorhanden (§ 28a Abs. 2 ErbStG). Eine Versicherungsleistung, die ihm mit dem Todesfall zufließt, dürfte nach dem Wortlaut dazu zählen und den möglichen Erlass verringern. Viel hängt an der Gestaltung. Ist etwa das Kind selbst Versicherungsnehmer, fehlt es an dem vom Erblasser geschlossenen Vertrag, den § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG voraussetzt. Die von den Eltern bezahlten Prämien sind dann als freigebige Zuwendungen zu prüfen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) und werden innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet (§ 14 ErbStG). Die einkommensteuerliche Seite behandelt unser Beitrag zur ausländischen Lebensversicherung in der Steuererklärung.
Die Verhandlung selbst hat am geltenden Recht nichts geändert. KPMG hält eine Unvereinbarkeitserklärung mit Fortgeltungsanordnung für wahrscheinlicher als die Nichtigkeit der Vorschriften. Ob eine Familie jetzt handelt, hängt deshalb von ihren eigenen Umständen ab, nicht vom Kalender in Karlsruhe. Für Unternehmerfamilien bleibt die Police ein Baustein der Liquidität für die Steuer. Eine automatische Befreiung von der Erbschaftsteuer verschafft sie nicht. Entscheidend für die Besteuerung ist vor allem, wer Versicherungsnehmer ist, wer die Prämien zahlt und wer bezugsberechtigt ist.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung.
Quellen
Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilungen Nr. 48/2026 und Nr. 49/2026 zu den Verhandlungsterminen (30. Juli 2026)
Legal Tribune Online, Verhandlungsbericht (13. Oktober 2026)
dpa, Verhandlungsbericht auf t-online (13. Oktober 2026)
Haufe, „So war die mündliche Verhandlung zum Erbschaftsteuergesetz“ (16. Oktober 2026)
Einschätzungen von KPMG (14. Oktober 2026) und Kleeberg Valuation Services (16. Oktober 2026)
ErbStG und EStG (gesetze-im-internet.de, abgerufen am 18. Oktober 2026)

Eldar verantwortet Strategie, Research und Partnerschaften von PPLI.com. Er hat PPLI.com 2020 übernommen und befasst sich seitdem mit Private Placement Life Insurance.
Noam Cohen hat diesen Beitrag am 20. Oktober 2026 gegengelesen: die Begriffe, den Praxisbezug zu Privatbanken und Family Offices und die genannten Quellen. Die Durchsicht ist keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung und keine Freigabe im Sinne unserer redaktionellen Standards; Rechtsstand und Zahlen prüfen Ihre eigenen Berater. Hinweise auf Fehler: info@ppli.com.
Beschreiben Sie Ihre Frage, Ihren Wohnsitzstaat und die anstehende Entscheidung. Bitte keine Krankenakten, Ausweisdokumente oder Zugangsdaten senden. Lesen Sie vor dem Absenden die Datenschutzerklärung. Teilen Sie nur die Angaben mit, die für Ihre Frage erforderlich sind.
Lieber mit einer einzigen Frage beginnen? Schreiben Sie an info@ppli.com